{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_156-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"IX ZR 156/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Dezember 2005 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 242 a) Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinba- rung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das Schuldnerunternehmen zu erbringen. b) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fort- führung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten. c) Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn be- rechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altfor- derung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat. d) Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonde- rungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungs- grundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rech- te ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 156/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2005 \nPreuß, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 242 \n\na) Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für \nden Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er \nder Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinba-\nrung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das \nSchuldnerunternehmen zu erbringen. \n\nb) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten \nWiderstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fort-\nführung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht \ngehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten. \n\nc) Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn be-\nrechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altfor-\nderung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu \nneuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat. \n\nd) Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonde-\nrungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungs-\ngrundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rech-\nte ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung. \n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04 - OLG Hamm \n LG Hagen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und \n\ndie Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 1. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung \n\nund dem Vertrieb von Druckgussteilen beschäftigte. Zwischen ihr und der Be-\n\nklagten, die ebenfalls Druckgussteile herstellt, bestand eine mehrjährige Ge-\n\nschäftsbeziehung. \n\nAm 29. Dezember 2000 ging der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ein. Das Insolvenzgericht bestellte \n\nden Kläger zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt, wovon die \n\nBeklagte spätestens Mitte Januar 2001 Kenntnis erhielt. Die Schuldnerin und \n\ndie Beklagte einigten sich über eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen. \n\nMit Zustimmung des Klägers bezahlte die Schuldnerin Ende Januar/Anfang Fe-\n\nbruar 2001 Altforderungen der Beklagten im Gesamtbetrag von 58.729,34 DM. \n\n3 \n\nNach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger diese Zahlung \n\nim Wege der Anfechtung zurückverlangt und behauptet, die Beklagte habe die \n\nweitere Zusammenarbeit mit der Schuldnerin davon abhängig gemacht, dass \n\nnicht nur die nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, sondern \n\nauch die vor dem Insolvenzantrag fälligen Forderungen bezahlt würden. \n\n4 \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Bestätigung der Klageabweisung mit fol-\n\ngenden Erwägungen begründet: \n\nZwar seien die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO nach dem Wortlaut der Vorschrift gegeben. Diese müsse jedoch nach \n\nSinn und Zweck der Anfechtung einschränkend ausgelegt werden. Habe der \n\nvorläufige Insolvenzverwalter der Verfügung zugestimmt, so sei infolge seiner \n\nPrüfung und Entscheidung bereits die Kontrolle erfolgt, ob die Leistung eine \n\ndem Insolvenzzweck zuwider laufende Vermögensminderung bewirke. In einem \n\nsolchen Falle bedürfe es keiner Anfechtungsmöglichkeit mehr. Deshalb könne \n\nder Empfänger der Leistung darauf vertrauen, diese anfechtungssicher erhalten \n\nzu haben. Ausnahmsweise könne die Zustimmung allerdings wegen Insolvenz-\n\nzweckwidrigkeit nichtig sein. Entsprechende Umstände habe der Kläger jedoch \n\nnicht vorgetragen. \n\n8 \n\nDer Anfechtungsanspruch sei auch nicht nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO \n\nbegründet; denn der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte die Weiter-\n\nbelieferung vom Ausgleich der Altforderung abhängig gemacht habe. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte \n\nden Eröffnungsantrag kannte, als sie die vom Kläger angefochtenen Zahlungen \n\nerhielt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 130 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO sind also im Streitfall gegeben. \n\n11 \n\nIn dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil \n\nvom 9. Dezember 2004 (IX ZR 108/04, WM 2005, 240, z.V.b. in BGHZ 161, \n\n315) hat der erkennende Senat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der In-\n\nsolvenzverwalter die Erfüllung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der \n\nDeckungsanfechtung grundsätzlich auch dann anfechten kann, wenn er einer \n\nRechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Ansprü-\n\nche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu \n\nerbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in Zusammenhang steht. Er hat \n\ndies insbesondere damit begründet, dass § 55 Abs. 2 InsO auf den vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis kei-\n\nne entsprechende Anwendung findet. Dieser hat - ebenso wie der Sequester \n\nnach altem Recht - keine den Befugnissen des endgültigen Insolvenzverwalters \n\nderart angenäherte Rechtsstellung, dass eine Anfechtung der Rechtshandlun-\n\ngen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, von vornherein ausscheidet. Die \n\nAnfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwal-\n\nter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Ver-\n\ntrauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge \n\nnach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein auch nach Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu \n\nhaben. Dies trifft grundsätzlich auch für Rechtshandlungen zu, die die Tilgung \n\nvon Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGH, Urt. v. 9. Dezember \n\n2004, aaO S. 241 f). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest; die Erwä-\n\ngungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung, diese Rechtspre-\n\nchung in Frage zu stellen. \n\n12 \n\n2. Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet der vorläufige \n\nVerwalter in der Regel dann, wenn er Verträgen vorbehaltlos zustimmt, die der \n\nSchuldner mit dem Gläubiger nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ge-\n\nschlossen und in denen er im Zusammenhang mit an das Schuldnerunterneh-\n\nmen zu erbringenden Leistungen des Gläubigers Erfüllungszusagen für Altver-\n\nbindlichkeiten gegeben hat. Wegen der Einbindung des vorläufigen Verwalters \n\nin den Vertragsschluss darf der Gläubiger davon ausgehen, die als Erfüllung \n\ngeleisteten Zahlungen endgültig behalten zu dürfen. Sie können ihm daher auch \n\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Anfechtung \n\nentzogen werden (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004, aaO). \n\n13 \n\nDiese Rechtsfolge beruht auf einer sachgerechten Wertung der beider-\n\nseitigen Interessen, weil es ohne einen solchen Vertrauensschutz bei Betriebs-\n\nfortführungen schwerlich möglich wäre, geeignete Vertragspartner zu finden, \n\nder Erhalt des Unternehmens also gefährdet wäre. Eine entsprechende Ein-\n\nschränkung des Anfechtungsrechts nach den Maßstäben, wie sie im Vertrags-\n\nrecht gemäß § 242 BGB allgemein anerkannt sind (Fall des venire contra \n\nfactum proprium), steht daher auch in Einklang mit dem berechtigten Begehren \n\nder Gläubigergesamtheit nach einer bestmöglichen Befriedigung ihrer Ansprü-\n\nche (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004, aaO S. 242). \n\n14 \n\n3. Im Streitfall ist aus dem Parteivortrag nicht klar ersichtlich, ob der Klä-\n\nger an der Vereinbarung der Schuldnerin mit der Beklagten über die Fortset-\n\nzung der Geschäftsbeziehungen mitgewirkt oder sie zumindest nachträglich \n\ngebilligt hat. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen lediglich der Bezahlung \n\nder Altverbindlichkeit in Kenntnis der zwischen den Geschäftspartnern getroffe-\n\nnen Vereinbarung zugestimmt. Schon dadurch hat er jedoch bei der Beklagten \n\nein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, dass sie die erhaltene Leistung \n\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wieder zurückgewähren muss. \n\n15 \n\nDie Autorität des mit Zustimmungsvorbehalt bestellten vorläufigen Ver-\n\nwalters gründet sich entscheidend darauf, dass Verfügungen ohne sein Einver-\n\nständnis nicht wirksam werden. Rechtliche Verpflichtungen kann der Schuldner \n\ndagegen auch ohne sein Einverständnis eingehen. Hat der Gläubiger nach An-\n\ntragstellung mit dem Schuldner neue Leistungen an dessen Unternehmen ver-\n\neinbart und dafür auch die Zusage erhalten, dass Altverbindlichkeiten ausgegli-\n\nchen werden, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass der vorläufige Ver-\n\nwalter, der die Zustimmung erteilt, die vertragliche Verknüpfung zwischen den \n\ngegenseitigen Leistungen kennt. Sein Vertrauen in den Bestand der ihm nach \n\nEinsetzung des vorläufigen Verwalters vertraglich zuerkannten Rechte ist da-\n\nnach in gleicher Weise schutzwürdig wie bei einer Einbeziehung des vorläufigen \n\nVerwalters in die vertragliche Vereinbarung selbst. \n\n16 \n\n4. Der Insolvenzverwalter, der die Erfüllung von Altverbindlichkeiten an-\n\nficht, die in der beschriebenen Weise mit neuen Leistungen des Gläubigers an \n\nden Schuldner vertraglich verknüpft worden sind, handelt jedoch nicht treuwid-\n\nrig, sofern der Gläubiger die Zustimmung des vorläufigen Verwalters nur auf-\n\ngrund seiner wirtschaftlichen Machtstellung gegen dessen zunächst erklärten \n\nWiderstand durchsetzen konnte. Hat der vorläufige Verwalter vor Erteilung der \n\nZustimmung deutlich zum Ausdruck gebracht, er halte den vom Gläubiger er-\n\nstrebten oder im Wege des Vertrages bereits begründeten Sondervorteil nicht \n\nfür gerechtfertigt, weil dem kein über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehun-\n\ngen hinausgehender zusätzlicher Nutzen der Masse gegenüber stehe, war der \n\nVerwalter jedoch im Hinblick darauf, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Ge-\n\nschäftsbetriebs keine andere Wahl blieb, letztlich gezwungen, dem Begehren \n\ndes anderen Teils nachzugeben, so ist kein schutzwürdiger Vertrauenstatbe-\n\nstand begründet worden. In einem solchen Fall darf der Gläubiger nach Treu \n\nund Glauben keinen Vorteil daraus ziehen, dass der vorläufige Verwalter den \n\nzunächst entgegengebrachten Widerstand ersichtlich allein aus wirtschaftlichen \n\nZwängen aufgegeben hat. Eine allein durch Ausnutzung besonderer Marktstär-\n\nke bewirkte Zustimmung des vorläufigen Verwalters führt daher unter dem Ge-\n\nsichtspunkt von Treu und Glauben nicht dazu, die Anfechtung nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens auszuschließen. Entsprechende Tatsachen muss je-\n\ndoch der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen. Da er durch seine Zu-\n\nstimmung zum Vertrag regelmäßig einen Vertrauenstatbestand begründet, liegt \n\nes an ihm, die Umstände vorzutragen, die dem Vertragspartner im Einzelfall \n\neine Berufung auf Treu und Glauben verwehren. \n\n17 \n\n5. Im Streitfall hat der Kläger keine Umstände bewiesen, die ihm die An-\n\nfechtung trotz der erklärten Zustimmung zu der auf besonderer vertraglicher \n\nAbsprache beruhenden Erfüllung der Altverbindlichkeiten ausnahmsweise er-\n\nmöglichen. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, dass die Beklagte \n\ndie Weiterbelieferung der Schuldnerin von der Bezahlung ihrer Altforderungen \n\nabhängig gemacht hat. Der vernommene Zeuge habe eine entsprechende Ab-\n\nrede nicht bestätigt. Da die Beklagte zudem nur einen Teil und dies bezogen \n\nlediglich auf einzelne bestimmte Lieferungen gefordert habe, spreche nichts \n\ndafür, dass sie ihre wirtschaftliche Position ausgenutzt habe. Diese dem Tat-\n\nrichter vorbehaltene Würdigung ist rechtlich möglich und von der Revision auch \n\nnicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. \n\n19 \n\nb) Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, dass die Beklagte \n\ndurch die Bezahlung der Altforderungen im Streitfall einen Sondervorteil erlangt \n\nhat, der mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist. \n\n20 \n\nUnstreitig hat der Kläger vor Erteilung der Zustimmung ein Schreiben der \n\nanwaltlichen Vertreter der Beklagten erhalten, in dem sie darauf hinwiesen, die \n\nMandantin erwäge, hinsichtlich des der Schuldnerin unter Eigentumsvorbehalt \n\ngelieferten Materials ein Entnahmeverbot auszusprechen und Aussonderung zu \n\nverlangen. Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten nicht widerlegen kön-\n\nnen, dass die Vereinbarung, einen Teil der Altforderungen auszugleichen, auch \n\ndeshalb zustande kam, um die Gläubigerin davon abzuhalten, die in dem ge-\n\nnannten Anwaltsschreiben angesprochenen Rechte auszuüben. Hat der Gläu-\n\nbiger für den Ausgleich von Altforderungen auf die Durchsetzung von Aus- oder \n\nAbsonderungsrechten verzichtet, kommt eine Anfechtung der Zahlung unter \n\nden oben zu 4. genannten Voraussetzungen nur in Betracht, wenn der Wert \n\ndieser Rechte offenkundig weitaus geringer war als die Höhe der befriedigten \n\nAltforderungen. Der Vortrag des Klägers liefert dafür keine Hinweise. \n\n21 \n\nEine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 132 InsO ist \n\nebenfalls nicht hinreichend dargetan. Der Senat braucht daher nicht zu ent-\n\nscheiden, ob an dem rechtlichen Ansatz des Urteils vom 13. März 2003 (BGHZ \n\n154, 190), gegen den im Schrifttum Bedenken erhoben worden sind (vgl. de Bra \n\nLMK 2003, 135; Franke/Böhme DZWiR 2003, 494, 495; Ganter, Festschrift für \n\nGerhardt, S. 237, 242 ff; Gundlach/Schirrmeister DZWiR 2003, 294), überhaupt \n\nfestzuhalten ist. \n\n22 \n\n6. Unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter daneben gel-\n\ntend machen kann, die vom vorläufigen Verwalter erteilte Zustimmung sei insol-\n\nvenzzweckwidrig und daher nichtig (vgl. dazu für den Sequester BGHZ 118, \n\n374, 379 f), kann ebenfalls offen bleiben; denn einen entsprechenden Sach-\n\nverhalt hat der Kläger nicht behauptet. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 06.02.2004 - 8 O 130/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2004 - 27 U 55/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/ix-zr-156-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/ix-zr-156-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:49.262360+00:00"}}