{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__44-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"IX ZR 44/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 249 Bb a) Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der anwaltli- chen Pflichtverletzung und der gerichtlichen Fehlentscheidung ist, anders als bei der Feststellung eines normativen Schadens, die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen. b) Der für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige inne- re Zusammenhang zum Schadensereignis entfällt, wenn der Fehler des Anwalts ungeeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehl- entscheidung zu vermeiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 44/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. November 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB §§ 675, 249 Bb \n\na) Zur Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der anwaltli-\n\nchen Pflichtverletzung und der gerichtlichen Fehlentscheidung ist, anders \n\nals bei der Feststellung eines normativen Schadens, die vom Gericht des \n\nVorprozesses getroffene Entscheidung heranzuziehen. \n\nb) Der für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendige inne-\n\nre Zusammenhang zum Schadensereignis entfällt, wenn der Fehler des \n\nAnwalts ungeeignet war, die den Mandanten belastende gerichtliche Fehl-\n\nentscheidung zu vermeiden. \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2004 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ihre Schwester und ihr Vater waren Miteigentümer eines \n\nHausgrundstücks in Pfinztal. Zugunsten der Ehefrau des Vaters, der Stiefmutter \n\nder Klägerin, war im Grundbuch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht \n\neingetragen. Im Rahmen einer sozialhilferechtlichen Auseinandersetzung zwi-\n\nschen dem Landkreis Karlsruhe und dem Vater der Klägerin ermittelte der Gut-\n\nachterausschuss der Gemeinde Pfinztal den Verkehrswert des Grundstücks. \n\n2 \n\nDer Vater starb, die Klägerin und ihre Schwester beerbten ihn. Sie ka-\n\nmen überein, dass die Klägerin den Miteigentumsanteil ihrer Schwester am \n\nHausgrundstück und deren Anteil an der Erbengemeinschaft erwirbt. Der Kauf-\n\npreis sollte der Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks abzüglich des Werts \n\ndes Wohnrechts der Stiefmutter entsprechen. Deshalb beauftragte die Klägerin \n\nden Gutachterausschuss, den Wert des Wohnrechts festzustellen. Der Aus-\n\nschuss setzte die Lebenserwartung der Stiefmutter unter Zugrundelegung der \n\nSterbetafel 1970 mit zwölf Jahren an und bestimmte den Wert des Wohnrechts \n\nunter Anknüpfung an den Mietwert. Die Klägerin kaufte ihrer Schwester deren \n\nAnteile ab; die Stiefmutter verstarb kurz danach. Nach der zum Zeitpunkt der \n\nErstattung des Gutachtens geltenden Sterbetafel lag die Lebenserwartung der \n\nStiefmutter nicht mehr bei zwölf, sondern bei 13,96 Jahren. \n\n3 \n\nDie Klägerin war der Auffassung, der Gutachterausschuss habe eine \n\nPflichtverletzung begangen, indem er den Wert des Wohnrechts unter Heran-\n\nziehung der alten Sterbetafel 1970 ermittelt habe. Aufgrund der gestiegenen \n\nLebenserwartung der Stiefmutter hätte das Wohnrecht höher bewertet werden \n\nmüssen. Der an ihre Schwester zu zahlende Kaufpreis wäre entsprechend ge-\n\nringer gewesen. Wegen des ihr entstandenen Schadens beantragte sie einen \n\nMahnbescheid gegen die Gemeinde Pfinztal über 13.000 DM. Nach Wider-\n\nspruch beauftragte sie den beklagten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des \n\nSchadensersatzanspruchs. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlan-\n\ndesgericht wies darauf hin, dass sich wegen der höheren Lebenserwartung der \n\nStiefmutter nur ein deutlich geringerer Schaden errechne. Daraufhin verlangte \n\nder Beklagte wegen Verwendung der Sterbetafel 1970 nur noch Schadenser-\n\nsatz in Höhe von 4.875 DM zzgl. Kosten von 215 DM, insgesamt 5.090 DM. Im \n\nÜbrigen stützte er die Klage, ohne sie zu erweitern, auf eine bislang nicht gel-\n\ntend gemachte Pflichtverletzung: Der Gutachterausschuss habe den Wert des \n\nWohnrechts anhand des Mietwerts der Wohnung ermittelt. Richtig wäre es hin-\n\ngegen gewesen, ihn anhand des Nutzungsanteils am Sachwert festzustellen. \n\nAus dieser weiteren Pflichtverletzung ergebe sich - unter Zugrundelegung einer \n\nLebenserwartung der Stiefmutter von 14 Jahren - ein weiterer Schaden von \n\n37.820 DM. Der Schaden belaufe sich mithin auf insgesamt 42.695 DM sowie \n\nKosten von 215 DM. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Zur Begrün-\n\ndung führte es aus, weder in der Verwendung der Sterbetafel 1970 noch in der \n\nAnknüpfung an den Mietwert liege eine Pflichtverletzung. \n\n4 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten unter anderem auf Schadensersatz in \n\nAnspruch, weil er den Vorprozess schlecht geführt und die dortige Klage nicht \n\num den auf der falschen Wertermittlungsmethode beruhenden Schaden erwei-\n\ntert habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung ist der \n\nBeklagte verurteilt worden, der Klägerin den auf der Verwendung der Sterbeta-\n\nfel 1970 beruhenden Schaden von 4.875 DM zu ersetzen. Im Übrigen ist sie \n\nohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat wegen des weiteren Schadens \n\n(Erbauseinandersetzungsschaden) in Höhe von 38.035 DM zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, zum Ersatz eines weiteren Scha-\n\ndens sei der Beklagte nicht verpflichtet. Es könne offen bleiben, ob er im Hin-\n\nblick auf das von ihm selbst für zutreffend erachtete Sachwertverfahren oder \n\nden von der Klägerin vorgebrachten Fehler des Gutachterausschusses pflicht-\n\ngemäß auf eine Erweiterung der Klage hätte hinwirken müssen. Eine etwaige \n\nPflichtverletzung des Beklagten sei für den Schaden der Klägerin nicht ursäch-\n\nlich. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts im Vorprozess er-\n\ngebe sich unzweifelhaft, dass es auch eine vom Beklagten erweiterte Klage ab-\n\ngewiesen hätte. Dass möglicherweise die Bewertung des damals erkennenden \n\nGerichts rechtsfehlerhaft und die Einholung eines Gutachtens geboten gewesen \n\nsei, habe keinen Belang. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Die Klägerin behauptet, den Beklagten angewiesen zu haben, die Kla-\n\nge zu erhöhen. Von diesem Vortrag ist in der Revisionsinstanz mangels gegen-\n\nteiliger tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Der \n\nBeklagte war verpflichtet, sich an diese Weisung zu halten (§§ 665, 675 Abs. 1 \n\nBGB). Wenn er von ihr abgewichen ist, liegt darin eine Pflichtverletzung, die ihn \n\nzum Schadensersatz verpflichten kann. \n\n9 \n\n2. Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für \n\nden geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf \n\ndie Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im Haftpflicht-\n\nprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung \n\ndes Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen \n\nVerfahrens (im folgenden: Vor- oder Ausgangsprozess) abhängig, muss das \n\nRegressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entschei-\n\nden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227). Wel-\n\nche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des \n\n10 \n\n11 \n\nRegressgerichts maßgeblich. Dies gilt selbst dann, wenn feststeht, welchen \n\nAusgang das frühere Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts ge-\n\nnommen hätte (Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der An-\n\nwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312). \n\n3. Selbst wenn der Klägerin aber ein Schaden entstanden sein sollte, \n\nwäre dieser dem Beklagten nicht zuzurechnen. \n\na) Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von \n\nverschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grundsätzlich als \n\nGesamtschuldner (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, \n\n2883). Zivilrechtlich wird in diesen Fällen nicht danach unterschieden, ob ein-\n\nzelne Ursachen wesentlicher sind als andere. Das gilt grundsätzlich auch, wenn \n\neine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu viel-\n\nmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamt-\n\nkausalität bedurfte (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2882 f). \n\nDemgemäß ist der Schaden ebenfalls zu ersetzen, der letztlich erst durch das \n\nEingreifen eines Dritten, hier des Gerichts des Vorprozesses, eintritt (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2883). \n\n12 \n\nb) Die Zurechenbarkeit fehlt in derartigen Fällen jedoch, wenn das Ein-\n\ngreifen des Dritten den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei \n\nwertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu der vom Rechts-\n\nanwalt zu vertretenden Vertragsverletzung steht (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996 \n\n- IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253; Urt. v. 29. November 2001 - IX ZR \n\n278/00, NJW 2002, 1117, 1120; Fischer, aaO Rn. 1030; Fahrendorf in Rinsche/ \n\nFahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 794). \n\n13 \n\naa) Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des \n\nAnwalts und dem eingetretenen Schaden kann insbesondere dann ausnahms-\n\nweise unterbrochen sein, wenn dem Gericht des Vorprozesses ein Fehler unter-\n\nläuft. \n\n14 \n\nDas Gericht ist für die Beachtung der ihm im öffentlichen Interesse oblie-\n\ngenden Verpflichtung, nach den Regeln der Verfahrensvorschriften möglichst \n\nzu einer richtigen Entscheidung zu gelangen, unabhängig von der Leistung des \n\nAnwalts verantwortlich (Fischer, aaO Rn. 1024). Der gerichtliche Aufgabenbe-\n\nreich der Rechtsfindung muss in die im Rahmen der Zurechnung gebotene wer-\n\ntende Betrachtungsweise einbezogen werden (Fischer, aaO; Fahrendorf, aaO \n\nRn. 794). \n\n15 \n\nDemgegenüber ist der Anwalt allerdings verpflichtet, seinen Mandanten \n\nvor Fehlentscheidungen der Gerichte zu bewahren (vgl. § 1 Abs. 3 BORA). So-\n\nweit sich deshalb in der gerichtlichen Fehlentscheidung das allgemeine Pro-\n\nzessrisiko verwirklicht, das darin liegt, dass das Gericht bei ordnungsgemäßem \n\nVorgehen trotz des Anwaltsfehlers richtig hätte entscheiden können und müs-\n\nsen, \n\nist dem Anwalt der Urteilsschaden haftungsrechtlich zuzurechnen \n\n(Fahrendorf, aaO Rn. 795). Das gilt erst recht, wenn die gerichtliche Fehlent-\n\nscheidung maßgeblich auf Problemen beruht, deren Auftreten der Anwalt durch \n\nsachgemäßes Arbeiten gerade hätte vermeiden müssen (BGH, Urt. v. 21. Sep-\n\ntember 1995 - IX ZR 228/94, WM 1996, 35, 40; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR \n\n294/95, aaO). \n\n16 \n\nbb) Eine Unterbrechung des Kausalverlaufs kommt daher nur in eng um-\n\ngrenzten Ausnahmefällen in Betracht: Nur in diesen Fallgestaltungen lässt der \n\nFehler des Gerichts den für die Zurechnung zu fordernden inneren Zusammen-\n\nhang des Schadens mit der Pflichtverletzung des Anwalts entfallen. \n\n17 \n\n(1) Der Zurechnungszusammenhang ist beispielsweise unterbrochen, \n\nwenn der Anwalt seinen Fehler im Verlauf des Prozesses berichtigt, das Gericht \n\ndie Korrektur aber nicht zur Kenntnis nimmt und den Fehler zur Grundlage sei-\n\nner Entscheidung macht (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, \n\nNJW 1988, 486, 487; Fischer, aaO Rn. 1031). Der ursprüngliche Anwaltsfehler \n\nwäre in diesem Fall bei richtiger rechtlicher Beurteilung des letztlich zutreffend \n\nunterbreiteten Sachverhalts folgenlos geblieben (Zugehör NJW 2003, 3225, \n\n3228). Bei wertender Betrachtung steht der bereits behobene Fehler des An-\n\nwalts in keinem inneren Zusammenhang zu dem aus der Fehlentscheidung des \n\nGerichts resultierenden Schaden. \n\n18 \n\n(2) Gleiches gilt, wenn die Pflichtwidrigkeit des Anwalts nur den äußeren \n\nAnlass für ein ungewöhnliches Eingreifen des Geschädigten oder eines Dritten \n\nbildet (BGH, Urt. v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, aaO S. 2884; v. 14. Juli 1994 \n\n- IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2824; v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, \n\naaO S. 253; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, aaO S. 1120). So kann bei \n\nFehlern des Gerichts die Zurechnung entfallen, wenn der Schadensbeitrag des \n\nGerichts denjenigen des Anwalts soweit überwiegt, dass letzterer ganz dahinter \n\nzurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, \n\n854; vgl. auch BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, \n\n1242). In Fortführung dieser Rechtsprechung wird im Schrifttum vertreten, dass \n\nder Schaden des Mandanten einem anwaltlichen Erstschädiger dann haftungs-\n\nrechtlich nicht zuzurechnen sei, wenn ein Gericht als Zweitschädiger unter völlig \n\nungewöhnlicher, sachwidriger und daher grober, schlechthin unvertretbarer Ver-\n\nletzung seiner besonderen Pflichten eine Schadensursache setzt, welche die \n\nvorangegangene anwaltliche Pflichtverletzung mit Rücksicht auf Art, Gewicht \n\nund wechselseitige Abhängigkeit der Schadensbeiträge so sehr in den Hinter-\n\ngrund rückt, dass bei wertender Betrachtung gleichsam nur der Gerichtsfehler \n\nals einzige, endgültige Schadensursache erscheint; in einem solchen Fall habe \n\nder Anwaltsfehler nach dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht keine \n\nins Gewicht fallende Bedeutung gegenüber der vom Gericht zu verantworten-\n\nden Schadensursache (Zugehör NJW 2003, 3225, 3230; Fischer, aaO \n\nRn. 1028; Fahrendorf, aaO Rn. 793 f). Entsprechende Voraussetzungen sind \n\nhier nicht gegeben. \n\n19 \n\n(3) Über diese Fallgruppen hinaus fehlt es bei wertender Betrachtung an \n\ndem für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren \n\nZusammenhang, wenn der Fehler des Anwalts schlechthin ungeeignet war, die \n\ngerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen. War die ordnungsgemäße Erfül-\n\nlung der dem Anwalt obliegenden Pflicht bei lebensnaher Betrachtung unter \n\nkeinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die den Mandanten belastende ge-\n\nrichtliche Fehlentscheidung zu vermeiden, entfällt der Zurechnungszusammen-\n\nhang. Rein hypothetische Erwägungen vermögen den Zurechnungszusammen-\n\nhang dabei nicht auszuschließen. Der Fehler des Gerichts des Vorprozesses \n\nmuss aus der von ihm tatsächlich getroffenen Entscheidung ersichtlich sein. \n\nNur anhand ihrer kann beurteilt werden, ob die Vermeidung der anwaltlichen \n\nPflichtverletzung geeignet war, den dem Gericht unterlaufenen Fehler zu ver-\n\nhindern. Zur Beurteilung der Zurechnung ist mithin - anders als bei der normati-\n\nven Schadensfeststellung - die vom Gericht des Vorprozesses getroffene Ent-\n\nscheidung heranzuziehen. \n\n20 \n\ncc) Diese Einschränkung des Zurechnungszusammenhangs ergibt sich \n\naus dem Sinn und Zweck der vom Anwalt verletzten Pflicht. Bei wertender, nicht \n\nrein kausaler Betrachtung kann die Erfüllung der Pflicht hinzugedacht werden, \n\nohne dass der Schadenseintritt entfiele. Wenn deren Erfüllung den letztlich \n\nschadensbegründenden Fehler des Gerichts jedoch nicht hätte verhindern kön-\n\nnen, ist der dem Mandanten entstandene Schaden nur ihre zufällige Begleiter-\n\nscheinung. Es fehlt an dem notwendigen inneren Zusammenhang zwischen \n\ndem Fehler des Anwalts und der Fehlentscheidung des Gerichts (vgl. Heine-\n\nmann, Festgabe für Vollkommer S. 427, 443). Diese die Zurechnung begren-\n\nzende Betrachtung kommt allerdings ausschließlich bei einem im konkreten Fall \n\nfeststehenden tatsächlich eingetretenen Fehler des Gerichts in Betracht. Hinter \n\neine nur gedachte - hypothetische - Fehlentscheidung tritt die anwaltliche \n\nPflichtverletzung nicht zurück. \n\n21 \n\nc) Vorliegend ist der Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Das \n\npflichtwidrige Fehlverhalten des Beklagten, die unterlassene Erhöhung der Kla-\n\nge, war schlechthin ungeeignet, den Fehler des Gerichts des Vorprozesses, die \n\nAbweisung der Klage als unschlüssig, hervorzurufen. Der Beklagte hat die Kla-\n\nge in der Begründung, aber nicht im Antrag erweitert. Das Gericht hätte den \n\nneuen Klagegrund berücksichtigen müssen. Mittels der Erhöhung der Klage \n\nhätte der Beklagte nach dem konkreten Verlauf des Vorprozesses nicht errei-\n\nchen können, dass das Gericht eine andere Entscheidung als die Klageabwei-\n\nsung trifft. Das Versäumnis, die Klage zu erweitern, hat der Klägerin auch nicht \n\nein Rechtsmittel genommen, das ihr ansonsten zur Verfügung gestanden hätte. \n\nDie Klage hätte nur auf 42.695 DM erhöht werden können. Das Berufungsurteil \n\ndes Vorprozesses erging am 19. März 1998; die Voraussetzungen des § 546 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO a. F. lagen daher auch dann nicht vor. \n\n22 \n\nAuch das vom Beklagten nach dem Klägervortrag pflichtwidrig unterlas-\n\nsene Beweisangebot für die Richtigkeit der von ihm dargelegten Berechnungs-\n\nmethode hat zu keinem dem Anwalt zuzurechnenden Schaden der Klägerin \n\ngeführt. Da das Gericht die Klage bereits als unschlüssig abgewiesen hat, war \n\ndas Beweisangebot nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.10.2002 - 10 O 440/00 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.01.2004 - 12 U 227/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__44-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-44-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 665","ref_norm":"665","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__44-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__44-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-15/ix-zr-44-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__44-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:10:10.141462+00:00"}}