{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__15-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-13","aktenzeichen":"IX ZR 15/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 55, 178 Abs. 3, §§ 181, 183 Abs. 1; ZPO § 322 a) Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl un- ter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden. b) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Auf- rechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststel- lungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzver- walter gleichfalls keine Bindungswirkung zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 15/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 55, 178 Abs. 3, §§ 181, 183 Abs. 1; \nZPO § 322 \n\na) Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 \nInsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl un-\nter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden. \n\nb) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der \nInsolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe \ndes Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Auf-\nrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststel-\nlungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzver-\nwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 19. Dezember 2003 dahin geändert, dass das Landgericht \n\nnach der Zurückverweisung über die Begründetheit der über den \n\nBetrag von 14.699, 64 € [28.750 DM] hinausgehenden Mietzins-\n\nforderungen sowie gegebenenfalls über die vom Beklagten in Hö-\n\nhe von 255.424,53 € [499.566,96 DM] zur Aufrechnung gestellten \n\nGegenforderungen sachlich neu zu entscheiden hat. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nDem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des \n\nRevisionsverfahrens übertragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Gewerbeobjektes, das er an die S. \n\n GmbH (fortan: Schuldnerin) vermietete. Im vorliegenden \n\nVerfahren begehrt er Mietzins für die Monate Februar bis September 1999. \n\nAm 1. April 1999 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit \n\nSchreiben vom 1. April 1999 kündigte er das mit dem Kläger bestehende Miet-\n\nverhältnis zum 30. September 1999. Daraufhin meldete der - damals bereits \n\nanwaltlich vertretene - Kläger die verfahrensgegenständlichen Mietzinsforde-\n\nrungen sowie weitere Forderungen zur Insolvenztabelle an. Nachdem der Be-\n\nklagte die angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin bestritten hatte, erhob \n\nder Kläger Feststellungsklage gemäß § 180 InsO. Hinsichtlich der hier in Rede \n\nstehenden Ansprüche hat das Landgericht [Verfahren LG Kiel 17 O 193/00] der \n\nFeststellungsklage mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2001 stattgege-\n\nben und in der Urteilsformel ausgesprochen, dem Kläger stehe in dem ange-\n\nführten Insolvenzverfahren eine nicht nachrangige Insolvenzforderung in der \n\ngeltend gemachten Höhe zu. Der Beklagte erkannte die angemeldete Forde-\n\nrung mit Schreiben vom 20. April 2001 an. Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 \n\nnahm der Kläger die Anmeldung zur Tabelle hinsichtlich der Mietzinsforderun-\n\ngen zurück, worauf die Tabelle am 12. November 2001 um diesen Betrag be-\n\nrichtigt wurde. \n\n3 \n\nMit der vorliegenden Klage auf Zahlung von insgesamt 114.026,84 DM \n\nbegehrt der Kläger den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Schuld-\n\nnerin nicht entrichteten Mietzins für die Monate Februar und März 1999 in Höhe \n\nvon 28.750 DM sowie den Mietzins für die anschließenden Monate April bis \n\nSeptember 1999. Wegen des Mietzinses für Februar und März 1999 beruft er \n\nsich auf ein Absonderungsrecht an Gegenständen, die der Beklagte zwischen-\n\nzeitlich verwertet hat. Im Übrigen erhebt er eine Masseforderung nach § 55 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO. Der Beklagte macht geltend, der Kläger könne wegen des \n\nrechtskräftigen Insolvenzfeststellungsurteils die Forderung nicht mehr als Mas-\n\nseschuld beanspruchen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Berufungsgericht das Urteil aufgehoben und die Klageforderungen \n\nfür begründet erklärt. Hinsichtlich der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten \n\nGegenansprüche hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit für nicht entschei-\n\ndungsreif angesehen und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision \n\nbegehrt der Beklagte die teilweise Aufhebung des Berufungsurteils und die Zu-\n\nrückweisung der Berufung, soweit der Kläger mehr als 28.750 DM nebst Zinsen \n\nhieraus geltend macht. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision hat in der Sache teilweise Erfolg. \n\nDas angefochtene Urteil hat im Ergebnis zutreffend auf Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Landgericht erkannt; dieses hat jedoch in einem we-\n\nsentlich weiteren Umfang, als vom Berufungsgericht angenommen, eine erneu-\n\nte Sachprüfung der Klageforderung sowie der zur Aufrechnung gestellten Ge-\n\ngenforderung vorzunehmen. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2004, 687 ff veröffentlicht \n\nist, hat die Klage als zulässig angesehen und ausgeführt, soweit der Kläger \n\nMietzins für die Monate Februar und März 1999 in Höhe von 28.750 DM geltend \n\nmache, stehe die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses nicht entge-\n\ngen, weil dort über die Höhe des zu Grunde liegenden Mietzinsanspruchs nur \n\nals Vorfrage entschieden worden sei. Das rechtskräftige Urteil habe auch nicht \n\nzur Folge, dass die Masseforderung des Klägers betreffend den Mietzins von \n\nApril bis September 1999 als Insolvenzforderung anzusehen sei. Gegen-stand \n\ndes Vorprozesses sei nicht die Qualifikation der Forderung als Insolvenzforde-\n\nrung, sondern allein das Bestehen der Mietforderungen und Schadensersatz-\n\nansprüche des Klägers gewesen, gegenüber denen der Beklagte die Aufrech-\n\nnung mit streitigen Forderungen erklärt habe. Das Bestehen eines Mietzinsan-\n\nspruchs des Klägers für Februar und März 1999 in Höhe des Betrages, hinsicht-\n\nlich dessen abgesonderte Befriedigung begehrt werde, sei zwischen den Par-\n\nteien unstreitig. Für die Zeit ab April 1999 sei durch das angeführte Urteil \n\nrechtskräftig festgestellt, dass dem Kläger ein Mietzinsanspruch in Höhe des \n\ngeltend gemachten Betrages zustehe. Von der zur Aufrechnung gestellten Ge-\n\ngenforderung des Beklagten in Höhe von nunmehr 499.566,96 DM sei im Vor-\n\nprozess ein Betrag von 460.627,65 DM aberkannt worden. Da die Sache wegen \n\nweitergehender Gegenansprüche in Höhe von 38.939,31 DM noch nicht ent-\n\nscheidungsreif sei, bedürfe es hinsichtlich des vom Landgericht als unzulässig \n\nwie auch des als unbegründet abgewiesenen Teils der Klage der Zurückverwei-\n\nsung. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision ist zulässig. \n\n1. Das gegen ein kassatorisches Urteil gerichtete Rechtsmittel ist im Hin-\n\nblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge nach § 551 \n\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) ZPO noch als zulässig anzusehen. Der Revisi-\n\nonsbegründung ist die Rüge zu entnehmen, das Berufungsgericht hätte bei \n\nrichtiger Bestimmung des Streitgegenstands des Feststellungsurteils im Verfah-\n\nren nach § 179 ff InsO den über 28.750 DM nebst Zinsen hinausgehenden Teil \n\nder Klage als unbegründet ansehen und die Berufung zurückweisen müssen. \n\n10 \n\n2. Der auf Teilaufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der \n\nBerufung insoweit, als der Kläger mehr als 28.750 DM nebst Zinsen hieraus \n\ngeltend macht, gerichtete Revisionsantrag ist zulässig. \n\n11 \n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass \n\nein Rechtsmittel auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrenn-\n\nbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden kann (BGHZ 53, 152, \n\n155). Dies gilt nicht nur für verschiedene selbständige Klageansprüche oder \n\nquantitativ abgrenzbare Teile von Ansprüchen, sondern auch für Verteidi-\n\ngungsmittel, sofern es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlich selbstän-\n\ndigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt (BGHZ 45, 287, \n\n289). So ist eine Beschränkung des Rechtsmittels eines zur Zahlung verurteil-\n\nten Beklagten auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zulässig \n\n(BGHZ 53, 152, 155; 109, 179, 189; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - III ZR \n\n240/94, NJW 1996, 527; v. 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, NJW 1999, 2817, 2818). \n\nUnzulässig ist dagegen eine Beschränkung auf bloße Urteilselemente, bei de-\n\nnen diese Voraussetzung nicht erfüllt ist (BGH, Urt. v. 13. Juni 2001 - VIII ZR \n\n294/99, WM 2001, 2023, 2024). \n\n12 \n\nb) Soweit die Klage auf ein Absonderungsrecht des Klägers wegen des \n\nMietzinses für Februar und März 1999 in Höhe von 28.750 DM gestützt wird, \n\nhandelt es sich um einen abgrenzbaren Teil der Klageforderung, der auch in \n\neinem gesonderten Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Die Revi-\n\nsionserwiderung erwähnt selbst die Zusammensetzung des Klageanspruchs \n\naus mehreren Einzelforderungen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die \n\nKlage sei hinsichtlich dieses Betrages zulässig, weil dem Kläger insoweit ein \n\nAbsonderungsrecht zustehe. Weiter hat es im Rahmen der Begründetheit der \n\nKlage festgestellt, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass ein Mietzinsan-\n\nspruch in Höhe dieses Betrages bestanden habe. Auch wenn das Berufungsge-\n\nricht aufgehoben und zurückverwiesen hat, besteht kein anerkennenswertes \n\nBedürfnis, einen vom rechtsmittelführenden Beklagten nicht angegriffenen Teil \n\nder Klageforderung vor dem Revisionsgericht zu verhandeln (vgl. BGHZ 45, \n\n287, 289). Die von der Revisionserwiderung eingewandte Gefahr widerspre-\n\nchender Entscheidungen ist nicht größer, als wenn die Klageforderung in zuläs-\n\nsiger Weise mit mehreren Teilklagen erhoben worden wäre. Solange über die \n\nGegenforderung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) \n\nergangen ist, bleibt dem Beklagten zudem die Möglichkeit, sowohl gegenüber \n\nder Teilforderung in Höhe von 28.500 DM als auch gegenüber der sonstigen \n\nForderung des Klägers die (Hilfs-)Aufrechnung zu erklären. \n\nIII. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage als zulässig \n\nangesehen; ihr steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils im Vorprozess \n\nnicht entgegen. \n\n14 \n\n1. An der Geltendmachung der Klageforderung ist der Kläger nicht auf \n\nGrund der nach dem rechtskräftigen Feststellungsurteil im Vorprozess erfolgten \n\nEintragung in die Insolvenztabelle gehindert. \n\n15 \n\na) Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrift-\n\ntum werden Masseforderungen auch durch Anmeldung, Anerkennung und \n\nFeststellung nicht zu Insolvenzforderungen. Die Rechtskraftwirkung gemäß \n\n§ 178 Abs. 3, § 183 InsO schließt die spätere Geltendmachung desselben An-\n\nspruchs als Masseforderung nicht aus (BAGE 62, 88, 92 f; 104, 94, 97; 105, \n\n345, 349; BAG ZIP 1987, 1266, 1267; BSG ZIP 1982, 191, 192; KG LZ 1907, \n\n679, 680; OLGE 19 (1909), 214, 215; OLG München OLGE 21 (1910), 170, \n\n172; OLG Düsseldorf NJW 1974, 1517, 1518; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl., \n\n§ 145 Rn. 3c, 7a; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl., § 178 Rn. 17; HK-InsO/Irschlinger, \n\n4. Aufl., § 179 Rn. 6; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 178 Rn. 11; Weis in \n\nHess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl., § 178 Rn. 42; FK-InsO/Kießner, 4. Aufl., \n\n§ 174 Rn. 35). \n\n16 \n\nb) Eine andere Auffassung differenziert für die Rechtskraftwirkung der \n\nEintragung von Masseforderungen danach, ob der unanmeldbare Anspruch als \n\nsolcher oder als gewöhnliche Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt wurde. \n\nNur im ersten Fall soll keine Urteilswirkung eintreten. Dagegen könne es bei \n\nEintragung der unanmeldbaren Forderung als gewöhnliche Insolvenzforderung \n\nkeinen Unterschied machen, ob die ordnungsgemäß angemeldete und festge-\n\nstellte Forderung gar nicht bestehe oder ob sie zwar bestehe, aber nicht als \n\nInsolvenzforderung zu qualifizieren sei. Die Feststellung einer Forderung als \n\nInsolvenzforderung hindere jedoch einen Massegläubiger nicht daran, von dem \n\nInsolvenzverwalter Erfüllung der Forderung aus der Masse zu verlangen und \n\nnotfalls in die Masse zu vollstrecken (Eckardt, ZIP 1993, 1765, 1768 ff, ders. in \n\nKölner Schrift, 2. Aufl., 743 Rn. 46; zustimmend Kilger/K. Schmidt, KO 17. Aufl., \n\n§ 145 Anm. 4). Der Gläubiger müsse allerdings vor der Durchsetzung seiner \n\nForderung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf seine Rechte aus der Fest-\n\nstellung verzichten \n\n(Eckardt, aaO 1773 f, 1774 Fn. 66; MünchKomm-\n\nInsO/Schumacher, § 178 Rn. 66). \n\n17 \n\nc) Die herrschende Auffassung ist zutreffend. Die Bestimmungen über \n\ndie Feststellung der Forderungen (§ 174 ff InsO) beziehen sich nach Wortlaut \n\nund Systematik des Gesetzes nur auf Insolvenzforderungen. Nach § 174 Abs. 1 \n\nInsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenz-\n\nverwalter anzumelden. Damit dient das besondere Feststellungsverfahren nicht \n\nzur Klärung der rechtlichen Einordnung eines Anspruchs als Insolvenzforde-\n\nrung, sondern setzt die Anmeldung einer Insolvenzforderung voraus. Auch nach \n\nder Gesetzesbegründung betreffen die Vorschriften lediglich Insolvenzgläubiger \n\n(BT-Drucks. 12/2443, S. 183 f). Führte die Feststellung einer Forderung zur Ta-\n\nbelle als Insolvenzforderung allgemein zum Ausschluss als Masseforderung, so \n\nkönnte ein Insolvenzverwalter unter Umständen durch entsprechendes Verhal-\n\nten gegenüber rechtsunkundigen Massegläubigern deren Forderungen gleich-\n\nsam in Insolvenzforderungen umwandeln. Ein anerkennenswertes Interesse, \n\nden Gläubiger an einer irrtümlichen Feststellung als Insolvenzforderung zur Ta-\n\nbelle festzuhalten, besteht nicht. Die fehlerhafte Eintragung in die Tabelle kann \n\nberichtigt werden. Sollten auf Grund der Feststellung zur Tabelle bereits Zah-\n\nlungen erfolgt sein, so können diese grundsätzlich nach § 812 BGB kondiziert \n\nwerden. Ob der Gläubiger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Be-\n\nreicherung auch verpflichtet ist, auf die Feststellung als Insolvenzforderung zu \n\nverzichten, bedarf keiner Entscheidung. Gegenüber einem Gläubiger, der nach \n\nirrtümlicher Anmeldung und Eintragung seines unanmeldbaren Anspruchs kraft \n\nseines besseren Rechts von dem Verwalter Erfüllung begehrt, ohne die Lö-\n\nschung der Eintragung zu bewilligen, kann der Verwalter die Erfüllung wegen \n\nwidersprüchlichen \n\nVerhaltens \n\nverweigern \n\n(vgl. \n\nJaeger/Weber, KO 8. Aufl., § 145 Anm. 7). \n\n18 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ändert sich daran auch dann \n\nnichts, wenn die Masseforderung im Verfahren der Feststellungsklage nach \n\n§ 179, § 181, § 183 Abs. 1 InsO durch rechtskräftiges Urteil festgestellt und \n\ngemäß § 183 Abs. 2 InsO in die Tabelle eingetragen worden ist. \n\n19 \n\na) Die Forderungen der Massegläubiger unterliegen von vorneherein \n\nnicht den Vorschriften über Geltendmachung und Prüfung von Insolvenzforde-\n\nrungen; sie sind außerhalb des Feststellungsverfahrens gegen den Insolvenz-\n\nverwalter zu verfolgen und von diesem zu befriedigen (RG JW 1905, 389, 390; \n\nBSGE 50, 262, 264). Der Rechtskraft nach § 178 Abs. 3 InsO fähig sind daher \n\nnur Insolvenzforderungen (BAGE 62, 89, 92 zur gleichlautenden Bestimmung \n\ndes § 145 Abs. 2 KO; 104, 94, 97; 105, 345, 349). Die von der Revision ange-\n\nführte Rechtsprechung zur Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf das Be-\n\nstehen der Forderung bezieht sich denn auch nur auf Insolvenzforderungen \n\n(vgl. RGZ 55, 157, 159; OLG Frankfurt KTS 1983, 602, 606; BGH, Beschl. v. \n\n12. April 1984 - III ZR 113/83, KTS 1984, 427; vgl. auch RG JW 1921, 1363). \n\n20 \n\nFür die Rechtskraftfähigkeit und den Rechtskraftumfang bedeutet es kei-\n\nnen Unterschied, ob die Forderung widerspruchslos eingetragen worden ist o-\n\nder ob der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger sie bestritten \n\nund der anmeldende Gläubiger gegen den Bestreitenden die Feststellung ge-\n\nmäß § 179 Abs. 1 InsO betrieben hat. Während im ersten Fall die Forderung \n\nnach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO kraft Gesetzes als festgestellt gilt, erfolgt bei der \n\nzweiten Fallgruppe nach § 180 Abs. 1 InsO die Feststellung durch das Urteil im \n\nordentlichen Verfahren und die anschließende Berichtigung der Tabelle gemäß \n\n§ 183 Abs. 2 InsO. Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt mithin in der Be-\n\nseitigung des Widerspruchs. Die Sachlage ist dann dieselbe geworden, als wä-\n\nre im Prüfungstermin gar kein Widerspruch erhoben und die Forderung als un-\n\nstreitig festgestellt worden (Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-\n\nJustizgesetzen, 4. Bd., Motive II 368 [zu § 135 KO-E]). In beiden Fallgruppen \n\nwirkt erst die Eintragung durch das Insolvenzgericht in die Tabelle gemäß § 178 \n\nAbs. 3 InsO für die festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein \n\nrechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenz-\n\ngläubigern. Bei dieser Wirkung einer an sich rein beurkundenden Tätigkeit des \n\nInsolvenzgerichts handelt es sich um eine durch Zweckmäßigkeitserwägungen \n\ngerechtfertigte, auf § 178 Abs. 3 \n\nInsO beruhende Besonderheit \n\n(vgl. \n\nJaeger/Weber, aaO, § 145 Anm. 3 a). Die Rechtskraftwirkung von Feststellung \n\nund Eintragung ist deswegen auf Insolvenzforderungen zu begrenzen (vgl. dazu \n\nW. Lüke, Anm. AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 19 unter 1.), was durch den Bezug \n\nauf alle Insolvenzgläubiger in § 178 Abs. 3 InsO zum Ausdruck kommt. Gegen-\n\nüber Massegläubigern setzt das Gesetz den Feststellungseintrag nicht einem \n\nrechtskräftigen Urteil gleich, weil sich diese nicht in einer Konkurrenzsituation \n\nmit den Insolvenzgläubigern befinden, sondern gemäß § 53 InsO vorweg Be-\n\nfriedigung erfahren (Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 178 Rn. 29). \n\n21 \n\nb) Eine Entscheidung, mit der eine Forderung gemäß § 183 Abs. 1, \n\n§ 181, § 179 Abs. 1 InsO rechtskräftig festgestellt wird, umfasst auch nicht, wie \n\ndie Revision meint, nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen deren Ein-\n\nordnung als Insolvenzforderung. Ungenau ist die - wohl auf RGZ 55, 157, 159 f \n\nberuhende - Auffassung der Revision, Streitgegenstand der Feststellungsklage \n\nnach § 179 f InsO sei die Forderung selbst. In Übereinstimmung mit dem für \n\nden allgemeinen Zivilprozess in der Rechtsprechung anerkannten zweigliedri-\n\ngen Streitgegenstandsbegriff (BGHZ 117, 1, 5; 153, 173, 175) ist der Gegen-\n\nstand der hier in Rede stehenden Feststellungsklage ebenfalls nach Antrag und \n\nGrund zu bestimmen. Im Forderungsfeststellungsrechtsstreit lautet der Antrag \n\nauf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle (BGH, Urt. v. \n\n21. November 1953 - VI ZR 203/52, LM Nr. 4 zu § 146 KO; v. 19. September \n\n1957 - II ZR 1/56, WM 1957, 1334, 1335; Weis, aaO § 179 Rn. 28; Ner-\n\nlich/Römermann/Becker, aaO, § 179 Rn. 7) nach Grund, Betrag und Rang \n\n(§ 181 InsO). \"Grund\" des erhobenen Anspruchs ist der in der Anmeldung \n\nangegebene Sachverhalt (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, ZIP \n\n2001, 2099). Gegenstand der Insolvenzfeststellungsklage nach §§ 179 ff InsO \n\nist entgegen der Auffassung der Revision mithin nicht die rechtliche Qualifikati-\n\non der angemeldeten Forderung als Insolvenzforderung. Letzteres kann im \n\nStreitfall durch eine (allgemeine) Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO geklärt \n\nwerden (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1957 - VIII ZR 251/56, WM 1957, 1225, \n\n1226), die durch §§ 179 ff InsO nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu § 146 KO RGZ \n\n116, 368, 372; 139, 83, 87; RG JW 1900, 393, 394). \n\n22 \n\nc) Da der Antrag auf Feststellung zur Tabelle gerichtet ist, vermag ein \n\nFeststellungsurteil keine Rechtskraftwirkung für die auf Zahlung als Masse-\n\nschuld gerichtete Klage zu entfalten. Enthält die Entscheidungsformel im Ver-\n\nfahren nach § 179 ff InsO - wie hier im Vorprozess - nicht die Feststellung der \n\nangemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle, sondern die Feststellung, dass \n\ndem Kläger eine nicht nachrangige Insolvenzforderung und ein Zinsanspruch in \n\nbestimmter Höhe zustehen, darf nicht an dem buchstäblichen Sinne des Aus-\n\ndrucks gehaftet werden. Vielmehr ist der Urteilsausspruch durch die Urteils-\n\ngründe auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juni 1963 - II ZR 137/62, WM 1963, \n\n749, 750). Im Vorprozess wurde, wie sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2001 \n\nergibt, nur über das Bestehen der Forderung als Voraussetzung der Beteiligung \n\ndes Gläubigers an der Verteilung der haftenden Masse gestritten, nicht aber um \n\ndie Eigenschaft der Forderung als Masseschuldanspruch (vgl. KG OLGE 19 \n\n(1909), 214, 215; Jaeger/Henckel, InsO, § 53 Rn. 28). Im Übrigen hat der Klä-\n\nger im Vorprozess in der Klageschrift Mietzinsforderungen in Höhe von \n\n114.257,72 DM - im Wesentlichen die jetzige Klageforderung - im Rahmen der \n\nAusführungen zum Streitwert unwidersprochen als Masseforderungen qualifi-\n\nziert. \n\n23 \n\n3. Deshalb ist auch für die Annahme eines Verzichts des Klägers auf die \n\nGeltendmachung als Masseforderung kein Raum. Allein in der Anmeldung einer \n\nForderung als Insolvenzforderung liegt kein Verzicht auf die Masseschuld (RGZ \n\n98, 136, 137). \n\nIV. \n\n24 \n\nNicht gefolgt werden kann jedoch den Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts zum Mietzins für April bis September 1999 und zur Aberkennung des \n\nüberwiegenden Teils der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenfor-\n\nderung durch das Feststellungsurteil im Vorprozess. \n\n25 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Mietforde-\n\nrungen des Klägers für den Zeitraum von April bis September 1999 gegenüber \n\ndem Insolvenzverwalter und den übrigen Insolvenzgläubigern nicht rechtskräftig \n\nfestgestellt. Die Masseschuld unterliegt nicht den Bindungswirkungen des § 178 \n\nAbs. 3 InsO, weil es sich um einen privilegierten Anspruch im Insolvenzverfah-\n\nren handelt, der nur gegen den Insolvenzverwalter gerichtet werden kann. Ist \n\ndie Forderung selbst ihrer Existenz und Höhe nach mit Wirkung gegenüber al-\n\nlen Insolvenzgläubigern - wie in RGZ 55, 157, 159 f - rechtskräftig festgestellt \n\ngewesen, so hat sich das nur auf die angemeldete und zur Prüfung gestellte \n\nInsolvenzforderung, nicht auf den erhobenen oder vorbehaltenen Massean-\n\nspruch bezogen (RG JW 1905, 389, 390). \n\n26 \n\nEbenso wie die schutzwerten Interessen des Gläubigers eine Weiterver-\n\nfolgung des Anspruchs als Masseforderung im gesonderten Klageverfahren \n\neröffnen, hat Entsprechendes zu Gunsten der Masse zu gelten: Der Verwalter \n\nist berechtigt, den als Masseforderung weiterverfolgten Anspruch nach Grund \n\nund Höhe zu bestreiten. Abgesehen von Wortlaut und systematischem Zusam-\n\nmenhang der Bestimmungen über die Feststellung von Insolvenzforderungen \n\nbesteht an einer sich auf Grund und Höhe der Masseforderung beziehenden \n\nBindungswirkung der fehlerhaften Anmeldung, Feststellung und Eintragung kein \n\nschutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Gerade bei voraussichtlich geringen \n\nInsolvenzquoten wird es vielfach unwirtschaftlich sein, im Feststellungsrechts-\n\nstreit mit erheblichen Kosten über Grund und Höhe einer Insolvenzforderung zu \n\nstreiten, die lediglich ein Rechnungsposten für die Bestimmung der Quote ist, \n\nwelche den Gläubigern bei der Verteilung der Haftungsmasse zukommt. Haben \n\nder Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger als weitere Beteiligte \n\nmangels eines hinreichenden wirtschaftlichen Interesses die Forderung nicht \n\nbestritten, so können sie nicht an deren Feststellung zur Tabelle gebunden \n\nwerden, wenn der Gläubiger die Forderung nachträglich als Masseschuld gel-\n\ntend macht und damit der Masse einen Wert entziehen würde, welcher den der \n\nInsolvenzforderung bei weitem überstiege (vgl. Henckel, Festschrift für K. Mi-\n\nchaelis 1972, 151, 160) oder sogar zur Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1 \n\nInsO) führte. Die Feststellung und Eintragung entbehrt aber auch dann einer \n\nBindungswirkung, wenn die Forderung - wie in der Klageschrift im Vorprozess - \n\nvon vorneherein als Masseforderung bezeichnet worden ist. Wenn die Feststel-\n\nlung nach Grund und Betrag für die Geltendmachung der Masseschuld als ver-\n\nbindlich angesehen werden müsste, so würde das Feststellungsverfahren mit \n\nallen denkbaren Einwendungen von Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläu-\n\nbigern - die übrigen Massegläubiger sind kraft Gesetzes an dem Verfahren \n\nnach § 178 ff InsO nicht beteiligt - zu Grund und Höhe ohne Rücksicht auf die \n\nhinsichtlich der angemeldeten Forderung zu erwartende Quote belastet werden \n\n(vgl. Henckel, aaO, 160 f). \n\n27 \n\nIm Übrigen hat der Kläger die Anmeldung zur Tabelle in Höhe der jetzi-\n\ngen Klageforderung zurückgenommen, woraufhin die Tabelle um diesen Betrag \n\nberichtigt wurde. \n\n28 \n\n2. Da der Feststellung zur Insolvenztabelle somit für die Masseforderung \n\nkeine Bindungswirkung zukommt, wurde entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts auch über das Nichtbestehen der Gegenforderung durch das Feststel-\n\nlungsurteil nicht in Höhe von 460.627,65 DM rechtskräftig entschieden. \n\nV. \n\n29 \n\nGleichwohl stellt sich die Zurückverweisung der Sache durch das Beru-\n\nfungsgericht zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges \n\nim Ergebnis als richtig dar. \n\n30 \n\n1. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und ausgeführt, sie sei \n\nzum überwiegenden Teil nicht begründet, weil dem Kläger ein Anspruch nur in \n\nHöhe der Insolvenzquote zustehe; in Bezug auf diese Quote sei die Klage je-\n\ndoch unzulässig, weil die Forderungen in die Insolvenztabelle einzutragen sei-\n\nen, aus der Tabelle vollstreckt werden könne und es für eine Leistungsklage an \n\neinem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Damit hat der Erstrichter nicht nur über die \n\nZulässigkeit der Klage, sondern wegen eines freilich nicht näher bezeichneten \n\nTeils der Forderung zugleich über die Begründetheit entschieden. Insofern das \n\nLandgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, greift § 538 Abs. 1 Nr. 2 \n\nZPO a.F. unmittelbar ein. Entsprechende Anwendung findet die Vorschrift, so-\n\nweit die Klage wegen entgegen stehender Rechtskraft als unbegründet abge-\n\nwiesen worden ist (BGH, Urt. v. 11. März 1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126, \n\n128). Die Zurückverweisung ist im Übrigen deswegen gerechtfertigt, weil das \n\nerstinstanzliche Urteil nicht erkennen lässt, in welchem Umfange die Klage je-\n\nweils für unzulässig bzw. für unbegründet erachtet worden ist. Mithin kann die \n\nRechtskraftwirkung des Urteils nicht bestimmt werden, was einen wesentlichen \n\nVerfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.F. darstellt (BGHZ 45, 287; OLG \n\nHamm NJW-RR 1992, 1279; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl., § 538 \n\nRn. 29). Wegen der Mietzinsansprüche für die Zeit von April bis September \n\n1999 und der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten streitigen Gegenforde-\n\nrung in Höhe von 499.566,96 DM ist der Rechtsstreit nicht zur Sachentschei-\n\ndung reif. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zurückverweisung statt \n\neigener Sachentscheidung nach § 540 ZPO a.F. - die sich von seinem Stand-\n\npunkt aus folgerichtig nur auf einen Teilbetrag der Gegenforderung von \n\n38.939,31 DM beziehen - werden von der Revision nicht angegriffen und ent-\n\nhalten keine Rechtsfehler. \n\n31 \n\n2. Das Landgericht wird nunmehr dem in der Berufungserwiderung erho-\n\nbenen Einwand nachzugehen haben, das Mietverhältnis sei auf Grund der mit \n\nMieteinnahmen in Höhe von insgesamt 5.730 DM verbundenen Weitervermie-\n\ntung aufgelöst worden; gegebenenfalls wird der Kläger den Masseanspruch neu \n\nzu berechnen haben. Für eine Verrechnung mit Zinsen gemäß § 169 InsO, wie \n\ner sie im Vorprozess vorgenommen hat, bleibt dabei kein Raum, weil diese Re-\n\ngelung lediglich die Verwertung von Gegenständen betrifft, an denen ein Ab-\n\nsonderungsrecht besteht (vgl. BGHZ 154, 72, 77 f; Urt. v. 16. Februar 2006 \n\n- IX ZR 26/05, WM 2006, 818, 819 z.V.b. in BGHZ). Schließlich wird das Land- \n\ngericht die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte, auf insgesamt \n\n499.566,96 DM bezifferte Gegenforderung prüfen müssen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 31.10.2001 - 4 O 182/01 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 19.12.2003 - 4 U 181/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zr-15-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-13/ix-zr-15-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR__15-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:52.580035+00:00"}}