{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_174-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"IX ZR 174/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 166 Abs. 2; BGB § 378 Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter Ver- zicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 174/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. November 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 166 Abs. 2; BGB § 378 \n\nDas Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO erstreckt sich \n\nnicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Drittschuldner unter Ver-\n\nzicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös. \n\nBGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 174/04 - OLG Hamm \n\n LG Hagen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 31. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2004 und das \n\nUrteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom \n\n19. Februar 2004 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt \n\nworden ist. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nF. GmbH \n\n(fortan: Schuldnerin). Die \n\nSchuldnerin hatte am 24. Mai 2000 Globalabtretungen zugunsten der Sparkas-\n\nse I. und der Sparkasse H. unterzeichnet. Am 11. Januar 2001 trat \n\nsie Ansprüche gegen eine I. GmbH (fortan: \n\nDrittschuldnerin) an die Beklagten ab. Am 23. März 2001 wurde die Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt; der \n\nKläger wurde zum vorläufigen Verwalter bestellt. Am 25. April 2001 hinterlegte \n\ndie Drittschuldnerin zugunsten der Schuldnerin, der Beklagten und der beiden \n\nSparkassen unter Verzicht auf die Rückgabe einen Betrag von 28.934,75 DM. \n\nAm 1. Juni 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuld-\n\nnerin eröffnet. \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten unter Berufung auf sein Verwer-\n\ntungsrecht aus § 166 Abs. 2 InsO, aber auch unter dem Gesichtspunkt der In-\n\nsolvenzanfechtung Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an \n\nihn sowie die Feststellung, dass die Beklagten vom 1. März 2003 an zur Zah-\n\nlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab-\n\nzüglich der von der Hinterlegungsstelle gezahlten Zinsen verpflichtet sind. Das \n\nLandgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur \n\nBewilligung der Freigabe verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der \n\nBeklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers auch \n\ndie Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen festgestellt. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die voll-\n\nständige Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf \n\nEinwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages folge aus § 166 Abs. 2 \n\nInsO. Bei Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme trete Erfüllung erst \n\nmit der Auskehrung des hinterlegten Betrages an den wahren Gläubiger ein. \n\nBei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei dies noch nicht der Fall gewesen. \n\nDamit hätten auch die Sicherungszessionen noch fortgewirkt. Die Vorschrift des \n\n§ 166 Abs. 2 InsO wolle dem Insolvenzverwalter ermöglichen, das Vermögen \n\ndes Schuldners zusammenzuziehen, etwaige Absonderungsrechte zu prüfen \n\nund bevorrechtigte Gläubiger zu befriedigen. Diese Interessenlage bestehe \n\nauch bei Prätendentenstreitigkeiten. Der Kläger habe auch Anspruch auf Ver-\n\nzugszinsen, weil die Weigerung der Beklagten, der Auszahlung des Geldes an \n\nden Kläger zuzustimmen, die bislang unterbliebene Auszahlung zumindest mit \n\nverursacht habe. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDas Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 166 Abs. 2 InsO erstreckt \n\nsich nicht auf einen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 378 BGB \n\nunter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegten Forderungserlös. \n\n1. Gemäß § 166 Abs. 2 InsO darf der Verwalter eine Forderung einzie-\n\nhen oder in anderer Weise verwerten, die der Schuldner zur Sicherung eines \n\nAnspruchs abgetreten hat. Voraussetzung ist, dass die sicherungshalber abge-\n\ntretene Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch \n\nbesteht. Die dem Verwalter durch § 166 Abs. 2 InsO eingeräumte vorrangige \n\nVerfügungs- und Einziehungsbefugnis beginnt erst mit der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, WM 2003, 1367). \n\nDem vorläufigen Insolvenzverwalter sind Verwertungs- und Abwicklungsmaß-\n\nnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199; \n\nBGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO). Das gilt auch für den vorliegenden Fall. \n\n7 \n\n2. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die abgetre-\n\ntene Forderung, die Grundlage der Hinterlegung war, bereits erloschen. Gemäß \n\n§ 372 BGB kann der Schuldner einer Geldforderung die zu ihrer Tilgung erfor-\n\nderlichen Geldbeträge bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsge-\n\nrichts hinterlegen, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden \n\nUngewissheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht mit Sicherheit \n\nerfüllen kann. Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so \n\nwird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher \n\nWeise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet \n\nhätte (§ 378 BGB). Voraussetzung ist, dass der Schuldner - auch - den richtigen \n\nGläubiger als Empfangsberechtigten benannt hatte (BGH, Urt. v. 10. Dezember \n\n2004 - V ZR 340/03, WM 2005, 1136, 1138). Gleichzeitig erlischt die Forderung \n\ndes Gläubigers (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2004, aaO; Urt. v. 8. Dezember \n\n1988 - IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200; MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl. \n\n§ 378 Rn. 6; Staudinger/Olzen [2000], § 378 Rn. 8; Erman/H. P. Westermann, \n\nBGB 11. Aufl. § 378 Rn. 1). Die Entscheidung RG HRR 1931 Nr. 683, auf die \n\nsich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht beruft, betraf die Son-\n\ndervorschrift des § 14 AufwG, die eine nach außen erkennbare \"Annahme\" der \n\nLeistung durch den Gläubiger voraussetzte. \n\n8 \n\n3. Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 InsO rechtfertigen keine Ausdeh-\n\nnung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf den Fall einer vor Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Hinterlegung unter Verzicht auf die \n\nRücknahme. \n\n9 \n\na) Die Insolvenzordnung hat das Recht zur Verwertung beweglicher Sa-\n\nchen im Besitz des Insolvenzverwalters und zur Sicherung abgetretener Forde-\n\nrungen beim Insolvenzverwalter konzentriert (§ 166 InsO). Dadurch soll die \n\nHerauslösung des Sicherungsgutes aus dem \"technisch organisatorischen Ver-\n\nbund des Schuldnervermögens\" durch einzelne Gläubiger verhindert werden \n\n(vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 79 zu gg). Etwa vorhandene Chancen für eine \n\nzeitweilige oder dauernde Fortführung des Unternehmens des Schuldners sol-\n\nlen so erhalten bleiben; zugleich soll dem Insolvenzverwalter ermöglicht wer-\n\nden, durch eine gemeinsame Verwertung zusammengehörender, aber für un-\n\nterschiedliche Gläubiger belasteter Gegenstände einen höheren Verwertungs-\n\nerlös zu erzielen (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 178). Ähnliche Überlegungen gelten \n\nfür die Verwertung der zur Sicherung abgetretenen Forderungen des Schuld-\n\nners (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797, 1799 unter c). \n\nOft wird der Verwalter überdies Unterlagen des Schuldners besitzen, die ihm \n\ndie Einziehung der Forderung ermöglichen. Der gesicherte Gläubiger ist dage-\n\ngen ohne Unterstützung des Insolvenzverwalters häufig nicht in der Lage, die \n\nzur Sicherheit an ihn abgetretene Forderung festzustellen und möglichen Ein-\n\nwendungen des Drittschuldners entgegen zu treten (vgl. BT-Drucks. aaO, \n\nS. 178). \n\n10 \n\nb) Im Falle einer Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme hat die \n\nVerwertung der Forderung demgegenüber bereits stattgefunden. Die Forderung \n\ndes gesicherten Gläubigers ist durch die Hinterlegung des geschuldeten Betra-\n\nges erfüllt worden. Mit der Erfüllung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat \n\ndie Masse jegliche Verwertungsrechte verloren. Bereicherungsrechtliche Aus-\n\ngleichsforderungen, die aus der Erfüllung folgen könnten, werden von § 166 \n\nAbs. 2 InsO nicht erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 15. Mai 2003, aaO S. 1367 f). Der \n\nhinterlegte Erlös kann nicht dem Organisationsverbund des schuldnerischen \n\nUnternehmens zugerechnet werden, der vor dem Zugriff Einzelner geschützt \n\nwerden muss. Vielmehr geht es nur noch um die Verteilung des Erlöses, eines \n\nGeldbetrages also, der nicht der Masse, sondern Dritten zusteht. Absprachen \n\nder Prätendenten über die Verteilung können auch dann getroffen werden, \n\nwenn sich der Erlös nicht auf dem Konto des Verwalters befindet, sondern beim \n\nzuständigen Amtsgericht hinterlegt bleibt. Die Gefahr, dass der Drittschuldner \n\nsich auf die fehlende Aktivlegitimation des jeweiligen Anspruchsstellers beruft, \n\nbesteht jedenfalls nicht mehr. \n\n11 \n\nc) Eine erweiternde Auslegung des § 166 Abs. 2 InsO ist schließlich auch \n\nnicht im Hinblick auf den Kostenbeitrag des § 171 InsO angezeigt, den der \n\nVerwalter anderenfalls verlangen könnte und der ihm nun entgeht. Für siche-\n\nrungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung ausgeglichen \n\nworden sind, gebühren der Masse grundsätzlich keine Verwertungskosten. Ab-\n\nsonderungsberechtigte Gläubiger werden erst mit der Insolvenzeröffnung förm-\n\nlich in das Verfahren eingebunden. Vorher bleiben sie im Allgemeinen selbst \n\ndann einziehungsberechtigt, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter bestellt hat (BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, WM \n\n2003, 694, 696 f; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42). Das gilt \n\nauch im vorliegenden Fall. Verwertungskosten können nicht mehr anfallen. Die \n\nin §§ 170, 171 InsO vorgesehenen Beiträge sollen jedoch allein dazu dienen, \n\ndie Insolvenzmasse von den Kosten zu entlasten, die für die Feststellung der \n\nRechtslage sowie für die Verwertung der Gegenstände anfallen. Steht fest, \n\ndass die Gläubigergesamtheit durch die Verwertung nicht mit Aufwendungen \n\nbelastet worden ist, besteht kein Anspruch der Masse auf Abführung der Ver-\n\nwertungspauschale (BGH, Urt. v. 20. November 2003, aaO S. 43). Der Verwal-\n\nter wird zwar Wirksamkeit und Reichweite der konkurrierenden Abtretungen zu \n\nprüfen haben. Das allein rechtfertigt eine direkte oder analoge Anwendung des \n\n§ 166 Abs. 2 InsO jedoch nicht. \n\n12 \n\n4. Ist der Kläger nicht berechtigt, die Einwilligung der Beklagten zur Aus-\n\nzahlung des hinterlegten Betrages an sich zu verlangen, steht ihm auch kein \n\nAnspruch auf Verzugszinsen zu. \n\nIII. \n\n13 \n\n14 \n\nDas angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig (§ 561 ZPO). \n\n1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 143, 131 Abs. 1 Ziff. 2 \n\nund 3, § 132 Abs. 2 InsO sind nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht \n\nerfüllt. Die Abtretung der Forderung gegen die Drittschuldnerin am 11. Januar \n\n2001 hat wegen der vorrangigen Globalzessionen, deren Wirksamkeit der Klä-\n\nger nicht in Zweifel zieht, nicht zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger \n\n(§ 129 Abs. 1 InsO) geführt. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt der Um-\n\nstand, dass der Masse ein Anspruch auf Kostenbeiträge entgeht, keine Gläubi-\n\ngerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO dar (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20. November 2003, aaO S. 44). \n\n15 \n\n2. Der Kläger hat auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB nicht schlüssig dargelegt. Er hat zwar darauf hinge-\n\nwiesen, dass er die gegenüber der Abtretung an die Beklagten vorrangigen \n\nGlobalzessionen anfechtungsrechtlich angegriffen habe, soweit die innerhalb \n\nder Frist des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Rechnung gestellte Forderung gegen \n\ndie Drittschuldnerin betroffen sei. Dass er insoweit tatsächlich Anfechtungskla-\n\ngen gegen die beiden Sparkassen erhoben habe, hat er jedoch nicht behauptet. \n\nIV. \n\n16 \n\nDa keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst \n\neine Sachentscheidung zu treffen (563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 207/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2004 - 31 U 67/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/ix-zr-174-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/ix-zr-174-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:11:55.996793+00:00"}}