{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_239-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"IX ZR 239/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGInsO Art. 106; KO § 41; InsO § 146 Abs. 1 In Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 1998 beantragt worden sind, ver- jährt der Anfechtungsanspruch auch dann gemäß § 146 InsO, wenn die rechtlichen Wirkungen der anfechtbaren Rechtshandlung vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 239/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. November 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGInsO Art. 106; KO § 41; InsO § 146 Abs. 1 \n\nIn Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 1998 beantragt worden sind, ver-\n\njährt der Anfechtungsanspruch auch dann gemäß § 146 InsO, wenn die rechtlichen \n\nWirkungen der anfechtbaren Rechtshandlung vor dem 1. Januar 1999 eingetreten \n\nsind. \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 239/04 - OLG Nürnberg \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 5. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte war Gesellschafterin der M. GmbH (fortan: \n\nGmbH oder Schuldnerin). An deren Stammkapital von zunächst 50.000 DM war \n\nsie mit einem Anteil von 45.000 DM beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom \n\n11. Oktober 1997 wurden das Stammkapital der GmbH auf 1.150.000 DM und \n\ndie Beteiligung der Beklagten auf 23.500 DM und 517.000 DM erhöht. Zugleich \n\nüberließ die Beklagte der GmbH das von ihr zuvor von einem Dritten - ohne \n\nZwischeneintragung der Beklagten - angekaufte Betriebsgrundstück. Die GmbH \n\nübernahm die dingliche Haftung für eine das Grundstück in Höhe von \n\n3.000.000 DM belastende Grundschuld, welche die Beklagte zur Finanzierung \n\nder Kaufpreisforderung bestellt hatte. Die persönliche Haftung für die gesicherte \n\nDarlehensforderung verblieb bei der Beklagten. Die GmbH verpflichtete sich \n\njedoch im Innenverhältnis zur Beklagten, die Darlehensforderung zu tilgen und \n\ndie geschuldeten Zinsen an die Darlehensgläubigerin zu zahlen. Die GmbH \n\nwurde Anfang 1998 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. \n\n2 \n\nVon August bis November 1998 bezahlte die GmbH jeweils zum Mo-\n\nnatsende die Zinsen von monatlich 25.000 DM - insgesamt 100.000 DM \n\n(= 51.129,19 €) - an die Darlehensgläubigerin. Auf Grund eines Eigenantrags \n\nvom 8. Januar 1999 wurde am 1. März 1999 über das Vermögen der GmbH \n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter be-\n\nstellt. \n\n3 \n\nDer Kläger begehrt die Zahlung von 51.129,19 € unter dem Gesichts-\n\npunkt der Insolvenzanfechtung und der unzulässigen Rückgewähr eigenkapital-\n\nersetzender Gesellschafterleistungen gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung \n\ndes Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner zuge-\n\nlassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, gemäß der Übergangsvorschrift \n\ndes Art. 106 EGInsO seien die Vorschriften der Insolvenzordnung über die An-\n\nfechtung auf die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 1999 vorge-\n\nnommenen Rechtshandlungen auch dann nicht anzuwenden, wenn lediglich die \n\nzum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltende Anfechtungsfrist kürzer sei als nach \n\ndem jüngeren Recht. In diesem Fall sei die Rechtshandlung ebenfalls \"in gerin-\n\ngerem Umfang der Anfechtung unterworfen\". Infolgedessen sei die Anfechtung \n\ndurch den Kläger gemäß § 32a Abs. 1, 3 GmbHG, § 135 Abs. 2 InsO verspätet \n\nerfolgt. Sein Antrag auf Erlass eines entsprechenden Mahnbescheids sei am \n\n28. Februar 2001 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Anfech-\n\ntungsfrist des § 41 KO bereits abgelaufen gewesen. Auf die § 30 Abs. 1, § 31 \n\nGmbHG könne die Klageforderung nicht gestützt werden, weil das Stammkapi-\n\ntal der Schuldnerin durch die Übernahme der auf dem Betriebsgrundstück las-\n\ntenden Grundschuld und die Zinszahlungen nicht verringert worden sei. Die \n\nLeistungen der Schuldnerin seien nicht isoliert, sondern im wirtschaftlichen Zu-\n\nsammenhang mit der Gegenleistung der Beklagten - der Übereignung des Be-\n\ntriebsgrundstücks - zu sehen. Dessen Verkehrswert habe deutlich höher gele-\n\ngen als die dinglichen Belastungen. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kann die Anfechtung durch-\n\ngreifen. \n\n8 \n\n9 \n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anfechtung sei verspätet \n\nerfolgt, weil gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 106 EGInsO die kürzere \n\nAnfechtungsfrist des § 41 KO - und nicht die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 \n\nInsO - maßgeblich sei, ist unzutreffend. \n\naa) Sie wird allerdings auch im Schrifttum vertreten (so von Küb-\n\nler/Prütting/Paulus, InsO § 129 Rn. 57; Zeuner, Die Anfechtung in der Insolvenz \n\n1999 Rn. 8; Johlke/Schröder EWiR 1999, 511, 512). Überwiegend wird sie je-\n\ndoch abgelehnt (MünchKomm-InsO/Kirchhof, vor §§ 129 bis 147 Rn. 109; \n\nGottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 51 Rn. 40; Hirte ZInsO \n\n2001, 784, 786; ders. in Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 53, 60; Kreft \n\nZInsO 1999, 370 f; ders. in HK-InsO, 4. Aufl. Art. 106 EGInsO Rn. 12; \n\nHmbKomm-InsO/Rogge, Vorbemerkungen zu §§ 129 ff Rn. 24 ff; Braun/de Bra, \n\nInsO 2. Aufl. § 129 Rn. 70; Spliedt NZI 2001, 127, 128 f; Münch in Festschrift \n\nfür Gerhardt, S. 621, 644). \n\n10 \n\nbb) Ob bereits dem Wortlaut des Art. 106 EGInsO entnommen werden \n\nkann, dass eine Rechtshandlung nur dann \"der Anfechtung entzogen\" oder ihr \n\n\"in geringerem Umfang ... unterworfen\" ist, wenn sie überhaupt nicht unter ei-\n\nnen Anfechtungstatbestand gefasst oder lediglich unter erschwerten Vorausset-\n\nzungen angefochten werden kann, mag dahinstehen. \n\n11 \n\ncc) Jedenfalls sprechen Sinn und Zweck des Art. 106 EGInsO dagegen, \n\ndie Vorschrift auf den hier interessierenden Fall anzuwenden, dass sich nur die \n\nAnfechtungsfristen unterscheiden. Die Insolvenzordnung hat das Anfechtungs-\n\nrecht verschärft. Die neuen Vorschriften sollen deshalb aus Gründen des Ver-\n\ntrauensschutzes auf bereits vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung vorge-\n\nnommene Rechtshandlungen nur anwendbar sein, soweit sie auch nach bishe-\n\nrigem Recht der Anfechtung unterlagen (BT-Drucks. 12/3803, S. 119 f). Darauf, \n\ndass für eine vor dem 1. Januar 1999 vorgenommene Rechtshandlung die kür-\n\nzere Anfechtungsfrist des § 41 KO gilt, obwohl das Insolvenzverfahren erst \n\nnach diesem Zeitpunkt eröffnet wird, kann jedoch niemand berechtigterweise \n\nvertrauen. Das Vertrauen kann sich nur darauf beziehen, dass eine bestimmte \n\nRechtshandlung unter keinen Anfechtungstatbestand subsumiert werden kann. \n\nMuss der Anfechtungsgegner indes davon ausgehen, dass die Rechtshandlung \n\nanfechtbar ist, kann er sich nicht darauf verlassen, dass ein Antrag auf Eröff-\n\nnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens überhaupt nicht oder allenfalls \n\nzu einem ihm günstigen Zeitpunkt gestellt wird und zur Eröffnung führt. Im vor-\n\nliegenden Fall fehlt es an einem Anknüpfungszeitpunkt vor dem 1. Januar 1999. \n\nDer Anfechtungsanspruch entsteht erst mit der Insolvenzeröffnung. Erst danach \n\nunterliegt er einer Ausübungsfrist. Es kommt hinzu, dass nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 2000, 1554, 1555) Verjäh-\n\nrungsvorschriften ohnehin nicht zu denjenigen Normen zählen, für die aus ver-\n\nfassungsrechtlichen Gründen in besonderem Maße Vertrauensschutz zu ge-\n\nwähren ist. \n\n12 \n\nFür die Unanwendbarkeit des § 41 KO spricht ferner der systematische \n\nZusammenhang von Art. 103, 104 einerseits und Art. 106 EGInsO andererseits. \n\nNach den zuerst genannten Vorschriften gilt für Verfahren, die nach dem \n\n31. Dezember 1998 beantragt worden sind, grundsätzlich das neue Recht der \n\nInsolvenzordnung. Davon macht Art. 106 EGInsO eine Ausnahme. Wenn es für \n\ndie Frage, ob vor dem 1. Januar 1999 vorgenommene Rechtshandlungen nach \n\ndem bisherigen Recht \"der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang \n\nunterworfen\" sind, auch auf die Anfechtungsfrist (Ausübungsfrist) ankäme, wäre \n\nauf die genannten Rechtshandlungen jedoch - gleichgültig ob die materiellen \n\nAnfechtungsvoraussetzungen verschärft wurden - stets das alte, mit der kürze-\n\n \n \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nren Anfechtungsfrist ausgestattete Anfechtungsrecht anzuwenden. Ein entspre-\n\nchender Wille des Normgebers ist in der gesetzlichen Regelung nicht zum Aus-\n\ndruck gekommen. \n\nb) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand können die materiellen \n\nVoraussetzungen des § 133 InsO vorliegen. \n\naa) Die Zahlungen der Schuldnerin an die Gläubigerin der Beklagten wa-\n\nren Rechtshandlungen, die in dem von § 133 InsO erfassten Zeitraum erfolgten. \n\nbb) Ist eine Rechtshandlung mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteili-\n\ngung vorgenommen worden (§ 133 Abs. 1 InsO), scheidet ein Bargeschäft von \n\nvornherein aus (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 24). Auch sonst wären \n\ndessen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar hat die Beklagte für das, was sie \n\nvon der Schuldnerin bekommen hat (die Schuldbefreiung in Höhe von insge-\n\nsamt 100.000 €), eine Gegenleistung erbracht: Sie hat dafür gesorgt, dass die \n\nSchuldnerin das Eigentum an dem Betriebsgrundstück erhielt. Die beiderseiti-\n\ngen Leistungen sind jedoch nicht in einem unmittelbaren, auch zeitlich engen \n\nZusammenhang ausgetauscht worden. Die Beklagte hat das Grundstück \n\n- wirtschaftlich betrachtet - auf Kredit an die Schuldnerin verkauft. Auch beim \n\nVorliegen eines Kreditgeschäfts scheidet § 142 InsO aus (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 493; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 142 Rn. 15; HK-InsO/Kreft, aaO § 142 Rn. 6). \n\n16 \n\ncc) Nach dem Vortrag des Klägers hat die Schuldnerin mit Gläubigerbe-\n\nnachteiligungsvorsatz gehandelt und dieser war der Beklagten auch bekannt. In \n\ndiesem Zusammenhang wird das Schreiben zu würdigen sein, das der Steuer-\n\nberater der Schuldnerin, O. , der selbst Gesellschafter war, unter dem \n\n1. August 1998 an alle (Mit-)Gesellschafter gerichtet hat. Darin heißt es, ein \n\nAntrag auf Konkurseröffnung sei unausweichlich, weil Zahlungsunfähigkeit ein-\n\ngetreten sei; es liege außerdem eine rechnerische Überschuldung vor, weil das \n\nStammkapital vollständig durch Verluste aufgezehrt sei. Feststellungen hat das \n\nBerufungsgericht dazu nicht getroffen. \n\n17 \n\n2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ferner ein Rückge-\n\nwähranspruch gemäß den \"Rechtsprechungsregeln\" zum Eigenkapitalersatz-\n\nrecht (§§ 30, 31 GmbHG analog) nicht ausgeschlossen werden. \n\n18 \n\na) Ein Gesellschafter, welcher der Gesellschaft eine Finanzierungshilfe \n\nzuteil werden lässt, die funktional eigenkapitalersetzenden Charakter aufweist, \n\ndarf diese Hilfe nicht zu Lasten des das Stammkapital deckenden Vermögens \n\nabziehen. Von einem funktionalen Eigenkapitalersatz ist auszugehen, wenn der \n\nGesellschafter die Hilfe zu einem Zeitpunkt leistet oder aufrechterhält, zu dem \n\ndie Gesellschaft von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen Bedingungen \n\nmehr erhält und deshalb ohne die Finanzierungsleistung des Gesellschafters \n\nliquidiert werden müsste (BGHZ 81, 252, 255 ff; 109, 55, 66; 119, 201, 206; \n\n127, 1, 7; 140, 147, 149 f). \n\n19 \n\nIm vorliegenden Fall hat die Beklagte der Schuldnerin eine Finanzie-\n\nrungshilfe geleistet, indem sie ihr ein Grundstück auf Kredit verkauft hat (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 16. Mai 1997 - II ZR 154/96, NJW 1997, 3026). Die Beklagte war \n\nmit der Kaufpreisschuld gegenüber ihrem Verkäufer und der Bedienung des \n\nRealkredits ins Obligo getreten. Durch die monatlichen Zinszahlungen der \n\nSchuldnerin an den Gläubiger der Beklagten wurde diese in entsprechender \n\nHöhe von ihren Verbindlichkeiten entlastet. Dies stellt sich wirtschaftlich als mit-\n\ntelbare Leistung an die Beklagte dar (vgl. Hommelhoff/Goette/Kleindiek, Eigen-\n\nkapitalersatzrecht in der Praxis 3. Aufl. Rn. 139). \n\n20 \n\nb) Aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstands kann nicht ausge-\n\nschlossen werden, dass die Schuldnerin zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte ihre \n\nFinanzierungshilfe erbracht hat, bereits in der Krise war und es auch danach \n\nnoch blieb. Gegebenenfalls unterliegt die mittelbare Leistung an die Beklagte \n\nder Rückzahlungspflicht gemäß § 31 GmbHG analog. \n\n21 \n\nAllerdings kann insoweit nicht auf die Zeitpunkte abgestellt werden, zu \n\ndenen die Schuldnerin die Zinsbeträge gezahlt hat. Auf diese Zeitpunkte bezo-\n\ngen, scheidet eine Umqualifizierung der von der Beklagten erbrachten Gesell-\n\nschafterhilfe in Eigenkapitalersatz durch \"Stehenlassen in der Krise\" aus, weil \n\ndie Beklagte ihre Hilfe nicht abziehen konnte. Entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision konnte sie den der Schuldnerin gewährten Kredit nicht \"widerrufen\". An \n\nden Kaufvertrag vom 11. Oktober 1997 war sie gebunden. Unbehelflich ist auch \n\nder Hinweis der Revision, die Beklagte wäre gehalten gewesen, die Liquidation \n\nder Gesellschaft herbeizuführen. Hierzu war die Beklagte nicht imstande. Nach \n\nder Kapitalerhöhung im Jahre 1997 war sie lediglich noch mit 47 v.H. an der \n\nSchuldnerin beteiligt. Deswegen konnte sie einen Auflösungsbeschluss, der \n\ngemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer Mehrheit von drei Vierteilen der abge-\n\ngebenen Stimmen bedarf, allein nicht durchsetzen. \n\n22 \n\nMaßgeblicher Zeitpunkt \n\nist derjenige des Vertragsschlusses vom \n\n11. Oktober 1997, mit dem die Beklagte sich gebunden hat. Nach der Bilanz für \n\n1997 war die Schuldnerin Ende dieses Jahres mit 271.691,45 DM überschuldet. \n\nDies könnte dafür sprechen, dass die Überschuldung auch bereits im Oktober \n\n1997 bestand. Falls das Anfang des Jahres 1998 erworbene Grundstückseigen-\n\ntum bilanziert wurde, hat dies - wie das erwähnte Schreiben des Steuerberaters \n\nO. zeigen könnte - die Überschuldung möglicherweise nicht nachhaltig be-\n\nseitigt. Im Falle einer Überschuldung kommt es nicht darauf an, ob die Schuld-\n\nnerin kreditunwürdig war (BGH, Urt. v. 14. Juni 1993 - II ZR 252/92, NJW 1993, \n\n2179, 2180). Voraussetzung ist zwar, dass zu einer rechnerischen Überschul-\n\ndung noch eine negative Fortführungsprognose hinzukommt (vgl. BGHZ 119, \n\n201, 210 ff; 125, 141, 148; BGH, Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 87/98, NJW 1999, \n\n3120, 3121). Im vorliegenden Fall könnte sich eine solche jedoch daraus erge-\n\nben, dass ausweislich der Bilanz für 1997 in diesem Jahr ein Fehlbetrag von \n\n1.772.276,78 DM erwirtschaftet worden ist. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur \n\nÜberschuldung keine Feststellungen getroffen. Falls eine Überschuldung nicht \n\nfestgestellt werden kann, käme es auf die von dem Kläger behauptete Kredit-\n\nunwürdigkeit der Schuldnerin an. Auch insoweit ist der Rechtsstreit nicht ent-\n\nscheidungsreif. Das Berufungsurteil verhält sich dazu nicht. \n\nIII. \n\n24 \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\ndie Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zurückverweisung \n\nan das Berufungsgericht zu erfolgen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 26.08.2002 - 13 O 3087/01 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.04.2004 - 8 U 3097/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_239-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/ix-zr-239-04","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":7},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_239-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_239-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-16/ix-zr-239-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_239-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:27.966457+00:00"}}