{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_230-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"IX ZR 230/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 230/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nam 5. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. De-\n\nzember 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 88.170,61 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-\n\nsig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\n3 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beruht das Berufungsurteil \n\nnicht auf Willkür. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Kausalität zwischen Pflichtverletzung \n\nund behauptetem Schaden in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise \n\nverneint. Die Darlegungslast des Mandanten kann durch die Grundsätze des \n\nAnscheinsbeweises erleichtert sein, nach denen die Vermutung gilt, der Man-\n\ndant hätte beratungsgemäß gehandelt, wenn nach der Lebenserfahrung bei \n\nvertragsgemäßer Leistung des steuerlichen Beraters lediglich ein bestimmtes \n\nVerhalten nahe gelegen hätte (vgl. BGHZ 123, 311, 315; BGH, Urt. v. 23. Okto-\n\nber 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444 f). Vorliegend ist jedoch die Annahme \n\nnicht gerechtfertigt, der Kläger zu 1) hätte sich bei sachgerechter Aufklärung \n\ndurch die Beklagte zwingend für die Besteuerung seiner eigenen Auslandsein-\n\nkünfte nach dem Recht der Betriebsstättenländer entschieden. Grundsätzlich \n\nhängt zwar das Besteuerungsrecht des Quellenstaates nach Art. 15 OECD-MA \n\nsowie den hier einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen nicht von einer \n\nWahlentscheidung des Steuerpflichtigen ab. Der Kläger zu 1) war jedoch kein \n\ngewöhnlicher Arbeitnehmer, der von seinem Unternehmen zu Auslandseinsät-\n\nzen entsandt wurde. Vielmehr konnte er als Geschäftsführer und Alleingesell-\n\nschafter der B. GmbH entscheidenden Einfluss auf die Besteuerung der \n\nGewinne der Gesellschaft und seiner Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit \n\nnehmen. Die Aufteilung der Gewinne und Einkünfte sowie die Meldung des \n\nsteuerlichen Sachverhalts an die zuständigen Finanzbehörden hätte grundsätz-\n\nlich die Steuerbarkeit im Ausland, andererseits eine teilweise Freistellung der \n\nEinkünfte im Inland zur Folge gehabt. Durch das Unterbleiben dieser Maßnah-\n\nmen konnte der Kläger zu 1) dagegen faktisch eine reine Inlandsbesteuerung \n\nerreichen. Den möglichen Vorteilen einer teilweisen Besteuerung der Einkünfte \n\nim Ausland hätte ein nicht unerheblicher Mehraufwand für die gesonderte Er-\n\nmittlung der Gewinne und Einkünfte sowie für die Fertigung ausländischer \n\nSteuererklärungen und Anmeldungen gegenübergestanden. \n\n4 \n\nRevisionsrechtlich einwandfrei ist auch die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, das den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechende Verhalten des \n\nKlägers bei der Nichtanmeldung der Betriebsstätten im Ausland sei bei der Fra-\n\nge, wie er sich bei pflichtgemäßer Aufklärung durch die Beklagte verhalten hät-\n\nte, nicht zu berücksichtigen. \n\n5 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend den inländischen Steueraufwand \n\nnach der Differenzhypothese nur als Einzelposten der Schadensberechnung \n\nangesehen, dem die bei einer pflichtgemäßen Anmeldung der Einkünfte im \n\nAusland anfallenden dortigen Steuern und Kosten gegenüberzustellen sind. Ein \n\nVermögensschaden ist nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen \n\nVergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage \n\nmit derjenigen zu ermitteln, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (vgl. \n\nBGHZ 98, 212, 217). Ein entgangener Steuervorteil kann grundsätzlich nur als \n\nSchaden im Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig und \n\nnicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten \n\nhätte erlangt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983 - III ZR 40/83, \n\nWM 1984, 95, 96; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. \n\n569). Es unterliegt deshalb keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das \n\nBerufungsgericht bei der Schadensberechnung auf ein rechtmäßiges Verhalten \n\nauch bei der Erfüllung etwaiger ausländischer Steuerpflichten abgestellt hat. \n\n6 \n\nc) Ebenso wenig willkürlich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\nden Klägern stehe kein Schadensersatz für die Kosten ihrer jetzigen steuerli-\n\nchen Berater zu. Dabei kann offen bleiben, ob die im Berufungsurteil aufgeführ-\n\nten Gründe für sich genommen die Aberkennung dieser Schadensposition tra-\n\ngen. Bei einer Durchsicht der in Rechnung gestellten Tätigkeiten der neuen \n\nSteuerberater der Kläger erschließt sich teilweise schon nicht, in welchem kon-\n\nkreten Zusammenhang diese mit Versäumnissen der Beklagten stehen. Die \n\ngeltend gemachten Kosten können auch überwiegend nicht den im Verfahren \n\nüber die Nichtzulassungsbeschwerde noch streitgegenständlichen Steuerjahren \n\nzugeordnet werden. Die Schätzung eines Schadens nach § 287 ZPO ist unzu-\n\nlässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte \n\nvöllig in der Luft hängen würde (vgl. BGHZ 91, 243, 257). So liegt der Fall hier. \n\n7 \n\n2. Das Berufungsurteil beruht zu den Fragen der Kausalität und des \n\nSchadens auf durch die Senatsrechtsprechung geklärten Rechtsgrundsätzen. \n\nDas gilt auch für die Frage, ob zur Darlegung eines Schadens bei einer nach \n\nden Doppelbesteuerungsabkommen vermeidbaren Besteuerung von Auslands-\n\neinkünften in der Bundesrepublik Deutschland auch die Darlegung der mögli-\n\nchen, allerdings tatsächlich nicht erfolgten Versteuerung dieser Einkünfte im \n\nAusland gehört. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit nicht die \n\nFrage der Vorteilsausgleichung angesprochen. Die Ersparnis etwaiger im Aus-\n\nland zu zahlender Steuern und der zur dortigen Versteuerung aufzuwendenden \n\nKosten ist kein Vermögensvorteil als Folge einer Pflichtverletzung der Beklag-\n\nten, sondern beruht auf einer selbständigen Unterlassung des Klägers. \n\n8 \n\nVon einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 14.05.2004 - 13 O 359/02 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 08.12.2004 - 3 U 163/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/ix-zr-230-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/ix-zr-230-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:44.433217+00:00"}}