{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__23-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZR 23/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 a) Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt keine tatsächlichen An- haltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erfor- schung des Sachverhalts nicht verpflichtet. b) Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. September 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nIX ZR 23/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675 \n\na) Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt keine tatsächlichen An-\n\nhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zugunsten \n\ndes Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase \n\nder Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erfor-\n\nschung des Sachverhalts nicht verpflichtet. \n\nb) Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen \n\nhat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine \n\nentlegene Rechtsmaterie handelt. \n\nBGH, Urteil vom 22. September 2005 - IX ZR 23/04 - OLG Köln \n\nLG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 23. Dezember 2003 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die zu den Zentralorganisationen der R. -Han-\n\ndelsgruppe gehört, bestellte unter dem 20. Januar 1998 anlässlich eines Jubi-\n\nläums der P. -Kette 5 Millionen Einkaufswagen-Chips nebst Schlüs-\n\nselring und Karabinerhaken, die während der Jubiläumsfeiern an Kunden ver-\n\nschenkt werden sollten. 985.000 Stück der bestellten Ware wurden fristgerecht \n\nausgeliefert und bezahlt. 4,015 Millionen Stück konnten wegen Havarie des \n\nzum Warentransport eingesetzten Frachtschiffes nicht fristgerecht geliefert \n\nwerden. Die Klägerin trat daraufhin von dem Vertrag, den sie als Fixgeschäft \n\nansah, zurück. Auf Zahlung des Kaufpreises gerichtlich in Anspruch genom-\n\nmen beauftragte sie im Herbst 1998 die Beklagten mit ihrer Rechtsverteidi-\n\ngung. Diese wandten ein, es liege ein Fixgeschäft vor. Die Klägerin unterlag in \n\nbeiden Tatsacheninstanzen. Ihre Revision wurde nicht angenommen. In der \n\nFolgezeit nahm sie die Einkaufswagen-Chips, die sie bis auf eine Restmenge \n\nvon 15.000 Stück auch bezahlte, ab. Die Restmenge war nicht Gegenstand der \n\nKaufpreisklage gewesen. \n\nIn einem zweiten Vorprozess nahm die Verkäuferin die Klägerin auf Be-\n\nzahlung dieser Restmenge sowie auf Ausgleich von Wechselkursdifferenzen in \n\nAnspruch. Die durch andere Rechtsanwälte vertretene Klägerin, die inzwischen \n\neine Abmahnung eines Automatenaufstellers erhalten hatte, verteidigte sich \n\nnunmehr damit, dass der Kaufvertrag nichtig sei, weil er gegen die Verordnung \n\nüber die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom \n\n13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520; fortan: MedVO) verstoße. Auch mit dieser \n\nVerteidigung drang sie nicht durch. Der Bundesgerichtshof wies in letzter In-\n\nstanz die zugelassene Revision der Klägerin zurück, wobei er die Frage nach \n\ndem Anwendungsbereich der MedVO offen ließ (BGH, Urt. v. 11. Februar 2004 \n\n- VIII ZR 85/03, nicht veröffentlicht). \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Ausgleich der durch den Verlust \n\ndes ersten Vorprozesses begründeten Zahlungspflichten von \n\ninsgesamt \n\n626.030,89 € in Anspruch und begehrt die Feststellung d er Einstandspflicht der \n\nBeklagten für den weiteren Schaden, welcher der Klägerin dadurch entstanden \n\nsei oder künftig noch entstehen werde, dass die Beklagten in dem ersten Vor-\n\nprozess nicht Tatsachen und rechtliche Erwägungen eingeführt hätten, aus \n\ndenen sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags über die Einkaufswagen-Chips we-\n\ngen Verstoßes gegen die MedVO ergebe. Die Vorinstanzen haben die An-\n\nwendbarkeit der Verordnung verneint und die Klage abgewiesen. Hiergegen \n\nrichtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Anträge wei-\n\nterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Einkaufswagen-Chips würden \n\nvon der MedVO nach deren Sinn und Zweck nicht erfasst. Die Ermächtigungs-\n\nnorm (§ 12a MünzG a.F.) lasse erkennen, dass die MedVO dazu diene, solche \n\nMarken und Medaillen vom allgemeinen Verkehr fernzuhalten, die mit Münzen \n\nverwechselt werden könnten. Zur Verwechslung fähig sei nur der Mensch mit \n\nseinen geistigen und sinnlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten. Die Aufsteller \n\nvon Automaten gehörten hingegen nicht zu dem durch die MedVO geschützten \n\nPersonenkreis. Der Einkaufswagen-Chip sei durch sein sinnlich wahrnehmba-\n\nres Erscheinungsbild ohne weiteres von den zum Zahlungsverkehr zugelasse-\n\nnen Münzen zu unterscheiden. Jedenfalls treffe die Beklagten kein Verschul-\n\nden. Bei dem Münzgesetz und der MedVO handele es sich um eine weitge-\n\nhend unbekannte Materie, welche die Beklagten nicht hätten kennen müssen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung \n\nstand. \n\n1. Nicht zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, dass die Anwendbarkeit der MedVO auf den gelieferten Chip zu vernei-\n\nnen sei und eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten schon deshalb \n\nausscheide, weil es sich bei der MedVO um eine entlegene Rechtsmaterie \n\nhandele. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat - allerdings erst nach Erlass des ange-\n\nfochtenen Urteils - entschieden, die MedVO schütze als Schutzgesetz im Sinne \n\ndes § 823 Abs. 2 BGB auch das Vermögen des einzelnen Automatenaufstel-\n\nlers. Er könne den Vertreiber von Einkaufswagen-Chips im Falle eines Versto-\n\nßes gegen die Norm auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der da-\n\ndurch entstehe, dass sich Automatenbenutzer die angebotene Leistung un-\n\nrechtmäßig verschafften, indem sie in ihrer Größe den einzuwerfenden Geld-\n\nmünzen entsprechende und deshalb nach der Verordnung nicht erlaubte Chips \n\nverwendeten (BGH, Urt. v. 16. März 2004 - VI ZR 105/03, NJW 2004, 1949 ff). \n\nDer Bundesgerichtshof leitet dies aus dem der Entstehungsgeschichte zu ent-\n\nnehmenden Schutzzweck der Vorgängerregelung her, von dem sich die späte-\n\nren Verordnungsgeber ersichtlich nicht gelöst haben (vgl. BGH, aaO S. 1950). \n\nIn dem damals zu entscheidenden Fall hatte der auf Schadensersatz in \n\nAnspruch genommene Beklagte sogenannte \"Eikachips\" aus Kunststoff, die in \n\nihren Abmessungen dem Markstück entsprachen, vertrieben. Die dort zum An-\n\nwendungsbereich der MedVO getroffenen Erwägungen treffen erst recht auf \n\ndie im Streitfall gelieferten goldfarbigen Marken aus Eisen zu, deren Vertrieb \n\nwegen ihres Durchmessers und ihrer Stärke gegen § 3 MedVO verstößt und \n\ndie von der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 MedVO nicht erfasst werden, \n\nweil sie in ihrem Zentrum kein Loch von mindestens 6,0 mm aufweisen. \n\nb) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der um \n\neine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und erschöpfen-\n\nden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig \n\nzu erkennen gibt, dass er des Rats nur in einer bestimmten Richtung bedarf. \n\nDer Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er \n\ngeeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen (BGH, Urt. \n\nv. 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743; v. 13. März 1997 - IX ZR \n\n81/96, WM 1997, 1392, 1393). Rechtsprüfung und Rechtsberatung setzen \n\nzwingend die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen voraus, zu denen \n\nauch die auf der Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Rechtsverord-\n\nnungen gehören (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 556). Not-\n\nfalls muss sich der anwaltliche Berater die mandatsbezogenen Rechtskennt-\n\nnisse, soweit sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, ungesäumt ver-\n\nschaffen (BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, WM 2005, 896) und sich \n\nauch in eine Spezialmaterie einarbeiten (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2001 \n\n- IX ZR 64/01, WM 2001, 2455, 2457). \n\nMit diesen Grundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nhier einschlägige Verordnungsermächtigung in § 12a MünzG a.F. stelle ebenso \n\nwie die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung eine entlegene Rechtsma-\n\nterie dar, welche den Beklagten nicht hätte bekannt sein müssen und nach der \n\nsie generell nicht hätten zu forschen brauchen, nicht zu vereinbaren. \n\n2. Auf diesen Fehlern des Berufungsgerichts beruht das Urteil jedoch \n\nnicht. Die Beklagten waren nach den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, \n\ndie Wirksamkeit des Kaufvertrages unter münzrechtlichen Gesichtspunkten in \n\nZweifel zu ziehen. \n\na) Die Beklagten waren von der Klägerin in die Vertragsverhandlungen, \n\ndie schließlich zum Abschluss des Kaufvertrages über 5 Mio. Einkaufswagen-\n\nChips geführt hatten, nicht eingeschaltet worden. Ihr anwaltlicher Auftrag be-\n\nzog sich auf die weitere Vertragsabwicklung, nachdem bereits eine erste Teil-\n\nlieferung abgenommen und vorbehaltlos bezahlt worden war. Der vereinbarte \n\nKaufgegenstand war ihnen von der Klägerin weder in tatsächlicher noch in \n\nrechtlicher Hinsicht als problematisch geschildert worden. Gleiches gilt für den \n\nvon der Verkäuferin zur Abnahme bereitgehaltenen Teil der Ware, die in ihrer \n\nAusführung unstreitig der ersten Teillieferung entsprach. \n\naa) Der anwaltliche Berater wäre überfordert, wenn von ihm allgemein \n\nverlangt würde, dass er über eine im Wesentlichen lückenlose Gesetzeskennt-\n\nnis verfügen und sie in das Beratungsgeschehen einbringen müsste. Erwartet \n\nwird von ihm nur eine mandatsbezogene Rechtskenntnis, die zudem mit der \n\nInformationspflicht des Mandanten in Wechselwirkung steht: Grundsätzlich darf \n\nder Rechtsanwalt auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der tatsächlichen \n\nAngaben seines Auftraggebers vertrauen, ohne eigene Nachforschungen an-\n\nstellen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, \n\n1392, 1394). Dies gilt insbesondere für die Informationserteilung, welche die \n\nberufliche Tätigkeit des Auftraggebers betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober \n\n1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437). Der Rechtsanwalt muss sich allerdings \n\num zusätzliche Aufklärung bemühen, wenn den Umständen nach für eine zu-\n\ntreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich \n\nund deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835; v. \n\n2. April 1998 - IX ZR 107/97, WM 1998, 1542, 1544; v. 18. November 1999 \n\n- IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 190; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, \n\nWM 2002, 1077). \n\nbb) Richtet sich der Auftrag des Mandanten - wie im Streitfall - darauf, \n\nAnsprüche aus einem Vertrag abzuwehren, hat der Rechtsanwalt auf der \n\nGrundlage des ihm mitgeteilten Sachverhalts in jeder Richtung zu prüfen, was \n\nder Inanspruchnahme seines Mandanten entgegenstehen kann. \n\n(1) Er hat dabei rechtshindernde Einwendungen, für die der mitgeteilte \n\nSachverhalt Anlass gibt, selbst dann in Erwägung zu ziehen, wenn der Man-\n\ndant die Wirksamkeit des Vertrages nicht anzweifelt und sich nur auf rechts-\n\nvernichtende Einwendungen oder auf Einreden bezieht. Dies gilt nicht nur für \n\ndie Beachtung etwaiger Formvorschriften oder Genehmigungserfordernisse \n\ndes bürgerlichen Rechts. Die Möglichkeit einer Unwirksamkeit des Vertrages \n\nist nach Lage des Falles auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Ver-\n\neinbarung, aus welcher der Gegner des Mandanten Ansprüche herleitet, unter \n\nVerstoß gegen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zustande gekommen ist \n\nund ob die verletzten Bestimmungen zu den Verbotsgesetzen im Sinne des \n\n§ 134 BGB zählen. Hat der Rechtsanwalt in dem Bereich, der aufgrund des von \n\ndem Mandanten mitgeteilten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und \n\ngegebenenfalls in tatsächlicher Hinsicht weiter aufzuklären ist, kein hinrei-\n\nchend präsentes Wissen, hat er sich, wenn er das Mandant weiterführen will, in \n\ndie Rechtsmaterie in dem Maße einzuarbeiten, das für ihn erkennbar zur Wah-\n\nrung des Interesses des Auftraggebers notwendig ist. Unterlässt er dies und \n\nübersieht er trotz gegebener tatsächlicher Anhaltspunkte Unwirksamkeitsgrün-\n\nde, kann er sich in einem nachfolgenden Regressprozess nicht darauf berufen, \n\ndass diese in einer weitgehend unbekannten Rechtsmaterie anzusiedeln seien. \n\n(2) Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalt dem Rechts-\n\nanwalt dagegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Ein-\n\nwendungen, welche die Rechtslage zugunsten des Mandanten beeinflussen \n\nkönnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung \n\nbeauftragt worden ist, von sich aus zu einer weiteren Erforschung des Sach-\n\nverhalts insoweit nicht verpflichtet. Ohne entsprechende Anhaltspunkte hat er \n\nzum Beispiel keine Suche nach Tatsachen anzustellen, aus denen sich die \n\nGeschäftsunfähigkeit eines der Vertragspartner oder die Einordnung des Ver-\n\ntrages als Scheingeschäft ergeben könnte. Er hat auch nicht von sich aus da-\n\nnach zu forschen, ob der geschlossene Vertrag wegen eines Missverhältnisses \n\nzwischen Leistung und Gegenleistung den Wuchertatbestand erfüllt, wenn die \n\nvon dem Mandanten mitgeteilten tatsächlichen Umstände hierfür keine An-\n\nhaltspunkte bieten. Entsprechendes gilt \n\nfür mögliche Verstöße gegen \n\nVerbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. \n\nb) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten, von der \n\nKlägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalts bestand in dem \n\nAusgangsrechtsstreit um die Bezahlung und Abnahme des zweiten Chipkontin-\n\ngents über rund 4 Mio. Stück für die Beklagten keine Veranlassung, der münz-\n\nrechtlichen Gesetzmäßigkeit des Vertrages weiter nachzugehen. \n\naa) Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Beklagten die \n\nKlägerin bei den Vertragsverhandlungen mit der Verkäuferin nicht anwaltlich \n\nberaten haben und sie auch kein Mandat hatten, die erste Lieferung von \n\n985.000 Einkaufswagen-Chips auf ihre Mangelfreiheit zu prüfen. In der Auf-\n\ntragsbestätigung vom 20. Januar 1998, die auf das Angebot vom 16. Januar \n\n1998 Bezug nimmt, wird der gekaufte Artikel als \"Ek-Wagen-Chips mit Schlüs-\n\nselanhänger\" bezeichnet. Allein die Bezeichnung des Kaufgegenstandes als \n\nEinkaufswagen-Chip musste bei der Beklagten noch nicht den Verdacht auf \n\neine Verletzung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen auslösen, zumal der Zu-\n\nsatz \"mit Schlüsselanhänger\" einen möglichen Verstoß gegen Normen des \n\nMünzrechts noch unwahrscheinlicher erscheinen ließ. Die Klägerin hat in den \n\nTatsacheninstanzen nicht angezweifelt, dass die Verkäuferin nach dem \n\nSchriftwechsel zwischen den damaligen Vertragsparteien, der schließlich zum \n\nVertragsschluss führte und der den Beklagten möglicherweise mit Mandatser-\n\nteilung übermittelt worden ist, berechtigt und in der Lage war, funktionsfähige \n\nEinkaufswagen-Chips zu liefern, die den Anforderungen des Münzrechts ge-\n\nnügten. Der im Januar 1998 geschlossene Vertrag hatte somit nach den von \n\nder Klägerin erteilten Informationen keinen Kaufgegenstand zum Inhalt, der bei \n\neinem Rechtsanwalt geeignet war, den Verdacht zu erregen, seine Beschaf-\n\nfenheit könne die Unwirksamkeit des Vertrags nach § 134 BGB in Verbindung \n\nmit den Vorschriften des Münzrechts nach sich ziehen. Allein der Umstand, \n\ndass nach der Vereinbarung auch die Lieferung gesetzwidriger Ware möglich \n\nwar, verpflichtet den Anwalt nicht, im Streit um eine verspätete Lieferung den \n\nKaufgegenstand einer näheren Untersuchung zu unterziehen, solange ihm kei-\n\nne Umstände mitgeteilt werden, die einen entsprechenden Verdacht begründen \n\nkönnen. Deshalb kann den Beklagten nicht als Pflichtverletzung angelastet \n\nwerden, dass sie die Verteidigung auf den Fixgeschäftcharakter des Vertrages \n\nkonzentriert und Verteidigungsalternativen, die an der möglichen Unwirksam-\n\nkeit des Vertrages anknüpften, außer Betracht gelassen haben. \n\nbb) Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kaufpreisan-\n\nspruch, den die Beklagten abzuwehren hatten, an Gewährleistungsrechten der \n\nKlägerin aus §§ 459, 462, 467 BGB a.F. gescheitert wäre, gilt das Entspre-\n\nchende. Ohne auf einen Mangel hindeutende Informationen durch die Klägerin \n\nbrauchten die Beklagten nicht von sich aus in Erwägung zu ziehen, dass hin-\n\nsichtlich der zweiten Teillieferung das Gewährleistungsrecht möglicherweise \n\nerfolgversprechende Ansatzpunkte bot, den gegen die Klägerin gerichteten \n\nKaufpreisanspruch abzuwenden. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-23-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zr-23-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:19.734883+00:00"}}