{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_160-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"IX ZR 160/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1124 Abs. 2 a) Ist ein Mietzinsanspruch bereits vor Begründung des Grundpfandrechts, aus dem ein Gläubiger die Beschlagnahme erwirkt hat, abgetreten worden, fällt er gleichwohl in den Haftungsverband. b) Die Abtretung des Anspruchs auf den Mietzins für eine unbewegliche Sa- che an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger wird selbst im Falle der Beschlagnahme durch einen nachrangigen Grundpfandrechts- gläubiger diesem gegenüber unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 160/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Juni 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 1124 Abs. 2 \n\na) Ist ein Mietzinsanspruch bereits vor Begründung des Grundpfandrechts, \n\naus dem ein Gläubiger die Beschlagnahme erwirkt hat, abgetreten worden, \n\nfällt er gleichwohl in den Haftungsverband. \n\nb) Die Abtretung des Anspruchs auf den Mietzins für eine unbewegliche Sa-\n\nche an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger wird selbst im \n\nFalle der Beschlagnahme durch einen nachrangigen Grundpfandrechts-\n\ngläubiger diesem gegenüber unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - IX ZR 160/04 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts Berlin vom 15. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für \n\nHandelssachen 94 des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2003 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist Mieterin der im Sondereigentum des D. N. \n\nstehenden Gewerberäume und Freiflächen auf dem Grundstück H. Stra-\n\nße 173 in B. . Die Immobilie ist unter Pos. III/1 und III/2 belastet mit \n\nGrundschulden in Höhe von 1,4 Mio. DM und 550.000,-- DM zugunsten der \n\nB. \n\n Bank. Die Klägerin ist Inhaberin einer Grund-\n\nschuld über 730.000,-- DM unter Pos. III/3. \n\nAm 3. Juni 1993 trat N. sicherungshalber sämtliche gegenwärti-\n\ngen und künftigen Mietforderungen an die B. Bank \n\nab. Am 15. März 2002 ließ die Klägerin wegen ihres vollstreckbaren dinglichen \n\nAnspruchs die Ansprüche N. gegen die Beklagte auf Zahlung der fälli-\n\ngen und der künftig fällig werdenden Mietzinsen pfänden und sich zur Einzie-\n\nhung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde am 6. Ju-\n\nni 2002 zugestellt. Mit Beschluß vom 11. März 2003 wurde wegen eines Teilbe-\n\ntrags des dinglichen Anspruchs der B. Bank \n\ndie Zwangsverwaltung der Immobilie angeordnet. Mit Schreiben vom 22. April \n\n2003 forderte die Zwangsverwalterin die Beklagte auf, künftig den Mietzins an \n\nsie zu zahlen. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Mietzinses für \n\nden Zeitraum Juli 2002 bis einschließlich April 2003 (76.259,20 €) nebst Zin-\n\nsen. Ferner beansprucht sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, \n\nauch künftig die Mietzahlungen an sie zu erbringen, soweit keine Zwangsver-\n\nwaltung besteht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammerge-\n\nricht hat sie abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Klägerin \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Der Mietzins-\n\nanspruch sei von der Klägerin nicht wirksam gepfändet worden, weil er bereits \n\nzuvor an die B. Bank abgetreten worden sei. Die \n\nVorschrift des § 1124 Abs. 2 BGB gelte für Verfügungen zugunsten eines \n\nGrundpfandrechtsgläubigers, wenn ein rangbesserer Grundpfandrechtsgläubi-\n\nger später eine Beschlagnahme erwirke. Eine solche zugunsten eines rang-\n\nschlechteren Grundpfandrechtsgläubigers reiche für die Anwendung der Vor-\n\nschrift nur aus, wenn die Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung er-\n\nfolge. Eine Pfändung genüge nicht. Es widerspreche dem Sinn des Gesetzes, \n\nwenn die Mietzinsen dem nachrangigen Grundpfandgläubiger zufielen, obwohl \n\nsie zeitlich vorher dem vorrangigen abgetreten worden seien. Für diese Auffas-\n\nsung sprächen auch praktische Gesichtspunkte, weil sonst der vorrangige \n\nGrundpfandgläubiger gezwungen werde, selbst noch eine Beschlagnahme zu \n\nerwirken, um die \"normale Ordnung der Dinge\" wieder in Kraft zu setzen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Revisionserwiderung meint, auf die Rechtsfrage, die das Beru-\n\nfungsgericht in den Mittelpunkt gerückt habe, komme es nicht an. Da die \n\nGrundschuld, aus der die Klägerin vorgehe, erst nach der Abtretung eingetra-\n\ngen worden sei, falle die Mietzinsforderung, die bereits vor Begründung der \n\nGrundschuld durch Abtretung \"vom Eigentum getrennt\" worden sei, ohnedies \n\nnicht in den Haftungsverband der Grundschuld. Diese Ansicht ist unzutreffend. \n\na) Bereits aus der Vorschrift des § 1124 BGB ergibt sich, daß es auf den \n\nZeitpunkt, in dem der Beschlagnahmende ein dingliches Recht erworben hat, \n\nnicht ankommen kann. \n\naa) Allerdings ist der Wortlaut des § 1124 Abs. 2 BGB nicht eindeutig. \n\nZwar wird die Unwirksamkeit von Vorausverfügungen über die Miete oder \n\nPacht lediglich an die Beschlagnahme geknüpft, und daraus wird teilweise ge-\n\nfolgert, die Abtretung der Miet- oder Pachtforderung habe selbst bei einem \n\nzunächst unbelasteten Grundstück nur begrenzte Wirkung (Erman/F. Wenzel, \n\nBGB 11. Aufl. § 1124 Rn. 5; Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch 2. Aufl. § 94 Rn. 89). Indes heißt es in § 1124 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB, auf dem der Absatz 2 aufbaut, daß die Haftung einer Forderung \"er-\n\nlischt\", sobald diese übertragen wird. Dies könnte darauf hindeuten, daß eine \n\nHaftung zuvor bestanden haben muß. \n\nbb) Auch wird die Vorschrift des § 1124 Abs. 1 BGB teilweise so ver-\n\nstanden, daß die Beschlagnahme nach § 1124 Abs. 2 BGB eine Enthaftung, \n\ndie durch eine Verfügung nach Absatz 1 eingetreten sei, wirkungslos mache \n\n(MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1124 Rn. 1; Soergel/Konzen, BGB \n\n13. Aufl. § 1124 Rn. 10). Danach könnte sie keine Haftung bewirken, die vor \n\ndieser \"Enthaftung\" nicht (mehr) bestanden hatte. Ein Vermögensgegenstand, \n\nder schon vor der Verfügung nicht für das Grundpfandrecht haftete, könnte \n\nnicht durch die Beschlagnahme in den Haftungsverband \"zurückgeholt\" wer-\n\nden. \n\ncc) Für die Anwendung des § 1124 Abs. 2 BGB zugunsten eines Grund-\n\npfandgläubigers, der sein Recht erst nach der Abtretung des Miet- oder Pacht-\n\nzinsanspruchs erworben hat, spricht jedoch entscheidend Folgendes: Die \n\nZwangsverwaltung stellt in jedem Fall eine Beschlagnahme des Grundstücks \n\ndar, gleichgültig ob sie ein persönlicher oder dinglicher Gläubiger betreibt. In \n\neinem solchen Fall ist § 1124 Abs. 2 BGB anzuwenden (OLG Hamburg \n\nJW 1932, 193; OLG Köln JW 1935, 3058; OLG Celle JR 1955, 267; Staudin-\n\nger/Wolfsteiner, BGB Bearbeitung 2002 § 1124 Rn. 37; BGB-RGRK/Mattern, \n\n12. Aufl. § 1124 Rn. 24; Soergel/Konzen, aaO § 1124 Rn. 10; Erman/F. Wen-\n\nzel, aaO § 1124 Rn. 5 a.E.). Wenn aber selbst ein lediglich persönlicher Gläu-\n\nbiger, der überhaupt kein dingliches Recht hat, durch Beschlagnahme im Wege \n\nder Zwangsverwaltung eine Vorausverfügung zu entkräften vermag, kann es \n\nauf den Zeitpunkt, in dem der Beschlagnahmende ein dingliches Recht erwor-\n\nben hat, nicht ankommen. \n\nb) Zudem bestätigt eine Gesamtschau mit anderen Vorschriften, denen \n\ndieselbe Wertung zugrunde liegt wie dem § 1124 Abs. 2 BGB, dieses Ergebnis. \n\naa) Aus der Vorschrift des § 566b Abs. 1 BGB folgt, daß Vorausverfü-\n\ngungen über Mietzins im Falle der Veräußerung der Mietsache nur wirksam \n\nsind, soweit sich die Miete auf den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden \n\nKalendermonat, allenfalls noch den folgenden Kalendermonat, bezieht. Daraus \n\nwird deutlich, daß die Wirksamkeit der Abtretung des Mietzinsanspruchs unter \n\ndem Vorbehalt einer späteren Veräußerung der Mietsache steht. Allerdings \n\nmuß der Erwerber eine Vorausverfügung gegen sich gelten lassen, wenn er sie \n\nzum Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums kennt (§ 566b Abs. 2 BGB). Ge-\n\nmäß § 1056 Abs. 1 BGB findet § 566b Abs. 1 BGB - nicht dessen Absatz 2 - \n\nentsprechende Anwendung, wenn ein Nießbraucher ein Grundstück über die \n\nDauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet hat. Mit der Aufhe-\n\nbung des Nießbrauchs verliert der Zessionar die ihm vom Nießbraucher abge-\n\ntretene künftige Miet- oder Pachtzinsforderung, soweit sie sich auf einen späte-\n\nren als den durch § 566b BGB bestimmten Zeitraum erstreckt (Palandt/ \n\nBassenge, BGB 64. Aufl. § 1056 Rn. 1). In gleicher Weise werden Vorausver-\n\nfügungen eines Vorerben über den Miet- oder Pachtzins eines zum Nachlaß \n\ngehörenden Grundstücks unwirksam, wenn der Nacherbfall eintritt (§ 2135 \n\nBGB i.V.m. § 1056 BGB; vgl. Palandt/Edenhofer, aaO § 2135 Rn. 2). \n\nDiese Bestimmungen bezwecken nicht nur den Schutz des Mie-\n\nters/Pächters vor einer Doppelzahlung, sondern auch den Schutz des nächsten \n\nBerechtigten (Erwerbers im Falle der §§ 566 ff BGB; Eigentümers nach Been-\n\ndigung des Nießbrauchs; Nacherben) vor dem Verlust des Miet- oder Pacht-\n\nzinsanspruchs (Erman/Jendrek, aaO § 566b Rn. 2; Palandt/Weidenkaff, aaO \n\n§ 566b Rn. 1). Dieser soll, weil er den Wert der Miet- oder Pachtsache maß-\n\ngeblich bestimmt, dann nicht mehr von dem Eigentum an derselben getrennt \n\nbleiben und dessen Wert aushöhlen, wenn die Rechtszuständigkeit desjenigen \n\nendet, der über den Anspruch verfügt hat. \n\nbb) Zusätzlich belegt wird dies durch die Vorschriften über das Schicksal \n\nvon Vorausverfügungen über den Miet- oder Pachtzins in der Einzelzwangs-\n\nvollstreckung und der Insolvenz. Von dem Zuschlag in der Zwangsversteige-\n\nrung an gebühren dem Ersteher die Nutzungen des versteigerten Grundstücks \n\n(§ 56 Satz 2 ZVG). Vorausverfügungen des Schuldners über den Miet- oder \n\nPachtzins, insbesondere dessen Abtretung, sind unwirksam, soweit sie sich auf \n\neinen späteren Zeitraum beziehen als den laufenden Monat, in dem die Be-\n\nschlagnahme stattgefunden hat, oder äußerstenfalls den darauffolgenden Mo-\n\nnat (§ 57b Abs. 1 Satz 1 ZVG). Ob der Ersteher die Vorausverfügung gekannt \n\nhat, ist unerheblich (Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-\n\ntung 9. Aufl. §§ 57-57d Rn. 94; Stöber, ZVG 17. Aufl. § 57b Anm. 2.2). Die \n\ndurch die Vorausverfügung über die Miete oder Pacht begründete Berechti-\n\ngung eines Dritten - etwa eines Zessionars - endet mit dem Zuschlag (Stei-\n\nner/Teufel, aaO; Stöber, aaO § 57b Anm. 2.1). Auch in der Insolvenzordnung \n\nwird die Wertung der § 566b Abs. 1, § 1124 Abs. 2 BGB aufgenommen. Nach \n\n§ 110 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getrof-\n\nfene Verfügung des Schuldners über den Miet- oder Pachtzins für eine Immobi-\n\nlie spätestens ab dem übernächsten Kalendermonat nach der Verfahrenseröff-\n\nnung unwirksam. Diese Regelung ist an den §§ 1124 f BGB ausgerichtet (Küb-\n\nler/Prütting/Tintelnot, InsO § 110 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Eckert, 2002 § 110 \n\nRn. 3; \n\nNerlich/ \n\nRömermann/Balthasar, InsO § 110 Rn. 2; Braun/Kroth, InsO 2. Aufl. § 110 \n\nRn. 1), weil sich die Insolvenzgläubiger \"in einer ähnlichen Lage wie der Hypo-\n\nthekengläubiger, der die Beschlagnahme des Grundstücks bewirkt hat, befin-\n\nden\" (so schon die Begründung der Konkursnovelle 1898 S. 16). Der Schutz, \n\nden die Hypothekengläubiger nach § 1124 Abs. 2 BGB genießen, sollte auch \n\nden Konkurs- bzw. Insolvenzgläubigern zuerkannt werden (RGZ 127, 116, 118; \n\nBGHZ 6, 202, 205 f). Auf deren Kenntnis kann es naturgemäß nicht ankom-\n\nmen; auf § 566b Abs. 2 BGB wird deshalb nicht verwiesen. § 110 InsO be-\n\nzweckt somit die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger und die Erhaltung \n\nder Masse. Derjenige, der bisher in den Genuß der Vorausverfügung über den \n\nMiet- oder Pachtzins gekommen war, insbesondere der Zessionar, hat das \n\nNachsehen. \n\nc) Zwar ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, daß das Recht, \n\nwelches mit der Vorausverfügung kollidiert, kein Vollrecht, sondern - als Pfand-\n\nrecht - ein beschränkt dingliches Recht ist. Dieser Unterschied ist jedoch recht-\n\nlich ohne Bedeutung. Wie die Ausführungen zu § 1056 BGB zeigen, kommt es \n\nlediglich darauf an, ob der Anspruch auf den Miet- oder Pachtzins von beiden \n\nkollidierenden Rechten erfaßt wird. Dies ist hier der Fall. Das Pfändungspfand-\n\nrecht aufgrund des dinglichen Anspruchs der Klägerin aus ihrer Grundschuld \n\nerstreckt sich auf den Mietzins. \n\n2. Damit ist die Rechtsfrage erheblich, ob die Vorschrift des § 1124 \n\nAbs. 2 BGB, die grundsätzlich auch für Grundschulden gilt (§ 1192 BGB; dazu \n\nStaudinger/Wolfsteiner, BGB Bearbeitung 2002 § 1124 Rn. 38), auf die Be-\n\nschlagnahme einer Forderung durch einen nachrangigen Grundpfandrechts-\n\ngläubiger Anwendung findet, wenn die Forderung zuvor an einen bevorrechtig-\n\nten Grundpfandrechtsgläubiger abgetreten wurde. Diese Frage ist seit je her in \n\nRechtsprechung und Schrifttum umstritten (bejahend OLG Frankfurt OLGE 18, \n\n169, 171; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 1124 Anm. 2c; BGB-RGRK/Mattern, \n\n12. Aufl. § 1124 Rn. 23; Soergel/Konzen, BGB 13. Aufl. § 1124 Rn. 9; Erman/ \n\nF. Wenzel, BGB 11. Aufl. § 1124 Rn. 5; Palandt/Bassenge, BGB 64. Aufl. \n\n§ 1124 Rn. 8; Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 94 Rn. 88; vernei-\n\nnend OLG Hamburg OLGE 18, 165, 168 f; Staudinger/Wolfsteiner, aaO § 1124 \n\nRn. 36; Stillschweig JW 1915, 376, 379). Höchstrichterliche Rechtsprechung ist \n\nbisher dazu nicht ergangen. \n\nNach Auffassung des Senats ist die Frage zu bejahen. \n\na) Gemäß § 1124 Abs. 1 BGB erlischt die Haftung der Forderung auf \n\nMiete oder Pacht, wenn die Forderung auf einen Dritten übertragen wird, bevor \n\nsie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen wird. Indes \n\nbestimmt der Absatz 2 der Vorschrift, daß die Verfügung dem Hypothekengläu-\n\nbiger gegenüber unwirksam ist, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für \n\neine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden, allenfalls \n\nnoch den folgenden Kalendermonat bezieht. Seinem Wortlaut nach stellt \n\n§ 1124 Abs. 2 BGB allein auf die Beschlagnahme durch den Grundpfandgläu-\n\nbiger ab, ohne zu unterscheiden, welche Rangstelle das Grundpfandrecht hat. \n\nDer Beschlagnahme gegenübergestellt wird die Verfügung. Das Gesetz er-\n\nwähnt beispielhaft die Einziehung der Miete oder Pacht und die Übertragung \n\nder darauf gerichteten Forderung auf einen Dritten. Diese Beispielsfälle ma-\n\nchen deutlich, daß das Gesetz in erster Linie das Spannungsverhältnis zwi-\n\nschen rechtsgeschäftlicher Verfügung und Beschlagnahme betrifft. \n\nb) In diesem Verhältnis soll die Beschlagnahme den grundsätzlichen \n\nVorrang haben. § 1124 Abs. 2 BGB schützt den Grundpfandgläubiger vor einer \n\nAushöhlung des Werts seiner Sicherheit durch Verfügungen des Eigentümers. \n\nDem Grundpfandgläubiger soll die laufende Miete oder Pacht als Haftungsob-\n\njekt dienen (BGB-RGRK/Mattern, § 1123 Rn. 1; vgl. ferner MünchKomm-BGB/ \n\nEickmann, 4. Aufl. § 1124 Rn. 1). Deshalb schränkt § 1124 Abs. 2 BGB das \n\nPrioritätsprinzip ein. \n\nc) Für den Vorrang der Beschlagnahme ist es grundsätzlich unerheblich, \n\nob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wird, seinerseits Grundpfandgläubiger \n\nist und eine Beschlagnahme hätte erwirken können. Es kommt allein darauf an, \n\ndaß der Grundpfandgläubiger, dem die Mietforderungen abgetreten worden \n\nsind, seinen dinglichen Anspruch nicht geltend gemacht hat. Ohne Beschlag-\n\nnahme kann sich ein Grundpfandgläubiger aus dem Grundstück nicht befriedi-\n\ngen. Der rechtsgeschäftliche Erwerb der Miet- oder Pachtforderung, die als \n\nmittelbare Sachfrucht des Grundstücks im Sinne des § 99 Abs. 3 BGB anzuse-\n\nhen ist (BGHZ 109, 111, 116), kann dessen Beschlagnahme nicht ersetzen. \n\nd) Es ist ferner ohne Bedeutung, welches Rangverhältnis gegebenen-\n\nfalls zwischen den beiden Grundpfandgläubigern bestünde. Da derjenige, zu \n\ndessen Gunsten verfügt worden ist, keine Beschlagnahme bewirkt hat, kann er \n\nauch keinen Vorrang vor dem Pfändungspfandgläubiger beanspruchen. Die \n\nabgetretene Miet- oder Pachtforderung nimmt an diesem Rangverhältnis kei-\n\nnen Anteil. Die Vorschrift des § 879 BGB greift erst ein, wenn mehrere Be-\n\nschlagnahmen miteinander konkurrieren (vgl. RGZ 103, 137, 140). \n\ne) Die Wirkung des § 1124 Abs. 2 BGB zugunsten des rangschlechteren \n\nHypothekars oder Grundschuldgläubigers kann nicht auf den Fall beschränkt \n\nwerden, daß die Beschlagnahme gerade durch Anordnung der Zwangsverwal-\n\ntung bewirkt wird (so jedoch Stillschweig aaO; Staudinger/Wolfsteiner, aaO \n\n§ 1124 Rn. 36). Eine Beschlagnahmewirkung im Sinne der genannten Vor-\n\nschrift entfaltet auch die Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruchs (RGZ \n\n103, 137, 139). \n\nf) Diese Auffassung benachteiligt den rangbesseren Grundschuldgläubi-\n\nger nicht unzumutbar. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Senat im Ansatz zutreffend darauf hingewiesen, daß der Sicherungs-\n\nzessionar von der Pfändung des abgetretenen Anspruchs durch einen Dritten \n\nunter Umständen zunächst keine Kenntnis erlangt und dann nicht rechtzeitig \n\nreagieren kann. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch anders, weil es sich um \n\neine offene Sicherungszession handelte und die Drittschuldner um Zahlung auf \n\ndas Konto N. bei der Zessionarin gebeten wurden. Diese konnte, falls \n\ndie Zahlungen ausblieben, alsbald sachdienliche Schritte unternehmen, etwa \n\nihrerseits die Zwangsverwaltung erwirken und dadurch ihren Vorrang wahren. \n\nIm übrigen muß die Zessionarin die Folgen ihrer Entscheidung, sich mit der \n\nSicherungsabtretung, also einer relativ schwachen Sicherheit, begnügt zu ha-\n\nben, anstatt die ihr durch die Grundschuld gebotenen Möglichkeiten auszu-\n\nschöpfen, auf sich nehmen. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die \n\nSache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), kann der Senat unter \n\nZurückweisung der von der Beklagten eingelegten Berufung das Urteil des \n\nLandgerichts wiederherstellen. Der Klägerin steht der geltend gemachte An-\n\nspruch zu. Sie kann auch die Zahlung des Mietzinses für den Monat April 2003 \n\nverlangen, weil jener bereits fällig war, bevor die Zahlungsaufforderung der \n\nZwangsverwalterin der Klägerin zuging. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Raebel \n\nKayser \n\nCierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/ix-zr-160-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566b","ref_norm":"566b","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1056","ref_norm":"1056","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 879","ref_norm":"879","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2135","ref_norm":"2135","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/ix-zr-160-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:58.626427+00:00"}}