{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_204-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-07-19","aktenzeichen":"IX ZR 204/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 204/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juli 2007 \n\nin der Rechtssache \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Vill, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 19. Juli 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 1. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n123.500,51 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nZwar hat das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten der Erblasserin im \n\nFalle einer gerichtlichen Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt. Dies lässt \n\naber nicht darauf schließen, es habe seiner Entscheidung unausgesprochen \n\nden unzutreffenden (BGH, Urt. v. 19. Mai 1988 - III ZR 32/87, NJW 1989, 99, \n\n100; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141; v. 7. Januar \n\n1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, \n\nNJW 1988, 2048, 2050; v. 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391, \n\n1392; v. 9. Januar 2003 - III ZR 46/02, VersR 2003, 1268, 1269) Obersatz zu-\n\ngrunde gelegt, dass es auf diesen Punkt nicht ankomme. Soweit es um die Zu-\n\nrechnung der Rechtsfolgen des Vergleichs geht, hat der Bundesgerichtshof im \n\nEinzelfall entscheidend darauf abgestellt, wie sich die Situation damals aus der \n\nlaienhaften Sphäre des Mandanten darstellte (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 1998, \n\naaO). Daher ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im \n\nHinblick auf den im Vorprozess vom Gericht und den Prozessbevollmächtigten \n\nauf die Erblasserin ausgeübten Einfluss den Vergleichsschluss nicht als eine \n\nvöllig unsachgemäße Handlungsweise gewertet hat. Im Übrigen ist das Landge-\n\nricht zu seinem Ergebnis, wonach die Klage im Vorprozess weitgehend keine \n\nErfolgsaussichten hatte, erst nach einem 13 Jahre langen Verfahren gelangt. \n\nWährend dessen Verlauf ist die Erblasserin (im Alter von 90 Jahren) verstorben. \n\nBei der Prüfung, ob ein Vergleich als angemessene Lösung angesehen werden \n\nkann, ist auch das Interesse an einer raschen Streitbeendigung zu berücksich-\n\ntigen (BGH, Urt. v. 7. Januar 1993, aaO). Es liegt nahe, dass das Berufungsge-\n\nricht sich auch an diesem - ebenfalls unausgesprochenen - Obersatz orientiert \n\nhat. \n\n3 \n\nDie Frage, ob ein Vergleichsschluss eine ungewöhnliche Reaktion dar-\n\nstellt, wenn der von der Pflichtverletzung Betroffene den Vergleich schließt, oh-\n\nne dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen zuvor den Streit verkündet \n\nund ihm auf diese (oder eine andere) Weise Gelegenheit gegeben zu haben, für \n\neinen günstigen Ausgang des Rechtsstreits zu sorgen, braucht der Senat nicht \n\nzu beantworten. In den Akten befindet sich ein von dem Kläger selbst vorgeleg-\n\ntes Schreiben des damaligen anwaltlichen Vertreters der Erblasserin vom \n\n4. Januar 1989. Darin wurde dem Kläger mitgeteilt, die Erblasserin sei \"mit \n\nSchriftsatz vom 15. November 1988 mit einer Klage (Streitwert: DM 7 Mio.) \n\nüberzogen\" worden. In dem Schreiben wurde ihm vorgeschlagen, sich \"zu ei-\n\nnem Gespräch zusammen[zu]finden um die ganze Situation durchzudiskutie-\n\nren\". Demnach hatte der Kläger die Möglichkeit, dem Rechtsstreit als Nebenin-\n\ntervenient beizutreten. \n\n4 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.02.2003 - 2/20 O 190/93 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2004 - 1 U 54/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/ix-zr-204-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-19/ix-zr-204-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_204-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:49:16.256541+00:00"}}