{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_231-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"IX ZR 231/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 17, 130, 140 Abs. 1 a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt. b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wie- der beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunfähigkeit begründende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 231/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Juni 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 17, 130, 140 Abs. 1 \n\na) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den \n\nSchuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der \n\nTag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt. \n\nb) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wie-\n\nder beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunfähigkeit begründende Verbindlichkeit \n\ndes Schuldners gestundet wird. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Ravensburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2004 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung wegen einer \n\nKlageforderung von 74.413,83 € nebst Zinsen zurückgewiesen \n\nworden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 2001 eröffneten Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der H. GmbH (im Folgenden: \n\nSchuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin waren W. \n\n und dessen Vater O. . Dieser war neben seinem an-\n\nderen Sohn D. auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Be-\n\nklagten, die seit 1983 mit der Schuldnerin in laufender Geschäftsverbindung \n\nstand. \n\n2 \n\n1996 geriet die Schuldnerin in eine schwierige finanzielle Lage. Mit \n\nSchreiben vom 2. Juni 1997 kündigte die Dresdner Bank (im Folgenden: Bank) \n\nder Schuldnerin sämtliche Kredite und verlangte bis 30. Juni 1997 die Rückzah-\n\nlung von 4.144.598,93 DM. Hierzu war die Schuldnerin nicht in der Lage. Nach \n\nVerhandlungen erklärte sich die Bank jedoch am 3. Dezember 1997 bereit, un-\n\nter bestimmten Voraussetzungen bis vorerst 31. Dezember 1998 stillzuhalten. \n\nDiese Frist wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert. \n\n3 \n\nAls die Schuldnerin die zum 30. eines jeden Monats fälligen Zinszahlun-\n\ngen von jeweils 26.000 DM für November und Dezember 2000 nicht leisten \n\nkonnte, erklärte die Bank mit Schreiben vom 19. Januar 2001, sie sehe sich zu \n\neinem weiteren Stillhalten nicht in der Lage. Mit Schreiben vom 30. Januar 2001 \n\nerklärte sie sich jedoch sodann zur Stundung der Raten bereit. Am 20. März \n\n2001 verlängerte sie die Frist zur Rückzahlung ihrer Kredite bis zum 31. Mai \n\n2001. Am 15. Mai 2001 erklärte sie, sie sei mit einem Forderungsverzicht, der \n\nGrundlage eines Sanierungskonzeptes des Schuldners war, nicht einverstan-\n\nden. Daraufhin stellte die Schuldnerin am 23. Mai 2001 Insolvenzantrag. \n\n4 \n\nDer Kläger hat mit der Klage Rückgewähr von vier Zahlungen in Höhe \n\nvon insgesamt 179.135,51 € verlangt, die die Schuldnerin an die Beklagte in der \n\nZeit vom Dezember 2000 bis März 2001 durch zwei Schecks und zwei Wechsel \n\nerbracht hatte. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nur noch den Anspruch auf \n\nRückzahlung von folgenden zwei Zahlungen weiter: \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nWechsel der Beklagten an eigene Order vom 27. Dezember 2000 über \n\n95.798,84 DM (48.981,17 €), den die Schuldnerin als Bezogene angenommen \n\nund am Verfallstag, dem 30. März 2001, bezahlt hat. \n\nScheck der Schuldnerin vom 15. März 2001 über 49.741,96 DM \n\n(25.432,66 €), dessen Gutschrift auf dem Konto der Beklagten am 19. März \n\n2001 erfolgte. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Zahlung mit Scheck stelle eine kon-\n\ngruente Deckung dar. Dasselbe gelte für die Wechselzahlung, weil zwischen \n\nder Schuldnerin und der Beklagten schon seit 1997 vereinbart gewesen sei, \n\ndass die Schuldnerin Forderungen der Beklagten mit Wechsel begleichen kön-\n\nne. Bis Mitte Mai 2001 habe keine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit \n\nvorgelegen. Eine Anfechtung nach § 131 InsO entfalle auch aus diesem Grund. \n\nAuch eine Anfechtbarkeit nach § 130 InsO liege nicht vor. Zwar sei durch die \n\nKündigung der Bank vom 2. Juni 1997 zunächst eine Überschuldung der \n\nSchuldnerin eingetreten. Mit dem weiteren Schreiben der Bank sei der Schuld-\n\nnerin aber eine Stundung gewährt worden, die zum Wegfall der Überschuldung \n\ngeführt habe. Die Überschuldung der Schuldnerin sei erst eingetreten, als die \n\nBank Mitte Mai 2001 erklärt habe, sie werde den für die Fortführung des Unter-\n\nnehmens erforderlichen Forderungsverzicht nicht abgeben und die bis 30. Mai \n\n2001 eingeräumte Frist zur Rückzahlung der Betriebsmittelkredite nicht verlän-\n\ngern. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nach dem 20. März 2001 gute \n\nAussichten auf Fortführung des Unternehmens durch allseitigen Forderungs-\n\nverzicht der Banken und Verwertung eines Betriebsgrundstücks bestanden hät-\n\nten. Vor Mitte Mai 2001 sei auch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten. Zwar \n\nhabe die Schuldnerin im Jahre 1997 die Forderungen der Bank nicht bedienen \n\nkönnen. Wegen der anschließenden Stundung könne diese Forderung aber bei \n\nder Frage der Zahlungsunfähigkeit nicht herangezogen werden. \n\n9 \n\nAuch der Umstand, dass die Schuldnerin die Zinszahlungen im Novem-\n\nber und Dezember 2000 nicht pünktlich habe erbringen können, bedeute keine \n\nZahlungsunfähigkeit. Es handele sich hierbei nur um eine unbedeutende Zah-\n\nlungsstockung, die die Bank durch eine weitere Stundung gegenstandslos ge-\n\nmacht habe. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Schuldnerin noch im \n\nJahr 2001 Zahlungen von über 9 Mio. DM an ihre Gläubiger erbracht habe. \n\n10 \n\nEine Zahlungsunfähigkeit ergebe sich schließlich nicht daraus, dass die \n\nBeklagte ständig offene Forderungen über 200.000 DM bis 300.000 DM an die \n\nSchuldnerin gehabt habe. Dies sei bei laufender Geschäftsbeziehung größeren \n\nUmfangs nicht ungewöhnlich. Zahlungsunfähig sei die Schuldnerin erst gewor-\n\nden, als die Bank die gesamten Darlehensforderungen Mitte Mai 2001 fällig ge-\n\nstellt habe. \n\n11 \n\nHinzu komme, dass sich der Gesellschafter O. bereits 1996 \n\nmehr oder weniger aus dem aktiven Geschäft der Schuldnerin zurückgezogen \n\ngehabt habe und deshalb über den genauen Stand der Finanzen der Schuldne-\n\nrin nicht Bescheid gewusst habe. \n\n12 \n\nSchließlich könne auch nicht ein drohender Eintritt einer Zahlungsunfä-\n\nhigkeit der Schuldnerin angenommen werden, da die Beteiligten das Gelingen \n\nder angedachten Sanierung erwartet hätten. Letztlich komme auch eine Anfech-\n\ntung nach § 133 InsO nicht in Betracht, weil es an der Gläubigerbenachteili-\n\ngungsabsicht der Schuldnerin fehle; die Beteiligten seien von einer realistischen \n\nSanierungschance ausgegangen. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung überwiegend nicht stand. \n\n1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine An-\n\nfechtung nach § 131 InsO wegen inkongruenter Deckung verneint. \n\na) Bei Bezahlung einer Schuld mit eigenem Scheck liegt eine kongruente \n\nDeckung vor, selbst wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war \n\n(BGHZ 123, 320, 324; 166, 125, 139; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR \n\n228/03, ZIP 2006, 2222, 2223). \n\n16 \n\nb) Die Hingabe des Wechsels hat hier jedenfalls nicht zu einer für § 131 \n\nInsO erforderlichen, wenigstens mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt, \n\nweil die in einem Wechsel grundsätzlich angelegte Verstärkung der Schuld sich \n\nnicht ausgewirkt hat (vgl. BGHZ 166, 125, 137 f). \n\n17 \n\nDavon abgesehen könnte eine inkongruente Deckung allenfalls in der \n\nAusstellung des Wechsels oder der Vereinbarung von 1997 liegen, weil mit der \n\nAuszahlung der Wechselsumme lediglich die bestehende Wechselverpflichtung \n\nerfüllt wurde (vgl. BGHZ 166, 125, 136). Die Eingehung der Wechselschuld er-\n\nfolgte aber bereits am 27. Dezember 2000 und die Vereinbarung bereits 1997, \n\nbeide damit außerhalb der Frist von drei Monaten des § 131 InsO. \n\n18 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch eine Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 \n\nInsO zutreffend verneint. Es hat einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin \n\nim Hinblick auf die realistischen Sanierungsbemühungen für nicht gegeben er-\n\nachtet. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n20. Juni 1996 - IX ZR 314/95, ZIP 1996, 1475; Urt. v. 1. April 2004 - IX ZR \n\n305/00, ZIP 2004, 957, 959; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 37). \n\n19 \n\nDie Revision rügt lediglich, dass bei Annahme einer inkongruenten De-\n\nckung infolge der Zahlung durch Wechsel eine andere Beurteilung durch das \n\nBerufungsgericht nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Rüge greift je-\n\ndoch nicht durch: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war zwi-\n\nschen den Parteien seit Ende 1997 vereinbart, dass die Schuldnerin berechtigt \n\nsein sollte, bestehende Forderungen der Beklagten mit Wechsel zu bezahlen. \n\nDiese Vereinbarung oder die Eingehung der Wechselverpflichtung mögen in-\n\nkongruent gewesen sein. Ob sie anfechtbar sind, kann aber dahinstehen. Denn \n\nes fehlt auch insoweit jedenfalls an einer tatsächlich eingetretenen, wenigstens \n\nmittelbaren objektiven Gläubigerbenachteiligung (vgl. oben zu II 1 b). \n\n20 \n\n3. Nach derzeitigem Sachstand ist jedoch eine erfolgreiche Anfechtung \n\nwegen kongruenter Deckung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht auszuschlie-\n\nßen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen die Zurückweisung der \n\nBerufung insoweit nicht. \n\n21 \n\n§ 137 InsO steht einer Rückforderung aufgrund einer Anfechtung nach \n\n§ 130 InsO nicht entgegen, weil die Beklagte als Ausstellerin des auf die \n\nSchuldnerin bezogenen und von dieser akzeptierten Wechsels nach Wechsel-\n\nrecht keinen Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete durch Ver-\n\nweigerung der Annahme der Wechselzahlung verlieren konnte, vgl. Art. 47 WG. \n\nAndere Vorleute waren nicht vorhanden. \n\n22 \n\nDurch die Gutschriften auf den Scheck und den Wechsel am 19. und \n\n30. März 2001 wurden der Beklagten in den letzten drei Monaten vor dem An-\n\ntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine kongruente Deckung gewährt. \n\n23 \n\nEntscheidend für die Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO \n\nist daher, ob zu dem gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt Zah-\n\nlungsunfähigkeit vorlag und die Beklagte zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit \n\nkannte. Auf eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit kommt es \n\nnicht an. \n\n24 \n\na) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zahlung mittels Scheck war der Zeit-\n\npunkt der Scheckeinlösung durch die bezogene Bank (vgl. BGHZ 118, 171, \n\n176 f; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2223; MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n§ 140 Rn. 11). Dieser Zeitpunkt ist hier zwar nicht festgestellt. Die Gutschrift auf \n\ndem Konto der Beklagten erfolgte am 19. März 2001. Die Scheckeinlösung \n\ndurch die bezogene Bank muss nach den Feststellungen des Landgerichts, auf \n\ndie das Berufungsgericht Bezug genommen hat, zwischen dem 15. März und \n\ndem 19. März 2001 erfolgt sein. \n\n25 \n\nFür den Wechsel ist ebenfalls entscheidend, wann er zu Lasten der \n\nSchuldnerin eingelöst wurde (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 11). Das \n\nWechselakzept durch die Schuldnerin erfolgte nur erfüllungshalber (BGHZ 96, \n\n182, 186; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 22. Aufl. \n\nEinl. WG Rn. 39; Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 364 Rn. 6). Die Erfül-\n\nlungswirkung trat deshalb gemäß § 362 Abs. 1 BGB erst mit Erfüllung der \n\nWechselschuld ein, unabhängig davon, dass die Beklagte den Wechsel zur \n\nDiskontierung bei ihrer eigenen Bank eingereicht hatte (BGHZ 96, 182, 186). \n\nDie Erfüllung der Forderung der Beklagten ist deshalb am 30. März 2001 er-\n\nfolgt, dem Tag, an dem der Wechsel fällig und von der Schuldnerin über ihre \n\nBank bezahlt wurde. Dieser Tag ist folglich gemäß § 140 Abs. 1 InsO der maß-\n\ngebliche Zeitpunkt für die Insolvenzanfechtung. \n\n26 \n\nb) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass Zahlungsunfähigkeit der \n\nSchuldnerin spätestens drei Wochen nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß \n\nSchreiben der Bank vom 2. Juni 1997 zum 1. Juli 1997 eingetreten war, mit \n\ndem die Betriebsmittelkredite in Höhe von ca. 4,2 Mio. DM fristlos gekündigt \n\nund fällig gestellt wurden. Die Rückzahlung dieser Summe war der Schuldnerin \n\nnicht möglich. \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht hätte zunächst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO \n\nprüfen müssen, ob die Schuldnerin in diesem Zeitpunkt die Zahlungen einge-\n\nstellt hat. Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen \n\ndes § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 \n\n- IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, 411; v. 12. Oktober 2006 aaO). Liegt Zahlungs-\n\neinstellung vor, begründet dies eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsun-\n\nfähigkeit, die vom Prozessgegner zu widerlegen ist (BGH, Urt. v. 12. Oktober \n\n2006 aaO). \n\n28 \n\nZahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in \n\ndem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also \n\nmindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrän-\n\ngen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflich-\n\ntungen zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 aaO; v. \n\n12. Oktober 2006 aaO). \n\n29 \n\nDie tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Ver-\n\nbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urt. v. 8. Oktober \n\n1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, \n\nZIP 2000, 1016, 1017; v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2223). Das gilt selbst dann, \n\nwenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhält-\n\nnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen \n\n(BGH, Urt. v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001, 524, 525; v. 19. Dezem-\n\nber 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 491; v. 12. Oktober 2006 aaO \n\nS. 2223). \n\n30 \n\nAllerdings ist auch eine Zahlungseinstellung von einer rechtlich unerheb-\n\nlichen Zahlungsstockung abzugrenzen. Die Liquiditätslücke muss also länger \n\nals drei Wochen bestehen (BGHZ 163, 134, 139; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 \n\naaO S. 2223, 2224). \n\n31 \n\nEine derartige Zahlungseinstellung lag hier zweifellos vor. Die Schuldne-\n\nrin konnte die fälligen Verbindlichkeiten der Bank ab Zugang des Schreibens \n\nvom 2. Juni 1997 nicht bedienen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersicht-\n\nlich, dass es sich bei dieser Schuld von ca. 4,1 Mio. DM lediglich um einen un-\n\nwesentlichen Teil der fälligen Gesamtschulden handelte. Die Zahlungseinstel-\n\nlung dauerte länger als drei Wochen. Nach Verhandlungen hat sich die Bank \n\nerst am 3. Dezember 1997 bereit erklärt, vorerst bis 31. Dezember 1998 stillzu-\n\nhalten. Damit ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin spätestens Ende Juli \n\n1997 ihre Zahlungen eingestellt hatte. \n\n32 \n\nb) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wie-\n\nder beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen allgemein wieder \n\naufnimmt (BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 \n\n- IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 162; vom 12. Oktober 2006 aaO S. 2224). Dies \n\nhat derjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGHZ 149, 100, 101; BGH, \n\nUrt. v. 12. Oktober 2006 aaO), hier also die Beklagte. \n\n33 \n\nDiese Rechtsprechung gilt uneingeschränkt dann, wenn zwischen der \n\nfestgestellten Zahlungseinstellung und den angefochtenen Zahlungen ein relativ \n\nkurzer Zeitraum lag (vgl. BGHZ 149, 178, 188). Der Zeitraum betrug hier aller-\n\ndings von Ende Juli 1997 bis März 2001 knapp vier Jahre. Da mangels entspre-\n\nchender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, dass die Krise der \n\nSchuldnerin nach der einmal eingetretenen Zahlungseinstellung andauerte, ist \n\nauch hier der erforderliche Zusammenhang zur einmal eingetretenen Zahlungs-\n\neinstellung gegeben. \n\n34 \n\nc) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass Zahlungsunfähig-\n\nkeit nicht vorlag, weil die Bank ihre Forderung gestundet hat. Die gegen die An-\n\nnahme einer Stundung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. \n\nOb, wie die Revision meint, lediglich eine vollstreckungsrechtliche Vereinbarung \n\nvorgelegen hat, die die Fälligkeit des Kredits unberührt ließ, oder ob eine mate-\n\nriell-rechtliche Stundung vorlag, ist im Wesentlichen vom Tatrichter zu beurtei-\n\nlen. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum es von einer \n\nStundung ausgegangen ist, auch wenn weiterhin \"Verzugszinsen\" verlangt wur-\n\nden. Es hat dabei wesentlich darauf abgestellt, dass die Bank in ihren Schrei-\n\nben ausgeführt hatte, dass bei Nichteinhaltung ihrer Bedingungen \"die noch \n\nausstehende gesamte Restforderung zur sofortigen Zahlung fällig sei\". Die \n\nBank sei deshalb bei Einhaltung ihrer Bedingungen nicht berechtigt gewesen, \n\ndie Zahlung der gesamten Restforderung zu verlangen. Die Auslegung des Be-\n\nrufungsgerichts ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die \n\nRevision zeigt in diesem Zusammenhang nicht auf, dass das Berufungsgericht \n\nanerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Ver-\n\nfahrensvorschriften verletzt hat. \n\n35 \n\nDas Berufungsgericht hat aber die Bedeutung der von ihm angenomme-\n\nnen Stundungsvereinbarung für die Beseitigung der Zahlungseinstellung ver-\n\nkannt. Es hat nicht geprüft, ob die Schuldnerin - von der Verpflichtung der Bank \n\ngegenüber abgesehen - ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. \n\n36 \n\nd) Sollte die Schuldnerin nach der Zahlungseinstellung im Juli 1997 ihre \n\nZahlungen allgemein wieder aufgenommen haben, wäre zu prüfen, ob im Hin-\n\nblick auf die fälligen Zinszahlungen für November und Dezember 2000, die die \n\nSchuldnerin nicht erbringen konnte, erneut Zahlungsunfähigkeit eintrat. Den \n\ninsoweit geschuldeten Betrag von 52.000 DM konnte die Schuldnerin mehr als \n\ndrei Wochen lang nicht begleichen; erst am 30. Januar 2001 erreichte sie inso-\n\nweit eine Stundung der Bank. \n\n37 \n\nLiegt nicht erneut eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 \n\nInsO vor, ist Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zu prüfen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2224). Ist die Schuldnerin nicht in der \n\nLage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forde-\n\nrungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich nicht nur \n\num eine bloße Zahlungsstockung. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht \n\nzu beseitigende Liquiditätslücke der Schuldnerin weniger als 10% ihrer fälligen \n\nGesamtverbindlichkeiten, ist allerdings regelmäßig Zahlungsunfähigkeit noch \n\nnicht eingetreten, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke dem-\n\nnächst mehr als 10% erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke der Schuldne-\n\nrin 10% oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszuge-\n\nhen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-\n\nlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder \n\nfast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den \n\nbesonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (BGHZ 163, 134, \n\n142 ff.; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO S. 2224). \n\n38 \n\nDie Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder \n\nschon von einer (endgültigen) Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, muss allein \n\naufgrund der objektiven Umstände beurteilt werden (BGHZ 163, 134, 140; \n\nBGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 aaO). Die hierzu erforderlichen Feststellungen \n\nhat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Schuldnerin hat zwar nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts in der Folge bis Mai 2001 noch Verbind-\n\nlichkeiten von über 9 Mio. DM beglichen. Damit steht aber nicht fest, wie hoch \n\ndie Quote nicht erfüllter fälliger Verbindlichkeiten in dem Zeitpunkt war, in dem \n\ndie fälligen Zinszahlungen bereits länger als drei Wochen nicht beglichen wer-\n\nden konnten. \n\n39 \n\nIst im Dezember 2000 oder Anfang 2001 erneut Zahlungsunfähigkeit \n\neingetreten, wäre auch diese nur dadurch wieder entfallen, dass die Schuldne-\n\nrin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Auch dies ist nicht fest-\n\ngestellt. Die Stundung der Raten für November und Dezember 2000 durch die \n\nBank und die Begleichung von Verbindlichkeiten in Höhe von 9 Mio. DM reicht \n\nhierfür nicht aus, weil deren Gesamthöhe und die jeweilige Fälligkeit der Schul-\n\nden nicht festgestellt ist. \n\n40 \n\ne) Die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO setzt weiter vor-\n\naus, dass die Beklagte entweder die Zahlungsunfähigkeit selbst (Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1) oder die Umstände kannte, die zwingend darauf schließen lassen \n\n(Abs. 2). Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung \n\nnahe stand, wird vermutet, dass sie die Zahlungsunfähigkeit kannte (Abs. 3). \n\n41 \n\nO. war Geschäftsführer der Schuldnerin und der Beklagten. \n\nAußerdem war er Gesellschafter der Schuldnerin mit einem Kapitalanteil von \n\nmehr als 25%. Die gesellschaftsrechtliche und dienstvertragliche Verbindung \n\nder Beklagten zur Schuldnerin war damit derjenigen nach § 138 Abs. 2 Nr. 1 \n\nInsO vergleichbar. Die Beklagte hatte die Möglichkeit, sich durch O. , \n\n den Geschäftsführer und Gesellschafter der Schuldnerin, über deren wirt-\n\nschaftliche Verhältnisse zu unterrichten (vgl. BGHZ 129, 236, 246 f). Damit war \n\ndie Beklagte für die Schuldnerin eine nahe stehende Person gemäß § 138 \n\nAbs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 InsO. \n\n42 \n\nDie Vermutung des § 130 Abs. 3 InsO ist zwar widerlegbar. Entspre-\n\nchende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Ledig-\n\nlich im Rahmen der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat es \n\nausgeführt, dass sich O. bereits 1996 mehr oder weniger aus dem \n\naktiven Geschäft der Schuldnerin zurückgezogen hatte und deshalb um den \n\ngenauen Stand der Finanzen der Schuldnerin nicht Bescheid wusste. Dessen \n\nManagement habe er allein seinem Sohn, W. , überlassen. Mit \n\ndiesen Feststellungen ist die gesetzliche Vermutung des § 130 Abs. 3 InsO je-\n\ndoch nicht widerlegt. \n\n43 \n\nDie Beklagte hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass O. \n\n von 1997 bis 2001 altersbedingt nur noch eingeschränkt für die Schuld-\n\nnerin tätig war. Er habe zwar die Kündigung der Kredite, nicht aber die (drohen-\n\nde) Zahlungsunfähigkeit gekannt, insbesondere sei er über die Rückführung der \n\nKredite der Bank nicht im Einzelnen informiert gewesen und habe die Korres-\n\npondenz mit dieser Bank nicht gekannt. Ihm sei bekannt gewesen, dass die \n\nSchuldnerin ihren Zahlungspflichten nachkomme. Hierüber hat das Landgericht \n\nBeweis erhoben. Der Zeuge W. hat ausgesagt, dass er seinen \n\nVater im Großen und Ganzen auf dem Laufenden gehalten habe. Der Zeuge O. \n\nhat angegeben, dass er schon im Groben informiert worden sei und mitbekom-\n\nmen habe, dass sich die finanziellen Dinge schwierig gestaltet hätten. Er habe \n\nvon den Sanierungsplänen gewusst, die einen Teilverzicht der Banken voraus-\n\ngesetzt hätten. Er habe auch von der ersten Kreditkündigung der Dresdner \n\nBank sowie davon gewusst, dass manche Lieferanten nur noch gegen Vorkas-\n\nse lieferten und andere Lieferungen über die Beklagte hätten abgewickelt wer-\n\nden müssen. Diese Umstände sprechen gegen eine Widerlegung der Vermu-\n\ntung. Mit ihnen hat sich das Berufungsgericht nicht in der rechtlich gebotenen \n\nWeise auseinandergesetzt. \n\n44 \n\n45 \n\n4. Für die Anfechtung nach § 130 InsO genügt mittelbare Gläubigerbe-\n\nnachteiligung (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 39 m.w.N.). \n\na) Das Berufungsgericht hat die Gläubigerbenachteiligung mit der Über-\n\nlegung verneint, die streitgegenständlichen Zahlungen nähmen sich im Verhält-\n\nnis zu den insgesamt noch im Jahr 2001 geflossenen Zahlungen von über \n\n9 Mio. DM gering aus. Dies spreche dagegen, dass durch die Begleichung der \n\nfälligen Forderungen der Beklagten sich die Befriedigungsmöglichkeiten der \n\nInsolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet \n\nhätten. \n\n46 \n\nDamit kann eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht verneint wer-\n\nden. Die Gläubiger wurden benachteiligt, weil diese Zahlungen die Aktivmasse \n\nder Schuldnerin verkürzt und in dieser Höhe die Befriedigungsmöglichkeiten der \n\nGläubiger reduziert haben. \n\n47 \n\nb) Die Beklagte hat allerdings geltend gemacht, mit den noch streitge-\n\ngenständlichen Zahlungen seien unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren \n\nbezahlt worden, die einen Wert in Höhe der geleisteten Zahlungen gehabt hät-\n\nten. Erst mit der Zahlung sei das Eigentum auf die Schuldnerin übergegangen. \n\nDamit ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass eine Gläubigerbenachteili-\n\ngung fehlt. \n\n48 \n\naa) Die Schuldnerin hat den Wechsel der Beklagten an eigene Order \n\nvom 27. Dezember 2000 in Höhe von 95.798,84 DM für im Jahre 2000 erbrach-\n\nte Leistungen der Beklagten akzeptiert und bei Fälligkeit bezahlt. Die Beklagte \n\nhat jedoch nicht vorgetragen, auf welche konkrete Lieferungen die Zahlung er-\n\nfolgte und ob danach unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sich noch bei \n\nder Schuldnerin befanden, die Schuldnerin also durch die Zahlung noch Eigen-\n\ntum erwerben konnte. \n\n49 \n\nbb) Der von der Schuldnerin am 15. März 2001 an die Beklagte gegebe-\n\nne Scheck über 49.741,96 DM diente der Bezahlung von sechs Kanalspül-\n\nschläuchen, die die Beklagte am 9. Februar 2001 an die Schuldnerin ausgelie-\n\nfert und hierfür am selben Tag den genannten Betrag in Rechnung gestellt hat-\n\nte. Die Schläuche waren für die Erfüllung eines lukrativen Exportauftrages der \n\nSchuldnerin bestimmt. Die Beklagte hat jedoch auch insoweit nicht vorgetragen, \n\ndass die Schuldnerin durch die Bezahlung das Eigentum an dieser Ware erhal-\n\nten hat, oder ob diese etwa bereits weiter veräußert war. \n\n50 \n\nHinsichtlich dieses Kaufvertrages zwischen der Schuldnerin und der Be-\n\nklagten lag auch kein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vor, das eine An-\n\nfechtung nach § 130 InsO ausschließen würde. \n\n51 \n\nUnter dem Gesichtspunkt des Bargeschäftes werden Leistungen privile-\n\ngiert, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Schuldner-\n\nvermögen gelangt ist. Dem Erfordernis der Unmittelbarkeit ist genügt, wenn \n\nLeistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausge-\n\ntauscht werden. Dieser Zeitraum lässt sich zwar nicht allgemein festlegen; er \n\nhängt von der Art der Leistungen und den Gepflogenheiten des Geschäftsver-\n\nkehrs ab (BGHZ 118, 171, 173; 167, 190, 199 f). Bei einem Kaufvertrag über \n\nbewegliche Sachen dürfen aber jedenfalls zwischen Leistung und Gegenleis-\n\ntung nicht mehr als 30 Tage liegen (vgl. BGHZ 167, 190, 201). Dieser Zeitraum \n\nist hier überschritten. \n\nIII. \n\n52 \n\nDas Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen wer-\n\nden (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\n Lohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 29.04.2004 - 1 O 178/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2004 - 10 U 119/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/ix-zr-231-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/ix-zr-231-04","retrieved":"2026-07-10 21:43:31.591210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-21/ix-zr-231-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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