{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_208-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"IX ZR 208/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 68 Die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steu- erberater beginnt auch dann frühestens mit dem Zugang des dem Mandan- ten nachteiligen Steuerbescheids, wenn der Steuerberater in einer Steuer- sache eine Ausschlussfrist versäumt hat (Fortsetzung von BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472 ff).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 208/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. November 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStBerG § 68 \n\nDie Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Steu-\n\nerberater beginnt auch dann frühestens mit dem Zugang des dem Mandan-\n\nten nachteiligen Steuerbescheids, wenn der Steuerberater in einer Steuer-\n\nsache eine Ausschlussfrist versäumt hat (Fortsetzung von BGH, Urt. v. \n\n16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472 ff). \n\nBGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 208/04 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 30. September 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer verklagte Steuerberater betreute von Mitte 1990 bis Mitte 1995 steu-\n\nerlich die Unternehmen der Firmengruppe S. - darunter die H. \n\nGmbH (künftig: GmbH) und die K. GmbH & Co KG (künftig: KG) -, \n\ndie klagenden Eheleute S. sowie die inzwischen verstorbene Mutter des \n\nKlägers, die von diesem allein beerbt worden ist. Der Kläger und seine Mutter \n\nwaren an der KG als Kommanditisten beteiligt. \n\n2 \n\nZwischen der KG als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft \n\nbestand seit 1975 ein privatschriftlich abgeschlossener Beherrschungs- und Er-\n\ngebnisabführungsvertrag (künftig: Vertrag), wonach die von der Organgesell-\n\nschaft erwirtschafteten Verluste dem Organträger zugerechnet wurden und \n\ndessen Betriebsgewinn minderten. Anlässlich einer Betriebsprüfung in den Jah-\n\nren 1998 bis 2000 wurde dem Vertrag die Anerkennung nach § 17 KStG ver-\n\nsagt, weil der Gesellschafterbeschluss des beherrschten Unternehmens nicht \n\n- wie dies seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. Oktober \n\n1988 (BGHZ 105, 324, 338, 342) verlangt wird - notariell beurkundet und in das \n\nHandelsregister eingetragen worden war. Deshalb ergingen im März 2001 neue \n\nSteuerbescheide, mit denen für die Jahre 1993, 1994 und 1995 Einkommen-\n\nsteuer nachgefordert wurde. \n\n3 \n\nDie Kläger haben ihren angeblichen Schadensersatzanspruch gegen den \n\nBeklagten an das zuständige Finanzamt abgetreten. Dieses hat die Kläger zur \n\ngerichtlichen und außergerichtlichen Einziehung ermächtigt. Mit der am 16. Juni \n\n2003 eingereichten und alsbald zugestellten Klage verlangen die Kläger von \n\ndem Beklagten, \n\nim Wege des Schadensersatzes an das Finanzamt \n\n219.885,54 € nebst Zinsen zu entrichten. Landgericht und Oberlandesgericht \n\nhaben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen wenden sich die \n\nKläger mit ihrer zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, der Schaden sei im vorliegenden Fall \n\nnicht erst mit Bekanntgabe der Steuerbescheide, sondern bereits mit dem Ver-\n\nstreichen der Frist - nämlich am 1. Januar 1993 - eingetreten, die der Bundes-\n\nfinanzminister den betroffenen Unternehmen eingeräumt habe, um die Wirk-\n\nsamkeit vorhandener Organschafts- und Beherrschungsverträge im Lichte der \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1988 zu überprüfen \n\nund erforderlichenfalls für eine zivilrechtliche - und damit auch steuerrechtliche - \n\nWirksamkeit zu sorgen (BStBl. 1989 I 430; Abschn. 64 Abs. 1 KStR). Nach dem \n\nfruchtlosen Ablauf der Frist habe das Finanzamt keine andere Wahl mehr ge-\n\nhabt, als den zivilrechtlich unwirksamen Vertrag steuerlich nicht anzuerkennen. \n\nMit dem Ablauf dieser Frist und der jeweiligen Veranlagungszeiträume sei der \n\nSchaden der Kläger somit unmittelbar und unkorrigierbar eingetreten. Drei Jah-\n\nre nach dem Entstehen der Schadensersatzansprüche - also mit Ablauf der \n\nJahre 1996, 1997 und 1998 - seien diese verjährt (§ 68 StBerG). \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Der Klageanspruch ist nicht nach § 68 StBerG verjährt. \n\n1. Nach dieser Vorschrift ist Anknüpfungspunkt für den Lauf der Verjäh-\n\nrungsfrist die Schadensentstehung, also der Zeitpunkt, zu dem der Schaden \n\nwenigstens dem Grunde nach erwachsen, eine als Schaden anzusehende Ver-\n\nschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist. Solange dagegen offen ist, \n\nob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden \n\ngeführt hat, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden und hat die Verjäh-\n\nrungsfrist nicht zu laufen begonnen (BGHZ 119, 69, 70 f). \n\n8 \n\nWenn der Steuerberater einen fehlerhaften Rat in einer Steuersache er-\n\nteilt und dieser sich in einem für den Mandanten nachteiligen Steuerbescheid \n\nniedergeschlagen hat, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögensla-\n\nge des Mandanten grundsätzlich erst mit dem Zugang des Bescheids eingetre-\n\nten. Das gilt für alle Schadensfälle in Steuersachen, gleichgültig, ob die Scha-\n\ndensursache dazu führt, dass gegen den Mandanten ein Leistungsbescheid der \n\nFinanzbehörde ergeht oder ein Steuervorteil durch einen Feststellungs- (Grund-\n\nlagen-)Bescheid versagt wird (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. \n\n29. April 1993 - IX ZR 109/92, WM 1993, 1511, 1513; v. 26. Mai 1994 - IX ZR \n\n57/93, WM 1994, 1848 ff; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, \n\n779, 780; v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474; v. \n\n12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037). Von welchen tatsäch-\n\nlichen oder rechtlichen Umständen die dem Steuerpflichtigen ungünstige Ent-\n\nscheidung im Einzelfall abhängt, ist danach rechtlich unerheblich. Es kommt \n\ngrundsätzlich nicht darauf an, welcher Art der vom Steuerberater zu verantwor-\n\ntende, für den nachteiligen Steuerbescheid ursächlich gewordene Fehler ist. \n\nDer Bundesgerichtshof stellt selbst dann, wenn der Steuerberater eine Aus-\n\nschlussfrist nicht beachtet und die Fristversäumung erst viele Jahre später zu \n\neiner dem Mandanten ungünstigen Steuerfestsetzung geführt hat, auf den Er-\n\nlass des Bescheides ab (BGH, Urt. v. 29. April 1993 aaO; v. 16. Oktober 2003 \n\naaO). \n\n9 \n\nDiese Rechtsprechung beruht wesentlich darauf, dass es oftmals unsi-\n\ncher ist, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeutsamen Sachverhalt auf-\n\ndeckt (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO). Deshalb verschlechtert sich die \n\nVermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, \n\nwenn die Finanzbehörde mit dem Erlass ihres Steuerbescheids ihren Entschei-\n\ndungsprozess zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abschließt und auf diese \n\nWeise den öffentlich-rechtlichen Steueranspruch konkretisiert. Die auf den Er-\n\nlass des Steuerbescheids abstellende Rechtsprechung schafft zudem Klarheit \n\nfür alle Beteiligten (BGHZ 119, 69, 74). Sie schützt ferner das Vertrauensver-\n\nhältnis zwischen Steuerberater und Mandant vor unnötigen Belastungen (BGH \n\naaO). Bei einer Vorverlegung des Verjährungsbeginns auf den Zeitpunkt der \n\nVerwirklichung des Steuertatbestandes würden die schützwürdigen Belange \n\ndes Mandanten nicht angemessen gewahrt, weil der Beratungsfehler und die \n\ndadurch ausgelösten Steuernachteile häufig erst lange nach der Beratung er-\n\nkennbar werden (BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 aaO; v. 12. Februar 2004 aaO). \n\n10 \n\nZwar ist von einem früheren Schadenseintritt und Verjährungsbeginn \n\nauszugehen, wenn der Klageanspruch auf die Empfehlung einer von vornherein \n\nnachteiligen Vermögensanlage gestützt wird, die einen Schaden schon mit der \n\nrechtlichen Bindung an das Beteiligungsobjekt auslösen kann (BGHZ 129, 386, \n\n388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 aaO S. 1849). Ferner beginnt die Verjährung \n\ndes Ersatzanspruchs bereits mit dem von einem Steuerberater verschuldeten \n\nVerlust eines Subventionsanspruchs und nicht erst mit dem Zugang des dies \n\naussprechenden Verwaltungsakts (BGH, Beschl. v. 28. März 1996 - IX ZR \n\n197/95, WM 1996, 1108, 1109). Diese Fälle betreffen jedoch keine Steuer-\n\nsachen. \n\n11 \n\n2. Die Argumentation des Berufungsgerichts gibt keine Veranlassung, \n\nvon diesen Grundsätzen abzuweichen. \n\n12 \n\na) Dass der Schaden, wie das Berufungsgericht gemeint hat, mit dem \n\nAblauf der Frist - hier: zum verfahrensrichtigen Neuabschluss eines notleiden-\n\nden Ergebnisabführungsvertrages - \"unmittelbar und unkorrigierbar\" eingetreten \n\nsei, ist unzutreffend. Die steuerliche Nachveranlagung ist erst nach der Be-\n\ntriebsprüfung durch die dadurch ausgelösten neuen Steuerbescheide erfolgt. \n\nDer Eintritt des Schadens hing noch von mehreren ungewissen Umständen ab. \n\nZwar konnten die Verfahrensmängel nach Fristablauf rückwirkend nicht mehr \n\nbeseitigt werden, falls es bei dem Erlass des Bundesfinanzministers verblieb. \n\nEs war aber schon nicht ausgeschlossen, dass die Frist verlängert werden wür-\n\nde, ehe es zur nächsten Betriebsprüfung kam. Außerdem hätte es sein können, \n\ndass die Betriebsprüfung unterbleibt oder die Mängel des Vertrages dabei nicht \n\naufgedeckt werden. In allen diesen Fällen hätte der unterlassene Hinweis des \n\nBeklagten auf die Verfahrensmängel zu keinem Schaden geführt. Dass Betrie-\n\nbe in der hier gegebenen Größenordnung regelmäßig steuerlichen Außenprü-\n\nfungen unterzogen werden, wie das Landgericht angenommen hat, ist kein trag-\n\nfähiger Gesichtspunkt. Denn es kann nicht von der Größenordnung des Betrie-\n\nbes abhängen, wann bei ihm ein Fehler des Steuerberaters zu einem Schaden \n\ngeführt hat. \n\n13 \n\nb) Im vorliegenden Fall wäre unter Zugrundelegung der vom Berufungs-\n\ngericht vertretenen Ansicht der Schadensersatzanspruch (jedenfalls zum größ-\n\nten Teil) bereits verjährt gewesen, als die Kläger auf den Schaden und die Per-\n\nson des Schädigers aufmerksam wurden. Dies wäre kein angemessenes Er-\n\ngebnis. \n\n14 \n\nc) Dass die Kläger - so das Landgericht - spätestens am 5. Februar 1999 \n\nFeststellungsklage gegen den Beklagten hätten erheben können, weil ihnen \n\nnunmehr der Fehler des Beklagten bekannt gewesen sei, ist für den Zeitpunkt \n\ndes Schadenseintritts unerheblich. Eine Feststellungsklage kann sich auch auf \n\ndie Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens beziehen. Die Befürchtung, es werde \n\nsich künftig ein Schaden einstellen, setzt jedoch noch keine Verjährungsfrist in \n\nLauf. \n\n15 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der vorliegende \n\nSachverhalt nicht mit demjenigen vergleichbar, welcher der Senatsentschei-\n\ndung vom 23. Juni 2005 (IX ZR 197/01, WM 2005, 1869) zugrunde lag. Damals \n\nhatte ein Rechtsanwalt einen Fehler gemacht, der zur Folge hatte, dass durch \n\ndie Ausübung eines vertraglichen Gestaltungsrechts Erfolg versprechende An-\n\nsprüche des Mandanten vereitelt wurden. Darum geht es hier nicht. \n\nIII. \n\n16 \n\n17 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. \n\n1. Allerdings haben die Vorinstanzen - rechtlich bedenkenfrei - ange-\n\nnommen, der Beklagte habe seine den Klägern und der verstorbenen Mutter \n\ndes Klägers gegenüber bestehenden steuerlichen Beratungspflichten schuldhaft \n\nverletzt und im Falle einer zutreffenden Beratung hätten sich die Kläger be-\n\nratungskonform verhalten, also einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag geschlos-\n\nsen. \n\n18 \n\na) Mit Recht für unerheblich gehalten hat das Berufungsgericht den Vor-\n\ntrag des Beklagten, auf Nachfrage seines Mitarbeiters J. sei der Ergeb-\n\nnisabführungsvertrag nicht vorgelegt worden, weil dieser nur mit Mühe aufzu-\n\nfinden sei und überdies aus Kostengründen nicht geprüft werden solle. Der Be-\n\nklagte musste mit der Möglichkeit rechnen, dass der Vertrag - wie damals viele \n\ndieser Art - den formalen Anforderungen des Urteils des Bundesgerichtshofs \n\nvom 24. Oktober 1988 nicht genügte. Er hätte die Kläger auf die geänderte \n\nRechtsprechung und die durch den Ministererlass gesetzte Ausschlussfrist hin-\n\nweisen und ihnen so die Notwendigkeit einer Überprüfung deutlich machen \n\nmüssen. \n\n19 \n\nb) Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für den Schaden wird von der \n\nRevisionserwiderung zu Unrecht bezweifelt. Nach Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts hätten die Kläger - falls der Beklagte sie auf die geänderte Rechtspre-\n\nchung aufmerksam gemacht hätte - nicht nur den alten Vertrag herausgesucht \n\nund vorgelegt, sondern auch innerhalb der Übergangsfrist einen neuen, den \n\ngeänderten Umständen Rechnung tragenden Vertrag abgeschlossen. Da ge-\n\ngenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind, konnte sich das Berufungsgericht \n\nhierbei auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens stützen (vgl. BGHZ \n\n123, 311, 314 ff). \n\n20 \n\n2. Indes hat der Beklagte vorgetragen, sein Verhalten sei für den geltend \n\ngemachten Steuerschaden nicht ursächlich, weil während des bestehenden \n\nMandats die an dem Vertrag beteiligten Gesellschaften die Voraussetzungen \n\ndes § 14 KStG - insbesondere die wirtschaftliche und finanzielle Eingliederung \n\nder Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers - nicht oder nicht \n\nmehr erfüllt hätten. Jedenfalls sei durch den Beratungsfehler des Beklagten \n\nkein Schaden in dem eingeklagten Umfang entstanden. Zu der Steuernachfor-\n\nderung sei es auch deshalb gekommen, weil das Finanzamt anderweitige Be-\n\ntriebsausgaben nicht anerkannt und sonstige Einnahmen berücksichtigt habe. \n\nDie Vorinstanzen haben sich mit diesem Vorbringen - von ihrem Standpunkt \n\naus folgerichtig - nicht befasst. Dies wird nach der gebotenen Zurückverwei-\n\nsung nachzuholen sein. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 06.04.2004 - 2 O 218/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 5 U 557/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_208-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zr-208-04","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_208-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_208-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zr-208-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_208-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:12:16.412372+00:00"}}