{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_227-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"IX ZR 227/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Dezember 2005 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle InsO § 9 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 82 a) Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit be- freiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anord- nung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungs- vorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat. b) Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende Informationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaß- nahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie sich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten und ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen. c) Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der In- solvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner ge- leistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regel- fall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröf- fentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese Vermutungswirkung nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 227/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nBürk, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInsO § 9 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 82 \n\na) Eine Bank kann auf Weisung des Schuldners dessen kreditorisches Konto mit be-\n\nfreiender Wirkung belasten, falls sie keine Kenntnis davon hat, dass auf Anord-\n\nnung des Insolvenzgerichts ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungs-\n\nvorbehalt bestellt worden ist, welcher der Verfügung nicht zugestimmt hat. \n\nb) Eine Bank muss organisatorisch Vorsorge treffen, damit ihre Kunden betreffende \n\nInformationen über die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder Sicherungsmaß-\n\nnahmen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung von ihren Ent-scheidungsträgern zur \n\nKenntnis genommen werden. Wird sie dieser Obliegenheit nicht gerecht, muss sie \n\nsich Kenntnisse, die bei einem zur Vornahme von Rechtsgeschäften bestellten \n\nund ermächtigten Bediensteten vorhanden sind, als ihr bekannt zurechnen lassen. \n\nc) Die Vermutung, dass derjenige, der vor der öffentlichen Bekanntmachung der In-\n\nsolvenzeröffnung oder einer Sicherungsmaßnahme etwas an den Schuldner ge-\n\nleistet hat, die gerichtliche Anordnung nicht gekannt hat, knüpft an die dem Regel-\n\nfall entsprechende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt an. Weitere Veröf-\n\nfentlichungen, die der Regel-Veröffentlichung vorausgegangen sind, haben diese \n\nVermutungswirkung nicht. \n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung im Übri-\n\ngen - das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\ndie Berufung gegen die Klageabweisung in Höhe von 43.817,91 € \n\nzurückgewiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nNachdem ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen des in Detmold geschäftsansässigen R. G. \n\n(fortan: Schuldner) gestellt hatte, bestellte das Amtsgericht - Insolvenzgericht - \n\nDetmold mit Beschluss vom 9. Januar 2001 den Kläger zum vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter; zugleich ordnete es an, Verfügungen des Schuldners seien nur \n\nnoch mit Zustimmung des Klägers wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Der \n\nBeschluss wurde am 13. Januar 2001 in der Lippischen Landeszeitung, am \n\n15. Januar 2001 in der Lippischen Rundschau und am 22. Januar 2001 im \n\nAmtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold (fortan: Amtsblatt) veröffentlicht. \n\nAm 1. März 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum \n\nInsolvenzverwalter bestellt. Der entsprechende Beschluss wurde am 6. März \n\n2001 in der Lippischen Landeszeitung und am 9. März 2001 im Amtsblatt veröf-\n\nfentlicht. \n\n2 \n\nAm 17. Januar 2001 eröffnete der Schuldner ohne Wissen des Klägers \n\nein Girokonto bei der verklagten Bank in Bielefeld, Zweigstelle Stieghorst. In der \n\nZeit vom 18. Januar bis 9. März 2001 verfügte er - teils durch Barabhebungen, \n\nteils durch Überweisungsaufträge - über die auf das Konto gelangenden Beträ-\n\nge, ohne dass der Kläger dies wusste. Die Beklagte erbrachte auf diese Weise \n\nLeistungen in Höhe von 64.770,28 € an den Schuldner. \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung dieses Betrages in An-\n\nspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Dagegen \n\nwendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel führt - unter Zurückweisung im Übrigen - teilweise zur \n\nAufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat zwischen den Verfügungen vor dem Wirksam-\n\nwerden der öffentlichen Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkung und \n\ndenen danach unterschieden. Als öffentliche Bekanntmachung hat es aus-\n\nschließlich die Veröffentlichung im Amtsblatt angesehen. Diese sei am dritten \n\nTage nach der Veröffentlichung wirksam geworden. Wegen der bis zum \n\n24. Januar 2001 (diesen Tag eingeschlossen) erfolgten Verfügungen, die sich \n\nauf einen Betrag von 20.932,63 € summierten, komme der Beklagten die Ver-\n\nmutung zugute, dass sie die Verfügungsbeschränkung nicht gekannt habe (§ 82 \n\nSatz 2 InsO). Diese Vermutung habe der Kläger nicht entkräftet. Auch die da-\n\nnach abverfügten Beträge in Höhe von insgesamt 43.817,91 € müsse die Be-\n\nklagte nicht zurückzahlen. Denn sie habe bewiesen, weder die Verfügungsbe-\n\nschränkung noch die am 1. März 2001 erfolgte Insolvenzeröffnung gekannt zu \n\nhaben (§ 82 Satz 1 InsO). Hierbei komme es allein auf den Kenntnisstand der \n\nFiliale Stieghorst als der kontoführenden Stelle an. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Revision ist unbeschränkt zugelassen. Der Urteilsausspruch enthält \n\ninsoweit keine Einschränkungen. Solche können sich zwar auch aus den Ent-\n\nscheidungsgründen ergeben (BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 23. September \n\n2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494). Dafür ist jedoch erforderlich, dass \n\nsich diesen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, das Berufungsge-\n\nricht habe die revisionsrechtliche Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren \n\nTeils seiner Entscheidung eröffnen wollen (BGH, Urt. v. 12. Juni 2000 \n\n- XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW \n\n2003, 2529). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Um-\n\nständen einer juristischen Person Kenntnisse nach § 82 Satz 1 InsO zuzurech-\n\nnen seien, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Diese Frage stellt sich hier \n\nfür die Verfügungen bis zum 24. Januar 2001 und danach in gleicher Weise. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nHinsichtlich der Beträge (43.817,91 €), die der Schuldner nach dem \n\n24. Januar 2001 abverfügt hat, ist die Klage derzeit nicht abweisungsreif. \n\n1. Bei dem Guthaben auf dem von dem Schuldner bei der Beklagten ein-\n\ngerichteten Konto handelte es sich um einen Gegenstand der Insolvenzmasse \n\n(§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ob die Beklagte dadurch, dass sie die Verfügungen \n\n(Barabhebungen und Überweisungsaufträge) des Schuldners ausgeführt hat, \n\nvon ihren Verpflichtungen aus dem Giroverhältnis freigeworden ist oder von \n\ndem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genommen werden kann, be-\n\nurteilt sich nach § 82 Satz 1 InsO. Diese Vorschrift ist auch anwendbar, wenn \n\nder Schuldner mit seinen Verfügungen einer Verfügungsbeschränkung nach \n\n§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO zuwidergehandelt hat. \n\n9 \n\na) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, mit der absoluten Wirkung \n\nder Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sei der Aus-\n\nschluss jeglichen Gutglaubensschutzes verbunden (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. \n\n§ 23 Rn. 2). Diese Ansicht steht jedoch mit § 24 Abs. 1 InsO im Widerspruch, \n\nwonach in einem solchen Fall die §§ 81, 82 InsO entsprechend anwendbar \n\nsind. Demgemäß geht die herrschende Meinung zutreffend davon aus, dass die \n\nin § 23 InsO vorgeschriebene Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkun-\n\ngen den - sonst möglichen - gutgläubigen Erwerb einschränken soll (Münch-\n\nKomm-InsO/Haarmeyer, § 23 Rn. 2; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 23 Rn. 2; Pa-\n\npe in Kübler/Prütting, InsO § 23 Rn. 3; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO \n\n§ 23 Rn. 8; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 23 Rn. 2; Gerhardt in Kölner Schrift zur \n\nInsolvenzordnung 2. Aufl. S. 213 Rn. 42; vgl. ferner BGHZ 140, 54, 56 ff., 60). \n\n10 \n\nb) Von anderen wird für die Anwendung des § 82 InsO eine wirksame \n\nLeistungsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Leistenden vorausge-\n\nsetzt. Fehle es von vornherein an einer wirksamen Anweisung zur Leistung, \n\nkönne diese nicht der (künftigen) Masse zugerechnet werden. Das Rückabwick-\n\nlungsrisiko müsse demgemäß der Bank zur Last fallen (MünchKomm-InsO/Ott, \n\n§ 82 Rn. 22). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Obwohl Überweisungsaufträge \n\nVerfügungscharakter haben (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 50 Rn. 35) und Verfügungen des Schuldners, denen \n\nder vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAlt. 2 InsO) nicht zugestimmt hat, absolut unwirksam sind, konnte die verklagte \n\nBank, falls sie keine Kenntnis von der Verfügungsbeschränkung hatte, das kre-\n\nditorische Konto des Schuldners mit befreiender Wirkung belasten (vgl. Schi-\n\nmansky aaO § 50 Rn. 36; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 5. Aufl. \n\nRn. 3.11). Denn das Giroverhältnis wurde durch die Verfügungsbeschränkung \n\nnicht beendet (Schimansky aaO § 50 Rn. 35); es erlischt erst mit der Verfah-\n\nrenseröffnung (vgl. BGHZ 58, 108, 111; 70, 86, 93; BGH, Beschl. v. 21. März \n\n1995 - XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483). Das Überweisungsgesetz vom 21. Juli \n\n1999 (BGBl. I, 1642) ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil es In-\n\nlandsüberweisungen erst ab dem 1. Januar 2002 erfasst. \n\n11 \n\nc) Soweit es sich bei den Leistungen der Beklagten um Barauszahlungen \n\ngehandelt hat, ist § 82 InsO ohne weiteres anwendbar. Eine Bank, die von den \n\nin der Person des Kunden bestehenden Verfügungsbeschränkungen keine \n\nKenntnis hat, kann an jenen mit befreiender Wirkung aus dem vorhandenen \n\nGuthaben \n\nleisten (Obermüller, \n\nInsolvenzrecht \n\nin der Bankpraxis 6. Aufl. \n\nRn. 3.572). Für Saldierungen nach Maßgabe des weiterhin wirksamen Girover-\n\ntrages kann dies nicht anders sein, solange § 82 InsO den guten Glauben der \n\nBank - auch in Bezug auf einen nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO un-\n\nwirksamen Überweisungsauftrag - schützt. \n\n12 \n\n2. Indes hat im vorliegenden Fall die Beklagte, welche die Darlegungs- \n\nund Beweislast trifft (MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 82 Rn. 13; HK-InsO/Eickmann, aaO § 82 Rn. 11; Lüke in Küb-\n\nler/Prütting, InsO § 82 Rn. 8; Braun/Kroth, aaO § 82 Rn. 9), bislang nicht nach-\n\ngewiesen, dass sie zur Zeit der Leistung die Verfügungsbeschränkung ihres \n\nKunden nicht gekannt hat. \n\n13 \n\nInsoweit schadet bereits die Kenntnis eines Mitglieds eines Organs einer \n\njuristischen Person, auch wenn es mit dem operativen Geschäft an der Basis \n\nnicht unmittelbar etwas zu tun hat (BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, \n\nNJW 1984, 1953, 1954; für § 82 InsO zustimmend MünchKomm-InsO/Ott, § 82 \n\nRn. 14; Lüke \n\nin Kübler/Prütting, \n\nInsO § 82 Rn. 22; Wittkowski \n\nin Ner-\n\nlich/Römermann, § 82 InsO Rn. 19; für Banken ebenso Schimansky aaO § 50 \n\nRn. 17). Das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als Wis-\n\nsen des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurech-\n\nnen (BGHZ 109, 327, 331). Darüber hinaus muss jede am Rechtsverkehr teil-\n\nnehmende Organisation sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehen-\n\nden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur \n\nKenntnis genommen werden können. Sie muss es deshalb so einrichten, dass \n\nihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Auf-\n\ngaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen \n\nInformationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten (BGHZ \n\n117, 104, 106 f.; 140, 54, 62; MünchKomm-InsO/Ott, aaO; Wittkowski in Ner-\n\nlich/Römermann, aaO; HK-InsO/Eickmann, aaO § 82 Rn. 6). Hieraus folgt für \n\neine Bank die Notwendigkeit eines internen Informationsaustauschs (Schi-\n\nmansky aaO). Informationen, die auf der Führungsebene vorhanden sind, müs-\n\nsen - soweit sie für diejenigen bedeutsam sind, welche im direkten Kontakt mit \n\nden Kunden für die Bank Rechtsgeschäfte vornehmen - an diese weitergege-\n\nben werden; erforderlich ist also ein Informationsfluss von oben nach unten. \n\nUmgekehrt müssen Erkenntnisse, die von einzelnen Angestellten gewonnen \n\nwerden, jedoch auch für andere Mitarbeiter und spätere Geschäftsvorgänge \n\nerheblich sind, die erforderliche Breitenwirkung erzielen. Dazu kann ein Infor-\n\nmationsfluss von unten nach oben, aber auch ein horizontaler, filialübergreifen-\n\nder Austausch erforderlich sein (BGH, Urt. v. 1. Juni 1989 - III ZR 261/87, WM \n\n1989, 1364, 1367; v. 1. Juni 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1369 f.; v. \n\n15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, WM 2004, 720, 722). Die Notwendigkeit eines \n\nInformationsaustauschs innerhalb der Bank bedingt entsprechende organisato-\n\nrische Maßnahmen. Solche sind wegen des möglichen Zugriffs auf Datenspei-\n\ncher zumutbar (Lüke in Kübler/Prütting, aaO; Schimansky aaO). Jedenfalls \n\ndann, wenn es an derartigen organisatorischen Maßnahmen fehlt, muss sich \n\ndie Bank das Wissen einzelner Mitarbeiter - auf welcher Ebene auch immer \n\ndiese angesiedelt sind - zurechnen lassen (LG Dortmund ZIP 1997, 206, 207; \n\nMünchKomm-InsO/Ott, aaO; Uhlenbruck, aaO § 82 InsO Rn. 13; Wittkowski in \n\nNerlich/Römermann, aaO; Smid, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 9). Dass sich, wie das \n\nBerufungsgericht unter Berufung auf Eickmann (HK-InsO, 2. Aufl. § 82 Rn. 16) \n\ngemeint hat, die Frage der Kenntnis allein nach der Wissenslage der kontofüh-\n\nrenden Stelle beurteile (diese Auffassung hat Eickmann in der 3. Aufl. aufgege-\n\nben; anders nur noch Hess, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 31), ist danach unzutreffend. \n\n14 \n\nDie Beklagte - die selbst davon ausgeht, sie müsse in ihrem Geschäfts-\n\nbereich die Entwicklung des Wirtschaftslebens unter Einbeziehung von Insol-\n\nvenzen beobachten - hat mithin darzulegen, welche Organisationsstrukturen sie \n\ngeschaffen hat, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern wei-\n\nterzugeben. Daran fehlt es bisher. Die Beklagte hat nur vorgetragen, was sie \n\nnicht getan hat, etwa dass das Amtsblatt nicht bezogen worden sei. Daher ist \n\nfür die revisionsrechtliche Beurteilung gemäß der Behauptung des Klägers da-\n\nvon auszugehen, dass Vorstandsmitglieder und andere Wissensvertreter der \n\nBeklagten von den gegen G. verhängten Sicherungsmaßnahmen Kenntnis \n\nhatten. \n\nIV. \n\n15 \n\nSoweit der Kläger die Rückzahlung der bis einschließlich 24. Januar \n\n2001 an den Schuldner erbrachten Leistungen (20.932,63 €) begehrt, bleibt die \n\nRevision ohne Erfolg, weil sich die Beklagte auf die Vermutung des § 82 Satz 2 \n\nInsO berufen kann. Diese Leistungen hat die Beklagte vor der amtlichen Be-\n\nkanntmachung erbracht. Dass sie gleichwohl die Verfügungsbeschränkung ge-\n\nkannt habe, hat der Kläger - den insoweit die Beweislast trifft (MünchKomm-\n\nInsO/Ott, § 82 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 12) - nicht bewiesen. \n\n16 \n\nDas \n\nfür die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts \n\n- Insolvenzgerichts - Detmold bestimmte Blatt im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO war das Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold. Die Vorschrift geht \n\nauf eine Initiative des Rechtsausschusses zurück, der insoweit die Regelung \n\nder Konkursordnung beibehalten wollte (BT-Drucks. 12/7302 S. 156). Welches \n\nBlatt für die amtlichen Bekanntmachungen eines Gerichts bestimmt ist, richtet \n\nsich damit - nicht anders als unter der Geltung des § 76 KO (vgl. hierzu \n\nKuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 76 Rn. 2) - nach Landesrecht (MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, § 9 Rn. 11; Uhlenbruck, aaO § 9 Rn. 3; Prütting in Kübler/Prütting, \n\naaO § 9 Rn. 5b; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 9 Rn. 4; Becker \n\nin Ner-\n\nlich/Römermann, aaO § 9 Rn. 9). Im Frühjahr 2001 waren in Nordrhein-\n\nWestfalen noch die Richtlinien für das Regierungsamtsblatt (RV des Justizmi-\n\nnisteriums vom 22. Oktober 1999, 1243 - I D. 34, MBl. NRW 1999, 1094 ) in \n\nKraft. Danach galt als Amtsblatt das jeweilige Amtsblatt für den Regierungsbe-\n\nzirk. Demgemäß wurden in dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold \n\ndie Beschlüsse und Anordnungen in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsa-\n\nchen für die Landgerichtsbezirke Bielefeld (zum Regierungsbezirk Detmold ge-\n\nhört auch die kreisfreie Stadt Bielefeld), Detmold und Paderborn veröffentlicht. \n\nDagegen wendet sich der Kläger nicht. \n\n17 \n\nEr macht lediglich geltend, dass das Insolvenzgericht von der durch § 9 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, weitere \n\noder wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Es habe - entsprechend \n\neiner zu Beginn des Geschäftsjahres getroffenen Festlegung - die gegen den \n\nSchuldner angeordneten Sicherungsmaßnahmen auch in Lippischen Tageszei-\n\ntungen bekanntgemacht, und zwar bereits vor der Veröffentlichung im Amts-\n\nblatt. Eine Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO stehe derjenigen im \n\nAmtsblatt rangmäßig nicht nach, so dass die Vermutungswirkung nach § 82 \n\nSatz 2 InsO weit früher eingesetzt habe, als vom Berufungsgericht angenom-\n\nmen. \n\n18 \n\nDiese Ansicht ist unzutreffend. Fraglich ist bereits, ob die vom Insolvenz-\n\ngericht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten weiteren Veröffentlichungen \n\nin den Tageszeitungen \"öffentliche Bekanntmachungen\" sind (ablehnend Hen-\n\nckel/Gerhardt, InsO § 9 Rn. 3; Becker in Nerlich/Römermann, aaO § 9 Rn. 13 f.; \n\nEickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 31 Rn. 98; ebenso \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 13 für den Fall, dass die weiteren Veröffent-\n\nlichungen der Regel-Veröffentlichung vorausgehen). Jedenfalls kommt die \n\nVermutungswirkung nach § 82 Satz 2 InsO lediglich der dem Regelfall entspre-\n\nchenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt gemäß § 9 Abs. 1 InsO zu \n\n(MünchKomm-InsO/Ott, § 82 Rn. 15 a.E.; Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 13; Eick-\n\nmann in Gottwald, aaO). Da die weiteren Veröffentlichungen nicht dieselbe \n\nAufmerksamkeit des Publikums erwarten lassen wie die Regel-Veröffentlichung \n\nim Amtsblatt, haben sie nicht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO (Hen-\n\nckel/Gerhardt, InsO § 9 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 23; Uh-\n\nlenbruck, aaO § 9 Rn. 5; Becker in Nerlich/Römermann, aaO § 9 Rn. 14; FK-\n\nInsO/Schmerbach, 3. Aufl. § 9 Rn. 17). Wenn sie gleichzeitig mit der Regel-\n\nVeröffentlichung erfolgen oder dieser nachfolgen, kommt es darauf zwar nicht \n\nan, weil die Wirkung des § 9 Abs. 3 \n\nInsO bereits durch die Regel-\n\nVeröffentlichung ausgelöst wird. Erfolgen die weiteren Veröffentlichungen vor \n\nder Regel-Veröffentlichung, entsteht die Wirkung des § 9 Abs. 3 InsO jedoch \n\nerst durch diese. Dann ist es konsequent, den weiteren Veröffentlichungen \n\nauch die Vermutungswirkung zu versagen. \n\n19 \n\nDie Ansicht des Klägers, es könne nicht angehen, dass niemand \n\nSicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 \n\nInsO \n\ntrotz erfolgter \n\nVeröffentlichung der gerichtlichen Anordnung in einer Tageszeitung beachten \n\nmüsse, geht fehl. Auch eine der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt \n\nvorausgehende Veröffentlichung in einer Tageszeitung kann den guten Glauben \n\nan die Verfügungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber \n\ngungsbefugnis eines Schuldners beseitigen. Dies setzt aber voraus, dass die \n\nKenntnis von dieser Veröffentlichung bewiesen wird. Die Möglichkeit dieser Be-\n\nweisführung erschwert mithin die Entkräftung der mit der Regel-\n\nVeröffentlichung verbundenen Vermutung. \n\nV. \n\n20 \n\nDas Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nIn diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit die bisher \n\nfehlenden Feststellungen nachgeholt, insbesondere die zur Unkenntnis der Wis-\n\nsensvertreter angetretenen Beweise erhoben werden. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Vill \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 O 522/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 30.06.2004 - 31 U 15/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_227-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/ix-zr-227-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_227-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_227-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/ix-zr-227-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_227-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:09.612711+00:00"}}