{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_195-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"IX ZR 195/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 142 a) Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank sind nicht als Bardeckung unanfechtbar. b) Ein Kredit zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners, für welche die Bank sich verbürgt hat, stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Verrech- nung von Zahlungseingängen dar, wenn und soweit die Bank endgültig von ihrer Bürgschaftsverbindlichkeit frei geworden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 195/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2007 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO § 142 \n\na) Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank sind \n\nnicht als Bardeckung unanfechtbar. \n\nb) Ein Kredit zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners, für welche die \nBank sich verbürgt hat, stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Verrech-\nnung von Zahlungseingängen dar, wenn und soweit die Bank endgültig von ihrer \nBürgschaftsverbindlichkeit frei geworden ist. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04 - OLG Koblenz \n LG Koblenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 2004 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt \n\nist. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 2004 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 22. März 2002 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der M. \n\nGmbH (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte war ihre Hausbank. Sie hatte ihr ei-\n\nnen Kontokorrentkredit eingeräumt. Am 16. März 2001 stellte sie ihr einen A-\n\nvalkredit in Höhe von 50.000 € gegen Sicherheiten zur Verfügung. Bis zur\n\nHöhe dieses Betrages verpflichtete sie sich, gegenüber der U. \n\nGmbH (fortan: U. ) eine Bürgschaft für die Gewährung von Wa-\n\nrenkrediten zu leisten. Die Bürgschaft wurde an die U. ausgereicht. \n\nDie Bürgschaftsurkunde ist später zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt an die \n\nBeklagte zurückgegeben worden. \n\n2 \n\nIn dem letzten Monat vor Eingang des Insolvenzantrags am 14. Februar \n\n2002 wurde der - ungekündigte - Kontokorrentkredit durch Verrechnung einge-\n\nhender Zahlungen zurückgeführt. Der Kläger focht Verrechnungen von knapp \n\n103.000 € als inkongruente Deckungen an. Im vorliegenden Rechtsstreit macht \n\ner einen Teilbetrag von 50.000 € geltend. Das Landgericht hat der Klage inso-\n\nweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den \n\nKläger 18.020,17 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es hat eine Abbuchung vom \n\n22. Januar 2001 über 37.821,25 € an die U. als nicht anfechtbares \n\nBargeschäft behandelt. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Re-\n\nvision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Rückführung des ungekündigten Kontokor-\n\nrentkredits als inkongruentes Deckungsgeschäft gewertet, das im letzten Monat \n\nvor Stellung des Insolvenzantrags unter den erleichterten Voraussetzungen des \n\n§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar ist. Dies trifft zu. Die Beklagte hat durch die \n\nangefochtenen Verrechnungen die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger auch im \n\nSinne von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt, weil sie an den verrechneten Ein-\n\ngängen nicht insolvenzfest gesichert war. Ein etwaiges Pfandrecht nach den \n\nAGB-Banken an den Zahlungseingängen im letzten Monat vor dem Eröffnungs-\n\nantrag wäre für sich genommen als inkongruente Sicherheit ebenfalls anfecht-\n\nbar (BGHZ 150, 122, 125 f). \n\nII. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint weiter, die Verrechnung von Zahlungsein-\n\ngängen im offenen Kontokorrentkonto sei kongruent und darüber hinaus als \n\nBargeschäft (§ 142 InsO) der Deckungsanfechtung grundsätzlich entzogen, \n\nsoweit die Bank zugleich neue Auszahlungen zugelassen habe, durch welche \n\ndie Gegenleistung wieder ausgeglichen worden sei. Der erforderliche enge zeit-\n\nliche Zusammenhang von zwei Wochen zwischen Ein- und Auszahlungen sei \n\n- wie sich aus der vorgelegten \"Kontoverdichtung\" ergebe - gewahrt. Auf die \n\ngenaue Reihenfolge der Ein- und Auszahlungen komme es nicht an. Auch diese \n\nAusführungen sind richtig und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des \n\nSenats (vgl. BGHZ 150, aaO S. 128 f, 131; 167, 190, 199; BGH, Urt. v. \n\n25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, ZIP 1999, 665, 666 f). \n\nIII. \n\n6 \n\nDie Anfechtung von Verrechnungen, welche eine Bank im Rahmen eines \n\ndem Schuldner eingeräumten Kontokorrentkredites vornimmt, ist jedoch nur \n\nsolange und so weit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Entgegennahme \n\nder Leistungen durch die Duldung von Verfügungen ausgeglichen wird, die der \n\nBankkunde zur Tilgung der Forderungen von Fremdgläubigern trifft. Belas-\n\ntungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese \n\nVoraussetzungen nicht (BGHZ 150, aaO S. 128; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 \n\n- IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576; v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, \n\n1576, 1577; Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 46/02, NZI 2005, 630). \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Belastung des Kontos der Schuldnerin \n\nvom 22. Januar 2001 in Höhe von 37.821,25 € als Verfügung zugunsten eines \n\nDritten gewertet und folgerichtig von der angefochtenen Verrechnung der Ein-\n\ngänge in Abzug gebracht. Ihr liege eine Überweisung auf das Konto der U. \n\nzugrunde, mit der eine Treibstofflieferung bezahlt worden sei. Die Beklagte ha-\n\nbe sich allerdings für diese Verbindlichkeit verbürgt. Das Stellen einer Sicherheit \n\nstehe jedoch dem Charakter der Kontobelastung als Fremdverfügung nicht ent-\n\ngegen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die U. die Bürgschaft \n\nbereits gezogen hätte. Damit könne nicht festgestellt werden, dass mit der Be-\n\nlastung des Girokontos der Schuldnerin eine eigene Forderung der Beklagten \n\ngetilgt worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlung der \n\nErfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Treibstofflieferanten und \n\ndamit dem Ausgleich einer Drittgläubigerrechnung gedient habe. \n\n8 \n\n2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie \n\nverkennen die Anforderungen, die bei Verrechnungen im Kontokorrent an das \n\nBargeschäft im Sinne von § 142 InsO zu stellen sind. \n\n9 \n\na) Die für ein Bargeschäft erforderliche vertragliche Grundlage des Leis-\n\ntungsaustauschs liegt in dem Girovertrag oder der Kontokorrentabrede. Vor-\n\naussetzung eines Bargeschäfts im Sinne von § 142 InsO ist, dass der Leistung \n\ndes Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht. Nur dann ist \n\ndas Geschäft für die (spätere) Masse wirtschaftlich neutral. Im hier fraglichen \n\nFall der Verrechnung einer auf einem debitorischen Konto eingehenden Gut-\n\nschrift liegt die Leistung des Schuldners in der Rückführung seiner Verbindlich-\n\nkeit gegenüber der Bank. Die Gegenleistung der Bank besteht in der erneuten \n\nGewährung von Kredit. Die Bank erfüllt eine gleichwertige Pflicht aus dem Kon-\n\ntokorrentvertrag jedoch nur dann, wenn die Verfügung des Schuldners fremd-\n\nnützig wirkt, der finanzielle Vorteil daraus also grundsätzlich allein einem Dritten \n\nzufließt. Daher begründet eine Zahlung aus dem Kontokorrent, die mittelbar \n\nauch der Bank zugute kommt, in der Regel kein Bargeschäft. \n\n10 \n\nb) Hat sich die Bank für die Erfüllung einer Verbindlichkeit verbürgt, erfüllt \n\nsie mit der Gewährung von Kredit zur Ablösung der gesicherten Forderung nicht \n\nnur ihre Verpflichtung gegenüber dem Schuldner, ihm im vereinbarten Rahmen \n\nKredit zu gewähren. Sie wird vielmehr unabhängig davon, ob sie schon aus der \n\nBürgschaft in Anspruch genommen worden ist, von ihrer eigenen Verbindlich-\n\nkeit gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger aus § 765 Abs. 1 BGB befreit. Der \n\nBundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es sich bei einer Belastung, \n\ndurch welche die Bank dem Schuldner eine Rückgriffsforderung aus der Inan-\n\nspruchnahme wegen einer Bürgschaft (§ 774 Abs. 1 BGB) in Rechnung stellt, \n\nnicht um eine grundsätzlich unanfechtbare Bardeckung handelt (BGH, Urt. v. \n\n17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Die Gewährung von Kre-\n\ndit zur Ablösung der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung kann nicht \n\nanders behandelt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden \n\nFall - \n\neine \n\nerneute \n\nInanspruchnahme \n\nder \n\nBürgin \n\naus \n\ndem \n\nAvalkreditvertrag ausgeschlossen werden kann. Ob die Bank ihren Rückgriffs-\n\nanspruch aus § 774 Abs. 1 BGB durchsetzt oder die Ablösung der gesicherten \n\nVerbindlichkeit durch Gewährung weiteren Kredits ermöglicht, spielt bei werten-\n\nder Betrachtung keine Rolle. Der Kredit zur Erfüllung einer durch eine Bürg-\n\nschaft der Bank gesicherten Forderung ist keine gleichwertige Gegenleistung \n\nfür die Rückführung des Kredits. Ein Bargeschäft (§ 142 InsO) scheidet aus. \n\nIV. \n\n11 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben. Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei An-\n\nwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sa-\n\nche zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst in der Sache zu ent-\n\nscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Klägers gegen das der Klage \n\ninsoweit stattgebende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Der Anfech-\n\ntungsanspruch ist jedenfalls in Höhe der Klageforderung begründet. \n\nFischer Ganter Gehrlein \n\n Vill Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 22.01.2004 - 13 O 289/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 21.09.2004 - 3 U 244/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zr-195-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/ix-zr-195-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:53.083314+00:00"}}