{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_180-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"IX ZR 180/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 68; BGB § 203 Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit 1. Januar 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 180/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Februar 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStBerG § 68; BGB § 203 \n\nDer Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit 1. Januar 2002 durch \n\nVerhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die \n\nden Anspruch begründenden Umstände gehemmt. \n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04 - OLG Hamm \n\nLG Münster \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Revisionskläger sind die Erben des während des Revisionsverfah-\n\nrens verstorbenen S. (künftig: Erblasser). Sie haben das \n\nausgesetzte Verfahren aufgenommen. Der Erblasser war Geschäftsführer der \n\nS. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte \n\nwar der steuerliche Berater des Erblassers und/oder dieser Gesellschaft; insbe-\n\nsondere war es seine Aufgabe, deren Jahresabschlüsse und Steuererklärungen \n\nzu erstellen. \n\n2 \n\nAm 17. April 1996, 11. November 1996 und 27. Februar 1997 nahm der \n\nBeklagte an Besprechungen mit dem Erblasser und dem weiteren Geschäfts-\n\nführer der Schuldnerin teil. In den beiden ersten Sitzungen wurde jeweils eine \n\n\"Zahlungsstockung\" der Schuldnerin festgestellt. Es wurde deshalb die Erbrin-\n\ngung weiterer Einlagen der Gesellschafter in Aussicht genommen. Die dritte \n\nBesprechung diente der Erörterung der Frage der Fortführung der Schuldnerin. \n\n3 \n\nDer Erblasser leistete am 5. März 1997 ein Einlagedarlehen an die \n\nSchuldnerin in Höhe von 350.000 DM. Auf Antrag vom 20. August 1997 wurde \n\nam 19. Dezember 1997 das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuld-\n\nnerin eröffnet. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Strafverfahren wegen Kon-\n\nkursverschleppung gegen den Erblasser ein, das mit einem Strafbefehl beendet \n\nwurde. Außerdem wurde der Erblasser vom Verwalter im Konkurs über das \n\nVermögen der Schuldnerin auf Zahlung von 1 Mio. DM in Anspruch genommen. \n\nDer Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, wonach der Erblasser \n\n120.000 DM zu erbringen hatte. \n\n4 \n\nDie Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch und \n\nbehaupten, diesem sei im Rahmen seiner steuerberatenden Tätigkeit der Auf-\n\ntrag erteilt worden, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu unter-\n\nsuchen und festzustellen. Der Beklagte habe jedoch bei Erstellung der Über-\n\nschuldungsbilanz fehlerhafte Kriterien angewandt; die von den Gutachtern im \n\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im Zivilprozess zugrunde \n\ngelegten Bewertungskriterien seien dem Beklagten unbekannt gewesen. Damit \n\nhabe der Beklagte gegen die ihm obliegenden Pflichten aus dem Steuerbera-\n\ntervertrag schuldhaft verstoßen. Hätte der Beklagte bei den Besprechungen auf \n\ndie schon lange bestehende Überschuldung und Konkursreife der Schuldnerin \n\nhingewiesen, hätte der Erblasser das Darlehen in Höhe von 350.000 DM nicht \n\ngewährt, das wegen seiner Qualifizierung als eigenkapitalersetzendes Darlehen \n\nnur noch nachrangig geltend gemacht werden könne. Bei rechtzeitiger Kon-\n\nkursantragstellung wären auch das Strafverfahren und der Zivilprozess vermie-\n\nden worden. Der Beklagte wendet unter anderem Verjährung ein. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die am 4. Juli 2003 eingereichte und am 21. Juli \n\n2003 zugestellte Klage abgewiesen. Die Berufung des Erblassers ist ohne Er-\n\nfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger \n\nden Klageanspruch in vollem Umfang weiter. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die unterstellte Klageforderung als verjährt an-\n\ngesehen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG sei im Zeitpunkt der \n\nDarlehenseinlage des Erblassers am 5. März 1997 in Lauf gesetzt worden und \n\nam 5. März 2000 abgelaufen. Ob sich unter dem Gesichtspunkt der Sekundär-\n\nhaftung eine weitere dreijährige Verjährungsfrist angeschlossen habe und die \n\nzwischen der Haftpflichtversicherung des Beklagten und dem Kläger in der Zeit \n\nzwischen 11. August 2002 bis 5. März 2003 geführte Korrespondenz den Tat-\n\nbestand von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB erfülle, bedürfe keiner \n\nEntscheidung. Zwar sei im Falle der Bejahung einer Sekundärverjährung die \n\nForderung des Erblassers bei Inkrafttreten des § 203 BGB n.F. noch nicht ver-\n\njährt gewesen. § 203 BGB in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung habe \n\naber auf § 68 StBerG keine Anwendung gefunden; vielmehr gelte diese Be-\n\nstimmung nur für Ansprüche, deren Verjährung sich nach dem BGB richte. \n\nII. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat seiner Prüfung den Vortrag des Klägers \n\nzugrunde gelegt, wonach der dem Beklagten erteilte Auftrag in unmittelbarem \n\nZusammenhang mit seiner steuerberatenden Tätigkeit stand. In diesem Fall \n\nfindet § 68 StBerG auf den geltend gemachten Anspruch zwar Anwendung. \n\nAuch dann halten jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtlicher \n\nPrüfung nicht stand. \n\n9 \n\n1. Landgericht und Berufungsgericht sind allerdings zutreffend davon \n\nausgegangen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG - seine \n\nAnwendbarkeit unterstellt - mit dem Zeitpunkt der Darlehenseinlage am 5. März \n\n1997 in Lauf gesetzt wurde. \n\n10 \n\nDer Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Scha-\n\ndensersatz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch \n\nentstanden ist. Dies ist im Allgemeinen anzunehmen, sobald sich die Vermö-\n\ngenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters objektiv ver-\n\nschlechtert hat. Dafür genügt, dass ein Teilschaden entstanden ist, unabhängig \n\ndavon, ob dieser Schaden bestehen bleibt (BGHZ 114, 150, 152; 119, 69, 72; \n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. \n\n12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, NJW-RR 2004, 1358, 1360; Zugehör in Zu-\n\ngehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1343). \n\n11 \n\n12 \n\nDie Verjährungsfrist des Primäranspruchs endete demgemäß am 5. März \n\n2000. \n\n2. Die Fragen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung \n\neine weitere dreijährige Frist angeschlossen hat, und ob die Parteien in der Zeit \n\nvom 11. August 2002 bis 5. März 2003 Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB \n\nüber den Schadensersatzanspruch des Erblassers führten, durfte das Beru-\n\nfungsgericht nicht dahingestellt sein lassen. Beide Fragen sind entscheidungs-\n\nerheblich. Sind sie zu bejahen, ist Verjährung auch dann nicht eingetreten, \n\nwenn § 68 StBerG anwendbar ist. \n\n13 \n\na) Eine Verletzung der sekundären Hinweispflicht liegt vor, wenn ein \n\nSteuerberater trotz begründeten Anlasses die Prüfung unterlässt, ob er den \n\nMandanten durch einen Fehler geschädigt hat, oder trotz einer solchen Prüfung \n\nden Auftraggeber nicht oder zu spät auf einen möglichen Regressanspruch ge-\n\ngen ihn und dessen Verjährung hinweist (BGHZ 83, 17, 22 f; 94, 380, 385; \n\nBGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541 f, v. \n\n9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; v. 14. Dezember 2000 \n\n- IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, \n\nNJW-RR 2005, 494, 497; Palandt/Heinrichs, aaO Rn. 21 Überblick vor § 194; \n\nZugehör, aaO Rn. 1396 ff; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, \n\n3. Aufl. Rn. 910 ff). \n\n14 \n\nOb diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher \n\noffen gelassen. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der Kläger (vgl. Zu-\n\ngehör, WM 2000 Sonderbeilage Nr. 4 S. 31). Er hat insoweit vorgetragen und \n\nunter Beweis gestellt, dass er ca. fünf Monate nach Darlehensgewährung, am \n\n20. August 1997, Konkursantrag gestellt und zuvor den Beklagten hierzu be-\n\nfragt habe, der auch keine Alternative hierzu gesehen habe. Außerdem sei der \n\nBeklagte mit der Verteidigung des Erblassers im staatsanwaltschaftlichen Er-\n\nmittlungsverfahren und mit dem Zivilprozess des Konkursverwalters gegen den \n\nErblasser befasst worden. Ein entsprechendes Schreiben des Beklagten stam-\n\nme vom 23. Oktober 1998. Diese Umstände können begründeten Anlass für \n\nden Beklagten gegeben haben zu prüfen, ob er den Kläger durch einen Fehler \n\ngeschädigt hat. Insoweit fehlen die erforderlichen Feststellungen. \n\n15 \n\nSoweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang einwendet, \n\nmit der Eröffnung des Konkursverfahrens sei das Mandat gemäß § 23 KO be-\n\nendet worden, ist dies zutreffend (BGH, Beschl. v. 11. Oktober 1988 - X ZB \n\n16/88, ZIP 1988, 1584, 1585; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 23 Rn. 2). Ein \n\nmöglicher Anlass zur Überprüfung bestand aber nach den Behauptungen der \n\nKläger bereits vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens. \n\n16 \n\nEine Hinweispflicht kann grundsätzlich nur bis zur Beendigung des Man-\n\ndats bestehen (BGHZ 94, 380, 386; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR \n\n129/99, aaO; v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, 928, 929; \n\nZugehör, aaO Rn. 1381; Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 917). Sie kann sich \n\naber auch aus einem neuen Auftrag über denselben Gegenstand ergeben (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v. 24. Juni \n\n1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; v. 16. November 1995 aaO S. 542; \n\nZugehör, aaO Rn. 1383; Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 917). Ist dem Be-\n\nklagten vom Erblasser vor Eintritt der Primärverjährung ein neuer Auftrag erteilt \n\nworden, sei es nunmehr auch im eigenen Namen und nicht - wie zuvor - im \n\nNamen der Schuldnerin, wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob \n\nes Pflicht des Beklagten gewesen ist, seinen jetzigen Auftraggeber auf einen \n\nRegressanspruch aus dem früheren Mandat und die drohende Verjährung hin-\n\nzuweisen, wenn dieser einen Schadensersatzanspruch aus dem Vertrag der \n\nSchuldnerin mit dem Beklagten wegen eines zu seinen Gunsten wirkenden \n\nSchutzzwecks dieses Vertrages erlangt hatte. \n\n17 \n\nDie Verjährungsfrist eines möglichen Sekundäranspruchs hätte mit Ein-\n\ntritt der Primärverjährung am 5. März 2000 zu laufen begonnen, da an diesem \n\nTag der Schaden eingetreten ist, der durch den unterlassenen Hinweis des Be-\n\nklagten auf seine Schadensersatzpflicht entstanden ist (vgl. Zugehör, aaO \n\nRn. 1404). \n\n18 \n\nb) Schloss sich an den Ablauf der Primärverjährung eine weitere Verjäh-\n\nrungsfrist von drei Jahren an, lief diese bis 5. März 2003. Wurde der Lauf dieser \n\nFrist gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen in der Zeit vom 11. August 2002 \n\nbis 5. März 2003 gehemmt, wird diese Zeit in die Verjährungsfrist nicht einge-\n\nrechnet, § 209 BGB. Die Verjährung konnte sodann frühestens drei Monate \n\nnach dem Ende der Hemmung eintreten, § 203 Satz 2 BGB. Die Verjährungs-\n\nfrist eines Sekundäranspruchs kann deshalb bei Einreichung der Klage dann \n\nnicht abgelaufen gewesen sein, wenn die Frist wegen Verhandlung der Parteien \n\ngemäß § 203 BGB ausreichend lange gehemmt war. \n\n19 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war § 203 BGB mit In-\n\nkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 auf \n\n§ 68 StBerG anwendbar. \n\n20 \n\naa) § 68 StBerG ist mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 durch das Ge-\n\nsetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisie-\n\nrung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 aufgehoben worden (BGBl. I \n\nS. 2314). Gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 EGBGB gelten ab 15. Dezember 2004 für die an diesem Tag bestehen-\n\nden und noch nicht verjährten Ansprüche die Vorschriften des BGB. Da die \n\nKlage am 4. Juli 2003 eingereicht worden war, finden die Vorschriften des BGB \n\nnach näherer Maßgabe des Art. 229 §§ 6, 12 EGBGB Anwendung, wenn die \n\nForderung am 15. Dezember 2004 noch nicht verjährt war. Dann ist der An-\n\nspruch auch jetzt nicht verjährt, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 BGB, Art. 229 § 12 \n\nAbs. 1, § 6 Abs. 1, 2 EGBGB. \n\n21 \n\nbb) Bis 14. Dezember 2004 war § 68 StBerG in Kraft. Daneben fanden \n\nab 1. Januar 2002 die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts \n\neingeführten neuen Regelungen des BGB zur Verjährung für die Ansprüche \n\nAnwendung, die an diesem Tag noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 229 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB). \n\n22 \n\n(1) § 203 BGB galt ab 1. Januar 2002 für alle Ansprüche, deren Verjäh-\n\nrung sich nach dem BGB richtet. Anwendbar war die Vorschrift - wie alle ande-\n\nren neuen Vorschriften des BGB zur Verjährung - aber auch auf Ansprüche aus \n\nSondergesetzen, soweit eine dortige Verjährungsregelung nicht abschließend \n\nwar, sondern ausdrücklich oder stillschweigend ergänzend auf das Verjäh-\n\nrungsrecht des BGB Bezug nahm (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 203 \n\nRn. 1). \n\n23 \n\n(2) Eine Sondervorschrift enthielt § 68 StBerG nur zu Beginn und Dauer \n\nder Verjährungsfrist. Im Übrigen waren die allgemeinen Regeln des BGB zur \n\nVerjährung anwendbar, etwa zur Unterbrechung oder Hemmung (BGH, Urt. v. \n\n15. Dezember 1988 - IX ZR 33/88, NJW 1990, 326, 327 zu § 209 Abs. 2 Nr. 4 \n\nBGB a.F.; Zugehör, WM 2000, Sonderbeilage Nr. 4 S. 29; Vollkommer/ \n\nHeinemann, Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 647). Der Bundesgerichtshof hat es \n\nlediglich abgelehnt, Sondervorschriften zur Hemmung der Verjährung auf § 68 \n\nStBerG oder § 51 BRAO (ab 9. September 1994: § 51b BRAO) anzuwenden, \n\netwa § 852 Abs. 2 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1988, aaO; v. \n\n29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1107) oder § 639 Abs. 2 \n\nBGB a.F. (BGH, Urt. v. 25. September 1990 - XI ZR 126/89, WM 1990, 1915, \n\n1916; v. 29. Februar 1996 aaO S. 1107). \n\n24 \n\nNach Änderung der Verjährungsvorschriften des BGB waren daher ab \n\n1. Januar 2002 nunmehr die neuen Verjährungsvorschriften ergänzend heran-\n\nzuziehen, soweit § 68 StBerG, § 51b BRAO keine Sonderregelung enthielten. \n\nDemgemäß hat der Senat bereits ausgesprochen, dass § 202 Abs. 2, § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 1, § 209 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des \n\nSchuldrechts gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf am 1. Januar 2002 \n\nbestehende Ansprüche im Sinne des § 68 StBerG anzuwenden sind (BGHZ \n\n161, 138, 140). \n\n25 \n\nFür § 203 BGB n.F. gilt nichts anderes. Die Argumente, die gegen eine \n\nAnwendung von § 852 Abs. 2, § 639 Abs. 2 BGB a.F. sprechen, sind auf § 203 \n\nBGB n.F. nicht anwendbar, nachdem durch diese Vorschrift ein allgemeiner \n\nHemmungstatbestand geschaffen wurde (OLG Düsseldorf, OLG-Report 2006, \n\n518; OLG Hamm, Urt. v. 14. Oktober 2003 - 28 U 82/03, Umdruck S. 24, nicht \n\nveröffentlicht; Vollkommer/Heinemann, aaO Rn. 647). \n\n26 \n\n(3) Das Berufungsgericht meint, dass die Vorschriften außerhalb des \n\nBGB, die - wie § 68 StBerG - Sonderregelungen für die Dauer oder den Beginn \n\nder Verjährung enthielten, nicht in die Neuregelung der Verjährungsvorschriften \n\nim Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts einbezogen worden seien, \n\nsondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erst in einem zwei-\n\nten Reformschritt überprüft und gegebenenfalls geändert werden sollten. Dies \n\ntrifft zu (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 42 Anlage 3 zu Nr. 1 der Stellungnahme \n\ndes Bundesrates). Die vorbehaltene Reform betraf aber nur den Inhalt der be-\n\nstehen gebliebenen Sonderregelungen, hier also die Dauer und den Beginn der \n\nVerjährungsfrist. Diese Sonderbestimmungen sind für sich allein nicht ausrei-\n\nchend. Erforderlich ist die ergänzende Anwendung der sonstigen Bestimmun-\n\ngen des Verjährungsrechts, wie der Unterbrechung oder der Hemmung der Ver-\n\njährung. Es ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber für die weiter bestehen-\n\nden Sonderregelungen, etwa in § 68 StBerG, § 51b BRAO, eine ergänzende \n\nAnwendung des vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrechts des BGB \n\ngewollt hat. Eine derartige statische Verweisung hätte angesichts der zahlrei-\n\nchen systematischen Umstellungen, etwa von der Unterbrechung auf die Hem-\n\nmung des Ablaufs der Verjährungsfrist, zu unerträglichen Systembrüchen im \n\nallgemeinen Verjährungsrecht geführt. Dass dieses nicht gewollt war, zeigt \n\nArt. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB, aber auch Abs. 2 dieser Bestimmung, der eine \n\nvollständige Umstellung von der Unterbrechung auf die Hemmung vorsieht, so-\n\nfern ein Sachverhalt nach altem und neuem Recht insoweit unterschiedlich be-\n\nhandelt wurde. \n\n27 \n\n28 \n\n3. Das Berufungsgericht hat § 68 StBerG angewandt, ohne die Voraus-\n\nsetzungen dieser Vorschrift festzustellen. \n\n§ 68 StBerG ist nicht anwendbar, wenn die Pflichtverletzung, die dem \n\nBeklagten vorzuwerfen ist, keine solche aus einem Steuerberatungsverhältnis \n\nist (vgl. §§ 1, 33 StBerG). Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe die \n\nAußenstände der Schuldnerin falsch bewertet und deshalb deren Konkursreife \n\nverkannt. Eine Bewertung von Forderungen für sich alleine genommen ist keine \n\ntypische Aufgabe, die einem Steuerberater obliegt. Ob § 68 StBerG anwendbar \n\nist, hängt davon ab, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Steuerberatungsmandats \n\nerfolgt oder einen ausreichenden Zusammenhang mit einer steuerberatenden \n\nTätigkeit aufweist (vgl. BGHZ 115, 213, 226; BGH, Urt. v. 23. September 2004 \n\n- III ZR 256/03, zitiert nach juris; Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 858 ff). Dies \n\nbehaupten die Kläger. Der Beklagte dagegen trägt vor, ein über die Erstellung \n\nder Jahresabschlüsse und Steuererklärungen hinausgehender Auftrag sei ihm \n\nnicht erteilt worden. Aus der Teilnahme an den Besprechungen habe sich keine \n\nrechtliche Verpflichtung für ihn ergeben, die wirtschaftliche Entwicklung der Ge-\n\nsellschaft zu untersuchen und Prognosen über ihre Existenzfähigkeit zu erarbei-\n\nten. \n\n29 \n\nIst ein ausreichender Zusammenhang mit einer steuerberatenden Tätig-\n\nkeit nicht gegeben, wäre die kurze berufsrechtliche Verjährungsfrist des § 68 \n\nStBerG nicht anwendbar gewesen, sondern die Regelverjährung von 30 Jahren \n\nnach § 195 BGB a.F., sofern die Kläger die Erteilung eines entsprechenden \n\nAuftrags beweisen. Ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des \n\nSchuldrechts am 1. Januar 2002 hätten die ab 1. Januar 2002 geltenden Vor-\n\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung gefunden, wenn der An-\n\nspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGBGB). Da die Verjährungsfrist gemäß § 198 BGB a.F. mit Entstehung des \n\nAnspruchs, also am 5. März 1997 zu laufen begonnen hatte, war sie am \n\n1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Ab 1. Januar 2002 galt sodann zwar die \n\nkürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. Diese konnte jedoch frühestens \n\nam 1. Januar 2002 begonnen (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 199 Abs. 1 \n\nBGB) und nicht vor der zuvor angelaufenen 30jährigen Frist geendet haben, so \n\ndass es bei der 3jährigen Frist blieb, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, § 199 \n\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Diese war bei Einreichung der Klage am 4. Juli 2003 \n\njedenfalls noch nicht abgelaufen. \n\nIII. \n\n30 \n\nDas angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\ndie Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n31 \n\n32 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Liegen die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs vor, ist maß-\n\ngebend, ob die Verjährungsfrist durch Verhandlungen des Erblasser mit dem \n\nBeklagten oder dessen Haftpflichtversicherung ausreichend lange gehemmt \n\nwar. Für ein Verhandeln genügt, wie bei § 852 Abs. 2 BGB a.F., jeder Mei-\n\nnungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem \n\nVerpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. \n\nVerhandlungen schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Er-\n\nklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflich-\n\ntete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzan-\n\nsprüchen ein (BGH, Urt. v. 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168, \n\n1169; v. 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, EWiR 2007, 5). Dafür kann zunächst \n\ngenügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seiner \n\nHaftpflichtversicherung zur Prüfung übersandt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober \n\n1982 - VII ZR 334/80, NJW 1983, 162, 163). \n\n33 \n\nDass zwischen den Parteien in der Zeit zwischen 11. August 2002 und \n\n5. März 2003 Verhandlungen stattfanden, war in erster Instanz unstreitig. Auch \n\ndas Landgericht ist in seinem Urteil hiervon ausgegangen, hat dies aber für un-\n\nbeachtlich gehalten. Einzelheiten hierzu hat der Kläger freilich erst in der Beru-\n\nfung vorgetragen. Soweit es hierauf ankommt, wird das Berufungsgericht zu \n\nprüfen haben, ob dieser neue Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulas-\n\nsen ist. \n\n34 \n\n2. Sofern Verjährung nicht eingetreten ist, wird das Bestehen des An-\n\nspruchs, insbesondere eine Pflichtverletzung und das Verschulden des Beklag-\n\nten zu prüfen sein. Der Senat weist insoweit lediglich darauf hin, dass das Beru-\n\nfungsurteil insoweit widersprüchlich ist, als es einerseits den Beklagten als frü-\n\nheren Steuerberater des Erblassers ansieht, andererseits aber auf die Feststel-\n\nlungen des Landgerichts verweist, wonach der Beklagte Steuerberater der \n\nSchuldnerin war. In letzterem Fall müsste zunächst geprüft werden, ob ein Ver- \n\ntrag mit Schutzwirkung für den Erblasser vorlag (vgl. Zugehör, aaO Rn. 1644 ff; \n\nGräfe/Lenzen/Schmeer, aaO Rn. 434 ff). \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 13.10.2003 - 2 O 392/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2004 - 25 U 1/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zr-180-04","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":11},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 12","ref_norm":"229-12","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/ix-zr-180-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_180-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:04.565216+00:00"}}