{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_225-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"IX ZR 225/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"StBerG §§ 3, 5, 56; BGB § 134; EGV Art. 49, 50 a) Verpflichtet sich eine Sozietät zur Erbringung steuerberatender Leistungen, ist der Vertrag jedenfalls dann nichtig, wenn nicht sämtliche Sozien zur geschäfts- mäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind. b) Ein EU-Bürger, der in Deutschland keine Zulassung als Steuerberater hat, ist nicht deswegen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, weil er mit einem deutschen Steuerberater im Inland eine Sozietät gegründet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 225/04\n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStBerG §§ 3, 5, 56; BGB § 134; EGV Art. 49, 50 \n\na) Verpflichtet sich eine Sozietät zur Erbringung steuerberatender Leistungen, ist \n\nder Vertrag jedenfalls dann nichtig, wenn nicht sämtliche Sozien zur geschäfts-\n\nmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind. \n\nb) Ein EU-Bürger, der in Deutschland keine Zulassung als Steuerberater hat, ist \n\nnicht deswegen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt, weil er mit \n\neinem deutschen Steuerberater im Inland eine Sozietät gegründet hat. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04 - LG Düsseldorf \n\nAG Düsseldorf \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 26. November 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie in Düsseldorf niedergelassene Klägerin ist eine im Berufsregister \n\nder Wirtschaftsprüferkammer \n\neingetragene, \n\naus \n\nG. und \n\nW. bestehende Sozietät. G. ist in Griechenland als \n\n\"Orkotos Elektis\" sowie \"Logistis Forotechnikos\" zugelassen, was nach der Be-\n\nhauptung der Klägerin so viel wie Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Steuerbe-\n\nrater bedeutet. Er unterhält angeblich Zweigniederlassungen in Athen und \n\nKorinth. Über eine Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in \n\nDeutschland verfügt G. nicht. W. ist Steuerberater und Wirt-\n\nschaftsprüfer. \n\n2 \n\nDer Beklagte, der in Düsseldorf einen Bäckerladen betreibt, beauftragte \n\nim Februar 2001 die Klägerin mit seiner Vertretung in steuerlichen Angelegen-\n\nheiten. Die Klägerin stellte von Februar 2001 bis September 2002 für von ihr \n\nerbrachte Buchhaltungsleistungen, eine Gründungsberatung, die Fertigung ei-\n\nnes Jahresabschlusses und einer Einkommensteuererklärung, Korrespondenz \n\nmit dem Finanzamt, das Ausfüllen eines Feststellungsbogens für die AOK und \n\ndie Prüfung von Steuerbescheiden Rechnungen über insgesamt 4.380,51 €. \n\nHierauf bezahlte der Beklagte 2.140,05 €. Die in Rechnung gestellten Leistun-\n\ngen wurden zumindest zum Teil von G. erbracht. \n\n3 \n\nDie Klägerin macht den Resthonoraranspruch in Höhe von 2.240,46 € \n\nnebst Zinsen geltend. Der Beklagte lehnt weitere Zahlungen ab, weil die kläge-\n\nrische Sozietät überhaupt keine Leistungen nach der Steuerberatergebühren-\n\nverordnung abrechnen dürfe. G. sei in Deutschland nicht zur Hilfeleistung \n\nin Steuersachen befugt. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung des \n\nResthonorars verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die \n\nKlage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nAnspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die Ent-\n\nscheidung ergeht zwar als Versäumnisurteil, jedoch unter Berücksichtigung des \n\ngesamten Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 82). \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, ein vertraglicher Zahlungsanspruch \n\nbestehe nicht. Der zwischen den Parteien geschlossene Steuerberatungsver-\n\ntrag sei nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 5 StBerG nichtig. Weder \n\ndie klägerische Sozietät noch ihr Sozius G. seien befugt gewesen, \n\ngeschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die Sozietät erfülle nicht die \n\nVoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 StBerG. Ob diejenigen für die Bildung \n\neiner internationalen Sozietät nach § 56 Abs. 4 StBerG gegeben seien, könne \n\noffen bleiben, weil dies die ausländischen Sozien nicht berechtige, Steuerbera-\n\ntungsleistungen \n\nin \n\nDeutschland \n\nzu \n\nerbringen. \n\nDer \n\nSozius \n\nG. , der für die Klägerin Leistungen an den Beklagten erbracht habe, \n\nsei dazu nicht nach § 3 Nr. 1 oder 4 StBerG berechtigt gewesen, weil es sich \n\nnicht um eine grenzüberschreitende Hilfeleistung gehandelt habe. Bereiche-\n\nrungsrechtliche Ansprüche seien durch § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. \n\n7 \n\nDies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\nII. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin mit \n\nRecht verneint. \n\na) Das Berufungsgericht hat aus der Tatsache, dass der Beklagte der \n\nklägerischen Sozietät Vollmacht erteilt hat, geschlossen, der Klägerin sei \n\nzugleich auch der Auftrag zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) \n\nerteilt worden. Dieser Schluss ist möglich (zur Rechtsfähigkeit einer Außenge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts vgl. BGHZ 146, 341). In der Revisionsinstanz \n\nwird dagegen nichts erinnert. \n\nb) Der Vertrag ist jedoch nach § 134 BGB nichtig. \n\naa) Maßgeblich sind die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes in \n\nder Fassung des 7. Änderungsgesetzes zum Steuerberatungsgesetz vom \n\n24. Juni 2000 (BGBl. 2000 I, 874). Dieses ist seit 1. Juli 2000 in Kraft. Die Be-\n\nfugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen wird - abgesehen von dem \n\nhier nicht einschlägigen § 4 StBerG - in § 3 StBerG abschließend geregelt. Die \n\nKlägerin zählt weder zu den in § 3 Nr. 1 StBerG aufgeführten Personen noch zu \n\nden in § 3 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG genannten Vereinigungen. § 3 Nr. 1 StBerG \n\nbezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen (vgl. BFH BFH/NV 1999, \n\n137). § 3 Nr. 2 StBerG betrifft lediglich Partnerschaftsgesellschaften (vgl. §§ 1 ff \n\nPartGG), Nr. 3 nur Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaf-\n\nten, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (vgl. \n\n§§ 32, 49-55 StBerG; §§ 59c-59m BRAO, §§ 1, 27 ff, 128 ff WiPrO). Sozietäten \n\nwerden von diesen Vorschriften nicht erfasst. \n\n12 \n\nbb) Die Befugnis einer Sozietät zur Leistung von Hilfe in Steuersachen \n\nkann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus abgeleitet wer-\n\nden, dass ihre Bildung nach § 44b WiPrO, § 56 Abs. 4 StBerG, § 51 BOStB \n\nstatthaft ist. Diese Vorschriften bestimmen lediglich die Grenzen einer zuläs-\n\nsigen beruflichen Kooperation von Mitgliedern der rechts-, wirtschafts- und \n\nsteuerberatenden Berufe auf nationaler und europäischer Ebene (vgl. BFH \n\nBFH/NV 1999, 137 f). Sie regeln nicht, ob eine Sozietät oder deren Sozien be-\n\nfugt sind, Steuerberatung zu betreiben. Diese Frage wird allein durch die §§ 3, \n\n4 StBerG beantwortet. \n\n13 \n\nDementsprechend berechtigt nach allgemeiner Auffassung die berufs-\n\nrechtlich statthafte Bildung einer internationalen Sozietät nach § 56 Abs. 4 \n\nStBerG ausländische Sozien nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, \n\nes sei denn, sie sind hier nach den §§ 35 ff StBerG zum Steuerberater bestellt \n\n(vgl. BT-Drucks. 12/6753, S. 17; BMF v. 19. März 1998, BStBl. 1998 I, 361; \n\nKuhls/Maxl, StBerG 2. Aufl. § 56 Rn. 123; Mittelsteiner/Gilgan/Späth, Berufs-\n\nordnung der Steuerberater 2002 § 51 Rn. 14; Charlier/Peter, StBerG 3. Aufl. \n\n§ 56 Rn. 17; Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz 5. Aufl. § 56 Rn. 40; \n\nSpäth, Bonner Handbuch der Steuerberatung § 56 StBerG Rn. B 786.3.1.2). \n\n14 \n\nDa § 56 Abs. 4 StBerG nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in \n\nSteuersachen regelt, kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage \n\nder Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 49, 50 EGV nicht an. \n\n15 \n\ncc) Andererseits ging der Gesetzgeber bei der Fassung des § 56 StBerG \n\ndavon aus, dass Steuerberatungsleistungen nicht von einer Sozietät erbracht \n\nwerden, sondern ausschließlich von ihren Sozien (vgl. BFH BFH/NV 1999, \n\n137 f). Diese Konzeption ist nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der \n\nBGB-(Außen-)Gesellschaft durch die Rechtsprechung überholt. Daher könnte \n\nan eine analoge Anwendung des § 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StBerG auf Sozietäten \n\ngedacht werden. Der Senat braucht jedoch dazu nicht abschließend Stellung zu \n\nnehmen. Die Erstreckung des § 3 StBerG auf Sozietäten im Wege einer Analo-\n\ngie kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sämtliche Sozien in eigener Person \n\nnach § 3 StBerG zur Hilfeleistung befugt sind, mithin die - formalisierten - Anfor-\n\nderungen an Ausbildung, Qualifikation sowie persönliche Eignung und Zuver-\n\nlässigkeit erfüllen, die in der Zulassung zu den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten \n\nBerufen oder im Fall des § 3 Nr. 4 StBerG durch eine entsprechende im Aus-\n\nland erworbene Befugnis zum Ausdruck kommt. Darauf kann nicht verzichtet \n\nwerden, weil bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die rechtliche und tat-\n\nsächliche Verantwortung für die Hilfeleistung bei den Gesellschaftern liegt, de-\n\nnen die Geschäftsführung regelmäßig gemeinschaftlich zusteht (§ 709 Abs. 1 \n\nBGB). \n\n16 \n\ndd) Im vorliegenden Fall erfüllt der Sozius G. - der die abge-\n\nrechneten Leistungen mindestens teilweise erbracht und durch die Mitunter-\n\nzeichnung der entsprechenden Rechnungen auch nach außen hin die Mitver-\n\nantwortung übernommen hat - nicht die Voraussetzungen des § 3 StBerG. \n\n17 \n\n(1) G. ist die Tätigkeit als Steuerberater nicht nach § 3 Nr. 1 \n\nStBerG gestattet. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Personen, die nach \n\ndeutschem Recht zum Steuerberater bestellt worden sind (Gehre/v. Borstel, \n\naaO § 3 StBerG Rn. 3). G. hat in Deutschland weder eine Steuerbe-\n\nraterprüfung noch eine Eignungsprüfung nach §§ 37a, 37b StBerG abgelegt. \n\nGegen die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit auf Steuerberater, die \n\nnach deutschem Recht bestellt sind, bestehen auch europarechtlich keine Be-\n\ndenken. Durch die Richtlinie 89/48 EWG ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit \n\neingeräumt worden, für eine qualifizierte Tätigkeit im Aufnahmestaat die Able-\n\ngung einer Eignungsprüfung zu verlangen. Dies hat der deutsche Gesetzgeber \n\nin § 37a Abs. 2, § 37b StBerG umgesetzt (vgl. dazu Drüen/Thulfaut, IStR 2004, \n\n499, 500). \n\n18 \n\n(2) Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist G. \n\nauch nicht als Wirtschaftsprüfer befugt (§ 3 Nr. 1 StBerG). Dass er in Deutsch-\n\nland gemäß § 15 WPO als Wirtschaftsprüfer zugelassen sei, macht die Klägerin \n\nselbst nicht geltend. \n\n19 \n\n(3) Ebenso wenig ist G. nach § 3 Nr. 4 StBerG zur geschäfts-\n\nmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Unter diese Vorschrift fallen Per-\n\nsonen (oder Vereinigungen), die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union \n\naußerhalb Deutschlands beruflich niedergelassen sind und dort befugt ge-\n\nschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaa-\n\ntes leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung eine Dienstleistung nach Art. 50 EGV \n\nerbringen. Diese Vorschrift, die auf Art. 49 EGV Bezug nimmt, betrifft aus-\n\nschließlich vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungen, d.h. sol-\n\nche, die ohne eine dauerhafte Niederlassung in dem Empfängerstaat durch ei-\n\nnen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister erbracht werden \n\n(vgl. EuGH, Urt. v. 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, EuGHE \n\n1995 I, 4165, 4195 Rn. 27 f; BFH HFR 2003, 502, 503 m.w.N.). Dies kann in \n\nder Weise geschehen, dass ein in einem Mitgliedstaat Geschäftsansässiger \n\ngelegentlich auch Dienstleistungen für Kunden in einem anderen Mitgliedstaat \n\nerbringt, sei es, dass er aus seinem Heimatstaat heraus tätig wird, sei es, dass \n\ner sich dazu in den anderen Mitgliedstaat begibt. Das Merkmal \"vorübergehend\" \n\nist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer \n\nHäufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr oder ihrer Kontinuität zu verstehen. \n\nAn einer grenzüberschreitenden Tätigkeit fehlt es, wenn sich der Leistungserb-\n\nringer von einer Niederlassung in einem bestimmten Mitgliedstaat aus werbend \n\nan das dortige Publikum wendet. Er unterfällt dann nicht der Dienstleistungs-\n\nfreiheit nach Art. 50 EGV, sondern ausschließlich den Bestimmungen der \n\nArt. 43-48 EGV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. EuGH aaO, S. 4196; Gei-\n\nger, EUV/EGV 3. Aufl. Art. 50 Rn. 1; Holoubek in: Schwarze, Art. 49 EGV \n\nRn. 45, Art. 50 Rn. 12). \n\n20 \n\nNach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen waren die Tä-\n\ntigkeiten des G. in Deutschland weder vorübergehend noch grenz-\n\nüberschreitend. Sie wurden vielmehr im Rahmen einer kontinuierlichen Berufs-\n\nausübung von einer festen Niederlassung im Inland aus, nämlich in den Räu-\n\nmen der klägerischen Sozietät erbracht. Damit handelt es sich nicht um eine \n\nDienstleistung im Sinne des Art. 49, 50 EGV. \n\n21 \n\nEin Recht zur Niederlassung in Deutschland begründet § 3 Nr. 4 StBerG \n\nnicht (BFH, Beschl. v. 24. September 2003 - X B 105/03, n.v.; Drüen/Thulfaut \n\nIStR 2004, 499, 501). Damit widerspricht die Vorschrift nicht europarechtlichen \n\nVorgaben. Die Niederlassungsfreiheit verschafft nicht das Recht, in einem an-\n\nderen Mitgliedstaat einen qualifizierten Beruf auszuüben, ohne den dort vorge-\n\nschriebenen Standards zu genügen (BGH, Beschl. v. 19. September 2003 \n\n- AnwZ (B) 74/02, NJW 2003, 3706, 3707). Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion trifft es auch nicht zu, dass den europäischen Rechtsanwälten durch die \n\nRichtlinie 98/5/EG eine weitergehende Niederlassungsfreiheit gewährt worden \n\nist, woraus sich möglicherweise Gleichstellungsprobleme hätten ergeben kön-\n\nnen. Die Richtlinie wird durch die §§ 1, 2 bis 15, 36 bis 42 des Gesetzes über \n\ndie Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EurAG) vom 9. März \n\n2000 (BGBl. I 182) in deutsches Recht umgesetzt. Danach kann zur Rechtsan-\n\nwaltschaft in Deutschland nur zugelassen werden, wer eine Eignungsprüfung \n\nabgelegt hat. \n\n22 \n\n23 \n\nOb G. im Sinne von Art. 49 EGV (auch) in Griechenland be-\n\nruflich niedergelassen ist, kann danach offen bleiben. \n\nee) Die Vorschrift des § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt es der Klägerin nicht, \n\nsämtliche streitgegenständliche Leistungen zu erbringen. Nach § 6 Nr. 4 \n\nStBerG fallen das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnab-\n\nrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen nicht unter das Verbot \n\ndes § 5 StBerG, wenn diese Tätigkeiten durch entsprechend qualifizierte Per-\n\nsonen (sog. \"Kontierer\") erbracht werden (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 2005 \n\n- IX ZR 109/04, WM 2005, 1334, 1335). Die Klägerin hat vorgetragen, dass bis \n\nauf die in der Rechnung vom 26. Februar 2001 abgerechnete Gründungsbera-\n\ntung sämtliche Leistungen von dem \"besonders erfahrenen\" Steuerfachange-\n\nstellten S. erbracht worden seien. Ob S. die in § 6 Nr. 4 StBerG \n\ngenannten Voraussetzungen erfüllt, ist nicht entscheidend. Die Klägerin hat \n\nnicht behauptet, dass sich die abgerechneten Leistungen ausschließlich auf \n\nerlaubnisfreie Tätigkeiten bezogen haben. \n\n24 \n\nff) Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG zur \n\nNichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 134 BGB (BGHZ 132, 229, \n\n231; BGH, Urt. v. 14. April 2005 aaO S. 1334). \n\n25 \n\n2. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage können der Klägerin jedoch \n\nAnsprüche aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) \n\nzustehen. \n\n26 \n\na) Der Beklagte hat die Dienste der Klägerin ohne rechtlichen Grund er-\n\nlangt, so dass diese - falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht - einen An-\n\nspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB). Dieser richtet sich nach \n\nder Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertrags-\n\npartner ersparten Vergütung (BGHZ 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 \n\n- IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562). Die Dienstleistung aufgrund eines nich-\n\ntigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungs-\n\nempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person be-\n\nauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte bezahlen müs-\n\nsen. Dass der Beklagte, falls er gewusst hätte, dass die Klägerin nicht befugt \n\nist, geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten, einen zur steuerlichen \n\nBeratung befugten Dritten beauftragt hätte, ist nahe liegend, weil er zur Abgabe \n\nder Steuererklärungen verpflichtet war. Diesem Dritten hätte der Beklagte auch \n\neine Vergütung zahlen müssen. Eine Abwicklung nach Bereicherungsrecht ist \n\ninsbesondere dann angemessen, wenn die Nichtigkeit des Vertrags auch er-\n\nlaubte Leistungen erfasst (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 \n\naaO). Dies kann vorliegend der Fall gewesen sein. \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind Bereicherungsan-\n\nsprüche nicht zwingend nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. \n\naa) Die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Leis-\n\ntende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat (BGHZ 50, 90, 92). Dem steht es \n\ngleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leicht-\n\nfertig verschlossen hat (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW \n\n1992, 310, 311; v. 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, 1491). \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\nbb) Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts wusste G. zwar, \"dass er die Voraussetzungen für \n\ndie Ausübung des Berufes eines Steuerberaters in Deutschland nicht erfüllt\". \n\nDarauf kommt es jedoch nicht an, weil Leistender nicht G. , sondern \n\ndie Klägerin war. Dass G. gewusst habe, auch die Klägerin sei nicht \n\nberechtigt, steuerberatende Leistungen zu erbringen und abzurechnen, ist nicht \n\nfestgestellt. Da die Klägerin ihre Klage auf den Standpunkt stützt, unabhängig \n\ndavon, was G. erlaubt gewesen sei, habe jedenfalls sie - die Klägerin - \n\nbefugtermaßen Hilfe in Steuersachen geleistet, behauptet sie insofern zugleich \n\ndie Gutgläubigkeit des G. . Dies wird der Tatrichter zu prüfen haben. \n\n30 \n\nDabei wird zu berücksichtigen sein, dass das OLG Düsseldorf durch Ur-\n\nteil vom 29. April 2003 (23 U 171/02) den damals als einzelne Sozien auftreten-\n\nden Gesellschaftern der Klägerin bescheinigt hat, sie seien grundsätzlich be-\n\nrechtigt, Steuerberaterhonorar zu liquidieren. Ob G. als Steuerberater \n\nim Sinne des Steuerberatungsgesetzes zu behandeln sei, könne dahin stehen, \n\nda W. unstreitig Steuerberater sei. Unerheblich sei auch, wer die tatsächli-\n\nche Beratung durchführe, weil W. in jedem Fall für die Beratung verantwort-\n\nlich sei. Im vorliegenden Verfahren hat das erstinstanzliche Gericht diesen \n\nRechtsstandpunkt geteilt. Dieser entspricht genau der Rechtsauffassung der \n\nKlägerin. Deshalb kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das \n\nGegenteil habe derart klar zutage gelegen, dass die Klägerin sich dieser Ein-\n\nsicht mutwillig verschlossen habe. \n\n31 \n\nBeachtlich ist in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass das \n\nBerufungsgericht die Revision zugelassen hat. Dies ist geschehen, damit \n\nhöchstrichterlich entschieden wird, ob die gemeinsame Berufsausübung im \n\nRahmen einer Sozietät, von denen ein Sozius nicht die Voraussetzungen für die \n\nAusübung des Berufs eines Steuerberaters in Deutschland aufweist, jedoch \n\nWirtschaftsprüfer und Steuerberater nach griechischem Recht ist, zulässig ist. \n\nDies kann darauf hindeuten, dass es sich in dem Zeitpunkt, als die Klägerin die \n\nstreitgegenständlichen Leistungen erbrachte, um eine nicht einfach zu beant-\n\nwortende Frage handelte. \n\nIII. \n\n32 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Unabhängig davon weiß die Klägerin künftig, dass sie zur Erbrin-\n\ngung geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen nicht befugt ist. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2003 - 20 C 11478/03 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.11.2004 - 22 S 53/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zr-225-04","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 37b","ref_norm":"37b","n":2},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 37a","ref_norm":"37a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zr-225-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:48.462343+00:00"}}