{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_181-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"IX ZR 181/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 52, 168 Abs. 3, § 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 3, § 776 a) Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterver- äußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet. b) Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, so kann der Gläubiger diesen in Höhe des durch die Weiterveräußerung nach Abzug der Kosten erlangten Mehrerlöses nicht in Anspruch nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 181/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. November 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 52, 168 Abs. 3, § 170 Abs. 2; BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 3, § 776 \n\na) Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der \n\nabsonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterver-\n\näußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet. \n\nb) Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, \n\nso kann der Gläubiger diesen in Höhe des durch die Weiterveräußerung nach \n\nAbzug der Kosten erlangten Mehrerlöses nicht in Anspruch nehmen. \n\nBGH, Urteil vom 3. November 2005 - IX ZR 181/04 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 28. Juni 2004 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin gewährte der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) \n\nam 23. August 1999 einen Nettokredit in Höhe von 122.500 DM. Das Darlehen \n\ndiente der Finanzierung eines Mobil-Baggers, welcher der Klägerin siche-\n\nrungsübereignet wurde. Außerdem übernahm der Beklagte, Geschäftsführer \n\nder Schuldnerin, eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von \n\n141.260 DM. \n\n2 \n\nAm 4. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen der Schuldnerin eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte die Fortführung \n\ndes Darlehensvertrages ab. Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 bestätigte er \n\nder Klägerin eine Vereinbarung, wonach dieser die eigenständige Verwertung \n\ndes Baggers gegen Auskehrung der Feststellungs- und Verwertungskosten-\n\npauschale in Höhe von 9% aus 12.000 € (1.080 €) überlasse\n\nn wurde. Zu die-\n\nsem Zeitpunkt betrug die Restforderung der Klägerin 26.604,31 € zuzüglich \n\nZinsen von 184,74 €. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat selbst für den Bagger einen Erlös von 27.500 € netto \n\nerzielt. Sie meint, davon sei nur ein Betrag von 12.000 € auf die Hauptforde-\n\nrung anzurechnen, und hat den Beklagten deshalb auf der Grundlage folgen-\n\nder Abrechnung in Anspruch genommen: \n\nRestforderung \n\nZinsen \n\nFeststellungs- und Verwertungskosten \n\nabzüglich Verwertungserlös \n\n26.604,31 € \n\n184,74 € \n\n1.080,00 €\n\n27.869,05 € \n\n12.000,00 €\n\n15.869,05 € \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den vollen Erlös aus der Verwertung des Baggers \n\nabzüglich angefallener Gutachterkosten von 279,39 € berücksi chtigt und der \n\nKlage deshalb nur in Höhe von 648,44 € stattgegeben. D ie Berufung der Klä-\n\ngerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Der Bagger sei der Klägerin nicht nach § 170 Abs. 2 InsO vom Insolvenz-\n\nverwalter überlassen worden. Vielmehr habe dieser den Bagger nach § 166 \n\nAbs. 1, § 168 Abs. 3 InsO veräußert, also freihändig verwertet. Es möge sein \n\n- wie dies im Schrifttum nahezu einhellig vertreten werde -, dass bei einem sol-\n\nchen Selbsteintritt des Gläubigers in die Verwertung er den von ihm erzielten \n\nMehrerlös sich nicht auf seine Insolvenzforderung anrechnen lassen müsse. \n\nGleichwohl könne der Gläubiger den Bürgen nur unter Berücksichtigung des \n\ngesamten durch die eigene Verwertung erzielten Betrages in Anspruch neh-\n\nmen. Dieser habe bei Abgabe seiner Verpflichtungserklärung nicht damit zu \n\nrechnen brauchen, dass er selbst dann noch hafte, wenn der Gläubiger durch \n\ndie Verwertung von Sicherungsgut insgesamt eine Befriedigung in Höhe seiner \n\nForderung erlangt habe. Dies folge aus dem Sicherungszweck der Bürgschaft \n\nund sei auch deshalb gerechtfertigt, weil durch die zwischen der Klägerin und \n\ndem Insolvenzverwalter getroffene Abrede dem Bürgen die Möglichkeit ge-\n\nnommen worden sei, sich im Falle eigener Zahlung aus den Sicherungsrech-\n\nten, auf deren Übergang er gemäß §§ 774, 412, 401 BGB Anspruch gehabt \n\nhätte, zu befriedigen. \n\n7 \n\nDas angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Der Insolvenzverwalter war zur Verwertung des Baggers, an dem die \n\nKlägerin ein Absonderungsrecht hatte (§ 51 Nr. 1 InsO) und der sich in seinem \n\nBesitz befand, berechtigt (§ 166 Abs. 1 InsO). Die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter sei eine Vereinba-\n\nrung dahin zustande gekommen, dass diese den ihr sicherungsübereigneten \n\nGegenstand übernehme (§ 168 Abs. 3 Satz 1 InsO), beruht auf einer rechtsfeh-\n\nlerfreien tatrichterlichen Würdigung, die von den Parteien auch nicht angegrif-\n\nfen worden ist. Der Insolvenzverwalter hat den Bagger somit der Klägerin nicht \n\nnach § 170 Abs. 2 InsO zur Verwertung überlassen. \n\n9 \n\n2. Der Insolvenzverwalter hat von der Klägerin Feststellungskosten von \n\n4% und Verwertungskosten von 5% aus einem von ihnen gemeinsam zugrunde \n\ngelegten Wert der Sache von 12.000 € erhalten (§ 170 Abs. 1, § 171 InsO). \n\nVerfährt der Insolvenzverwalter nach § 168 Abs. 3 InsO, so braucht sich der \n\nGläubiger einen Erlös, der den Wert übersteigt, aus dem er vereinbarungsge-\n\nmäß an den Insolvenzverwalter Feststellungs- und Verwertungspauschale ab-\n\nzuführen hat, nicht auf die Forderung gegen den Schuldner anrechnen zu las-\n\nsen. Der Senat schließt sich insoweit der in der Literatur ganz überwiegend \n\nvertretenen Auffassung (Niesert in Andersen/Freihalter, Aus- und Absonde-\n\nrungsrechte in der Insolvenz Rn. 528; FK-InsO/Wegener, § 168 Rn. 7; HK-\n\nInsO/ \n\nLandfermann, 3. Aufl. § 168 Rn. 9b; Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier in Kölner \n\nSchrift, 2. Aufl. S. 1091 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 168 Rn. 65; \n\nSmid, InsO 2. Aufl. § 168 Rn. 14; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 168 Rn. 10; a.A. \n\nNerlich/Römermann/Becker, InsO § 168 Rn. 28 ff) an. \n\n10 \n\n11 \n\na) Diese Rechtsfolge beruht einmal auf der systematischen Stellung des \n\n§ 168 Abs. 3 Satz 1 InsO im Gefüge der Vorschriften über die Verwertung. \n\nDanach gehört die Übernahme durch den absonderungsberechtigten \n\nGläubiger zu den Verwertungsmaßnahmen, die das Gesetz dem Verwalter \n\nselbst ermöglicht. Dieser hat, sofern er eine Veräußerung an einen Dritten be-\n\nabsichtigt, den absonderungsberechtigten Gläubiger davon zu benachrichtigen \n\nund ihm dadurch Gelegenheit zu geben, eine andere Verwertungsmöglichkeit \n\nzu benennen (§ 168 Abs. 1 InsO). Indem die Bestimmung des § 168 Abs. 3 \n\nInsO die Übernahme durch den Gläubiger als eine andere Verwertungsmög-\n\nlichkeit im Sinne der vorausgehenden Absätze bezeichnet, stellt sie klar, dass \n\ndie Verwertung hier durch den Verwalter erfolgt und damit streng zu unter-\n\nscheiden ist von der ihm in § 170 Abs. 2 InsO eingeräumten Möglichkeit, von \n\neiner eigenen Verwertung abzusehen und die Sache dem Gläubiger zur eige-\n\nnen Verwertung zu überlassen. Aus diesem Grunde hat die Masse bei einer \n\nVerwertung nach § 168 Abs. 3 InsO Anspruch sowohl auf die Feststellungskos-\n\nten- als auch die Verwertungskostenpauschale, bezogen auf den Wert des Si-\n\ncherungsgutes, den der Verwalter im Einvernehmen mit dem Absonderungsbe-\n\nrechtigten festlegt, während der selbst verwertende Gläubiger der Masse \n\ngrundsätzlich nur die Feststellungskosten schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 20. No-\n\nvember 2003 - IX ZR 259/02, WM 2004, 39, 40 f). \n\n12 \n\nWenn der Verwalter eine Sache durch Veräußerung an einen Dritten \n\nverwertet, erhält der absonderungsberechtigte Gläubiger den erzielten Erlös \n\nabzüglich der daraus für die Masse zu entnehmenden Kosten (§ 170 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO). Da das Gesetz die Verwertung durch Übernahme seitens des \n\nGläubigers derjenigen durch Veräußerung an einen Dritten gleichstellt, ist es \n\nnur konsequent, in diesem Fall den Gläubiger lediglich in Höhe des mit dem \n\nVerwalter einvernehmlich festgesetzten Wertes abzüglich der Feststellungs- \n\nund Verwertungspauschale daraus als befriedigt anzusehen und ihn wegen \n\ndes verbleibenden Rests seiner Forderung als Insolvenzgläubiger gemäß § 52 \n\nInsO zu behandeln. \n\n13 \n\nb) Diese Wertung, die auch dem Willen des Gesetzgebers bei Einfüh-\n\nrung der Vorschrift entspricht (vgl. BR-Drucks. 1/92, Begründung zu § 193 \n\nReg-E, S. 179), benachteiligt die Masse nicht unbillig und verschafft dem ab-\n\nsonderungsberechtigten Gläubiger keinen ungerechtfertigten Vorteil. Ein sach-\n\ngerecht handelnder Verwalter wird auf das Angebot des Gläubigers nur einge-\n\nhen, wenn er nach Einholung entsprechender Auskünfte mit einem besseren \n\nPreis nicht rechnen kann. Der selbst erwerbende Gläubiger hat dann wie jeder \n\nkaufwillige Dritte die Chance, durch die Weiterveräußerung einen Gewinn zu \n\nerzielen, muss aber auch das Risiko tragen, auf diesem Wege einen Verlust zu \n\nerleiden. \n\n14 \n\nc) Der Inhalt des zwischen Schuldner und Gläubiger geschlossenen Si-\n\ncherungsvertrages rechtfertigt entgegen der Ansicht von Becker (aaO, Rn. 30 f) \n\nkeine der Masse günstigere Lösung. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten \n\nwerden im Insolvenzfall durch die Verwertungsvorschriften der §§ 165 ff InsO \n\nabschließend geregelt. Der Inhalt des Sicherungsvertrages zwischen Gläubiger \n\nund Schuldner ist deshalb nicht geeignet, diese Rechtsfolgen zu ändern oder \n\neinzuschränken. \n\n15 \n\n3. Der aus § 168 Abs. 3 InsO im Streitfall folgende Vorteil der Klägerin \n\nfür ihre Befriedigung im Insolvenzverfahren wirkt sich jedoch, wie die Vorin-\n\nstanzen im Ergebnis zu Recht angenommen haben, nicht auf ihr Rechtsver-\n\nhältnis zum beklagten Bürgen aus. Diesem gegenüber muss sie sich den aus \n\nder Weiterveräußerung des Baggers erzielten Erlös - abzüglich der Unkosten - \n\nauf ihren Anspruch aus § 765 BGB anrechnen lassen. \n\n16 \n\na) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des \n\nHauptschuldners hat auf die Rechtsstellung des Beklagten gegenüber der Klä-\n\ngerin keinen Einfluss. Die Ansprüche des Gläubigers gegenüber dem Bürgen, \n\nder hier ohnehin nicht am Insolvenzverfahren teilnimmt, weil die Klägerin dort \n\nihre Forderung geltend gemacht hat (§ 44 InsO), richten sich ausschließlich \n\nnach den Regeln der §§ 765 ff BGB. Es kommt daher allein darauf an, ob die \n\nWirkungen der Verwertung nach § 168 Abs. 3 InsO auf den Bestand der Insol-\n\nvenzforderung infolge des Akzessorietätsprinzips auch den Bürgen treffen. \n\n17 \n\nb) Dies ist indes zu verneinen. Der von der Klägerin geltend gemachte \n\nAnspruch steht nicht in Einklang mit Sinn und Zweck der Vorschrift des § 767 \n\nAbs. 1 Satz 3 BGB. Er lässt sich nicht mit dem Grundsatz vereinbaren, dass die \n\nVerpflichtung des Bürgen durch ein nachträgliches Rechtsgeschäft zwischen \n\nGläubiger und Hauptschuldner nicht zu seinem Nachteil geändert werden \n\nkann. \n\n18 \n\naa) Die insolvenzrechtlichen Rechtsfolgen der Verwertung nach § 168 \n\nAbs. 3 Satz 1 InsO beruhen zugleich auf einer Vereinbarung zwischen dem \n\nInsolvenzverwalter und der Klägerin; denn diese Art der Verwertung setzt eine \n\nEinigung der Beteiligten darüber voraus, dass und zu welchem \"Preis\" der ab-\n\nsonderungsberechtigte Gläubiger die Sache übernimmt. Keine Seite kann eine \n\nsolche Verwertung gegen den Willen des anderen Teils durchsetzen. Der Ver-\n\nwalter ist auch nicht in der Lage, dem absonderungsberechtigten Gläubiger die \n\nSache gegen seinen Willen nach § 170 Abs. 2 InsO zur Verwertung zu über-\n\nlassen; denn eine Verpflichtung des Gläubigers zur eigenen Verwertung nach \n\ndieser Vorschrift besteht ebenfalls nicht (HK-InsO/Landfermann, aaO § 170 \n\nRn. 11; Uhlenbruck, aaO § 170 Rn. 13). Die Einigung nach § 168 Abs. 3 Satz 1 \n\nInsO stellt daher eine die Höhe der Hauptforderung nachträglich beeinflussen-\n\nde Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner dar. \n\n19 \n\nbb) Diese Vereinbarung begründet zwar keine Erweiterung des in der \n\nHöchstbetragsbürgschaft festgelegten Haftungsrahmens. Darauf kommt es \n\nrechtlich jedoch nicht an. § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB bezweckt nicht nur, den \n\nBürgen vor einer späteren Erhöhung seiner Verpflichtung, der er nicht zuge-\n\nstimmt hat, zu schützen. Die Vorschrift soll auch verhindern, dass Gläubiger \n\nund Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko \n\ndes Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürg-\n\nschaftsvertrages nicht erkennbar war (BGHZ 130, 19, 27, 33; 142, 213, 219 f; \n\nBGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1143). Aus diesem \n\nGrunde hat der Senat nachträgliche Verlängerungen der Laufzeit des Kredits \n\nsowie eine Absprache über das Hinausschieben der Tilgung der Hauptschuld \n\nals für den Bürgen unverbindlich behandelt, wenn er an diesen Regelungen \n\nnicht beteiligt worden war (BGHZ 142, 213, 219; BGH, Urt. v. 6. April 2000, \n\naaO). \n\n20 \n\ncc) Die Verwertungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Insol-\n\nvenzverwalter beeinträchtigt den Bürgen in entsprechender Weise; denn sie \n\nbewirkt, dass die Hauptforderung der Klägerin nicht in Höhe des durch die \n\nWeiterveräußerung erzielten Erlöses abzüglich der Unkosten, sondern nur in \n\nHöhe von 12.000 € abzüglich der Feststellungs- und Verwer tungskostenpau-\n\nschale sinkt. Damit entstand für den Beklagten ein Haftungsrisiko, mit dem er \n\nbei Abschluss des Vertrages mit der Klägerin nicht zu rechnen brauchte. Diese \n\nkann sich daher ihm gegenüber auf die Rechtsfolgen der nach § 168 Abs. 3 \n\nInsO vorgenommene Verwertung nicht berufen. \n\n21 \n\nDies ist im Übrigen auch deshalb geboten, weil in vielen Fällen sowohl \n\nfür den absonderungsberechtigten Gläubiger als auch die Masse der Weg über \n\n§ 168 Abs. 3 Satz 1 InsO Vorteile bringt. Der Gläubiger, der eine günstige Ver-\n\nwertungsmöglichkeit sieht, wird immer diese Alternative vorziehen und schon \n\ndeshalb eine eigene Verwertung nach § 170 Abs. 2 InsO verweigern. Aber \n\nauch für die Masse kann die Eigenverwertung des Verwalters Vorteile bringen, \n\nweil ihr grundsätzlich außer der Feststellungs- auch die Verwertungskosten-\n\npauschale zufließt. Das zeigt der Streitfall besonders deutlich. Die Masse hat \n\n9% aus 12.000 € = 1.080 € erhalten. Wird dagegen dem Gläubiger die Verwer-\n\ntung überlassen, muss er einen Preis von 27.000 € erzielen , damit der Masse \n\nein gleich hoher Betrag zugute kommt. Von daher wird es häufig sowohl dem \n\nInsolvenzverwalter als auch dem Gläubiger günstiger erscheinen, die Verwer-\n\ntung nach § 168 Abs. 3 InsO zu einem für den Absonderungsberechtigten \n\nattraktiven Preis zu wählen. Dies mag insolvenzrechtlich vernünftig sein, kann \n\naber nicht zu Lasten des daran unbeteiligten Bürgen gehen. \n\n22 \n\nc) Dieses Ergebnis wird schließlich auch durch den die Vorschrift des \n\n§ 776 BGB prägenden Schutzzweck bestätigt. Danach wird der Bürge, wenn \n\nder Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht - wozu auch \n\ndas Sicherungseigentum zählt (BGHZ 78, 137, 143; 110, 41, 43; 144, 52, \n\n54 f) - aufgibt, insoweit frei, als der Bürge aus diesem Recht nach § 774 BGB \n\nhätte Ersatz verlangen können. Die Norm behandelt unmittelbar nur den Fall, \n\ndass der Gläubiger auf das Recht verzichtet oder es einem Dritten überlässt, \n\ndie Möglichkeit, sich daraus zu befriedigen, also zurechenbar nicht wahrnimmt. \n\nDadurch, dass die Gläubigerin im Streitfall den sicherungsübereigneten Ge-\n\ngenstand verwertet, den Erlös aber teilweise nicht auf die Bürgenforderung \n\nangerechnet hat, stellt sie den Bürgen im Ergebnis genauso, wie wenn sie auf \n\ndie Verwertung teilweise verzichtet hätte: Der Bürge soll zahlen, ohne dass die \n\nzur Sicherung übertragenen Rechte auf ihn übergehen. Er erleidet dadurch den \n\ngleichen Nachteil wie in den Fällen, die nach § 776 BGB das Freiwerden von \n\nder Haftung in dem genannten Umfang zur Folge haben. Deshalb ist es gebo-\n\nten, das Vorgehen der Gläubigerin im Streitfall auch den von § 776 BGB unmit-\n\ntelbar erfassten Handlungsalternativen rechtlich gleich zu stellen. \n\nFischer \n\n Raebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 15.01.2004 - 14 O 346/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.06.2004 - 31 U 53/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zr-181-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":14},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zr-181-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:18.900599+00:00"}}