{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_184-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"IX ZR 184/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; AO § 222 a) Eine in der kritischen Zeit mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung, nach der dieser berechtigt ist, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leis- tung von seiner Schuld zu befreien, ist inkongruent. b) Eine Stundungsvereinbarung der Finanzbehörde mit einem zahlungsunfähigen Schuldner, nach der Stundung gegen Abtretung einer Kundenforderung gewährt wird, ist auch dann inkongruent, wenn sich die Forderung des Schuldners eben- falls gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt richtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 184/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. September 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; AO § 222 \n\na) Eine in der kritischen Zeit mit dem Schuldner getroffene Vereinbarung, nach der \n\ndieser berechtigt ist, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leis-\n\ntung von seiner Schuld zu befreien, ist inkongruent. \n\nb) Eine Stundungsvereinbarung der Finanzbehörde mit einem zahlungsunfähigen \n\nSchuldner, nach der Stundung gegen Abtretung einer Kundenforderung gewährt \n\nwird, ist auch dann inkongruent, wenn sich die Forderung des Schuldners eben-\n\nfalls gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt richtet. \n\nBGH, Urteil vom 29. September 2005 - IX ZR 184/04 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, \n\nCierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. August 2004 wird \n\nauf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder H. GmbH & Co. KG, das auf Antrag vom 17. Dezember \n\n2002 am 1. März 2003 eröffnet wurde. \n\nAm 15. November 2002 trat die schon zahlungsunfähige Schuldnerin \n\nalle ihr noch zustehenden Forderungen aus einem Vertrag mit dem Landkreis \n\nSoltau-Fallingbostel über Elektroarbeiten an einer Schule an das beklagte \n\nLand ab. Die Abtretung wurde dem Drittschuldner angezeigt. Am 4. Dezember \n\n2002 stundete das beklagte Land der Schuldnerin Umsatzsteuer, Verspätungs-\n\nzuschlag hierauf, Zinsen und Säumniszuschläge aus dem Zeitraum von No-\n\nvember 2001 bis Oktober 2002 in einer Gesamthöhe von 14.380,33 €. Die \n\nStundung erfolgte \"gegen Sicherheitsleistung vom 15.11.02 an bis zur Auszah-\n\nlung der abgetretenen Forderung durch den Landkreis\". Bis zum 18. Dezember \n\n2002 erhöhte sich der gestundete Betrag auf 19.884,57 €. Der Drittschuldner \n\nzahlte lediglich 16.353,09 €. Daraufhin widerrief das beklagte Land die Stun-\n\ndung des übersteigenden Betrages von 3.531,48 €. \n\nDer Kläger hat die Forderungsabtretung in Höhe von 16.353,09 € als \n\ninkongruente Deckung angefochten. Die Vorinstanzen haben der auf Wert-\n\nersatz gerichteten Zahlungsklage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision \n\nerstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg; die Anfechtungsklage ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei gegeben, weil die Abtretung \n\ninnerhalb der Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO und zu einem Zeitpunkt vorge-\n\nnommen worden sei, in dem die Schuldnerin objektiv zahlungsunfähig gewesen \n\nsei. Die gewährte Deckung sei inkongruent. Allerdings habe bei Abschluss des \n\nAbtretungsvertrages gegen die Schuldnerin eine fällige Steuerforderung des \n\nbeklagten Landes bestanden. Der Anspruch sei jedoch auf Erfüllung durch \n\nZahlung gerichtet gewesen. Auf die Abtretung der Forderung erfüllungshalber \n\noder an Erfüllungs Statt habe das beklagte Land keinen Anspruch gehabt. Die \n\nStundung der Steuerforderung nach § 222 AO stehe dem nicht entgegen. Zum \n\neinen sei die Stundung erst nach der Abtretung erfolgt. Zum anderen gewähre \n\n§ 222 Satz 2 AO keinen unmittelbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung. Die \n\nVorschrift hindere die Finanzbehörden im Rahmen der nach § 222 Satz 1 AO \n\nzu treffenden Ermessensentscheidung nicht daran, einer Insolvenzlage Rech-\n\nnung zu tragen. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat die Abtretung der Werklohnforderung der \n\nSchuldnerin an das beklagte Land mit Recht als nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO \n\nanfechtbar angesehen. \n\n1. Die Abtretung vom 15. November 2002 liegt, weil der Eröffnungsan-\n\ntrag am 17. Dezember 2002 gestellt wurde, innerhalb der Frist des § 131 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO. Die Schuldnerin war im Zeitpunkt der Abtretung objektiv zah-\n\nlungsunfähig. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. \n\n2. Die Abtretung ist auch inkongruent im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO. \n\nDenn sie hat dem beklagten Land eine Sicherung gewährt, die es in dem Zeit-\n\npunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO) nicht zu bean-\n\nspruchen hatte. Gemäß § 222 Satz 1 und 2 AO konnte das beklagte Land zwar \n\nsein Ermessen dahin ausüben, dass es die Steuerschuld nur gegen Sicher-\n\nheitsleistung stundete. Denn die in § 222 Satz 1 AO eingeräumte Möglichkeit, \n\nAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise zu stunden, \n\nwenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner \n\nbedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet er-\n\nscheint, soll nach § 222 Satz 2 AO in der Regel nur \"gegen Sicherheitsleis-\n\ntung\" gewährt werden. Worin diese Sicherheitsleistung bestehen kann, lässt \n\ndie Bestimmung offen. Danach stand dem beklagten Land wenn überhaupt, so \n\njedenfalls kein Anspruch auf eine bestimmte Sicherheit und somit auch kein \n\nAnspruch auf die Forderung gegen den Landkreis Soltau-Fallingbostel zu. \n\na) Die Behandlung der Sicherheitsleistung gemäß § 222 Satz 2 AO als \n\ninkongruent entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in der Litera-\n\ntur (vgl. FK-InsO/Dauernheim, 3. Aufl. § 131 Rn. 21; Kübler/Prütting/Paulus, \n\nInsO § 130 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, \n\nInsO 12. Aufl. § 131 Rn. 24; zur Konkursordnung s. ferner Jaeger/Henckel, KO \n\n9. Aufl. § 30 Rn. 223; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 53). Soweit App \n\n(NJW 1985, 3001, 3003) von der Revision als Vertreter einer Gegenmeinung \n\nzitiert wird, ist dies nicht richtig. App stellt lediglich die Gläubigerbenachteili-\n\ngung durch die für eine Stundung von den Finanzbehörden geforderte Sicher-\n\nheitsleistung in Frage, wenn die andernfalls durchgeführte Vollstreckung nicht \n\nzur vollständigen Zahlung der fälligen Steuern geführt, etwa den Unterneh-\n\nmenszusammenbruch ausgelöst hätte und selbst anfechtbar gewesen wäre. \n\nIm übrigen sind die Ausführungen von App nicht auf den hier vorliegen-\n\nden Fall zugeschnitten, dass die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem \n\nder Steuerschuldner bereits zahlungsunfähig ist. In diesem Fall wird den Gläu-\n\nbigern durch die Zession ein gegebenenfalls werthaltiges Zugriffsobjekt entzo-\n\ngen. Daher ist die Gläubigerbenachteiligung auch nach der Auffassung von \n\nApp hier nicht zu bezweifeln. \n\nb) Da die Absprache zwischen dem beklagten Land und der Schuldnerin \n\nin die Drei-Monats-Frist des § 131 InsO und damit in die kritische Zeit fällt, ist \n\nsie unabhängig davon inkongruent, ob die Vereinbarung inhaltlich als Gewäh-\n\nrung einer Sicherheit oder als die Einräumung einer Ersetzungsbefugnis aus-\n\nzulegen ist. \n\naa) War die Abtretung als Einräumung einer Sicherheitsleistung zu ver-\n\nstehen, wurde dem beklagten Land nachträglich eine Sicherheit gewährt, auf \n\ndie es keinen Anspruch hatte und die deshalb inkongruent ist (vgl. Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 23; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 131 Rn. 24, 26). \n\nbb) War die Schuldnerin aufgrund der Vereinbarung vom 15. November \n\n2002 ermächtigt, sich durch eine andere als die eigentlich geschuldete Leis-\n\ntung zu befreien, stand ihr also eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) \n\nzu, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist eine Leistung nicht schon deshalb \n\ninkongruent, weil der Schuldner von einer Ersetzungsbefugnis Gebrauch \n\nmacht, obschon der Gläubiger keinen Anspruch auf die ersetzende Leistung \n\nhat (vgl. BGHZ 70, 177, 183 f). Unverdächtig ist in diesem Fall aber nur die vor \n\nder kritischen Zeit getroffene Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis (vgl. \n\nBGHZ aaO; Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 213; MünchKomm-InsO/Kirchhof, \n\n§ 131 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 131 Rn. 9). An einer in unkritischer Zeit \n\ngetroffenen Vereinbarung fehlt es im vorliegenden Fall. Sie ergibt sich insbe-\n\nsondere nicht aus der angeblichen \"ständigen Praxis\" der Finanzverwaltung \n\n(vgl. dazu unter c aa). \n\ncc) Bei dem von der Revision aufgegriffenen Einwand, ohne die Stun-\n\ndung gegen Sicherheitsleistung hätte sich die Zugriffslage der Gläubiger im \n\nEndergebnis nicht anders dargestellt, handelt es sich um eine hypothetische \n\nund deshalb unzulässige Betrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR \n\n263/03, WM 2005, 1712, 1714; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 63). Im Übrigen \n\nist sie auch unzutreffend. Wenn die Schuldnerin ihre Kundenforderung nicht an \n\ndas beklagte Land abgetreten hätte, wäre sie Bestandteil der Masse geworden. \n\nDie Frage, ob die Abtretung gegen Stundung auch dann anfechtbar wäre, \n\nwenn sich das beklagte Land durch Aufrechnung hätte befriedigen können \n\n(§§ 94, 95 InsO), stellt sich nicht. Eine Aufrechnung war mangels Gegenseitig-\n\nkeit der beiderseitigen Forderungen nicht möglich. \n\nc) Der besondere Umstand, dass die Stundung durch die Finanzbehörde \n\ngewährt wurde, weil die Schuldnerin ihrerseits einen Zahlungsanspruch gegen \n\neinen Träger öffentlicher Gewalt, nämlich den Landkreis Soltau-Fallingbostel \n\ngeltend machen konnte, steht der Anfechtbarkeit der Abtretung nicht entgegen. \n\naa) Das Vorbringen der Revision, dass die Gewährung von Stundungen \n\nin derartigen Fällen einer dauerhaft geübten Praxis der Finanzverwaltung ent-\n\nspricht, mag zutreffen. Es kann für die Revisionsinstanz auch unterstellt wer-\n\nden, dass die Finanzbehörden in der Ausübung ihres Ermessens insoweit ge-\n\nbunden sein können, wenn der Steuerschuldner noch nicht insolvenzreif ist. \n\nDie Revision vernachlässigt indes, dass die Finanzbehörden im Streitfall den \n\nZahlungsaufschub zunächst nicht gegen, sondern ohne Sicherheit gewährt und \n\ndie Sicherheit erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ver-\n\nlangt haben. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestand kein Anspruch der \n\nSchuldnerin mehr, einen Stundungsantrag Zug um Zug gegen Abtretung einer \n\nwerthaltigen Kundenforderung durchzusetzen. Ihre organschaftlichen Vertreter \n\nhatten vielmehr ohne schuldhaftes Zögern die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens zu beantragen (vgl. § 130a Abs. 1 Satz 2 und 3, § 161 Abs. 2, § 177a \n\nSatz 1 HGB). Im Übrigen ist der Schluss, aus dem Rechtsanspruch auf Stun-\n\ndung folge zugleich die Kongruenz der Deckung, auch deshalb nicht zutref-\n\nfend, weil § 222 Satz 2 AO - wie dargelegt - keinen Anspruch auf eine bestimm-\n\nte Sicherheit gewährt. \n\nbb) Auf die von der Revision herausgestellte weitere Besonderheit, dass \n\ndie Schuldnerin laufende Umsatzsteuern entrichten sollte, die aus öffentlichen \n\nAufträgen herrührten, während die Zahlungen durch die öffentliche Hand nur \n\nschleppend erfolgten, kommt es hierbei ebenfalls nicht an. Selbst wenn einem \n\nStundungsbegehren aus dem Gesichtspunkt einer nach den Grundsätzen von \n\nTreu und Glauben gebotenen \"Verrechnungsstundung\" (im weiteren Sinne) \n\nauch ohne Identität der Aufrechnungsbeteiligten entsprochen werden müsste, \n\nweil das Beharren der Finanzbehörden auf der juristischen Trennung beim \n\nSteuerpflichtigen auf Unverständnis stieße, ist für die Ermessensreduzierung \n\nauf Null in diesem Sonderfall kein Raum mehr, nachdem der Steuerschuldner \n\nzahlungsunfähig geworden ist. Nach den handelsrechtlichen Bestimmungen \n\ndarf der organschaftliche Vertreter der Schuldnerin ab diesem Zeitpunkt grund-\n\nsätzlich nicht mehr zahlen (vgl. § 130a Abs. 2 Satz 1, § 161 Abs. 2, § 177a \n\nSatz 1 HGB). Unter das Zahlungsverbot fällt auch die Hingabe von Sachen und \n\nRechten ohne hinreichende Gegenleistung (vgl. Baumbauch/Hopt, HGB \n\n31. Aufl. § 130a Rn. 9). Sinn und Zweck des mit der Ersatzpflicht des organ-\n\nschaftlichen Vertreters bewehrten Zahlungsverbots ist es, die verteilungsfähige \n\nVermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamt-\n\nheit ihrer Gläubiger zu erhalten und eine ihr nachteilige bevorzugte Befriedi-\n\ngung einzelner Gläubiger zu verhindern (vgl. BGHZ 143, 184, 186 zu § 64 \n\nAbs. 2 GmbHG; Baumbach/Hopt, aaO). Nach der Person des Drittschuldners \n\nwird in § 130a Abs. 2, § 161 Abs. 2, § 177a Satz 1 HGB nicht unterschieden. \n\nWenn die Finanzbehörden eine Stundung bei anfechtbarer Annahme einer an-\n\ngebotenen Sicherheit ablehnen, kann darin keine \"erhebliche Härte\" im Sinne \n\ndes § 222 AO liegen. Stundungsvereinbarungen gegen Abtretung werthaltiger \n\nAnsprüche begründen deshalb, wenn sie in der kritischen Zeit getroffen wer-\n\nden, generell den Verdacht einer krisenbedingten Vermögensverschiebung und \n\nsind vom Anwendungsbereich des § 131 InsO nicht auszunehmen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-zr-184-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 177a","ref_norm":"177a","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-29/ix-zr-184-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_184-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:13.335231+00:00"}}