{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_161-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"IX ZR 161/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 85 Abs. 2; BGB § 401 a) Die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs führt entsprechend § 401 BGB auch zum Übergang des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien mit der Abwicklung des Vertrages beauftragten Treuhänder. b) Die Freigabe des Kaufpreisanspruchs bewirkt entsprechend § 401 BGB auch die Freigabe des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien be- auftragten Treuhänder.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 161/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 85 Abs. 2; BGB § 401 \n\na) Die Abtretung eines Kaufpreisanspruchs führt entsprechend § 401 BGB auch zum \n\nÜbergang des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien mit \n\nder Abwicklung des Vertrages beauftragten Treuhänder. \n\nb) Die Freigabe des Kaufpreisanspruchs bewirkt entsprechend § 401 BGB auch die \n\nFreigabe des Anspruchs aus § 667 BGB gegen den von den Vertragsparteien be-\n\nauftragten Treuhänder. \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 4. August 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nKlägerin. Die Klägerin verlangt gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB Freigabe \n\neines (Teil-)Betrages von 30.000 Euro, der im Verlauf eines früheren, durch die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits zwischen ihr \n\nund der M. GmbH (fortan: Fa. M. ) hinterlegt worden ist. \n\n2 \n\nDie Fa. M. hatte mit Vertrag vom 1. Juni 1994 von der Klägerin ein im \n\nBeitrittsgebiet belegenes Grundstück gekauft. Zahlstelle für den Kaufpreis war \n\ndie Kreissparkasse B. , die Grundpfandrechte ablösen und den Restbe-\n\ntrag an die Klägerin auskehren sollte. Mit Schreiben vom 24. Januar 1996 er-\n\nklärte die Kreissparkasse B. , sie nehme \"den von den vertragsschlie-\n\nßenden Parteien des notariellen Kaufvertrages … beurkundeten Treuhandauf-\n\ntrag\" an. Die Fa. M. zahlte den Kaufpreis nicht. Sie klagte auf Wandelung \n\ndes Kaufvertrages. Die Klägerin erhob Widerklage auf Zahlung des Kaufprei-\n\nses. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wurde \n\ndie Fa. M. zur Zahlung von 3.811.271,74 DM an die Klägerin verurteilt. \n\nNachdem diese Sicherheit durch eine Prozessbürgschaft der Kreissparkasse \n\nW. geleistet hatte, betrieb sie die Zwangsvollstreckung gegen die \n\nFa. M. . Es gelang \n\nihr, etwa 3.000.000 DM zur Zahlung an die \n\nKreissparkasse B. beizutreiben; den Restbetrag von etwa 800.000 DM zahl-\n\nte die Fa. M. schließlich zur Abwendung der weiteren Zwangsvollstreckung \n\nan die Kreissparkasse B. . Diese leitete das Geld an die Kreissparkasse \n\nW. weiter, ohne die Grundpfandrechte abzulösen. Auf eine Klage der \n\nFa. M. wurde die Kreissparkasse B. deshalb durch Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 1. Dezember 1999 verurteilt, den gesamten Betrag von \n\n3.811.271,74 DM zugunsten der Klägerin und der Fa. M. zu hinterlegen. \n\nZwischenzeitlich, am 11. Januar/17. Februar 1998, hatte die Klägerin den Kauf-\n\npreisanspruch an die Kreissparkasse W. abgetreten. \n\n3 \n\nDie Berufung der Fa. M. gegen die Abweisung der Klage auf Wande-\n\nlung des Kaufvertrages und gegen ihre Verurteilung zur Zahlung des Kaufprei-\n\nses hatte Erfolg. Die jetzige Klägerin wurde zur Zustimmung zur Wandelung \n\nsowie gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zu Schadensersatz \n\nin Höhe von \n\n3.811.271,74 DM Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten Betrages verur-\n\nteilt; die Kaufpreisklage wurde abgewiesen. Nachdem die Klägerin Revision \n\nzum Bundesgerichtshof eingelegt hatte, wurde am 7. Februar 2001 das Insol-\n\nvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Gläubigerversammlung be-\n\nschloss, den Rechtsstreit nicht aufzunehmen. Daraufhin versuchte die Klägerin \n\nselbst, den Rechtsstreit fortzusetzen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2004 stell-\n\nte der Bundesgerichtshof jedoch fest, dass der Rechtsstreit nach wie vor unter-\n\nbrochen sei, weil ein Aktivprozess gemäß § 85 Abs. 2 InsO nicht vorliege (BGH, \n\nBeschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 288/03, ZIP 2004, 769, 770). \n\n4 \n\nIn der Zwischenzeit hatte die Fa. M. die Kreissparkasse W. \n\naus der von der Klägerin beigebrachten Prozessbürgschaft in Anspruch ge-\n\nnommen. Im Gegenzug hatte sie am 21. September 2001 sämtliche ihr zuste-\n\nhenden Ansprüche auf Auszahlung und Freigabe des beim Amtsgericht Stutt-\n\ngart hinterlegten Betrages von 3.964.781,30 DM nebst Zinsen an die Kreis-\n\nsparkasse W. abgetreten und die Auszahlung und Freigabe des hinter-\n\nlegten Betrages an diese bewilligt. \n\n5 \n\nDie Klägerin verlangt nunmehr aus abgetretenem Recht der \n\nKreissparkasse W. Zustimmung zur Freigabe eines Teilbetrages von \n\n30.000 Euro. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das \n\nBerufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der von der Kreissparkasse B. \n\n hinterlegte Geldbetrag stehe der Kreissparkasse W. weder aus \n\neigenem noch aus abgetretenem oder übergegangenem Recht der Klägerin \n\noder der Fa. M. zu. Es komme darauf an, wer im Verhältnis zur Kreis-\n\nsparkasse B. - der hinterlegenden Schuldnerin - Gläubiger gewesen sei. \n\nDie Kreissparkasse B. habe nicht den Kaufpreis hinterlegt, sondern \n\ndenjenigen Betrag, den sie wegen Verletzung des Treuhandauftrages als \n\nSchadensersatz habe erstatten müssen. Ihren Schadensersatzanspruch gegen \n\ndie Kreissparkasse B. habe die Klägerin nicht an die Kreissparkasse \n\nW. abgetreten. Aus abgetretenem oder übergegangenem Recht der \n\nFa. M. stehe der Kreissparkasse W. der hinterlegte Geldbetrag \n\nebenfalls nicht zu; denn die Fa. M. habe die Bürgschaft nur Zug um Zug \n\ngegen Freigabe der Hinterlegungssumme in Anspruch nehmen dürfen. Ob die \n\nFa. M. einen Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages und Rückzahlung \n\ndes Kaufpreises habe, sei derzeit offen. Im Vorprozess der Fa. M. gegen \n\ndie Klägerin sei nur der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO aus-\n\ngeurteilt worden. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Grundlage des Anspruchs der Kreissparkasse W. , aus deren \n\nRecht die Klägerin klagt, gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Auszahlung \n\nder 30.000 Euro ist § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Bei einem Streit über die \n\nAuszahlung von hinterlegten Geldbeträgen steht dem wirklichen Rechtsinhaber \n\ngegen die übrigen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf \n\nEinwilligung in die Auszahlung zu; denn diese haben durch das vom Schuldner \n\ngewählte Vorgehen auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stel-\n\nlung von Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244; \n\nBGH, Urt. v. 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294). Für die \n\nFrage der Freigabepflicht ist die Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegen-\n\nden Schuldner und nicht das Innenverhältnis zwischen den Prätendenten maß-\n\ngebend (BGH, Urt. v. 13. November 1996 - VIII ZR 210/95, WM 1997, 513, 514; \n\nUrt. v. 15. Oktober 1999, aaO). Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 \n\nBGB setzt auch nicht voraus, dass der klagende Prätendent bei der Hinterle-\n\ngung als Berechtigter benannt worden ist (BGH, Urt. v. 26. April 1994 - XI ZR \n\n97/93, NJW-RR 1994, 847). Maßgeblich ist allein, ob dem klagenden Präten-\n\ndenten die Forderung gegen den Schuldner zustand oder zusteht. \n\n10 \n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kaufpreisanspruch der Klägerin \n\nberechtigt ist oder ob die Fa. M. die Wandelung des Kaufvertrages und da-\n\nmit die Rückzahlung des Kaufpreises beanspruchen kann. Da die Kreis-\n\nsparkasse W. sämtliche Ansprüche im Wege der Abtretung erworben \n\nhat und die Klägerin aus dem Recht der Kreissparkasse W. vorgeht, ist \n\nder geltend gemachte Anspruch in jedem Fall begründet. \n\n11 \n\na) Steht der Klägerin der Kaufpreisanspruch zu, so ist die Kreissparkasse \n\nW. durch die Abtretung dieses Anspruchs der Klägerin am 11. Janu-\n\nar/17. Februar 1998 entsprechend § 401 BGB auch Inhaberin des Anspruchs \n\naus § 667 BGB gegen die im Vertrag bestimmte Treuhänderin, die Kreis-\n\nsparkasse B. , geworden. \n\n12 \n\naa) Die Abtretung des Kaufpreisanspruchs an die Kreissparkasse W. \n\n war wirksam. Insbesondere war der Anspruch nicht zuvor infolge der \n\nteils im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkten, teils zur Abwendung der \n\nZwangsvollstreckung erfolgten Zahlungen an die Kreissparkasse B. \n\ndurch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen. Nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs (BGHZ 87, 157, 162; BGH, Urt. v. 17. Februar 1994 \n\n- IX ZR 158/93, NJW 1994, 1403, 1404; v. 20. November 1997 - IX ZR 152/96, \n\nNJW 1998, 746, 747) haben Zahlungen auf ein Notaranderkonto in der Regel \n\n- wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben - keine Erfül-\n\nlungswirkung. Gleiches gilt für Zahlungen an ein Kreditinstitut, das als Treuhän-\n\nder beider Vertragsparteien eingeschaltet wird. \n\n13 \n\nbb) Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen auch die unselbständigen Neben-\n\nrechte der abgetretenen Forderung auf den Abtretungsempfänger über. Dabei \n\nist die Aufzählung in § 401 Abs. 1 BGB nicht abschließend. Die analoge An-\n\nwendung der Vorschrift auf nicht ausdrücklich genannte Nebenrechte wurde im \n\nGesetzgebungsverfahren als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n24. November 1971 - IV ZR 71/70, NJW 1972, 437, 439). Nach Sinn und Zweck \n\nder Vorschrift erfasst sie auch andere unselbständige Sicherungsrechte sowie \n\nHilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind (BGHZ 46, \n\n14, 15; 138, 179, 184). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass \n\nder Anspruch des Verkäufers gegen den Notar auf Auszahlung eines bei ihm \n\nvom Käufer hinterlegten Kaufpreises als ein unselbständiges Nebenrecht zur \n\nKaufpreisforderung anzusehen ist, das nicht ohne diese gepfändet (BGHZ 105, \n\n60, 64) oder abgetreten werden kann (BGHZ 138, 179, 184 mit zust. Anm. \n\nHenckel, WuB VI G § 9 GesO 1.99). \n\n14 \n\nIm vorliegenden Fall hatten die Parteien des Kaufvertrages vom 1. Juni \n\n1994 nicht einen Notar, sondern die Kreissparkasse B. als Treuhänder \n\nbeauftragt, den Kaufpreis entgegen zu nehmen und entsprechend den Bestim-\n\nmungen des Kaufvertrages vor Auskehrung an die Klägerin - die Verkäuferin - \n\nvorrangig zur Ablösung von Grundpfandrechten zu verwenden. Die Gründe, die \n\nzur Anwendung des § 401 BGB geführt haben, gelten jedoch auch in diesem \n\nFall. Die Einschaltung der Treuhänderin diente hier ebenfalls dazu sicherzustel-\n\nlen, dass die Ansprüche der Vertragsparteien Zug um Zug erfüllt wurden. Die \n\ngesonderte Abtretung des einen oder des anderen Anspruchs - des Anspruchs \n\ngegen die Käuferin auf Zahlung des Kaufpreises oder des Anspruchs gegen die \n\nTreuhänderin auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten - wäre \n\nmit diesem Ziel unvereinbar gewesen. Ob der Vertrag über die Forderungsab-\n\ntretung, der ausdrücklich \"alle Nebenansprüche\" einschloss, den Anspruch aus \n\n§ 667 BGB erfasste, was die Vorinstanzen nicht geprüft haben, kann im Hin-\n\nblick auf die Vorschrift des § 401 BGB offen bleiben. \n\n15 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kreissparkasse \n\nB. - wie sich auch aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. De-\n\nzember 1999 ergibt - die Hinterlegung zur Erfüllung des gegen sie gerichteten \n\nAnspruchs aus § 667 BGB vorgenommen. Ihr war die zweckwidrige Verwen-\n\ndung der ihr zur Ablösung von Grundpfandrechten zur Verfügung gestellten Be-\n\nträge vorgeworfen worden. Bei zweckwidriger Verwendung \n\nfolgt der \n\n- verschuldensunabhängige - Herausgabeanspruch des Beauftragten nach wie \n\nvor aus § 667 BGB (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990 - III ZR 336/89, NJW-RR \n\n1991, 575; v. 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48). \n\n16 \n\ncc) Der Anspruch der Klägerin gegen die Kreissparkasse B. aus \n\n§ 667 BGB auf Herausgabe des aus der Ausführung des Auftrags Erlangten \n\nwar - aufschiebend bedingt durch die Zahlung des Kaufpreises und die Ablö-\n\nsung der Grundpfandrechte - bereits mit der Annahme des Treuhandauftrages \n\ndurch die Kreissparkasse B. gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom \n\n24. Januar 1996 entstanden. Dass der Kaufpreis erst nach der Abtretung vom \n\n11. Januar/17. Februar 1999, nämlich am 28. Mai und am 26. Oktober 1999 an \n\ndie Kreissparkasse B. gelangt war, ist für die Anwendung des § 401 \n\nBGB also ohne Bedeutung. \n\n17 \n\ndd) Die Masse hat an diesen Ansprüchen - dem Kaufpreisanspruch und \n\ndem Hilfsanspruch aus § 667 BGB - keine Rechte mehr. Der Beklagte hat den \n\nKaufpreisanspruch und damit zugleich den Anspruch aus § 667 BGB gegen die \n\nTreuhänderin freigegeben. \n\n18 \n\n(1) Auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen \n\nPerson kann der Insolvenzverwalter einen zur Masse gehörenden Vermögens-\n\ngegenstand freigeben (BGHZ 163, 32, 34; BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR \n\n282/03, ZInsO 2006, 260, 261; v. 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05, ZIP 2006, 583, \n\n584; Henckel, Festschrift für Gerhart Kreft S. 291, 300 ff). Die Ablehnung, einen \n\nRechtsstreit für die Masse aufzunehmen (§ 85 Abs. 2 InsO), ist notwendig mit \n\nder Freigabe des im Streit befindlichen Massegegenstandes verbunden; denn \n\nder Schuldner erhält die gesetzliche Prozessführungsbefugnis nur zurück, wenn \n\nder Streitgegenstand wieder zum massefreien Vermögen gehört (BGHZ 163, \n\n32, 36). Die Ablehnung nach § 85 Abs. 2 InsO ist gegenüber dem Schuldner \n\noder der Gegenpartei zu erklären. Sie ist nicht an eine bestimmte Form gebun-\n\nden und kann deshalb auch durch schlüssiges Verhalten wirksam erfolgen \n\n(BGH, Urt. v. 24. Juli 2003 - IX ZR 333/00, WM 2003, 1948, 1949). Lehnt der \n\nInsolvenzverwalter es ab, einen Passivprozess aufzunehmen, findet § 85 Abs. 2 \n\nInsO dagegen keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR \n\n288/03, ZIP 2004, 769 f; v. 14. April 2005 - IX ZR 221/04, ZIP 2005, 952, 953). \n\nDer Rechtsstreit bleibt - von den Ausnahmefällen des § 86 Abs. 1 InsO abge-\n\nsehen, in denen auch der Gegner den Rechtsstreit fortsetzen kann - gemäß \n\n§ 240 Abs. 1 ZPO unterbrochen. Die Erklärung, einen Passivprozess nicht auf-\n\nnehmen zu wollen, kann in der Regel schon deshalb keine \"Freigabe\" des \n\nstreitbefangenen Gegenstandes bedeuten, weil es um die Abwehr eines gegen \n\ndie Masse gerichteten Anspruchs geht, die Masse also nicht Inhaberin des An-\n\nspruchs, sondern Anspruchsgegnerin ist. \n\n19 \n\n(2) Die Erklärung des Beklagten, den beim Bundesgerichtshof anhängi-\n\ngen Rechtsstreit über die Wandelung des Kaufvertrages vom 1. Juni 1994 nicht \n\naufnehmen zu wollen, hatte im Hinblick auf den gegen die Masse geltend ge-\n\nmachten Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO nicht die Wirkung des § 85 Abs. 2 \n\nInsO (BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004, aaO). Sie enthielt deshalb nicht not-\n\nwendig die Freigabe des Kaufpreisanspruchs. Auf der anderen Seite ist es je-\n\ndoch nicht ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit diesem Vorgang abge-\n\ngebenen Erklärungen des Beklagten als Freigabe des Kaufpreisanspruchs zu \n\nverstehen. \n\n20 \n\nDie Freigabe eines zur Masse gehörenden Vermögensgegenstandes \n\nbedeutet deren Überführung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners \n\n(Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 13.14; vgl. auch BGHZ 163, 32, 35; \n\nJaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 6 Rn. 19, 21). Sie erfolgt durch empfangsbedürf-\n\ntige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner (RGZ 94, 55, 56; Häsemeyer, \n\naaO Rn. 13.15) und muss den Willen dauernden Verzichts auf die Massezuge-\n\nhörigkeit bekunden (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind \n\nim vorliegenden Fall erfüllt. Der Beklagte hat nicht nur im Rechtsstreit um die \n\nWandelung des Kaufvertrages mitgeteilt, der Prozess werde nicht aufgenom-\n\nmen. In der ersten Instanz des vorliegenden Prozesses hat er die von ihm ab-\n\ngegebenen Erklärungen dahingehend erläutert, er habe entsprechend dem Be-\n\nschluss der Gläubigerversammlung vom 11. April 2001 den etwaigen Kauf-\n\npreisanspruch der Schuldnerin freigegeben, weil dieser abgetreten gewesen sei \n\nund die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. \n\nAufgrund des Beschlusses der Gläubigerversammlung, das Revisionsverfahren \n\nnicht aufzunehmen, könne die Klägerin (die Schuldnerin) den streitgegenständ-\n\nlichen Kaufpreisanspruch auf eigenes Kostenrisiko weiter verfolgen. Im Falle \n\ndes Obsiegens der Schuldnerin müsse die Fa. M. den Kaufpreis an diese \n\noder an die Kreissparkasse W. als die Abtretungsempfängerin zahlen. \n\nSpätestens mit diesen auch gegenüber der Schuldnerin abgegebenen Erklä-\n\nrungen ist der Kaufpreisanspruch aus der Masse freigegeben worden. Der Be-\n\nklagte hat hier mit großer Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass der fragli-\n\nche Anspruch nicht mehr der Masse, sondern der Schuldnerin zustehen soll. \n\nSeine Ausführungen in der Berufungsinstanz, die Ablehnung der Aufnahme des \n\nProzesses um die Wandelung des Kaufvertrages sei rechtlich bedeutungslos \n\ngewesen, änderten daran nichts; denn eine einmal erklärte Freigabe kann nicht \n\neinseitig widerrufen werden (RGZ 60, 107, 109; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 28). \n\n21 \n\n(3) Mit dem Kaufpreisanspruch hat der Beklagte zugleich den unselb-\n\nständigen Hilfsanspruch aus § 667 BGB gegen die Treuhänderin, die Kreis-\n\nsparkasse B. , freigegeben. Dies folgt ebenfalls aus einer entsprechen-\n\nden Anwendung des § 401 BGB. Die Freigabe eines Anspruchs aus der Insol-\n\nvenzmasse stellt zwar keine Abtretung dar (Jaeger/Henckel, aaO Rn. 21). Der \n\nInsolvenzschuldner ist schon vor der Freigabe Inhaber der fraglichen Forde-\n\nrung; die Freigabe bewirkt lediglich deren Übergang in sein insolvenzfreies \n\nVermögen. Die Überlegungen, die zu einer entsprechenden Anwendung des \n\n§ 401 BGB auf den Hilfsanspruch aus § 667 BGB gegen den Treuhänder führ-\n\nten, treffen jedoch auch hier zu. Der Treuhandauftrag wurde zur sicheren \n\nDurchführung des Kaufvertrages erteilt, nicht dazu, den Wert des Kaufpreisan-\n\nspruchs von diesem zu lösen und eigenständig zu verkörpern. Gehört der Kauf-\n\npreisanspruch also nicht mehr zur Masse, muss gleiches auch für den An-\n\nspruch aus § 667 BGB gegen den Treuhänder gelten. \n\n22 \n\n(4) Der Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom \n\n12. Februar 2004 (aaO) stellt bindend fest, dass der Rechtsstreit über die Wan-\n\ndelung des Kaufvertrages nach wie vor unterbrochen ist, steht der hier getroffe-\n\nnen Entscheidung über die Frage der (materiell-rechtlichen) Freigabe jedoch \n\nnicht entgegen. \n\n23 \n\nb) Hat die Fa. M. Anspruch auf Wandelung des Kaufvertrages, kann \n\nsie die Rückzahlung des Kaufpreises und damit die Auskehrung des Hinterle-\n\ngungsbetrages verlangen (§§ 462, 465, 467, 346 ff BGB a.F.). Die Fa. M. \n\nhat einer Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Kreissparkasse W. \n\n , aus deren Recht die Klägerin vorgeht, zugestimmt. \n\nIII. \n\n24 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei \n\nAnwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach \n\nletzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene \n\nSachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten \n\ngegen das Urteil des Landgerichts, das ihn zur Freigabe eines Teilbetrages von \n\n30.000 Euro verurteilt hat, ist zurückzuweisen. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2004 - 9 O 461/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.08.2004 - 3 U 83/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zr-161-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zr-161-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_161-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:04.835339+00:00"}}