{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_240-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"IX ZR 240/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 240/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 6. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. April \n\n2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, \n\nund die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat \n\ndas Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \n\nFeststellung, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung von \n\nSchadensersatzansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung \n\nin Höhe von 15.125,12 € unbegründet sei, als verjährt angesehen. \n\n3 \n\na) Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach § 852 BGB a.F. \n\n(Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB); die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 \n\nAbs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Der Klägerin stehen aus dem von ihr vor-\n\ngetragenen Lebenssachverhalt verschiedene - wenn auch teilweise im Ergebnis \n\ndeckungsgleiche - Ansprüche zu, die jeweils einer eigenen Verjährungsfrist un-\n\nterliegen. Wenn - wie hier - aus vollstreckungsrechtlichen Gründen die Feststel-\n\nlung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt wird, ist in \n\nder Rechtsprechung anerkannt, dass dem Gläubiger neben dem eigentlichen \n\nZahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegenstand \n\neines gesonderten Antrages oder eines gesonderten Prozesses sein kann \n\n(BGHZ 152, 166, 171 f). Schon begrifflich nehmen die Vorschriften, aus denen \n\nder Gläubiger in einem solchen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (§ 302 \n\nNr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO), ausschließlich auf eine (vorsätzliche) unerlaub-\n\nte Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB Bezug. Es greift dann aber auch die \n\nallgemein für deliktsrechtliche Ansprüche geltende Verjährungsfrist ein, ohne \n\ndass sich der Gläubiger auf eine längere Frist, die einen anderen ihm zuste-\n\nhenden Anspruch betrifft, berufen könnte. Dies gilt auch für § 25 Abs. 1 Satz 2 \n\nSGB IV, da diese Bestimmung keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB \n\na.F. verdrängende Spezialvorschrift ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR \n\n119/00, WM \n\n2001, \n\n576, \n\n578; OLG \n\nFrankfurt \n\nam Main \n\nZInsO 2005, 714, 715), zumal das Merkmal des \"vorsätzlichen Vorenthaltens\" \n\nin § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in § 266a StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) \n\nnicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist (BGH, Urt. v. 20. März 2003 - III ZR \n\n305/01, WM 2003, 1876, 1878). \n\n4 \n\nb) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die \n\nAnnahme des Verjährungseintritts spätestens im April 1998. Das Berufungsge-\n\nricht ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 9. Januar 2001 (aaO) davon ausgegangen, dass die Klägerin \n\nbereits am jeweiligen Fälligkeitstag der geschuldeten Beitragszahlungen über \n\ndie erforderliche Kenntnis verfügte. Die vom Berufungsgericht in Bezug ge-\n\nnommenen Feststellungen des Landgerichts tragen diese Annahme. Die Kläge-\n\nrin muss sich daher auch im Revisionsverfahren an der Feststellung einer noch \n\nim Jahre 1995 beginnenden Verjährungsfrist festhalten lassen. \n\n5 \n\nc) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die \n\nVerjährung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter \n\nHandlung sei durch den Erlass der Beitragsbescheide nicht gemäß § 52 Abs. 1 \n\nSGB X a.F. unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift wurde durch einen \n\nVerwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines \n\nöffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wurde, die Verjährung dieses An-\n\nspruchs unterbrochen. Die Vorschrift ist auf zivilrechtliche Ansprüche des öf-\n\nfentlich-rechtlichen Rechtsträgers jedoch nicht anwendbar (vgl. GK-SGB X/v. \n\nMutius, § 52 Rn. 12; Kasseler Kommentar/Krasney, § 52 SGB X Rn. 5; Wanna-\n\ngat/Rüfner, § 52 SGB X Rn. 8 f; Freischmidt in Hauck/Haines, SGB X K § 52 \n\nRn. 5; Giese/Wahrendorf, SGB X § 52 Rn. 2; v. Wulffen/Engelmann, SGB X \n\n4. Aufl. § 52 Rn. 10). Die Vorschrift beschränkt sich in gleicher Weise wie § 25 \n\nAbs. 1 Satz 2 SGB IV auf sozialrechtliche Ansprüche. \n\n6 \n\nd) Der Beklagte war nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Fest-\n\nstellungsverfahren nach § 184 InsO zu erheben. Der Schuldnerwiderspruch \n\nkann sich gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbar-\n\nkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens richten (LG Dresden ZInsO 2004, 988, \n\n989; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 184 Rn. 2; vgl. auch OLG Naumburg \n\nNZI 2004, 630; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 184 Rn. 1). Dazu gehört auch die \n\nVerjährungseinrede (vgl. Kahlert ZInsO 2005, 192, 194 f). Es entsprach dem \n\nWillen des Gesetzgebers des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001, dass \n\nder Streit um die Frage, ob eine Forderung des Gläubigers auf einer vorsätzlich \n\nbegangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, schon während des \n\nInsolvenzverfahrens entschieden wird (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f; 14/6468 \n\nS. 17 f; vgl. auch Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 302 Rn. 4). \n\n7 \n\ne) Die Frage, ob nach § 302 Nr. 1 InsO auch eine mit einem Anspruch \n\naus vorsätzlicher unerlaubter Handlung konkurrierende Forderung gegen den \n\nSchuldner von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, stellt \n\nsich hier nicht. Dies vermag an der Unbegründetheit des Hauptantrags der Klä-\n\ngerin nichts zu ändern; auch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Be-\n\nklagte ihr 15.125,12 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schul-\n\nde, kann die Klägerin nach Eintritt der Verjährung nicht verlangen. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht \n\ngegeben. \n\na) Die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung \n\nliegt nicht vor. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu \n\n§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV besteht nicht, da in der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. jew. aaO; ferner OLG Dres-\n\nden GmbHR 1998, 889, 890) anerkannt ist, dass der Anspruch auf Feststellung \n\ndes Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach altem Recht \n\ngemäß § 852 BGB a.F. verjährte. Auch die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung scheidet als Zulassungsgrund aus, weil das Berufungsurteil nicht \n\nvon der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts abweicht (vgl. \n\nBGHZ 154, 288, 293 f). Eine Klärungsbedürftigkeit besteht auch nicht in der \n\nFrage, ob § 52 SGB X hier die Verjährung unterbrochen haben könnte. \n\n10 \n\nb) Die Frage, ob im Verfahren nach § 184 InsO auch eine Verjährungs-\n\neinrede des Schuldners zu prüfen ist, ist in Übereinstimmung mit den unter Zif-\n\nfer 1 d zitierten Belegstellen zu bejahen. Ein Bedürfnis für eine Klärung durch \n\neine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch insoweit nicht gegeben. \n\nII. \n\n11 \n\nDer Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen eines \n\nMonats ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Görlitz, Entscheidung vom 24.10.2003 - 2 O 240/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 07.04.2004 - 6 U 2076/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zr-240-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/ix-zr-240-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_240-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:21.110938+00:00"}}