{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_188-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"IX ZR 188/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 276 Ci Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Ab- gabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelas- tung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Ent- scheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 188/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 675, 276 Ci \n\nDer Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen \n\nAuftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Ab-\n\ngabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelas-\n\ntung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Ent-\n\nscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf. \n\nBGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 188/04 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bremen vom 8. Januar 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte rechnet gegen einen unstreitigen Vergütungsanspruch der \n\nKlägerin für anwaltliche Tätigkeit mit einer Schadensersatzforderung im Betrag \n\nvon 1.046 € auf. Der Beklagten wurde am 21. Oktober 2002 in einer Urheber-\n\nrechtssache das Unterlassungsurteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens \n\nzugestellt. Mit Schreiben vom 7. November 2002 forderte die Verfügungskläge-\n\nrin die Beklagte zur Abgabe der Abschlusserklärung auf und verlangte Erstat-\n\ntung der hierfür aufgewendeten Anwaltskosten. Die Beklagte entsprach dem auf \n\nAnraten der Klägerin und beglich die geforderten Kosten in Höhe des aufge-\n\nrechneten Schadensersatzanspruchs nebst Umsatzsteuer. Sie wirft der Kläge-\n\nrin vor, von ihr über die Möglichkeit einer unaufgeforderten Abschlusserklärung \n\nzur Vermeidung der Kostenlast des gegnerischen Abschlussschreibens nicht \n\nrechtzeitig aufgeklärt worden zu sein. Einen solchen Rat hätte sie, wäre er \n\nrechtzeitig erteilt worden, nach ihrer Behauptung befolgt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Vergütungsforderung trotz Aufrechnung der Be-\n\nklagten zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Aufrechnung der Beklag-\n\nten für durchgreifend erachtet und die Klage insoweit abgewiesen (veröffentlicht \n\nOLGR Bremen 2005, 123). Mit der zugelassenen Revision beantragt die Kläge-\n\nrin, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der \n\nSchadensersatzanspruch, mit welchem sie gegen den nicht anerkannten Teil \n\nder Klageforderung aufrechnet, besteht nicht. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nach dem \n\nUrteil im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Beklagte mit einem Ab-\n\nschlussschreiben der Gegenseite rechnen und der Beklagten anraten müssen, \n\nin ihrem Kosteninteresse eine vorherige Abschlusserklärung zu prüfen. Schon \n\nin dem Bericht vom 4. Oktober 2002 über die landgerichtliche Widerspruchsver-\n\nhandlung sei nach verkündeter Bestätigung der Beschlussverfügung ein solcher \n\nHinweis vorsorglich zu erteilen gewesen. Die Beklagte würde sich aller Wahr-\n\nscheinlichkeit nach beratungsgemäß verhalten haben und mit einer eigenen \n\nAbschlusserklärung einer entsprechenden Aufforderung ihrer Gegnerin zuvor-\n\ngekommen sein. Dadurch wäre der Kostenschaden für die Gebühren des geg-\n\nnerischen Abschlussschreibens vermieden worden. Ein von der Klägerin auf-\n\ntrags- und pflichtgemäß formulierter Verzicht habe der Verfügungsklägerin kei-\n\nne Veranlassung geben können, ihre Anwälte um eine ebenfalls Gebühren aus-\n\nlösende Beratung über die Klageerhebung in der Hauptsache zu bitten. Jeden-\n\nfalls sei aber die Beklagte in diesem Fall nicht verpflichtet gewesen, ihrer Geg-\n\nnerin solche Anwaltskosten als Schaden einer Urheberrechtsverletzung zu er-\n\nstatten. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n1. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht die \n\nKlägerin für verpflichtet gehalten hat, die Beklagte schon nach dem Bekannt-\n\nwerden des erfolglosen Widerspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren \n\nüber die Kostenfolgen eines gegnerischen Abschlussschreibens zu belehren \n\nund auf die Aussicht hinzuweisen, dieser Kostenbelastung durch eine eigene \n\nAbschlusserklärung zuvorzukommen. Mit dieser Begründung kann eine Pflicht-\n\nverletzung der Klägerin nicht bejaht werden. \n\n7 \n\na) Die anwaltliche Beratung und Betreuung bezweckt, dem Auftraggeber \n\nfehlende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Wahrnehmung seiner Rechtsange-\n\nlegenheiten zu ersetzen. Der Auftraggeber muss imstande sein, nach den bei \n\nder Beratung erteilten Hinweisen seine Rechte und Interessen wahren und eine \n\nFehlentscheidung vermeiden zu können (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. \n\n4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1843). Kann ein rechtlicher Ge-\n\nsichtspunkt die Entscheidung eines vernünftigen Auftraggebers beeinflussen, \n\nso darf er von dem verantwortlichen Berater nicht verschwiegen werden, falls \n\nder Auftraggeber über diese Umstände nicht bereits unterrichtet ist (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04, Umdruck Rn. 13, z.V.b.). \n\n8 \n\nb) Die Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtschutz billigt dem Ver-\n\nletzten für den Gebührenaufwand seines Abschlussschreibens einen Erstat-\n\ntungsanspruch gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes un-\n\nterlegenen Antragsgegner seit langem nach den Grundsätzen der Geschäfts-\n\nführung ohne Auftrag zu, wenn dadurch - auch im Interesse des Störers - ein \n\nRechtsstreit in der Hauptsache vermieden wird (vgl. BGHZ 52, 393, 399; BGH, \n\nUrt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901, 903 - Goldene Armbänder). In \n\nAbgrenzung dazu wird im Schrifttum verbreitet die Ansicht vertreten, dass dem \n\nAntragsgegner dann keine Kosten eines Abschlussschreibens zur Last fallen, \n\nwenn er bereits vor dessen Absendung unaufgefordert die Abschlusserklärung \n\nabgegeben hat (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 12 \n\nUWG Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 42; \n\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. Kap. 43 \n\nRn. 33; Schuschke/Walker/Schmukle, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts-\n\nschutz Bd. II 3. Aufl. Anh. zu § 935 ZPO Abschn. D Rn. 21; ebenso LG Wiesba-\n\nden WRP 1991, 342). Himmelsbach (Das Mandat im Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. \n\nRn. 628) gibt \"zur Vermeidung der Kostenfolge\" noch besonders den Praxistipp, \n\nder Kostenlast eines gegnerischen Abschlussschreibens vorzubeugen, indem \n\nunmittelbar nach Vollziehung einer einstweiligen Verfügung dem Verfügungs-\n\nkläger mitgeteilt werde, ob der Verfügungsbeklagte sie als endgültige Regelung \n\nanerkenne; der Antragsgegner (Verfügungsbeklagte) übersehe häufig, dass die \n\nordnungsgemäße Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung eine Erstat-\n\ntungsforderung auslöse. So war es nach der schriftlichen Anfrage der Beklagten \n\nbei der Klägerin, ob die Erstattungsforderung für das Abschlussschreiben der \n\nGegnerin akzeptiert werde müsse, auch hier. \n\n9 \n\nc) Zu den rechtlichen Gesichtspunkten, über welche der Rechtsanwalt \n\nseinen Auftraggeber aufklären muss, kann auch die Größe und Höhe des Kos-\n\ntenerstattungsrisikos gehören, welches nach dem Vorstehenden für den Ge-\n\nbührenaufwand eines gegnerischen Abschlussschreibens droht. Im Einzelnen \n\nhängt dies aber von den Umständen ab. \n\n10 \n\nDie maßgebenden Umstände hat das Berufungsgericht hier mit seiner \n\nAuffassung, die Klägerin habe die Beklagte alsbald nach dem Bekanntwerden \n\ndes Verfügungsurteils auf das Kostenrisiko eines gegnerischen Abschluss-\n\nschreibens hinweisen müssen, nicht ausreichend in Betracht gezogen. Der \n\nRechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen \n\nAuftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte \n\nAbgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kos-\n\ntenbelastung vermieden werden kann, solange er diesem Gesichtspunkt bei \n\nden Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung bei-\n\nmessen darf. \n\n11 \n\nIn der Entscheidungssituation der Beklagten ergab sich eine rechtlich \n\nvorgegebene Stufenfolge. Die Beklagte konnte eine Abschlusserklärung erst \n\ndann abgeben, wenn sie sich zum Verzicht auf die Berufung gegen das Verfü-\n\ngungsurteil und zur Klaglosstellung ihrer Gegnerin in der Hauptsache ent-\n\nschlossen hatte. In diesem Entscheidungsprozess war die Aussicht, mit einer \n\nunaufgefordert abgegebenen Abschlusserklärung den gegnerischen Kostener-\n\nstattungsanspruch von netto 1.046 € zu vermeiden, nach dem Gegenstand der \n\nAuseinandersetzung um die beabsichtigte Aufführung eines Musicals und die \n\nlaufende Internetwerbung hierfür rechtlich und wirtschaftlich zunächst von un-\n\ntergeordneter Bedeutung. Erst dann, wenn sich die Beklagte mit Blick auf den \n\nGegenstand der Auseinandersetzung entschlossen hatte, keine Berufung ge-\n\ngen das sie beschwerende Verfügungsurteil einzulegen und auch von einem \n\nAntrag zur Klagerhebung (§ 926 ZPO) abzusehen, konnte für sie die Frage ei-\n\nner eigenen Abschlusserklärung und im Zusammenhang damit die mögliche \n\nKostenersparnis bei zeitlicher Überholung eines gegnerischen Abschluss-\n\nschreibens Bedeutung gewinnen. \n\n12 \n\nWann die Beklagte nach entsprechender Beratung dieses Entschlie-\n\nßungsstadium erreicht hatte, ist nicht vorgetragen worden. Damit ist auch nicht \n\nerkennbar, dass die Klägerin ihre Beratung bereits auf den Kostengesichtspunkt \n\nerweitern musste, bevor das Abschlussschreiben der Verfügungsklägerin vom \n\n7. November 2002 abgesandt wurde. \n\n13 \n\nd) Es ist nicht erforderlich, der Beklagten durch Zurückverweisung Gele-\n\ngenheit zu geben, ihren Vortrag zur Pflichtverletzung der Klägerin entsprechend \n\nzu ergänzen; denn die Sache ist aus anderen Gründen bereits zum Nachteil der \n\nBeklagten spruchreif. \n\n14 \n\n2. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht für seine An-\n\nnahme, die Beklagte wäre bei anderem Verhalten der Kläger in der Lage gewe-\n\nsen, dem Abschlussschreiben ihrer Gegnerin mit einer eigenen Erklärung zu-\n\nvorzukommen, keine Feststellungen getroffen hat. \n\n15 \n\na) Wie unter 1. bereits ausgeführt, konnte die Beklagte eine Abschluss-\n\nerklärung erst dann abgeben, wenn sie sich zum Verzicht sowohl auf die Beru-\n\nfung gegen das Verfügungsurteil als auch auf einen Antrag zur Klagerhebung \n\nund auf die Rechtsverteidigung gegen eine aus eigener Initiative erhobene Kla-\n\nge der Gegnerin in der Hauptsache entschlossen hatte. Aus dem Schreiben der \n\nKläger an die Beklagte vom 12. November 2002 geht nur hervor, dass die Ent-\n\nscheidung der Beklagten gegen eine Berufung im einstweiligen Verfügungsver-\n\nfahren an diesem Tage bereits gefallen war, nicht jedoch, ob dieses Hindernis \n\ngegen eine Abschlusserklärung auch schon vor dem 7. November 2002, dem \n\nTag des gegnerischen Abschlussschreibens, ausgeräumt war. Eine Entschei-\n\ndung zur Klaglosstellung der Gegnerin in der Hauptsache war tatsächlich nach \n\ndem vorgetragenen Schriftwechsel am 12. November 2002 auf Seiten der Be-\n\nklagten noch nicht gefallen. Die Beklagte hat demnach nicht vorgetragen, es \n\nwäre ihr bei erschöpfender Belehrung durch die Klägerin möglich gewesen, die \n\neinzelnen Entscheidungsprozesse frühzeitig genug zum Abschluss zu bringen, \n\num dem gegnerischen Abschlussschreiben tatsächlich zuvorkommen zu kön-\n\nnen. Die Beklagte hätte zudem ausführen müssen, inwieweit sie nur im Interes-\n\nse der Vermeidung verhältnismäßig geringfügiger Kosten bereit gewesen wäre, \n\nihre Entscheidungsprozesse in dem dann notwendigen Umfange zu beschleu-\n\nnigen. Die schlichte Behauptung, der fehlende Hinweis der Klägerin auf die \n\nAussicht zur Vermeidung der weiteren Kostenbelastung sei für deren Eintritt \n\nursächlich geworden, ist als Darlegung der haftungsausfüllenden Kausalität un-\n\nsubstantiiert. \n\n16 \n\nb) Auf den vorbezeichneten Vortragsmangel war die Beklagte bereits \n\ndurch das Landgerichtsurteil ausreichend hingewiesen worden, ohne ihre Be-\n\nhauptungen im Berufungsrechtszug dementsprechend zu vervollständigen. Die \n\nBeklagte hat auch nicht behauptet, dass die Klägerin für sie bei der Gegnerin \n\nzusätzliche Zeit hätte gewinnen können, wenn eine Beschleunigung ihrer eige-\n\nnen Entscheidungen aus kaufmännischen Gründen nicht möglich war. Der Se-\n\nnat kann nach diesem Prozessverlauf in der Sache über die zur Aufrechnung \n\ngestellte Gegenforderung der Beklagten, die an mangelnder Schadensursäch-\n\nlichkeit des Verhaltens der Klägerin scheitert, abschließend entscheiden. \n\nIII. \n\n17 \n\n18 \n\nDas Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig (§ 561 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nnicht weiter erörtert, ob die Aufwendungen für das Abschlussschreiben vom \n\n7. November 2002 von der Gegnerin für erforderlich gehalten werden durften \n\n(§ 670 BGB) und die Beklagte demzufolge den auf Anraten der Klägerin gezahl-\n\nten Erstattungsbetrag von netto 1.046 € schuldete. Die Beklagte wirft der Kläge-\n\nrin auch insoweit unzureichende Beratung vor. \n\n19 \n\n2. Von einem Teil des Schrifttums wird der Standpunkt vertreten, dass \n\ndann, wenn die einstweilige Verfügung - wie hier - durch Urteil ergangen sei, \n\nvom Verfügungsgegner vor Ablauf der hier noch nicht verstrichenen Berufungs-\n\nfrist keine Erklärung dazu verlangt werden könne, ob er den Unterlassungsan-\n\nspruch endgültig anerkennen wolle (Steinmetz, Der \"kleine\" Wettbewerbspro-\n\nzess, 1993, S. 117 oben; im Ergebnis ebenso Nirk/Kuntze, Wettbewerbsstrei-\n\ntigkeiten 2. Aufl. Rn. 415; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 22. Aufl. \n\n§ 25 UWG Rn. 104). Für diese Auffassung könnten gute Gründe sprechen. \n\n20 \n\nIndes bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob die Klägerin im Hinblick \n\nauf die vorgenannten Stimmen im Schrifttum der Beklagten auf ihre Erkundi-\n\ngung, ob sie den Erstattungsbetrag an ihre Gegnerin zahlen müsse, unter Be-\n\nrücksichtigung des gesamten Meinungsstandes in Rechtsprechung und Schrift-\n\ntum (vgl. dazu im Überblick etwa Teplitzky, aaO Rn. 31; Melullis, Handbuch des \n\nWettbewerbsprozesses 3. Aufl. Rn. 816; Schuschke/Walker/Schmukle, aaO \n\nRn. 20 ff, jeweils m.w.N.) richtigerweise hätte mitteilen müssen, eine Rechtsver-\n\nteidigung gegen die Kostenerstattungsforderung habe zwar nur schwache Er-\n\nfolgsaussichten, sei aber nicht gänzlich aussichtslos. Zu einem Schadenser-\n\nsatzanspruch der Beklagten könnte die in diesem Punkt nicht erschöpfende \n\nBeratung der Klägerin allenfalls führen, wenn unstreitig oder festgestellt worden \n\nwäre, dass die Beklagte bereits bei dem äußerstenfalls gebotenen Hinweis auf \n\nschwache Erfolgsaussichten die Abwehr des Erstattungsanspruchs ihrer Geg-\n\nnerin versucht hätte. An diesem Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität \n\nfehlt es auf Seiten der Beklagten gleichfalls. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 08.01.2004 - 7 O 1401/03 b - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 16.09.2004 - 2 U 15/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_188-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zr-188-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_188-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_188-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zr-188-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_188-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:27.179291+00:00"}}