{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_238-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"IX ZR 238/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 238/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 12. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 10. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 111.753,62 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch \n\nim Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen ei-\n\nnes Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die \n\nRechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n\n2 \n\n1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der 50.000 DM wird das \n\nangefochtene Urteil schon von der Erwägung getragen, dass die spätere Ge-\n\nmeinschuldnerin zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr über \n\nein Gesellschaftsvermögen verfügte, das die Stammkapitalziffer deckte; des-\n\nwegen ist der Anspruch ohne weiteres aus §§ 30, 31 GmbHG begründet. Auf \n\ndie Frage, ob das Darlehen Eigenkapitalersatzcharakter hatte, weil sich die \n\nSchuldnerin in der nach den Eigenkapitalersatzregeln vorausgesetzten Krise \n\nbefand, also überschuldet war, kommt es danach für diesen Teil der Klagefor-\n\nderung nicht an. \n\n3 \n\n2. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht im Blick auf die Verurteilung zur \n\nZahlung von 168.571,09 DM gegeben. Das Berufungsgericht hat die Voraus-\n\nsetzungen eines Anspruchs aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO rechtsfehlerfrei bejaht. \n\nEs hat die Anforderungen an den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Falle \n\neiner kongruenten Deckung nicht verkannt. Da für dieses subjektive Tatbe-\n\nstandsmerkmal allein die Sicht des Geschäftsführers der Schuldnerin maßgeb-\n\nlich ist, kommt es auf die Frage nach dem Vorliegen einer (objektiven) Über-\n\nschuldung auch insoweit nicht an. Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- \n\nund Beweislast des Klägers nicht verkannt. Es hat lediglich, nachdem es den \n\nIndizienbeweis als geführt angesehen hat, rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, \n\ndass die Beklagte diese Indizien nicht entkräftet habe. Das Berufungsgericht \n\nhat schließlich auch nicht die Grundsätze verletzt, die der Senat für Fälle von \n\nSanierungsbemühungen aufgestellt hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12. November \n\n1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279; v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, \n\nZIP 1995, 297, 299). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug ge-\n\nnommene, allein den Gläubiger W. betreffende Vergleichsvereinbarung \n\nvom 26. Mai/8. Juni 1993 lässt einen Rechtsfehler der Vorinstanz nicht erken-\n\nnen. \n\n4 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-\n\nsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 08.04.2003 - 3 O 75/96 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 10.02.2004 - 8 U 460/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zr-238-04","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zr-238-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_238-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:51.163292+00:00"}}