{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_167-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"IX ZR 167/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 167/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 29. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde einschließlich der durch die Nebenintervention verur-\n\nsachten Kosten. \n\nDer Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nwird auf 4.255.538,93 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nDie Rechtsfrage, ob bei der Berechnung der Anfechtungsfristen gemäß \n\n§ 139 InsO ein zulässiger und begründeter Insolvenzantrag zu berücksichtigen \n\nist, der bei einem unzuständigen Gericht gestellt und vor Erlass des Eröff-\n\nnungsbeschlusses an das zuständige Gericht verwiesen worden ist, stellt sich \n\nnicht. Das Berufungsgericht hat die Anträge vom 18. Mai 1998 deshalb für un-\n\nbeachtlich gehalten, weil es sich (zu Unrecht) an die Ausführungen in den \n\nGründen des Beschlusses des Oberlandesgericht Köln vom 7. Juni 2001 ge-\n\nbunden gesehen hat, die Anträge seien unzulässig gewesen. \n\n3 \n\nDie Frage der Wissenszurechnung innerhalb einer Behörde und unter \n\nverschiedenen Behörden ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits \n\ngeklärt. Es kommt jeweils auf den zuständigen Bediensteten der zuständigen \n\nBehörde an; behördliche Zuständigkeitsregelungen sind dabei zu beachten \n\n(z.B. BGHZ 109, 327, 331; 134, 343, 346; BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005 \n\n- IX ZR 227/04, NZI 2006, 175, 176). Kenntnisse der Bediensteten von Steuer-\n\nbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen können der beklagten Stadt deshalb \n\nnicht zugerechnet werden. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 22 Abs. 1 AO. \n\nDie Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge bei der Grundsteuer \n\nobliegt dem Finanzamt als eigene Aufgabe, nicht als Aufgabe der Gemeinde. \n\n4 \n\nVerfahrensfehler von verfassungsrechtlicher Relevanz zeigt die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde nicht auf. Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Landgericht hat als nicht erwiesen ange-\n\nsehen, dass die Nebenintervenientin dem Schuldner ein Darlehen gewährt oder \n\nsein Verrechnungskonto mit im Jahre 1999 geleisteten Zahlungen belastet hät-\n\nte. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Würdigung der vom Kläger vor-\n\ngetragenen Indizien für eine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung Feh-\n\nler unterlaufen wären, was nicht ersichtlich ist, wäre Art. 103 Abs. 1 GG da-\n\ndurch nicht verletzt. Die tatsächliche Verständigung führt nicht zu einer Inkon-\n\ngruenz der Zahlungen, welche die Beklagte erhalten hat. Auch im Übrigen ist \n\nnicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers über-\n\ngangen worden wäre. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO \n\nabgesehen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Paderborn, Entscheidung vom 08.01.2003 - 4 O 583/00 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2004 - 27 U 45/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/ix-zr-167-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/ix-zr-167-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:17.797519+00:00"}}