{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_235-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"IX ZR 235/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 143 Abs. 1 Satz 1 a) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähran- spruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs. b) Der Zessionar einer nach §§ 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabge- treten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 235/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. September 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 143 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit \n\ndes angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähran-\n\nspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs. \n\nb) Der Zessionar einer nach §§ 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so \n\nlange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabge-\n\ntreten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt. \n\nBGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04 - OLG Naumburg \n\n LG Stendal \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die \n\nRichter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus abgeleitetem Recht auf Zahlung von \n\n35.000 € Restwerklohn in Anspruch. \n\nDie Beklagte beauftragte im Jahr 2001 die Metallverarbeitung S. \n\n(im Folgenden: S) mit der Errichtung einer Produktionshalle. Die S schalte-\n\nte als Subunternehmerin für die Durchführung der Dacharbeiten die Dach- und \n\nFassadenbau S. GmbH (im Folgenden: AS) ein. Diese wiederum \n\nwar geschäftlich mit der Klägerin verbunden. Über das Vermögen der S \n\nwurde auf Eigenantrag vom 1. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\n3 \n\nAm 4. September 2001 erteilte die AS der S die unwiderrufliche \n\nAnweisung, Zahlungen aus dem Bauvorhaben ausschließlich an die Klägerin zu \n\nleisten, was von der S bestätigt wurde. Die Beklagte behielt wegen Baumän-\n\ngeln, unter anderem am Dach, 46.000 € ein. In einer Aktennotiz vom 19. Juni \n\n2002 hielten die Beklagte und die S fest, dass die AS nach erfolgter \n\nMängelbeseitigung direkt von der Beklagten eine gemeinsam festzulegende \n\nVergütung erhalten solle. Am 27. Juni 2002 fand ein Ortstermin statt, an wel-\n\nchem außer der Klägerin alle Beteiligten teilnahmen. Laut Protokoll wurde unter \n\nanderem Folgendes vereinbart: \n\n\"Teilabtretung der Forderung S an AS/Dachdeckereinkauf \n(Klägerin) in Höhe von 35.000 € (ca. 50 % des Einbehalts). Die \nZahlung erfolgt dann vom Bauherrn direkt entsprechend der Abtre-\ntungsvereinbarung.\" \n\n4 \n\nAm 5./8. Juli 2002 trat die S unter Bezugnahme auf die Vereinbarung \n\nbeim Ortstermin ihre Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 35.000 € an \n\ndie Klägerin ab, die diese Abtretung annahm. Der Verwalter in dem Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der S erklärte mit Schreiben vom 18. März \n\n2004, er fechte diese Abtretungsvereinbarung nach den Vorschriften der Insol-\n\nvenzordnung an. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Zahlungsklage wegen fehlender Aktivlegitimation \n\nder Klägerin abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in vollem \n\nUmfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie zulässige Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht meint im Anschluss an das Landgericht, die Kläge-\n\nrin sei nicht aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien hätten keine vertraglichen \n\nBeziehungen bestanden. Die Klägerin habe weder durch Schuldbeitritt oder \n\nSchuldübernahme noch durch Abtretung Rechte gegen die Beklagte erworben. \n\nAus der Aktennotiz vom 19. Juni 2002, in der die Klägerin nicht angesprochen \n\nsei, habe sie keine Rechte erwerben können. An der Besprechung vom 27. Juni \n\n2002 sei die Klägerin nicht beteiligt gewesen. Das Protokoll könne nicht als Ab-\n\ntretung zu ihren Gunsten angesehen werden. Jedenfalls sei eine Abtretung zu-\n\ngunsten eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten nicht möglich. \n\n8 \n\nMit der Vereinbarung vom 5./8. Juli 2002 habe die S zwar ihre Forde-\n\nrung gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten und diese habe die Abtre-\n\ntung angenommen. Der Insolvenzverwalter habe die Abtretung jedoch wirksam \n\ngemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, §§ 139, 140 InsO angefochten, weshalb die Abtre-\n\ntung gemäß § 134 BGB unwirksam sei. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin aufgrund der Abtre-\n\ntung vom 5./8. Juli 2002 aktivlegitimiert. \n\n10 \n\nDie Anfechtung nach §§ 129 ff InsO führt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr ent-\n\nsteht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch. Solange die Forderung nicht \n\nzurückübertragen ist, bleibt der Anfechtungsgegner Inhaber der Forderung und \n\nist aktivlegitimiert, sie im streitigen Verfahren durchzusetzen. \n\n11 \n\n1. Die Abtretung vom 5./8. Juli 2002, die in Vollzug der Vereinbarung \n\nvom 27. Juni 2002 durch Vertrag zwischen der Klägerin und der S vorge-\n\nnommen wurde, ist wirksam, § 398 BGB. \n\n12 \n\n2. Die von den Vorgerichten angenommene Anfechtung nach § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung. \n\nDeshalb kann dahinstehen, ob die Anfechtung durchgreift. \n\n13 \n\na) § 134 BGB kommt grundsätzlich nicht neben §§ 129 ff InsO zur An-\n\nwendung, es sei denn, es liegen über die Gläubigerbenachteiligung hinausge-\n\nhende Umstände vor (BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/91, WM 1993, \n\n1106, 1107 zum Anfechtungsgesetz; v. 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, \n\n1037, 1038; MünchKomm-InsO/Kirchhof, vor §§ 129 ff Rn. 45). Derartiges ist \n\nhier weder behauptet noch festgestellt. \n\n14 \n\nb) Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung ergeben sich aus § 143 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO. Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, \n\nwas durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners ver-\n\näußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Dieser Rückgewähranspruch \n\nist ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch. \n\n15 \n\nNach dem Wortlaut von § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Anfechtungsan-\n\nspruch wie zuvor der Anspruch nach § 37 KO als obligatorischer Rückgewähr-\n\nanspruch ausgestaltet. Wie der Vergleich mit den Vorschriften des § 81 Abs. 1 \n\nSatz 1, des § 88 und des § 91 Abs. 1 InsO zeigt, bringt der Wortlaut des § 143 \n\nAbs. 1 Satz 1 InsO hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die angefochtene \n\nHandlung weder absolut noch relativ unwirksam ist. Auf Formulierungen, aus \n\ndenen nach der Konkursordnung dingliche Wirkungen der Anfechtung abgelei-\n\ntet werden konnten, hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. So ist aus diesem \n\nGrund die Formulierung des § 29 KO nicht übernommen worden, wonach an-\n\nfechtbare Rechtshandlungen als \"den Konkursgläubigern gegenüber unwirk-\n\nsam\" angefochten werden konnten (Amtliche Begründung zu § 144 RegE, BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 157). Nach der amtlichen Begründung zu § 88 InsO liegt ein \n\nGegensatz zu den Rechtswirkungen der Rückschlagsperre bei der Insolvenzan-\n\nfechtung gerade darin, dass für letztere eine \"Unwirksamkeit ipso iure … nicht \n\nvorgesehen ist\" (Amtliche Begründung zu § 99 RegE, BT-Drucks. 12/2443 \n\nS. 137). \n\n16 \n\nDie schuldrechtliche Ausgestaltung der Wirkungen der Anfechtung nach \n\nder Konkursordnung ist durch die Insolvenzordnung noch verstärkt worden. \n\n§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO bezeichnet, wie § 37 Abs. 1 Satz 1 KO, eine Rückge-\n\nwährpflicht als Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung. Der Anfechtungs-\"An-\n\nspruch\" verjährt nach Maßgabe des § 146 InsO (MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\naaO Rn. 35). Auf den Anspruch finden gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO die \n\nVorschriften über die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung An-\n\nwendung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt \n\nist. Ein sich gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB erge-\n\nbender Wertersatzanspruch ist eine gewöhnliche Geldforderung (BGHZ 155, \n\n199, 202 f). \n\n17 \n\nAuch wenn der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung in § 96 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO in Bezug auf die Aufrechnung nunmehr unmittelbare rechtsgestaltende \n\nWirkung zukommt, bleibt es im Übrigen bei dem schuldrechtlichen Charakter \n\ndes Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO (MünchKomm-InsO/ \n\nKirchhof, aaO Rn. 38). \n\n18 \n\nc) Solange die Forderung nicht zurückübertragen worden ist, bleibt damit \n\nder Anfechtungsgegner Inhaber der Forderung (zum Anfechtungsgesetz und \n\nzur Konkursordnung vgl. BGHZ 100, 36, 42; 106, 127, 129; zur InsO: HK-InsO/ \n\nKreft, aaO § 143 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 36; Uhlen-\n\nbruck/Hirte, 12. Aufl. § 143 Rn. 10; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 143 Rn. 14; \n\nFK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 6; Nerlich/Römermann, InsO § 143 \n\nRn. 36; a.A. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 37 Rn. 24, 41). \n\n19 \n\nDa die Klägerin weder die Forderung freiwillig zurückabgetreten hat noch \n\nvom Insolvenzverwalter auf Rückabwicklung verklagt worden ist und folglich ein \n\nentsprechendes Urteil mit den Wirkungen des § 894 ZPO nicht vorliegt, ist die \n\nKlägerin aktivlegitimiert. Darüber herrscht zwischen den Parteien im Revisions-\n\nverfahren im Übrigen kein Streit mehr. \n\n20 \n\nd) Sofern die Klägerin infolge der Anfechtung verpflichtet ist, die Forde-\n\nrung an den Insolvenzverwalter zurückabzutreten, wird sie allerdings nach wirk-\n\nsamer Erfüllung durch die Beklagte auch verpflichtet sein, dem Verwalter ge-\n\nmäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 \n\nBGB Wertersatz zu leisten (HK-InsO/Kreft, aaO § 143 Rn. 20; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 143 Rn. 36, 73, 90). Hieraus ergibt sich aber - auch nach Treu \n\nund Glauben - nichts, was die Klägerin als Forderungsinhaberin hindern könnte, \n\ndie Forderung gegen die Beklagte durchzusetzen. Was die Klägerin an den In-\n\nsolvenzverwalter herauszugeben hat, ist allein im Verhältnis zu diesem zu klä-\n\nren. \n\n21 \n\nDas die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigende Beru-\n\nfungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. \n\nIII. \n\n22 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit geprüft werden kann, ob die Forderung \n\nder Klägerin berechtigt ist. Die Beklagte hat nicht nur die Aktivlegitimation \n\nbestritten, sondern der Forderung auch Mängel der Werkleistung der Insolvenz-\n\nschuldnerin entgegengehalten. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stendal, Entscheidung vom 15.04.2004 - 31 O 15/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2004 - 4 U 61/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_235-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zr-235-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_235-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_235-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zr-235-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_235-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:38.834302+00:00"}}