{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_169-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"IX ZR 169/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 169/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28.Juni 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 28. Juni 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 14. Juli 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf \n\n2.632.797,07 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Ob das Verhalten einer Partei als Anerkenntnis gewertet werden kann, \n\nist in erster Linie eine Aufgabe tatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschl. v. \n\n20. Juni 2002 - IX ZR 444/00, NJW 2002, 2872, 2873). Das Berufungsgericht \n\nhat eine Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist durch ein Anerkenntnis \n\nder Beklagten gemäß § 208 BGB a.F. ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs \n\nder Klägerin und ohne Verstoß gegen das Willkürverbot verneint. Aus verschie-\n\ndenen vorgelegten Schreiben ergibt sich zwar, dass sich die Beklagten dafür \n\neinsetzten, dass ihre Versicherungen der Klägerin den geltend gemachten \n\nSchaden in vollem Umfang ersetzen. Die Klägerin konnte aber nicht im Zweifel \n\ndarüber sein, dass die Beklagten nicht unabhängig von der Einstandspflicht der \n\nVersicherungen ein Anerkenntnis in eigenem Namen abgeben wollten mit der \n\nFolge, den Schaden gegebenenfalls aus eigenen Mitteln begleichen zu müssen. \n\n3 \n\nSoweit die Beschwerde die Berücksichtigung des Anspruchsschreibens \n\nvom 9. August 1995 als willkürlich ansieht, ist darauf hinzuweisen, dass unstrei-\n\ntiges Vorbringen nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden kann \n\n(BGHZ 161, 138, 142; 166, 29, 31; anders für den hier nicht vorliegenden Fall \n\nerstmaliger Erhebung der Verjährungseinrede BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 \n\n- X ZR 165/04, BGH Report 2006, 599, 601 f). Zudem bleibt nach ständiger \n\nRechtsprechung die Zulassung neuen Vorbringens entgegen § 531 Abs. 2 ZPO \n\nin der Revision folgenlos, weil diese Vorschrift nicht den Zweck hat, vor der \n\nFeststellung der materiellen Wahrheit zu schützen (BGHZ 162, 313, 319; 166, \n\n29, 31; BGH, Urt. v. 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; v. \n\n13. Februar 2006 - II ZR 62/04, ZIP 2006, 703, 704; v. 27. Februar 2007 - XI ZR \n\n56/06, ZIP 2007, 718, 719 f). \n\n4 \n\n2. Die Verneinung der Treuwidrigkeit des Verjährungseinwandes durch \n\ndas Berufungsgericht lässt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der \n\nKlägerin noch einen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen. Die von der \n\nBeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Rechtsanwalt oder \n\nein Steuerberater arglistig und damit treuwidrig handelt, wenn er gegenüber \n\ndem Regressanspruch eines Mandanten den Verjährungseinwand erhebt, ob-\n\nwohl er den Mandanten fortlaufend über die Korrespondenz mit dem eigenen \n\nHaftpflichtversicherer unterrichtet und dabei bei dem Mandanten den Eindruck \n\nerweckt hat, er nehme dessen Interessen gegenüber dem Haftpflichtversicherer \n\nwahr, ist in allgemeiner Form nicht zu beantworten; maßgebend sind vielmehr \n\ndie Umstände des Einzelfalles. \n\nDas Berufungsgericht hat außerdem zutreffend darauf abgestellt, dass \n\ndie Klägerin jedenfalls bis Mitte März 2002 hätte Klage erheben müssen, wenn \n\nihr zuvor der Missbrauchseinwand gegen die Verjährungseinrede zur Seite ge-\n\nstanden hätte. \n\nDie von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob der \n\nAblauf der Verjährung sich nach § 203 BGB n.F. richtet, wenn der Schuldner bis \n\nzum 31. Dezember 2001 durch § 242 BGB daran gehindert war, den Verjäh-\n\nrungseinwand zu erheben, und danach in Verhandlungen mit dem Gläubiger \n\nüber die Berechtigung des Anspruchs eintritt, ist nicht klärungsbedürftig. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Frist der Sekundärverjährung war \n\nim vorliegenden Fall am \n\n10. August 2001 abgelaufen. In der Folge konnte der Einrede der Verjährung \n\nnach altem Recht allenfalls mit dem Einwand der Treuwidrigkeit begegnet wer-\n\nden. Ab 1. Januar 2002 findet zwar auch auf die Verjährung nach § 68 StBerG \n\nund § 51b BRAO § 203 BGB n.F. Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar \n\n2007 - IX ZR 180/04, DB 2007, 907, 908 f). Die Hemmung des Laufs einer Ver-\n\njährungsfrist setzt aber naturgemäß voraus, dass die Frist nicht schon abgelau-\n\nfen ist. Auch wenn nach dem 1. Januar 2002 Verhandlungen geführt wurden, \n\nkonnte deshalb der Verjährungseinrede weiterhin allenfalls § 242 BGB entge-\n\ngengehalten werden. Dessen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei verneint. \n\n8 \n\nEtwas anderes wird auch nicht in der von der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde herangezogenen Kommentarliteratur vertreten. Die Zitatstellen (Palandt/ \n\nHeinrichs, 64./65. Aufl. Art. 229 EGBGB § 6 Rn. 7; Staudinger/Peters, 2003, \n\nArt. 229 § 6 EGBGB Rn. 17, 18) betreffen den Fall, dass außerhalb des An-\n\nwendungsbereiches des § 852 Abs. 2 BGB a.F. vor dem 1. Januar 2002 \n\nüber den Anspruch verhandelt worden ist: Dann ist (erst) ab 1. Januar 2002 \n\n§ 203 BGB anwendbar. Zuvor lief also die Verjährungsfrist weiter, erst danach \n\nwurde sie - sofern noch nicht abgelaufen - gehemmt. Daraus lässt sich nichts \n\ndafür ableiten, dass eine vor dem 1. Januar 2002 längst abgelaufene Verjäh-\n\nrungsfrist wieder zu laufen begänne. \n\n9 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.12.2003 - 2/10 O 37/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2004 - 17 U 17/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/ix-zr-169-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-28/ix-zr-169-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_169-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:44:02.639678+00:00"}}