{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_194-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-11-16","aktenzeichen":"IX ZR 194/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, §§ 134, 138, 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 267 Abs. 1 Satz 1 a) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuld- ner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Ver- mögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nach- dem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshand- lung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsan- fechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsan- fechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus. b) Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Ge- genwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409). c) Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden An- fechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des An- fechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsan- spruchs darzulegen und zu beweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 194/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. November 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO § 130 Abs. 1 Nr. 2, §§ 134, 138, 143 Abs. 1 Satz 2; BGB § 267 Abs. 1 \n\nSatz 1 \n\na) Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, \nsondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuld-\nner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Ver-\nmögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nach-\ndem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, \ndie Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshand-\nlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsan-\nfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsan-\nfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus. \n\nb) Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Ge-\ngenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, \naus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urt. v. \n11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409). \n\nc) Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden An-\nfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des An-\nfechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch \ngegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsan-\nspruchs darzulegen und zu beweisen. \n\nBGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 9. September 2004 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Kläger beschwert. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\neinschließlich derjenigen der Streithilfe - an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 5. Juni 2002 beantragten und am \n\n16. September 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nL. GmbH \n\n (im Folgenden: Schuldnerin oder Leistungsmittlerin). Die Schuldnerin ist \n\neine Tochtergesellschaft im Konzern der v. \n\nGmbH (im Folgenden: V. ), der sogenannten B. Gruppe. Dieser gehö-\n\nren unter anderem auch die H. GmbH (im Folgenden: \n\nH. ) und die I. GmbH (im Folgenden: I. ) an. Die V. \n\nhält 85 % der Geschäftsanteile der H. und 76 % der Geschäftsanteile der \n\nSchuldnerin. Diese ist wiederum 100 %ige Gesellschafterin der I. . Sämtliche \n\nGesellschaften der Bautzener Gruppe haben denselben Geschäftsführer. Über \n\ndas Vermögen von V. und H. wurde am 1. Juni 2002 ebenfalls ein Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet. In beiden Verfahren ist der Streithelfer der Beklagten \n\nzum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n2 \n\nAm 16. Mai 2002, als bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens \n\nüber die Vermögen der V. und H. beantragt war, wurden von dem Ge-\n\nschäftskonto der Schuldnerin zugunsten der Beklagten (im Folgenden auch: \n\nEmpfängerin) zur Erbringung fälliger Sozialversicherungsbeiträge für die V. \n\n45.036,52 €, für die H. 36.550,39 € und für die I. 70,86 € überwiesen. Nach \n\nder Behauptung der Beklagten stammten die dafür erforderlichen Mittel ur-\n\nsprünglich aus dem Vermögen von V. und H. (im Folgenden auch: Leisten-\n\nde oder Anweisende). \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf \n\nRückzahlung dieser Beträge in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, den für die I. ge-\n\nzahlten Betrag an den Kläger zurückzuzahlen, und im Übrigen die Berufung des \n\nKlägers zurückgewiesen. Soweit dieses Urteil den Kläger beschwert, wendet er \n\nsich dagegen mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es \n\nden Kläger beschwert, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlungen der Schuldnerin an \n\ndie Beklagte seien - soweit deren Forderungen gegen V. und H. getilgt \n\nworden seien - nicht unentgeltlich im Sinne von § 134 InsO gewesen. Die \n\nSchuldnerin habe sich gegenüber V. und H. verpflichtet gehabt, deren \n\nVerbindlichkeiten zu tilgen. Dazu hätten V. und H. die Schuldnerin mit aus-\n\nreichenden Vermögenswerten - nämlich Gegenständen des Anlagevermögens, \n\nGeldmitteln und an die Schuldnerin abgetretenen Forderungen - ausgestattet. \n\nDurch die hernach erfolgenden Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte sei \n\ndie Schuldnerin von einer eigenen Verpflichtung gegenüber V. und H. be-\n\nfreit worden. Bei einer derartigen Konstellation sei eine Anfechtung nur in der \n\njeweiligen Leistungsbeziehung statthaft. Aus der Sicht der Beklagten habe die-\n\nse Leistungen nur von V. und H. erhalten. \n\n6 \n\nDies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen im Verhältnis \n\nzwischen den Prozessparteien die Voraussetzungen für eine Schenkungsan-\n\nfechtung gemäß § 134 InsO vor. Die Beklagte hat von der Schuldnerin in gläu-\n\nbigerbenachteiligender Weise Zahlungen erhalten, und diese Zahlungen waren \n\nunentgeltliche Leistungen. \n\n8 \n\na) Im \"Zwei-Personen-Verhältnis\" ist eine Verfügung als unentgeltlich \n\nanzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung ge-\n\ngenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die \n\ndem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person \n\nin den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf \n\nan, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; \n\nmaßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Ge-\n\ngenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten \n\ngerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung \n\nin der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB \n\nnur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forde-\n\nrung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsemp-\n\nfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für \n\ndie Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer \n\nfremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsemp-\n\nfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden (Zuwendenden) \n\nnicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen An-\n\nspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. BGHZ 41, 298, \n\n302; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, \n\n1156, 1157). \n\n9 \n\nIm vorliegenden Fall waren die Beitragsforderungen der Beklagten gegen \n\nV. und H. zu dem Zeitpunkt, als die Schuldnerin sie beglich, wirtschaftlich \n\nwertlos, weil bereits die Eröffnung der Insolvenzverfahren über die Vermögen \n\nder Beitragsschuldnerinnen beantragt war. Gegenteiliges macht auch die Revi-\n\nsionserwiderung nicht geltend. \n\n10 \n\nFür die Schenkungsanfechtung des Klägers gegenüber der Beklagten ist \n\nes unerheblich, ob diese gegenüber V. und H. zu einem früheren Zeitpunkt \n\nLeistungen erbracht, nämlich deren Beschäftigten Versicherungsschutz im \n\nRahmen der Sozialversicherung gewährt hat. Maßgeblich für die Beurteilung \n\nder Unentgeltlichkeit ist der Wert der bestehenden, aber noch nicht beglichenen \n\nForderung der Beklagten im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also \n\ndes Erhalts der Zahlungen (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. \n\n30. März 2006 aaO). \n\n11 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ferner unerheblich, ob \n\ndie Schuldnerin gegenüber V. und H. verpflichtet war, deren Verbindlich-\n\nkeiten gegenüber der Beklagten zu tilgen (BGHZ 141, 96, 101; 162, 276, 282; \n\nBGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO), oder ob sie ein eigenes Interesse an der Leis-\n\ntungserbringung hatte. Selbst wenn davon auszugehen wäre, erschiene da-\n\ndurch die Beklagte als Leistungsempfängerin gegenüber den Insolvenzgläubi-\n\ngern der Schuldnerin nicht schutzwürdig. \n\n12 \n\nEs kommt deswegen nicht darauf an, dass das Berufungsgericht - wie \n\ndie Revision mit Recht rügt - das Bestehen einer Tilgungsverpflichtung der \n\nSchuldnerin (als Gegenleistung zu der Übertragung von Vermögenswerten der \n\nV. und H. an die Schuldnerin) fehlerhaft festgestellt hat. Es hat das einfa-\n\nche Bestreiten des Klägers nicht ausreichen lassen, weil es ihm obliege zu be-\n\nweisen, dass es sich bei der angefochtenen Rechtshandlung um eine unent-\n\ngeltliche Verfügung gehandelt habe. Dabei hat es übersehen, dass der Kläger \n\nim vorliegenden Verfahren nur die Unentgeltlichkeit der Leistung der Schuldne-\n\nrin an die Beklagte beweisen muss; damit hat nichts zu tun, ob eine zuvor er-\n\nfolgte Übertragung von Vermögenswerten der V. und H. an die Schuldne-\n\nrin unentgeltlich war. \n\n13 \n\nUnerheblich ist nach alledem auch, ob es - etwa im Rahmen eines von \n\nden Parteien diskutierten \"Cash-Pools\" - eine verpflichtende Abrede zwischen \n\nden am Konzern beteiligten Unternehmen gegeben hat, Verbindlichkeiten ande-\n\nrer Konzernunternehmen im Falle von Liquiditätsengpässen zu begleichen. \n\n14 \n\nc) Vergeblich macht der Streithelfer der Beklagten geltend, die Beklagte \n\nhabe gegen die Schuldnerin einen eigenen Anspruch auf Bezahlung der Bei-\n\ntragsschulden von V. und H. gehabt, weil die Voraussetzungen einer ge-\n\nsellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung vorlägen. Die Beteiligten seien gesell-\n\nschaftsrechtlich \"eng verzahnt\", und der Haftungsfonds von V. und H. sei \n\nplanmäßig auf die Schuldnerin verlagert, mithin der Beklagten entzogen wor-\n\nden. Darin liege ein existenzvernichtender Eingriff. \n\n15 \n\nDen selbstständigen Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Ein-\n\ngriffs im Sinne einer Durchgriffshaftung gegen die Gesellschafter hat der Bun-\n\ndesgerichtshof inzwischen aufgegeben (BGH, Urt. v. 16. Juli 2007 - II ZR 3/04, \n\nNJW 2007, 2689 ff, z.V.b in BGHZ). Statt dessen knüpft er die Existenzvernich-\n\ntungshaftung der Gesellschafter an die missbräuchliche Schädigung des im \n\nGläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet \n\nsie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der \n\nGesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwid-\n\nrigen vorsätzlichen Schädigung ein. Ein Direktanspruch des Gläubigers stünde \n\nim Widerspruch zu dem in den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 \n\nGmbHG verwirklichten Grundsatz, dass der Gläubigerschutz durch die Gesell-\n\nschaft mediatisiert wird. Anzusetzen ist an dem Schutzobjekt, d.h. an dem Ge-\n\nsellschaftsvermögen, und nicht etwa bei den mittelbar, d.h. reflexartig durch den \n\nHaftungsfonds geschützten Forderungen der Gläubiger. \n\n16 \n\nEin Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kommt nach der Recht-\n\nsprechung des Senats in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit einge-\n\nweihten Helfern zusammenwirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff \n\nvon Gläubigern zu entziehen (BGHZ 130, 314, 331; BGH, Urt. v. 9. Mai 1996 \n\n- IX ZR 50/95, NJW 1996, 2231). Im vorliegenden Fall scheidet dies schon nach \n\ndem eigenen Vortrag des Streithelfers aus, weil danach gerade beabsichtigt \n\ngewesen ist, die Gläubiger von V. und H. - jedenfalls die Beklagte - aus den \n\nauf die Schuldnerin verlagerten Mitteln zu befriedigen. Dann kommt eine sitten-\n\nwidrige Schädigung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. \n\n17 \n\n18 \n\nd) Es fehlt auch nicht an einer - für jede Insolvenzanfechtung erforderli-\n\nchen - objektiven Gläubigerbenachteiligung. \n\naa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung \n\nentweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und da-\n\ndurch den Gläubigerzugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert \n\noder verzögert hat; es müssen mit anderen Worten die Befriedigungsmöglich-\n\nkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirt-\n\nschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gewesen sein (BGHZ 105, 168, 187; \n\nBGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 176/98, NJW 1999, 2969, 2970, insofern in \n\nBGHZ 142, 72 ff nicht abgedr.). Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners \n\nsind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie \n\ngleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen (BGH, \n\nUrt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490; v. 9. Oktober 2003 \n\n- IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, \n\n1639, 1641). Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug \n\nauf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermeh-\n\nrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Fol-\n\ngen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst an-\n\nknüpfen; eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urt. v. \n\n2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 20. Juli 2006 aaO). \n\n19 \n\nÜberträgt der Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck \n\nzugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubi-\n\nger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten (Leistungsempfänger), so erbringt \n\ner eine Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch \n\ndie Gläubigergesamtheit. Dass er auf Anweisung dessen handelt, der dem \n\nSchuldner den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den \n\nZweck verfolgt, eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungsempfänger \n\nzu tilgen, ist insoweit unerheblich. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Zweck-\n\nvereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit \n\ndes zugewendeten Gegenstands geführt hat (vgl. BGHZ 155, 75, 81 f; BGH, \n\nUrt. v. 27. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NZI 2002, 255). Der Senat hat sogar \n\neinen treuhänderisch gebundenen und deshalb möglicherweise unpfändbaren \n\nDarlehensanspruch dem Insolvenzbeschlag unterworfen, soweit die Zweckbin-\n\ndung allein den Interessen des Darlehensgebers und des mit dem Darlehen \n\nbefriedigten Gläubigers diente (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM \n\n2001, 1476, 1477; v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437, z.V.b. \n\nin BGHZ 170, 276). \n\n20 \n\nbb) Nach dem Vortrag der Beklagten und ihres Streithelfers haben V. \n\nund H. an die Schuldnerin Bestandteile des Anlagevermögens verkauft und \n\nmit ihr abgesprochen, dass die Schuldnerin den Kaufpreis an die Beklagte - und \n\nandere Gläubiger der Verkäufer - zu zahlen habe. Ferner sollen der Schuldnerin \n\nAußenstände abgetreten worden sein; die eingezogenen Beträge habe die \n\nSchuldnerin ebenfalls zur Befriedigung der Gläubiger der Zedenten verwenden \n\nsollen. Schließlich habe die V. an die Schuldnerin auch \n\ninsgesamt \n\n145.000,00 € mit der Zweckbestimmung überwiesen, dass damit Schulden der \n\nV. bezahlt werden sollten. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, die \n\nSchuldnerin habe von V. und H. Anlagevermögen, Fahrzeuge, Geldmittel \n\nund Forderungen erhalten, \"um damit unmittelbar bzw. nach deren Verwertung \n\ndie Gläubiger der beiden anderen Gesellschaften (sc. V. und H. ) zu befrie-\n\ndigen\". \n\n21 \n\nDadurch wird nicht in Frage gestellt, dass die Überweisungen vom Konto \n\nder Schuldnerin deren Gläubiger benachteiligten. Die Schuldnerin unterlag hin-\n\nsichtlich der Mittel, die sie zur Befriedigung der Beklagten eingesetzt hat, keiner \n\ntreuhänderischen Bindung. Soweit V. und H. an die Schuldnerin Bestand-\n\nteile des Anlagevermögens verkauft und mit ihr abgesprochen haben, der Kauf-\n\npreis sei an die Beklagte - und andere Gläubiger der Verkäufer - zu zahlen, fer-\n\nner an die Schuldnerin Außenstände abgetreten haben, welche die Schuldnerin \n\neinziehen und ebenfalls zur Befriedigung der Gläubiger der Zedenten verwen-\n\nden sollte, kann sich eine etwaige treuhänderische Zweckbindung nicht auf die \n\nSurrogate (Kaufpreis, eingezogene Gelder) beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli \n\n2002 - IX ZR 264/01, NJW 2002, 3253, 3254). Falls die an die Schuldnerin mit \n\nder Zweckbestimmung, dass damit Schulden der V. bezahlt werden sollten, \n\nüberwiesenen Geldmittel treuhänderisch gebunden waren, hat sich diese Bin-\n\ndung wiederum nicht auf die an die Beklagte überwiesenen Beträge erstreckt. \n\nDenn nach den Feststellungen der Vorderrichter sind diese Zahlungen vom Ge-\n\nschäftskonto der Schuldnerin erfolgt. Soweit das dort vorhandene Guthaben \n\nauch durch Überweisungen der V. gespeist worden war, hatte die Schuldnerin \n\ndiese Gelder nicht separiert. Damit scheidet eine Treuhand aus (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02, NZI 2003, 549, 550; MünchKomm-\n\nInsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 358, 392a). \n\n22 \n\ne) Haben V. und H. der Schuldnerin im Vorfeld der Insolvenz Ver-\n\nmögensgegenstände mit der Zweckbestimmung zugewendet, die Schuldnerin \n\nmöge diese unmittelbar oder mittelbar - nach Verwertung - zur Befriedigung von \n\nGläubigern der V. und H. verwenden, könnte dies einen Auftrag oder Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag darstellen. Gegebenenfalls könnte dem Verwalter in \n\nder Insolvenz der V. und H. gegen die Schuldnerin ein Anspruch auf Her-\n\nausgabe nicht benötigter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Mittel zu-\n\nstehen (§ 667 BGB). Dieser Anspruch wäre jedoch eine bloße Insolvenzforde-\n\nrung. Im Übrigen geht es im vorliegenden Fall gerade um die Beträge, welche \n\ndie Schuldnerin zweckentsprechend verwendet, nämlich an die Beklagte ge-\n\nzahlt hat. \n\n23 \n\n2. Obwohl danach im Verhältnis zwischen den Prozessparteien die Vor-\n\naussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 134 InsO vorliegen, \n\nkann der Senat nicht der Revision stattgeben. Denn auf der Grundlage des \n\nvom Kläger bestrittenen Vorbringens der Beklagten und ihres Streithelfers (vgl. \n\noben 1 d bb) greift die Anfechtung des Klägers möglicherweise deshalb nicht \n\ndurch, weil der Streithelfer die Zuwendung an die Beklagte ebenfalls anfechten \n\nkann, dieser Anfechtung der Vorrang gebührt und die Anfechtung auch recht-\n\nzeitig vorgenommen worden ist. \n\n24 \n\na) Im Verhältnis von V. und H. zu der Beklagten kann eine mittelba-\n\nre Zuwendung vorliegen, welche gegebenenfalls den Streithelfer gemäß § 130 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zur Anfechtung berechtigt. \n\n25 \n\naa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind solche \n\nRechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine \n\nunmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre, \n\ndurch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist insbeson-\n\ndere dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die \n\nvon diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des \n\nSchuldners zu erbringen (BGHZ 38, 44, 46; 142, 284, 287; 156, 350, 355; BGH, \n\nUrt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, NJW 1995, 1093; v. 19. März 1998 \n\n- IX ZR 22/97, WM 1998, 968, 975, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedr.). \n\nEs ist jedoch anerkannt, dass der Leistende keinen Anspruch gegen die Mit-\n\ntelsperson auf den über diese dem Gläubiger zugewandten Gegenstand gehabt \n\nhaben muss; noch weniger muss dieser Gegenstand sich zuvor im Vermögen \n\ndes Leistenden befunden haben. Für die Anfechtbarkeit reicht aus, dass der \n\nGegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, \n\naus dem Vermögen des Leistenden stammt (RGZ 133, 290, 291 f; BGH, Urt. v. \n\n11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 71). Mittelbare Zuwendungen sind so zu be-\n\nhandeln, als habe der Angewiesene an den Anweisenden geleistet und dieser \n\nsodann seinen Gläubiger befriedigt. \n\n26 \n\nbb) Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten und ihres Streit-\n\nhelfers ist von einer mittelbaren - durch Einschaltung der Schuldnerin bewirk-\n\nten - Zuwendung von V. und H. an die Beklagte auszugehen. Soweit die \n\nV. an die Schuldnerin Geld überwiesen hat, damit jene damit die Beklagte \n\nbefriedigt, liegt dies auf der Hand. Falls V. und H. darüber hinaus Gegen-\n\nstände an die Schuldnerin verkauft und diese angewiesen haben, den Kaufpreis \n\nzur Tilgung von Beitragsverbindlichkeiten der V. und H. bei der Beklagten \n\nzu verwenden, oder Forderungen an die Schuldnerin abgetreten haben, damit \n\ndiese die eingezogenen Beträge für denselben Zweck einsetze, sind dies mit-\n\ntelbare Zuwendungen jedenfalls deshalb, weil der Gegenwert des Kaufpreises \n\nbzw. die abgetretenen Forderungen aus dem Vermögen von V. und H. \n\nstammten. Auch derartige Vorgänge dienen der Umgehung einer unmittelbaren \n\nZuwendung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, V. und H. hätten die \n\nGegenstände nicht an die Schuldnerin verkauft, sondern sie dieser - gegen das \n\nVersprechen, V. und H. von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Beklag-\n\nten freizustellen - schlicht überlassen, müsste eine mittelbare Zuwendung an-\n\ngenommen werden. In einem solchen Fall wurde das Vermögen von V. und \n\nH. ebenfalls wirtschaftlich zugunsten der Beklagten gemindert. \n\n27 \n\nDas Vorbringen der Beklagten und ihres Streithelfers ist revisionsrecht-\n\nlich zugrunde zu legen. Verfahrensrechtlich einwandfreie Feststellungen liegen \n\ninsoweit jedoch nicht vor. Der Kläger hat geltend gemacht, die - als solche nicht \n\nbestrittenen - Leistungen der V. und H. seien in das Vermögen der \n\nSchuldnerin übergegangen. Diese habe umgekehrt ebenfalls Leistungen an \n\nV. und H. erbracht. Man habe auf jeder Seite Verrechnungskonten geführt. \n\nEine Verpflichtung der Schuldnerin, die Verbindlichkeiten von V. und H. \n\ngegenüber der Beklagten zu begleichen, sei nicht begründet worden. Diesen \n\nVortrag hat das Berufungsgericht für nicht ausreichend erachtet, weil dem Klä-\n\nger die Darlegungs- und Beweislast für die Unentgeltlichkeit der Verfügung ob-\n\nliege. Dieser Standpunkt ist - wie oben unter 1 b ausgeführt - unrichtig. \n\n28 \n\ncc) Da die mittelbare Zuwendung an die Beklagte nach den für V. und \n\nH. gestellten Eröffnungsanträgen erfolgte, ist sie nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO anfechtbar, falls die Beklagte zur Zeit der Überweisung die Zahlungsunfä-\n\nhigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dazu fehlen Feststellungen. \n\n29 \n\nb) Ist die Bezahlung der rückständigen Beiträge sowohl durch den Kläger \n\nals auch durch den Streithelfer anfechtbar, hat dies nicht zur Folge, dass die \n\nBeklagte die Beiträge doppelt zurückzahlen muss (vgl. BGHZ 142, 284, 289). \n\nDie Insolvenzanfechtung hat die Aufgabe, bestimmte, als ungerechtfertigt ge-\n\nwertete Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, aaO vor §§ 129 bis 147 Rn. 2; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 \n\nRn. 1; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. März 1972 - VIII ZR 159/70, NJW 1972, 870, \n\n871). Eine weiter gehende Sanktion zu Lasten des Anfechtungsgegners ist \n\naber nicht vorgesehen. Die Beklagte hat die Beiträge nur einmal erhalten, und \n\naus ihrer Sicht hat lediglich eine Vermögensverschiebung stattgefunden. \n\nc) Der Kläger und der Streithelfer sind weder Gesamtgläubiger noch \n\nTeilgläubiger. \n\naa) Gesamtgläubiger können die ganze Leistung fordern; der Schuldner \n\nmuss diese aber nur einmal bewirken (§ 428 BGB). Eine Gesamtgläubiger-\n\nschaft kann zwar auch gesetzlich begründet werden \n\n(MünchKomm-\n\nBGB/Bydlinski, 5. Aufl. § 428 Rn. 9; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB 2. Aufl. \n\n§ 428 Rn. 3). Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine entsprechende Norm. Es ist \n\nauch nicht gerechtfertigt, mehrere Personen deswegen, weil sie jeweils Anfech-\n\ntungsansprüche in Bezug auf denselben Gegenstand haben, als Gesamtgläu-\n\nbiger anzusehen. Dies wäre nur dann anders, wenn sie eine einheitliche Forde-\n\nrung hätten, deren Aufteilung auf praktische Schwierigkeiten stieße und dem \n\n30 \n\n31 \n\nInnenausgleich überlassen werden könnte (vgl. MünchKomm-BGB/Bydlinski, \n\naaO). Hier liegt jedoch keine einheitliche Forderung vor. Der Kläger beruft sich \n\nauf eine Schenkungsanfechtung, der Streithelfer auf eine Deckungsanfechtung, \n\nund die Sachverhalte, auf die beide ihre Anfechtungsberechtigung stützen, sind \n\nnicht vollkommen identisch. \n\n32 \n\nbb) Teilgläubigerschaft setzt voraus, dass jeder Gläubiger einen be-\n\nstimmten Teil der Forderung geltend machen kann (§ 420 Alt. 2 BGB). Auch \n\nhier muss den Berechtigungen der mehreren Gläubiger jedoch ein und dassel-\n\nbe Schuldverhältnis zugrunde liegen (MünchKomm-BGB/Bydlinski, aaO § 420 \n\nRn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein, aaO § 420 Rn. 4), woran es vorliegend fehlt. \n\n33 \n\nd) Da die Bezahlung der rückständigen Beiträge sowohl durch den Klä-\n\nger als auch durch den Streithelfer anfechtbar ist, beide aber weder Gesamt- \n\nnoch Teilgläubiger sind und die Beklagte die ihr zugeflossenen Leistungen nur \n\neinmal zurückzugewähren hat, liegen konkurrierende, auf denselben Gegen-\n\nstand gerichtete Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor. \n\nIm Ergebnis kann sich nur eine der konkurrierenden Anfechtungen durchsetzen. \n\nNach derzeitigem Sach- und Streitstand erscheint als möglich, dass dem Streit-\n\nhelfer der Vorrang gebührt. \n\n34 \n\nHat jemand über einen Leistungsmittler an seinen Gläubiger geleistet \n\n(§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB), und ist die Erfüllungshandlung - nachdem sowohl \n\nder Leistende als auch der Leistungsmittler in die Insolvenz geraten sind - von \n\nden Insolvenzverwaltern beider im Interesse der jeweiligen Masse angefochten \n\nworden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der \n\nAnfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers vor. \n\n35 \n\naa) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anfechtung einer mittel-\n\nbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger die Anfechtung gegen den Leis-\n\ntungsmittler ausschließt, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkenn-\n\nbar - für den Leistenden gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287). \n\n36 \n\nZwar betraf jene Entscheidung die Konkurrenz der Anfechtung im Ver-\n\nhältnis Leistender/Leistungsempfänger zu der Anfechtung im Verhältnis Leis-\n\ntender/Leistungsmittler. Der Anfechtungsgläubiger war also jeweils derselbe. Im \n\nvorliegenden Fall konkurriert (wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist) die zu-\n\nerst genannte Anfechtung mit einer solchen im Verhältnis Leistungsmitt-\n\nler/Leistungsempfänger. Die Anfechtungsgläubiger sind verschieden. Der vor-\n\nliegende Fall unterscheidet sich von dem früheren auch dadurch, dass die sei-\n\ntens V. und H. zugewandten Vermögensteile, aus denen die Schuldnerin \n\ndie Aufwendungen zugunsten der Beitragsschuldner bestritten hat, in das haf-\n\ntende Vermögen der Schuldnerin übergegangen waren. Gleichwohl ist der in \n\nder genannten Entscheidung postulierte Vorrang der Anfechtung im Valutaver-\n\nhältnis auch auf den Streitfall übertragbar. \n\n37 \n\nNach den insofern unangefochten gebliebenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts musste der Leistungsempfänger - die Beklagte - davon ausge-\n\nhen, dass die unmittelbar von der Schuldnerin L. erbrachten Zahlungen \n\nden eigentlichen Beitragsschuldnern V. und H. zuzurechnen, mittelbar also \n\nvon diesen geleistet waren. Da mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich, \n\nwie bereits ausgeführt, im Allgemeinen so zu behandeln sind, als habe der Leis-\n\ntungsempfänger, also der befriedigte Gläubiger, die Leistung unmittelbar von \n\nseinem Schuldner, der den Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten, ist die \n\nLeistung auch anfechtungsrechtlich in diesem Verhältnis zurück zu gewähren. \n\n38 \n\nbb) Der Vorrang der Deckungsanfechtung des Streithelfers gegen die \n\nBeklagte ergibt sich ferner daraus, dass die Schenkungsanfechtung des Klä-\n\ngers gegen die Beklagte letztlich auf derselben Grundlage beruht. Die Schen-\n\nkungsanfechtung ist nur deshalb begründet, weil die Forderung der Beklagten \n\ngegen V. und H. im Zeitpunkt der Erfüllung wirtschaftlich wertlos war. Die-\n\nser Gesichtspunkt - Erfüllung einer Forderung, die nach Insolvenzeröffnung nur \n\nnoch eine Insolvenzforderung gewesen wäre - rechtfertigt aber gerade die De-\n\nckungsanfechtung des Streithelfers. Beide Anfechtungen wurzeln somit im Ver-\n\nhältnis V. und H. gegen die Beklagte. Dann verdient der Streithelfer, der \n\ndie Interessen der Gläubiger von V. und H. vertritt, den Vorrang. \n\n39 \n\ncc) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Senatsrecht-\n\nsprechung - an der uneingeschränkt festgehalten wird - bei der Schenkungsan-\n\nfechtung im Dreiecksverhältnis, die nicht mit einer Deckungsanfechtung im Va-\n\nlutaverhältnis konkurriert, nur auf das Zuwendungsverhältnis abzustellen ist \n\n(vgl. oben 1 b). \n\n40 \n\nDanach ist zwar für die Schenkungsanfechtung das Innenverhältnisses \n\nvon V. und H. zu der Schuldnerin unerheblich. So wenig dies jedoch aus-\n\nschließt, dass im Verhältnis von V. und H. zu der Beklagten eine mittelbare \n\nZuwendung vorliegen kann, die ihrerseits der Deckungsanfechtung unterliegt \n\n(vgl. oben a), so wenig ergibt sich aus den zur Schenkungsanfechtung entwi-\n\nckelten Grundsätzen etwas für das Verhältnis der Schenkungsanfechtung des \n\nKlägers zu der Deckungsanfechtung des Streithelfers. \n\n41 \n\nAllerdings mag auch in Fällen, die der Senat bisher nach den Regeln ei-\n\nner Schenkungsanfechtung im Dreiecksverhältnis gelöst hat, im Verhältnis des \n\nLeistenden, der sich des Schenkers als Mittelsperson zur Erfüllung eigener \n\nVerbindlichkeiten bedient hat, zu dem Leistungsempfänger eine mittelbare Zu-\n\nwendung vorgelegen haben (vgl. etwa BGHZ 162, 277, 278; BGH, Urt. v. \n\n30. März 2006 aaO). In jenen Fällen bestand jedoch keine Konkurrenzsituation, \n\nwie sie vorliegend zu entscheiden ist. Entweder war über das Vermögen des \n\nLeistenden kein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Anfechtbarkeit jener mit-\n\ntelbaren Zuwendung war in dem über die Schenkungsanfechtung geführten \n\nProzess nicht eingewandt worden. \n\n42 \n\ndd) Der von dem Kläger betriebenen Anfechtung gebührt der Vorrang \n\nauch nicht deswegen, weil die Leistenden (V. und H. ) bei der Ausstattung \n\nder Schuldnerin nicht verhindert haben, dass die ihr übertragenen Gegenstände \n\nin deren haftendes Vermögen gelangten. Dadurch haben die Leistenden zwar \n\ndazu beigetragen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von dem \n\nKläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Schenkungsanfechtung er-\n\nfüllt sind. Für das Konkurrenzverhältnis zwischen der Schenkungsanfechtung \n\ndes Klägers und einer Deckungsanfechtung des Streithelfers folgt daraus aber \n\nnichts Entscheidendes. Wesentlicher für dieses Konkurrenzverhältnis ist, dass \n\nV. und H. Vermögensbestandteile geopfert haben, um Forderungen der \n\nBeklagten, die in der bereits absehbaren Insolvenz bloße Insolvenzforderungen \n\ngewesen wären, zu befriedigen. Demgegenüber waren die Gegenstände, die \n\nzur Deckung dieser Forderungen verwendet wurden, im Aktivvermögen der \n\nSchuldnerin lediglich \"durchlaufende Posten\". \n\n43 \n\n(1) Auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens - wonach V. und H. \n\neinen Kaufpreisanspruch gegen die Schuldnerin aufgegeben haben, damit die-\n\nse den darauf entfallenden Betrag an die Beklagte zahle, oder die Schuldnerin \n\nmit den Mitteln ausgestattet haben, dank derer diese die angefochtenen Bei-\n\ntragszahlungen an die Beklagte erbracht hat - würden die Gläubiger von V. \n\nund H. unangemessen benachteiligt, wenn die Schenkungsanfechtung des \n\nKlägers die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung des \n\nStreithelfers ausschlösse. \n\n44 \n\nDie Auskehr des Betrages, den der Kläger mittels seiner Anfechtung von \n\nder Beklagten zurückerhielte, könnte der Streithelfer nicht mit Aussicht auf Er-\n\nfolg von dem Kläger verlangen. Die Anfechtung der Vermögensübertragung von \n\nV. und H. auf die Schuldnerin wäre - soweit es um den zur Erfüllung der \n\nForderungen der Beklagten benötigten Betrag geht, und nur dieser ist Gegens-\n\ntand des vorliegenden Rechtsstreits - wirtschaftlich nahezu wertlos. Zwar hat \n\nder Anfechtungsanspruch in der Insolvenz des Anfechtungsgegners Aussonde-\n\nrungskraft (BGHZ 156, 350, 358). Im vorliegenden Fall existiert der aussonde-\n\nrungsfähige Gegenstand jedoch nicht mehr. Er ist spätestens mit der Befriedi-\n\ngung der Beklagten durch die Schuldnerin untergegangen. Eine Ersatzausson-\n\nderung scheidet aus. Es mag sein, dass die Schuldnerin den ursprünglichen \n\nAussonderungsgegenstand, also die von V. und H. anfechtbar erhaltenen \n\nVermögensteile, im Sinne des § 48 InsO \"veräußert\" hat. Zweifelhaft erscheint \n\nhingegen, ob der Anfechtungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte im Sin-\n\nne dieser Vorschrift eine \"Gegenleistung\" darstellt. Jedenfalls fehlt es an der \n\n- für die Ersatzaussonderung vorausgesetzten (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO \n\n§ 48 Rn. 31; Jaeger/Henckel, InsO § 48 Rn. 28) - Entgeltlichkeit einer etwaigen \n\nVeräußerung, weil der Kläger sich auf eine Schenkungsanfechtung (§ 134 In-\n\nsO) beruft. Dem Streithelfer steht allenfalls ein Wertersatzanspruch gemäß \n\n§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 \n\nAbs. 1, § 989 BGB zu. Dieser Anspruch ist eine gewöhnliche Geldforderung, die \n\nin der Insolvenz des Anfechtungsgegners eine bloße Insolvenzforderung dar-\n\nstellt (BGHZ 155, 199, 203; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 346). \n\n45 \n\n(2) Umgekehrt erscheinen die Gläubiger der Schuldnerin, deren Interes-\n\nsen von dem Kläger wahrgenommen werden, weniger schutzwürdig, falls die \n\nVermögensteile, aus denen die Schuldnerin die Leistungen an die Beklagte \n\nletztlich erbracht hat, ihr zu diesem Zweck von V. und H. überlassen wor-\n\nden waren. \n\n46 \n\n(3) Die Beklagte kann dem Anfechtungsanspruch des Streithelfers nicht \n\nentgegenhalten, dass dieser durch Anfechtung des von V. und H. mit der \n\nSchuldnerin geschlossenen Kausalgeschäfts den Nachteil beseitigen könne, \n\nden V. und H. durch die Vermögensübertragung auf die Schuldnerin erlit-\n\nten hätten, und dass deshalb ihr gegenüber die Anfechtung ausgeschlossen sei \n\n(oben 2 d aa). Allerdings genügt nicht bereits die bloße Anfechtbarkeit im Ver-\n\nhältnis V. und H. /Beklagte, um die Klage abzuweisen. Der Streithelfer \n\nmuss auch rechtzeitig angefochten haben. Andernfalls wäre nicht ausgeschlos-\n\nsen, dass die Beklagte den anfechtbar erhaltenen Betrag an überhaupt nie-\n\nmand zurückzahlt; an den Kläger nicht, weil dieser durch die Anfechtungsmög-\n\nlichkeit seitens des Streithelfers blockiert wird, und an den Streithelfer nicht, \n\nweil dieser - aus welchen Gründen auch immer - die (rechtzeitige) Anfechtung \n\nunterlässt. \n\n47 \n\nUnter der Voraussetzung, dass beide Prätendenten - isoliert gesehen - \n\ndie Zahlungen an die Beklagte zu Recht angefochten haben, bedeutete für die-\n\nse eine Abweisung der vorliegenden Klage keinen dauerhaften Erfolg. Sie \n\nschuldet in diesem Fall den streitgegenständlichen Betrag dem Streithelfer. \n\n48 \n\n49 \n\nOb der Streithelfer die mittelbare Zuwendung gegenüber der Beklagten \n\nangefochten hat, ist nicht festgestellt. \n\ne) Die Beklagte, die unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfech-\n\ntungsanspruch des Streithelfers die Sachbefugnis des Klägers bestreitet, die für \n\ndessen eigenen Anfechtungsanspruch fraglos gegeben ist, hat darzulegen und \n\nzu beweisen, dass der konkurrierende, vorrangige Anfechtungsanspruch erho-\n\nben ist und dass dessen Voraussetzungen gegeben sind. \n\nIII. \n\n50 \n\nDas angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur \n\nEndentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n51 \n\nDa die Frage, ob ein - für sich genommen durchgreifender - Anfech-\n\ntungsanspruch durch den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen \n\nRechtsträgers ausgeschlossen werden kann, bislang in Rechtsprechung und \n\nSchrifttum noch nicht behandelt war, muss den Parteien Gelegenheit gegeben \n\nwerden, ihren Vortrag zum Bestehen des konkurrierenden Anfechtungsan-\n\nspruchs und zu dessen Geltendmachung zu ergänzen. Auf der Grundlage \n\ndieses Vorbringens muss sodann festgestellt werden, ob der Klageanspruch \n\naus den erwähnten Gründen ausgeschlossen ist. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 26.05.2004 - 6 O 4751/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 09.09.2004 - 13 U 1177/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-16/ix-zr-194-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-16/ix-zr-194-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_194-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:21.089919+00:00"}}