{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__37-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"IX ZR 37/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Bb, § 675 Der Steuerberater haftet auch für einen durch fehlerhafte Beratung schuldhaft verur- sachten Verzögerungsschaden des Mandanten, sofern die Vermeidung eines ent- sprechenden Nachteils zum Inhalt der übernommenen Vertragspflichten gehörte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 37/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 249 Bb, § 675 \n\nDer Steuerberater haftet auch für einen durch fehlerhafte Beratung schuldhaft verur-\n\nsachten Verzögerungsschaden des Mandanten, sofern die Vermeidung eines ent-\n\nsprechenden Nachteils zum Inhalt der übernommenen Vertragspflichten gehörte. \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des \n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar \n\n2004 und der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom \n\n19. März 2003, berichtigt mit Beschluss vom 15. Mai 2003, inso-\n\nweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist. \n\nDer Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. \n\nDie Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht \n\nwegen fehlerhafter steuerlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Klägerin, eine Molkereigenossenschaft, wollte auf ihrem ehemaligen \n\nBetriebsgrundstück einen Gebäudekomplex mit 83 Wohnungen, mehreren Lä-\n\nden und einer Gewerbeeinheit errichten. Ein Teil der Wohnungen sollte zur De-\n\nckung der Bau- und Finanzierungskosten verkauft, die restlichen Wohnungen \n\nsollten vermietet werden. Der Buchgewinn aus der Veräußerung der Grund-\n\nstücksanteile sollte möglichst nach § 6b EStG von den Herstellungskosten der \n\nzur Vermietung vorgesehenen Wohn- und Gewerbeeinheiten abgezogen wer-\n\nden oder eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Der beklagte Verband, \n\nder die Klägerin in Steuerfragen beriet, vertrat in einem Schreiben vom 1. Au-\n\ngust 1997 die Auffassung, das Vorhaben könne durch die Klägerin selbst um-\n\ngesetzt werden, ohne dass steuerliche Nachteile entstünden, empfahl aber, ein \n\nAuskunftsersuchen an das zuständige Finanzamt zu richten. \n\n3 \n\nDie Klägerin beauftragte zusätzlich den Steuerberater K. , der zur Si-\n\ncherung der Steuervorteile des § 6b EStG ein aufwändigeres Modell für erfor-\n\nderlich hielt. Danach sollte die Klägerin als Alleingesellschafterin eine GmbH-\n\nTochter gründen und ihr den zum Verkauf bestimmten Miteigentumsanteil an \n\ndem Grundstück veräußern. Außerdem war die Gründung einer GmbH & Co. \n\nKG mit der Klägerin als alleiniger Kommanditistin und der GmbH-Tochter als \n\nKomplementärin vorgesehen. Die Klägerin sollte den restlichen Miteigentums-\n\nanteil in die KG einbringen. GmbH und KG sollten zur Errichtung der Anlage \n\neine Bauherrengemeinschaft bilden. Die GmbH sollte ihre Wohneinheiten ver-\n\näußern, die KG ihre Einheiten vermieten. Am 20. August beantragte K. beim \n\nzuständigen Finanzamt dazu eine verbindliche Auskunft. Mit notarieller Urkunde \n\nvom 4. September 1997 errichtete die Klägerin die vorgesehene GmbH. \n\n4 \n\nAm 20. Oktober 1997 nahmen Vertreter des beklagten Verbandes an \n\neiner Sitzung des Vorstands der Klägerin teil. Sie empfahlen, die Anfrage K. \n\nzurückzuziehen und ein ihrem eigenen Vorschlag entsprechendes Auskunftser-\n\nsuchen zu stellen. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 3 : 1 könne die Klägerin das \n\nBauvorhaben auch selbst verwirklichen. Bis die Antwort des Finanzamts vorlie-\n\nge, dürfe keine Teilungserklärung abgegeben oder der Vertrag mit dem Gene-\n\nralunternehmer geschlossen werden, weil andernfalls die Steuervergünstigung \n\ndes § 6b EStG entfallen könne. Bei einem früheren Baubeginn müsse der zu \n\nveräußernde Teil des Grundstücks auf eine Tochtergesellschaft übertragen \n\nwerden. \n\n5 \n\nDie Klägerin ließ ihre Anfrage zurücknehmen. Am 30. Oktober 1997 er-\n\nhielt sie die Abriss- sowie die Baugenehmigung. Am 3. November 1997 bean-\n\ntragte der Beklagte für die Klägerin eine verbindliche Auskunft, ob für den auf \n\ndie anteilige Veräußerung des Grund und Bodens entfallenden Gewinn eine \n\nRücklage gemäß § 6b EStG gebildet und auf die zu aktivierenden Herstellungs-\n\nkosten der im Eigentum der Klägerin verbleibenden Wohneinheiten angerech-\n\nnet werden könne, wenn diese selbst als Bauherrin auftrete. Die Klägerin, die \n\nam 15. Dezember 1997 mit den Rohbauarbeiten beginnen wollte, traf in der \n\nFolge Sicherungsmaßnahmen, ließ das Grundstück abräumen und begann mit \n\nder Erschließung. Am 17. Dezember 1997 ließ sie eine auf das Modell des Be-\n\nklagten abgestimmte Teilungserklärung beurkunden. \n\n6 \n\nMit Schreiben vom 29. Dezember 1997, das der Klägerin am 8. Januar \n\n1998 zuging, beschied das Finanzamt die Anfrage des Beklagten abschlägig. \n\nAm 12. Februar 1998 wiederholte der Steuerberater K. seine ursprüngliche \n\nAnfrage, die am 20. Februar 1998 positiv beschieden wurde. Die Bauarbeiten \n\nwurden am 28. Februar 1998 aufgenommen. \n\n7 \n\nDie Klägerin wirft dem Beklagten vor, sie falsch beraten und dadurch ei-\n\nne Bauverzögerung um 77 Tage verursacht zu haben. Sie verlangt Schadens-\n\nersatz für die Kosten der dem Vorschlag des Beklagten entsprechenden Tei-\n\nlungserklärung, für Baumehrkosten und für den Mietausfall infolge der verspäte-\n\nten Fertigstellung des Objekts in einer Gesamthöhe von 490.816,99 € nebst \n\nZinsen. Die Tochtergesellschaften der Klägerin haben mit Erklärung vom 25. \n\nFebruar 2002 ihre etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten an \n\ndie Klägerin abgetreten. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zur Hälfte für gerecht-\n\nfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zu-\n\nrückgewiesen. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt die Kläge-\n\nrin ihren Klageantrag weiter, der Beklagte beantragt Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\nNur die Revision der Klägerin hat Erfolg \n\n10 \n\n11 \n\nI. \n\nRevision des Beklagten \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin \n\nergebe sich aus der Abtretung. Der Beklagte habe seine Pflicht zu einer risiko-\n\nlosen steuerlichen Beratung dadurch verletzt, dass er der Klägerin die Rück-\n\nnahme des Auskunftsersuchens des Steuerberaters K. empfohlen habe, \n\nstatt dessen Bescheidung abzuwarten. Dadurch sei der Klägerin dem Grunde \n\nnach ein Verzögerungsschaden entstanden, den der Beklagte zu ersetzen ha-\n\nbe. Das ist im Ergebnis richtig. \n\n12 \n\n1. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund eines An-\n\nspruchs vorab entscheiden, wenn dieser nach Grund und Betrag streitig ist und \n\nlediglich der Streit über den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Dabei muss \n\nes nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich sein, dass der \n\nAnspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2005 – II ZR \n\n144/03, WM 2005, 1624, 1625; v. 10 März 2005 – VII ZR 220/03, BGH-Report \n\n2005, 932; v. 12. Februar 2003 – XII ZR 324/98, WM 2003, 1919, 1921). Diese \n\nVoraussetzungen sind erfüllt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist der Beklagte der \n\nKlägerin in einer noch zu klärenden Höhe zum Schadensersatz verpflichtet. \n\n13 \n\n2. Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungserklärungen vom 25. Februar \n\n2002 auch hinsichtlich derjenigen Schäden aktivlegitimiert, die nicht bei ihr, \n\nsondern bei der GmbH und der KG entstanden sind. Die Tochtergesellschaften \n\nwaren in den Schutzbereich des zwischen den Parteien bestehenden Bera-\n\ntungsvertrags einbezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs können Dritten aus einem zwischen anderen Personen geschlosse-\n\nnen Vertrag Rechte erwachsen, die den Charakter vertraglicher Ansprüche ha-\n\nben und die sich in ihrem Inhalt nach den zwischen den anderen Personen ge-\n\ntroffenen vertraglichen Abmachungen bestimmen. Voraussetzung ist, dass der \n\nDritte bestimmungsgemäß mit der unzureichend erbrachten vertraglichen Leis-\n\ntung in Berührung und durch sie zu Schaden gekommen ist, aber keine eigenen \n\nvertraglichen Ansprüche gegen den Schädiger hat (BGHZ 70, 327, 329; BGH, \n\nUrt. v. 22. Juli 2004 – IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827). Im vorliegenden \n\nFall mussten sich Verzögerungen bei der Umsetzung des Konzeptes des Steu-\n\nerberaters K. notwendig zum Nachteil der Tochtergesellschaften der Kläge-\n\nrin auswirken, welche als Bauherrengemeinschaft auftreten und die Vermietung \n\nübernehmen sollten. Das war den Vertretern des Beklagten bekannt, die der \n\nKlägerin am 20. Oktober 1997 die (vermeintlichen) Vorteile des eigenen Kon-\n\nzeptes erläuterten und sie dadurch zur Rücknahme der ersten Anfrage veran-\n\nlassten. Sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche stehen der GmbH und \n\nder KG nicht zu. \n\n14 \n\n3. Der Beklagte hat die ihm obliegenden Beratungspflichten verletzt. Er \n\nhat am 20. Oktober 1997 erklärt, die Klägerin könne das Bauvorhaben mit einer \n\nWahrscheinlichkeit von 3 : 1 auch in eigener Person verwirklichen, ohne steuer-\n\nliche Nachteile zu befürchten, insbesondere die Anwendung des § 6b EStG auf \n\nden Gewinn aus der anteiligen Veräußerung des Grundstücks in Frage zu stel-\n\nlen. Dies entsprach nicht dem damaligen Stand der Steuerrechtsprechung und \n\nden einschlägigen Steuerrichtlinien und Erlassen (vgl. BGHZ 145, 256, 263; \n\nBGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 – IX ZR 127/04, WM 2005, 2345). \n\n15 \n\na) Voraussetzung für den Abzug des bei der Veräußerung des Grund \n\nund Bodens entstandenen Gewinns von den Herstellungskosten der neu errich-\n\nteten, zur Vermietung vorgesehenen Wohneinheiten oder zur Bildung einer den \n\nGewinn mindernden Rücklage war nach § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG in der seiner-\n\nzeit geltenden Fassung, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der \n\nVeräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen \n\neiner inländischen Betriebsstätte gehörten. Anlagevermögen bilden diejenigen \n\nWirtschaftsgüter, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (vgl. § 247 \n\nAbs. 2 HGB). Gemäß Abschnitt R 32 Abs. 1 Satz 7 und 8 EStR 1996 bleibt ein \n\nWirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, so \n\nlange Anlagevermögen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert, auch \n\nwenn bereits vorbereitende Maßnahmen zu seiner Veräußerung getroffen wor-\n\nden sind. Bei Grundstücken des Anlagevermögens, die bis zu ihrer Veräuße-\n\nrung unverändert genutzt werden, ändert eine zum Zwecke der Veräußerung \n\nvorgenommene Parzellierung des Grund und Bodens oder die Aufteilung eines \n\nGebäudes in Eigentumswohnungen nichts an der Zugehörigkeit zum Anlage-\n\nvermögen (BMF v. 29. Oktober 1979, BStBl I 1979, 639; v. 13. Juli 1992 , DStR \n\n1992, 1060; ebenso für den Fall der Parzellierung BFHE 110, 348; 197, 109;. \n\na.A. bei Aufteilung eines zum Anlagevermögen gehörenden Mietshauses in Ei-\n\ngentumswohnungen allerdings noch BFHE 114, 354). \n\n16 \n\nNach Ansicht des Beklagten führte die geplante Bebauung des Grund-\n\nstücks deshalb nicht zu einer Nutzungsänderung, weil das Grundstück zuvor \n\nTräger eines dem Anlagevermögen zuzurechnenden Bauwerks, nämlich des \n\nehemaligen Betriebsgebäudes gewesen war. Die Errichtung eines neuen Ge-\n\nbäudes zum Zwecke der Aufteilung in Wohnungseigentum und der Veräuße-\n\nrung zahlreicher Einheiten ist jedoch schon vom Wortlaut des zitierten BMF-\n\nSchreibens nicht gedeckt. Sie steht den dort genannten Beispielsfällen der Par-\n\nzellierung eines unbebauten Grundstücks oder der Aufteilung eines bereits vor-\n\nhandenen Gebäudes in Eigentumswohnungen nicht gleich. \n\n17 \n\nb) Der Beklagte hat außerdem die Rechtsprechung des Bundesfinanz-\n\nhofs zum gewerblichen Grundstückshandel und den darauf beruhenden ge-\n\nmeinsamen Bund-Länder-Erlass der Finanzverwaltung vom 20. Dezember 1990 \n\n(BStBl I 1990, 884) nicht hinreichend berücksichtigt. Veräußert ein Steuerpflich-\n\ntiger Wohneinheiten, die er auf eigenen Grundstücken errichtet hat, liegt regel-\n\nmäßig ein Gewerbebetrieb vor, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstel-\n\nlung mehr als drei Objekte an verschiedene Erwerber veräußert werden (BFHE \n\n130, 34, 37; 148, 480, 482; 150, 418; BMF v. 20.12.1990, aaO Tz. 17 f). Der \n\nenge zeitliche Zusammenhang muss dabei nur zwischen der Errichtung und der \n\nVeräußerung der Wohneinheiten bestehen. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs des \n\nGrundstücks und darauf, ob dieses zuvor mit einem anderen Gebäude bebaut \n\nwar, kommt es nicht an (BFHE 160, 249, 251). Bei einem gewerblichen Grund-\n\nstückshandel, der spätestens mit der Errichtung der Wohnungen beginnt, sind \n\ndie zur Bebauung und anschließenden Veräußerung bestimmten Grundstücke \n\nUmlaufvermögen (BFHE 95, 219; 151, 399; 163, 382, 385 f; 164, 381, 384; \n\nBFH/NV 1987, 646, 648; 1993, 225, 226; vgl. auch BMF v. 20.12.1990, aaO Tz. \n\n27 unter 1a). \n\n18 \n\nIm vorliegenden Fall ging es nicht um die Abgrenzung zwischen privater \n\nVermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel, weil ohnehin alle \n\nEinkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln waren (§ 1 \n\nAbs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 KStG, § 17 Abs. 2 GenG, § 238 Abs. 1 HGB). Ent-\n\nscheidend war, ob das Grundstück trotz der Bebauung mit einer Wohnungsei-\n\ngentumsanlage in der Absicht, zahlreiche Wohneinheiten zu veräußern, noch \n\nim Anlagevermögen der Klägerin bleiben würde; denn die angestrebte Anwen-\n\ndung des § 6b EStG setzte eine Veräußerung aus dem Anlagevermögen vor-\n\naus (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Diese Frage war klar zu verneinen. Mit der Aufbe-\n\nreitung und Erschließung des Grundstücks, spätestens aber mit der Errichtung \n\nder Wohnungen zum Zwecke des Verkaufs wäre ein gewerblicher Grund-\n\nstückshandel der Klägerin anzunehmen gewesen; damit wäre das dafür einge-\n\nsetzte Betriebsvermögen – insbesondere der zum Verkauf bestimmte Miteigen-\n\ntumsanteil am Grundstück – zwingend als Umlaufvermögen zu qualifizieren \n\ngewesen (vgl. auch BFHE 200, 304). \n\n19 \n\nc) Aufgabe des Beklagten war es, die Klägerin durch ausreichende Be-\n\nlehrung über die Voraussetzungen des § 6b EStG in die Lage zu versetzen, \n\neine ihren Interessen entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. BGHZ 129, \n\n386, 396; BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 – IX ZR 167/02, WM 2004, 472; v. \n\n20. Oktober 2005 – IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346). Er hätte sie also \n\ndarauf hinweisen müssen, dass sich mit dem von ihm vorgeschlagenen Kon-\n\nzept die Steuervergünstigung des § 6b EStG aus Rechtsgründen nicht errei-\n\nchen ließ, statt eine Zustimmung des zuständigen Finanzamts mit einer Wahr-\n\nscheinlichkeit von 3 : 1 in Aussicht zu stellen. Er hätte außerdem erläutern müs-\n\nsen, dass das Finanzamt nur einen bestimmt – nicht alternativ – gefassten \n\nAntrag auf Erteilung einer Auskunft mit Bindungswirkung bescheiden würde \n\n(vgl. BMF v. 24. Juni 1987, BStBl I, 474), dass also die den Vorschlag des \n\nSteuerberaters K. betreffende Anfrage und ein weiterer, auf seinen eigenen \n\nVorschlag bezogener Antrag nicht gleichzeitig gestellt werden konnten. Dann \n\nhätte die Klägerin entscheiden können, ob sie im Hinblick auf die geringeren \n\nKosten des Vorschlags des Beklagten gleichwohl die Anfrage K. zurückzie-\n\nhen und eine neue, dem Vorschlag des Beklagten entsprechende Anfrage an \n\ndas zuständige Finanzamt richten sollte; den damit im (sehr wahrscheinlichen) \n\nFall des Scheiterns der Anfrage verbundenen Verlust an Zeit und Geld hätte sie \n\nden möglichen Einsparungen im (unwahrscheinlichen) Fall einer Zustimmung \n\ndes Finanzamts gegenüber stellen können. Infolge der unrichtigen Auskunft des \n\nBeklagten fehlte ihr jedoch eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. \n\n20 \n\n3. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht zunächst für \n\nsein Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR \n\n106/95, WM 1996, 1832, 1835; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, \n\n999). Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht \n\nzu vertreten hat. \n\n21 \n\n4. Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines steuerlichen Bera-\n\nters für den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen \n\nVerlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten, insbeson-\n\ndere wie der Mandant auf eine zutreffende Belehrung reagiert hätte und wie \n\nseine Vermögenslage dann wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. \n\n23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 476; v. 29. September 2005 \n\n- IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164, 165). Hier folgt bereits aus der Vermu-\n\ntung beratungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 17. Mai \n\n1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110 [Steuerberater]; Fischer in Zuge-\n\nhör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1004 ff), \n\ndass die Klägerin bei vollständiger Aufklärung über die Steuerrechtslage und \n\ndie höchst geringe Wahrscheinlichkeit, eine den Vorschlag des Beklagten billi-\n\ngende verbindliche Auskunft des Finanzamts zu erreichen, die Anfrage des \n\nSteuerberaters K. nicht zurückgezogen hätte. In diesem Fall hätte die Ant-\n\nwort des Finanzamts auf die das Modell K. betreffende Anfrage nicht erst am \n\n20. Februar 1998 vorgelegen. Das Bauvorhaben hätte entsprechend früher be-\n\ngonnen und beendet werden können; die auf das Modell des Beklagten bezo-\n\ngene Teilungserklärung vom 17. Dezember 1997 wäre nicht beurkundet wor-\n\nden. \n\n22 \n\n5. Die geltend gemachten Schadenspositionen – insbesondere die be-\n\nhaupteten „Verzögerungsschäden“ – fallen schließlich auch in den Schutzbe-\n\nreich der verletzten Beratungspflicht. \n\n23 \n\na) Der steuerliche Berater hat nur für solche Nachteile einzustehen, die \n\nim Schutzbereich der verletzten vertraglichen Pflichten liegen. Zu ersetzen sind \n\nsolche Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht \n\nübernommen wurde (vgl. zur Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 – \n\nIX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; v. 21. September 1995 – IX ZR 228/94, \n\nNJW 1996, 48, 51). \n\n24 \n\nb) Die Klägerin wollte den bei der anteiligen Veräußerung des Grund-\n\nstücks anfallenden Gewinn gemäß § 6b EStG auf die Herstellungskosten der \n\nnicht zum Verkauf bestimmten Wohneinheiten anrechnen können. Ziel der Be-\n\nratung, die sie in Anspruch nahm, war es also, Steuern zu sparen. Ein Schaden \n\nin Form einer unnötig hohen Steuerlast ist der Klägerin durch die unrichtige \n\nAuskunft des Beklagten nicht entstanden. Nachdem die negative Antwort des \n\nFinanzamts vorlag, konnte sie ihr Vorhaben in der vom Steuerberater K. vor-\n\ngeschlagenen Form verwirklichen, welche die Anwendung des § 6b EStG er-\n\nmöglichte. \n\n25 \n\nc) Bei der Beratung am 20. Oktober 1997 ging es jedoch nicht nur um die \n\nVermeidung einer hohen Steuerlast. Das den steuerlichen Zielen der Klägerin \n\nentsprechende Konzept des Steuerberaters K. lag bereits vor. Es stand auch \n\nschon ein konkreter Zeitplan im Raum. Die Klägerin, die ein umfangreiches ge-\n\nwerbliches Objekt errichten wollte, legte aus wirtschaftlichen Gründen Wert auf \n\neinen möglichst frühzeitigen Baubeginn. Mitte Dezember 1997 sollten die Bau-\n\narbeiten beginnen. Beides war den Vertretern des Beklagten bekannt. Sie \n\nwussten außerdem, dass die Einholung einer verbindlichen Auskunft des Fi-\n\nnanzamts über die Realisierbarkeit ihres eigenen Vorschlags die Rücknahme \n\ndes bereits gestellten Antrags und im Fall einer negativen Antwort des Finanz-\n\namts eine Verzögerung des Bauvorhabens zur Folge haben würde. Zu ihren \n\nPflichten gehörte es damit auch, die Aufnahme der Bauarbeiten nicht durch die \n\nsteuerliche Abklärung eines Gestaltungsvorschlags zu verzögern, der kaum \n\neine Aussicht auf eine Billigung durch das Finanzamt hatte. Da die Vertrags-\n\npflichten des Beklagten somit erkennbar den Schutz des Interesses der Kläge-\n\nrin an der Vermeidung aller bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht sinnvoll \n\nerscheinender Verzögerungen umfasste, hat er auch für diejenigen Schäden \n\neinzustehen, die daraus entstanden sind, dass die Anfrage K. erst nach der \n\nErledigung der zweiten, auf den Vorschlag des Beklagten bezogenen Anfrage \n\nneu gestellt und beantwortet werden konnte. \n\n26 \n\n27 \n\nII. \n\nRevision der Klägerin \n\nNach Ansicht des Berufungsgericht trifft die Klägerin ein hälftiges Mitver-\n\nschulden, weil sie einerseits bereits Anfang August 1997 eine dem Rat des Be-\n\nklagten entsprechende Auskunft habe einholen können, andererseits im Okto-\n\nber 1997 dem Rat des Beklagten zur Rücknahme des Auskunftsantrags K. \n\nkeine Folge habe leisten dürfen. Das ist rechtlich unhaltbar. \n\n28 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der \n\nBerater, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte verletzt hat, \n\ngegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten regelmäßig nicht geltend \n\nmachen, diesen treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut \n\nund dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGHZ 134, 100, 114 f; \n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 – IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. \n\n6. Februar 2003 – IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141). Das gilt auch im vorlie-\n\ngenden Fall. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen zu werden, der (unrichtigen) \n\nAuskunft des Beklagten vertraut zu haben, sie könne das geplante Bauvorha-\n\nben mit einer Wahrscheinlichkeit von 3 : 1 auch in eigener Person verwirklichen, \n\nund daraufhin die erste Anfrage zurückgezogen zu haben. Daran, dass die \n\nAntwort des Finanzamts auf die Anfrage des Steuerberaters K. erst am 20. \n\nFebruar 1998 vorlag, trifft sie folglich kein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB). \n\n29 \n\n2. Eine andere Frage ist die des Mitverschuldens im Rahmen der haf-\n\ntungsausfüllenden Kausalität (§ 254 Abs. 2 BGB). Das gilt insbesondere hin-\n\nsichtlich der Kosten der Teilungserklärung vom 17. Dezember 1997. Die Vertre-\n\nter des Beklagten hatten am 20. Oktober 1997 darauf hingewiesen, dass die \n\nTeilungserklärung nicht beurkundet werden dürfe, bevor die Antwort des Fi-\n\nnanzamts vorliege. Diesen Rat hat die Klägerin missachtet. Gleiches gilt hin-\n\nsichtlich der Baumehrkosten. Dem Protokoll vom 20. Oktober 1997 nach hatten \n\ndie Vertreter des Beklagten auch erklärt, bis zur Antwort des Finanzamts dürfe \n\nkeinesfalls ein Vertrag mit dem Generalunternehmer abgeschlossen werden; \n\ndie Mehrkosten sollen jedoch auf eine „Bauunterbrechung“ zurückzuführen \n\nsein. Ob und in welchem Umfang die Klägerin insoweit ein Mitverschulden trifft, \n\nist jedoch erst im Betragsverfahren zu prüfen. Dass es sich um Ansprüche aus \n\nabgetretenem Recht der GmbH und der KG handelt, steht der Annahme eines \n\nMitverschuldens nicht entgegen, weil die Tochtergesellschaften sich ein etwai-\n\nges Verschulden der Klägerin gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen \n\nmüssten (§ 254 Abs. 2 Satz 2 BGB). \n\nIII. \n\n30 \n\nDie Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben, soweit zum Nachteil \n\nder Klägerin entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur \n\nwegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte \n\nSachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif \n\nist, trifft der Senat eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kla-\n\nge ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Landgericht wird im Betragsverfah-\n\nren zu klären haben, ob und in welcher Höhe durch die Rücknahme des ersten \n\nAntrags auf eine verbindliche Auskunft Schäden entstanden sind und ob sich \n\ndie Klägerin insoweit ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.03.03- 26 O 12960/99 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 14.01.04- 15 U 2791/03","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zr-37-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6b","ref_norm":"6b","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zr-37-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__37-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:22.105889+00:00"}}