{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_149-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"IX ZR 149/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675; BRAO § 51b a.F. a) Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel. b) Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Bera- tung stehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 149/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2008 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 675; BRAO § 51b a.F. \n\na) Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel. \n\nb) Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft \n\nberaten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, \n\nAnsprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die \n\nPflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese \n\nAnsprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Bera-\n\ntung stehen. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nF. (im Folgenden: Verkäuferin) war Eigentümerin eines Ge-\n\nschäftshauses, das teilweise an die V. GmbH (im Folgenden, auch für ihre \n\nRechtsnachfolgerin: Mieterin) vermietet war, die dort eine Spielhalle betrieb. \n\nDer Mietvertrag enthielt folgende Klausel: \n\n\"Der Mietvertrag endet zum 30. April 1998. Der Mieter hat das \nRecht, 2 x 5 Jahre zu optieren. Es verlängert sich um jeweils \n5 Jahre, wenn eine der Parteien nicht spätestens 6 Monate vor \n\nAblauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht, der Mieter hat \nallerdings das allgemeine Optionsrecht.\" \n\n2 \n\nAnfang 1997 wollte die Klägerin das Geschäftshaus von der Verkäuferin \n\nerwerben und es an ihren Ehemann vermieten, der beabsichtigte, im Objekt \n\neine Spielhalle einzurichten. Die Mieterin übte das Optionsrecht aus; die Ver-\n\nkäuferin widersprach der Verlängerung des Mietvertrags. In dieser Lage wandte \n\nsich die Klägerin an die damals zwischen den Beklagten bestehende Anwalts-\n\nsozietät, die sie beim Kauf des Hauses beraten sollte. Die Einzelheiten des Auf-\n\ntrags und der Beratung sind im Streit. Die Klägerin erwarb das Hausanwesen. \n\nDer Kaufvertrag vom 3. April 1997 wies folgende Regelung auf: \n\n\"Mietverhältnisse sind bekannt. Der derzeitige Mieter hat aufgrund \ndes Mietvertrages vom 25. März 1988 nach § 2 erklärt, dass er \ndas Mietverhältnis aufgrund einer Option um 5 Jahre verlängern \nwolle. Die Vermieterin und nunmehrige Verkäuferin hat entspre-\nchend der gleichfalls in § 2 des Mietvertrages enthaltenen Rege-\nlung fristgemäß einer solchen Verlängerung widersprochen, so \ndass das derzeitige Mietverhältnis am 30. April 1998 endet.\" \n\n3 \n\nDie Mieterin klagte auf Feststellung des Fortbestehens des Mietverhält-\n\nnisses. Die Klägerin, vertreten durch die Beklagten, trat dem Mietprozess als \n\nStreithelferin der Verkäuferin bei. Es steht zwischen ihr, der Mieterin und der \n\nVerkäuferin aufgrund des Urteils des OLG Koblenz vom 26. Mai 1999 rechts-\n\nkräftig fest, dass der Mietvertrag bis zum 30. April 2003 fortbestand. Die Miete-\n\nrin übte auch die zweite Verlängerungsoption aus. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, sie habe das Hausanwesen nur er-\n\nwerben wollen, wenn der Mietvertrag hätte beendet werden können. Das habe \n\nder Beklagte zu 1 auch gewusst. Er habe ihr jedoch nicht vom Kauf des Hauses \n\nabgeraten, weil er unzutreffenderweise angenommen habe, die Mieterin habe \n\ndie Option nicht wirksam ausgeübt. Ferner habe er im Kaufvertrag für keine \n\nausreichende Absicherung gesorgt und nicht darauf geachtet, ein Rücktritts-\n\nrecht für den Fall des Fortbestehens des Mietvertrags zu vereinbaren. Ihr sei \n\ndadurch ein noch zu beziffernder Schaden entstanden; denn sie hätte das \n\nHausanwesen zu einer höheren als der von der Mieterin gezahlten Miete an \n\ndas Unternehmen ihres Ehemanns vermieten können. Wegen der geringeren \n\nMieteinnahmen habe sie ein Darlehen aufnehmen müssen, für das zusätzliche \n\nZinsen anfielen. \n\n5 \n\nDie Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, \n\nihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Grundstückskaufvertrag \n\nentstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandes-\n\ngericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfol-\n\ngen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zuläs-\n\nsig, weil der Klägerin aufgrund der fehlenden Absicherung des Grundstücks-\n\nkaufvertrages gegen die Wahrnehmung der Verlängerungsoption ein Schaden \n\nentstanden sei, den sie mit ihren Finanzierungsschwierigkeiten hinreichend \n\ndargelegt habe. Die Klage sei begründet, weil der Beklagte zu 1 seine Pflichten \n\naus dem Anwaltsvertrag auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags \n\nverletzt habe. Er hätte genauer darlegen müssen, weshalb er vom Vertrags-\n\nschluss abrate. Der Schaden sei ihm zuzurechnen, obwohl sich die Klägerin \n\nohne weitere Rücksprache über seine Empfehlung hinweggesetzt habe. Der \n\nAnspruch sei auch nicht verjährt. Die Klägerin habe den Beklagten zu 1 beauf-\n\ntragt, sie im Verfahren der Mieterin gegen die Verkäuferin zu vertreten. Hierbei \n\nhätte er auf seine Haftung hinweisen müssen. Deshalb dürften sich die Beklag-\n\nten auf den Eintritt der Primärverjährung nicht berufen. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n1. Der Feststellungsantrag ist allerdings zulässig. Zwar hängt bereits die \n\nZulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines Scha-\n\ndenseintritts ab (BGHZ 166, 84, 90; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR \n\n43/02, WM 1993, 251, 260; v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, \n\n548, 549; v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32; v. 19. Januar \n\n2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928). Beginnt aber die Verjährung etwai-\n\nger Ansprüche des Schadensersatzklägers - wie hier nach § 51b Fall 2 BRAO \n\na.F. - unabhängig von einer Schadensentstehung spätestens mit der Beendi-\n\ngung des Mandats, so folgt daraus ohne Weiteres ein rechtliches Interesse des \n\nKlägers an einer alsbaldigen Klärung der Haftungsfrage (BGH, Urt. v. 21. Juli \n\n2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). \n\n10 \n\n2. Der Beklagte zu 1 hat seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Nach dem \n\nderzeitigen Sach- und Streitstand steht aber nicht fest, dass der Klägerin hier-\n\ndurch ein Schaden entstanden ist. \n\n11 \n\n12 \n\na) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-\n\nklagte zu 1 seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. \n\naa) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des \n\nRates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allge-\n\nmeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftragge-\n\nbers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen beleh-\n\nren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Man-\n\ndanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen \n\ngeeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche \n\nvoraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichers-\n\nten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken auf-\n\nzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage \n\nist (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni \n\n1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, \n\naaO; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419; v. 1. März 2007 \n\n- IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2486, z.V.b. in BGHZ 171, 261). \n\n13 \n\nDie Erklärungen des rechtlichen Beraters müssen dem Mandanten, der \n\nverlässlich über bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf \n\nseine Entscheidung gründen zu können, eine annähernd zutreffende Vorstel-\n\nlung von den Handlungsmöglichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln \n\n(BGH, Urt. v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1140; v. 1. März \n\n2007 - IX ZR 261/03, aaO). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Beraters, dem \n\nMandanten grundlegende Entschlüsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen \n\n(Zugehör \n\nin Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung \n\n2. Aufl. Rn. 558). \n\n14 \n\nbb) Dieser Verpflichtung ist der Beklagte zu 1, auch nach seinem eige-\n\nnen Vorbringen, nicht nachgekommen. Er trägt vor, ihm sei bekannt gewesen, \n\ndass der Ehemann der Klägerin in dem Haus eine Spielhalle betreiben wollte. \n\nIhm sei nur ein früherer Entwurf des Kaufvertrages zur Stellungnahme über-\n\nsandt worden. Dieser habe die Klausel, \"Mietverträge sind bekannt\", enthalten. \n\nEr habe vom Abschluss des Vertrages abgeraten, weil mit dieser Klausel nicht \n\nsichergestellt sei, dass die Klägerin das Hausanwesen tatsächlich mieterfrei \n\nerhalte. \n\n15 \n\nDies reichte nicht aus. Die Belehrung war nicht geeignet, der Klägerin \n\neine auch nur annähernd zutreffende Vorstellung von dem Risiko zu vermitteln, \n\ndas sie mit Vertragsschluss einging. Der Beklagte zu 1 wies die Klägerin weder \n\ndarauf hin, dass die Vertragsklausel über die Verlängerungsoption unklar war, \n\nnoch hat er sie darüber unterrichtet, wie sie den hieraus sich ergebenden Unsi-\n\ncherheiten am gefahrlosesten begegnen konnte. \n\n16 \n\n(1) Die Belehrung des Beklagten zu 1 erschöpfte sich in dem Hinweis auf \n\ndie - allgemein bestehende - Gefahr, das Hausanwesen nicht mieterfrei zu er-\n\nhalten. Er hätte die Klägerin aber konkret darauf hinweisen müssen, dass die im \n\nMietvertrag enthaltene Verlängerungsoption Formulierungen aufwies, die darauf \n\nhindeuteten, dass die Vermieterin der Verlängerung nicht widersprechen konnte \n\nund daher der Mietvertrag mit der Mieterin fortbestand. Die Mieterin hatte nach \n\nSatz 2 der Klausel das Recht, zweimal eine Verlängerung des Mietvertrages um \n\njeweils fünf Jahre zu verlangen. Dieser Anspruch ist für sich genommen eindeu-\n\ntig. Satz 3 der Klausel sieht vor, dass sich \"es\" von selbst um fünf Jahre verlän-\n\ngert, wobei beide Vertragsparteien einer Verlängerung widersprechen können. \n\nMit \"es\" konnte nur das Mietvertragsverhältnis gemeint sein. Die Auslegung des \n\nBeklagten zu 1, beide Vertragsparteien könnten der Ausübung der Option wi-\n\ndersprechen, lag von vornherein fern. Denn ein Widerspruchsrecht beider Par-\n\nteien gegen die vom Mieter auszuübende Option erscheint unverständlich; nur \n\nein einseitiges Widerspruchsrecht der Vermieterin ergibt einen Sinn. Vor allem \n\naber der letzte Halbsatz der Klausel, \"der Mieter hat allerdings das allgemeine \n\nOptionsrecht\", macht deutlich, dass das Widerspruchsrecht den Anspruch des \n\nMieters auf Fortsetzung des Vertrages nicht betraf. Mit dem allgemeinen Opti-\n\nonsrecht kann nur das in Satz 2 der Klausel angesprochene Recht gemeint \n\nsein, weil es kein anderes gibt. \n\n17 \n\n(2) Der Beklagte zu 1 hat die Klägerin auch nicht darüber belehrt, wie \n\nden vorstehend geschilderten Unsicherheiten bei der Auslegung des Mietver-\n\ntrages am sichersten und gefahrlosesten begegnet werden könnte. Es waren \n\nzwei Wege denkbar. Zum einen hätte die Klägerin vom Kauf des Hauses Ab-\n\nstand nehmen können. Und zum zweiten hätte sie das Haus unter Vereinba-\n\nrung eines Rücktrittsrechts für den Fall, dass der Mietvertrag fortbesteht, erwer-\n\nben können. Der Umstand, dass der Beklagte zu 1 der Klägerin vom Kauf abge-\n\nraten hat, ist daher ohne die gebotene Erläuterung der Rechtslage und den \n\nHinweis auf die aufgezeigte Handlungsalternative (Vereinbarung eines Rück-\n\ntrittsrechts) unzureichend und lässt den Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht \n\nentfallen. \n\n18 \n\ncc) Das Verschulden wird aufgrund der Pflichtverletzung vermutet \n\n(§§ 282, 285 BGB a.F. analog; BGH, Urt. v. 18. September 1986 - IX ZR \n\n204/85, WM 1986, 1500, 1501; Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, \n\n1832, 1835). Der Anwalt muss darlegen und beweisen, dass ihn an der objekti-\n\nven Verletzung seiner Pflichten kein Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 18. Sep-\n\ntember 1986 - IX ZR 204/85, aaO). Umstände, die sie entlasten könnten, haben \n\ndie Beklagten jedoch nicht vorgetragen. \n\n19 \n\nb) Die Kausalität hat das Berufungsgericht nicht geprüft; das war rechts-\n\nfehlerhaft. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht anzunehmen, \n\ndass der von der Klägerin behauptete Schaden auf der Pflichtverletzung der \n\nBeklagten beruht. \n\n20 \n\naa) Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgemäßer \n\nBeratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei ver-\n\nnünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe \n\ngelegen hätte (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, \n\nWM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). \n\nDie Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirt-\n\nschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und \n\nder Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sach-\n\ngerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 314; BGH, Urt. v. \n\n15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 \n\n- IX ZR 21/03, aaO S. 421). Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des \n\nAnwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgerech-\n\nten Verhaltens nicht zugute (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 1. März 2007 \n\n- IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2489, z.V.b. in BGHZ 171, 261; Fischer in \n\nZugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1007). \n\n21 \n\nbb) Schon nach ihrem eigenen Vorbringen kann sich die Klägerin nicht \n\nauf den Anscheinsbeweis berufen. Es kamen für sie unterschiedliche Verhal-\n\ntensweisen in Betracht. Sie behauptet, sie hätte bei richtiger Belehrung vom \n\nKauf Abstand genommen oder ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass \n\ndas Mietverhältnis mit der Mieterin fortbestehen sollte. Daneben wäre auch \n\ndenkbar gewesen, den Kaufvertrag gleichwohl abzuschließen und die Verkäufe-\n\nrin nach § 434, § 440 Abs. 1 und 4, § 326 BGB a.F. auf Schadensersatz in An-\n\nspruch zu nehmen; denn diese war verpflichtet, der Klägerin das Grundstück \n\nfrei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen die Käufer geltend ge-\n\nmacht werden konnten (§ 434 BGB a.F.). Diese Verpflichtung erstreckt sich \n\nauch auf Rechte, die der Mieter nach § 571 BGB a.F. (§ 566 Abs. 1 BGB) dem \n\nKäufer gegenüber geltend machen kann (BGH, Urt. v. 25. Februar 1972 - V ZR \n\n74/69, WM 1972, 556, 557; v. 2. Oktober 1987 - V ZR 195/86, WM 1987, 1371; \n\nv. 17. Mai 1991 - V ZR 92/90, WM 1991, 1809, 1810, v. 8. November 1991 \n\n- V ZR 139/90, WM 1992, 495). Die Klägerin muss darlegen und gemäß § 287 \n\nZPO beweisen, welche dieser Alternativen sie bei vertragsgemäßer Belehrung \n\ngewählt hätte. \n\n22 \n\nc) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist das Berufungsgericht \n\nferner zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin einen ersatzfähigen \n\nSchaden dargelegt hat. \n\n23 \n\nEine auf Ersatz von Vermögensschäden gerichtete Feststellungsklage ist \n\nnur dann zulässig und begründet, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass \n\ndem Kläger ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR \n\n232/01, aaO S. 930). \n\n24 \n\naa) Der rechtliche Berater, der seinem Auftraggeber wegen positiver Ver-\n\ntragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesen durch die Scha-\n\ndensersatzleistung so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten des \n\nrechtlichen Beraters stünde (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, \n\nNJW 1995, 449, 451; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Danach muss \n\ndie tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich \n\nohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen \n\nGesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis \n\nbetroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, Urt. v. 20. November 1997 \n\n- IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f.; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, \n\n999, 1000; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Hierbei ist grundsätzlich \n\ndie gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in \n\nden Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGHZ \n\n133, 246, 252 f.). Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzel-\n\npositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der \n\ntatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, \n\naaO). Die Feststellungsklage ist nur begründet, wenn sich aus dem vom Man-\n\ndanten vorgetragenen Sachverhalt unter Zugrundelegung dieser Grundsätze \n\nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ihm bereits ein Schaden ent-\n\nstanden ist oder ihm ein solcher droht. \n\n25 \n\nbb) Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat einen aufgrund dieser Pflichtver-\n\nletzung ersatzfähigen Schaden bislang nicht hinreichend dargelegt. \n\n26 \n\nHätte die Klägerin das Haus bei pflichtgemäßer Beratung durch den Be-\n\nklagten zu 1 nicht gekauft, wäre sie so zu stellen, wie sie ohne dessen Erwerb \n\nstünde (vgl. § 249 Satz 1 BGB a.F.). Sie hätte geringere Verbindlichkeiten, wäre \n\naber dafür nicht Eigentümerin des Hauses. Sie müsste keine Darlehenszinsen \n\nbezahlen, hätte dafür aber keine Mieteinnahmen. Den daraus unter Umständen \n\nherrührenden Schaden hat die Klägerin schon deshalb nicht dargelegt, weil sie \n\nkeine Angaben zum Wert des Hauses macht. Gleiches gilt bei Vereinbarung \n\neines Rücktrittsrechts. Insoweit hat die Klägerin überdies schon nicht vorgetra-\n\ngen, dass sich die Verkäuferin auf eine solche Regelung eingelassen hätte. \n\n27 \n\nDie von ihr behaupteten geringeren Mieteinnahmen begründen hingegen \n\nallenfalls dann einen Schaden, wenn sie mit dem angeführten Finanzierungs-\n\naufwand ein gleichwertiges Objekt hätte erwerben und dieses an ihren Ehe-\n\nmann hätte vermieten können. Hierzu fehlt bisher entsprechender Vortrag. \n\nIII. \n\n28 \n\nDer Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Aufgrund des \n\nfestgestellten Sachverhältnisses (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO) kommt eine Abwei-\n\nsung der Klage wegen Eintritts der Verjährung nicht in Betracht. \n\n29 \n\n1. Der Klaganspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 ist nicht verjährt. \n\nDie Verjährung trat erst am 24. Dezember 2002 ein. Die am 28. Juni 2002 bei \n\nGericht eingegangene Klage hat die Verjährung deshalb gehemmt (§ 204 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). \n\n30 \n\na) Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Verjährungsregelung des \n\n§ 51b BRAO ausgegangen (vgl. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB). Danach \n\nverjährt ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen \n\nseinen Rechtsanwalt in drei Jahren seit Entstehung des Anspruchs, spätestens \n\njedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. \n\n31 \n\nb) Die primäre Verjährungsfrist begann am 3. April 1997, mit Abschluss \n\ndes notariellen Grundstückskaufvertrages, zu laufen (§ 51b Fall 2 BRAO). Die \n\nKlägerin beauftragte den Beklagten zu 1, nach ihrem insoweit in der Revisions-\n\ninstanz zu ihren Gunsten zu unterstellenden Vortrag, sie im Hinblick auf den \n\nErwerb des Geschäftshauses zu beraten. Dieser Auftrag endete mit dem Ab-\n\nschluss des Grundstückskaufvertrages. \n\n32 \n\nDer Anwaltsvertrag endet regelmäßig durch Erledigung des Auftrags, das \n\nheißt, durch die Erreichung des Vertragszwecks (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 \n\n- IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 180/00, NJW \n\n2002, 1048, 1049 f.; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der An-\n\nwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 53). Hat sich der Anwalt zu einer außergerichtlichen \n\nBeratung verpflichtet, ist der Auftrag im Allgemeinen mit der Erteilung des Rats \n\nerledigt. Ist er beauftragt, den Mandanten bei Vertragsverhandlungen zu vertre-\n\nten, endet der Auftrag grundsätzlich mit der Unterzeichnung des Vertrags (Sieg \n\naaO Rn. 57). Der Beklagte zu 1 sollte die Klägerin im Rahmen des in Aussicht \n\ngenommenen Erwerbs des Hauses beraten. Diese Beratung war mit Abschluss \n\ndes Kaufvertrages beendet. Nach Unterzeichnung des Kaufvertrages konnte \n\nder Beklagte zu 1 keine Ratschläge zum aus Sicht der Klägerin wünschenswer-\n\nten Vertragsinhalt mehr erteilen. Ein Fortbestand des Beratungsauftrags lässt \n\nsich auch nicht daraus herleiten, dass der Beklagte zu 1 in der Folgezeit als \n\nVerkehrsanwalt in den Prozess der Mieterin gegen F. beteiligt war und \n\nim Dezember 1999 prüfte, ob Ansprüche der Klägerin gegen letztere bestan-\n\nden. Dies geschah jeweils aufgrund eines neuen Mandats. \n\n33 \n\nc) Den Beklagten ist es jedoch verwehrt, sich auf den Eintritt der Primär-\n\nverjährung zu berufen. Der Klägerin steht ein Sekundäranspruch zu, der die \n\nEinrede ausschließt (§ 249 Satz 1 BGB a.F.; vgl. BGHZ 94, 380, 385). \n\n34 \n\naa) Ein derartiger Sekundäranspruch kommt in Betracht, wenn der An-\n\nwalt während noch laufender Primärverjährung bei einem neuen Auftrag über \n\ndenselben Gegenstand eine Pflicht, den Mandanten auf die eigene Regresshaf-\n\ntung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (BGH, Urt. v. 29. November 1983 \n\n- VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM \n\n1985, 1475, 1477 f.; v. 21. Januar 1988 - IX ZR 65/87, WM 1988, 629, 631; v. \n\n24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; v. 16. November 1995 \n\n- IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541 f.; v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, WM \n\n2002, 513, 515; Zugehör, aaO Rn. 1383). Die Hinweispflicht folgt dabei aus \n\ndem neuen Auftrag (BGH, Urt. v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, aaO; v. \n\n24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, aaO; Zugehör, aaO). \n\n35 \n\nbb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Klägerin den Be-\n\nklagten zu 1 beauftragt hat, Ansprüche gegen die Verkäuferin aus dem Kaufver-\n\ntrag vom 3. April 1997 zu prüfen. \n\n36 \n\n(1) Ein Auftrag des Mandanten über denselben Gegenstand (vgl. auch \n\n§ 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 RVG) ist nicht nur dann anzunehmen, wenn er den im \n\nprozessualen Sinne selben Streitgegenstand betrifft. Vielmehr folgt aus dem \n\nSinn und Zweck der Sekundärverjährung, dass er bereits dann zu bejahen ist, \n\nwenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem alten und dem \n\nneuen Auftrag besteht. Die Sekundärverjährung soll die Härten und Unbilligkei-\n\nten mildern, die sich aus einer strengen Anwendung der kenntnisunabhängigen \n\nVerjährungsregelung des § 51b BRAO a.F. ergeben. Der Mandant kann infolge \n\nseiner Rechtsunkenntnis - anders als der fachkundige Berater - regelmäßig gar \n\nnicht oder nur schwer erkennen, dass er durch einen Fehler seines Rechtsan-\n\nwalts geschädigt wurde. Deswegen wäre die gesetzliche Verjährungsfrist häufig \n\nabgelaufen, bevor der Mandant den Fehler erkennt oder gar der Schaden \n\nüberhaupt eintritt. Dadurch würde der Mandant teilweise rechtlos gestellt \n\n(BGHZ 83, 17, 25 f.; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, WM 2003, \n\n928, 930). Hart und unbillig wäre die Anwendung des § 51b BRAO a.F. insbe-\n\nsondere für Mandanten, die ihrem Anwalt - vor allem im Rahmen eines Dauer-\n\nmandats - lange vertrauen (BGHZ 83, 17, 26; Zugehör, aaO Rn. 1371). Jedoch \n\nist nicht nur das Vertrauen eines Mandanten schützenswert, der seinen Anwalt \n\nim eigentlichen Sinne mit einem Dauermandat betraut; vielmehr entsteht eine \n\nvergleichbare Situation, wenn er den Berater mit der Bearbeitung von Folgefra-\n\ngen des Erstauftrags beauftragt, die mit diesem in einem unmittelbaren inneren \n\nZusammenhang stehen. In einer solchen Situation knüpft die Arbeit des An-\n\nwalts, wie bei einem Dauermandat, an die Ergebnisse des Erstauftrags an. Der \n\nAnwalt hat in dieser Lage Anlass, die Richtigkeit der bisherigen Beratung zu \n\nhinterfragen. \n\n37 \n\n(2) Die Klägerin hatte den Beklagten zu 1 beauftragt, sie im Rahmen des \n\nErwerbs des Geschäftshauses und bei der Abfassung des Kaufvertrages zu \n\nberaten. Das Mandat, sie als Streithelferin im Prozess zwischen Mieterin und \n\nVerkäuferin zu vertreten, war kein Auftrag in derselben Angelegenheit. In dem \n\nRäumungsprozess ging es nicht um die Geltendmachung von Rechten aus dem \n\nKaufvertrag. Vielmehr hatte die Klägerin nur ein rechtliches und wirtschaftliches \n\nInteresse am Ausgang des zwischen ihrer Vertragspartnerin und einem Dritten \n\ngeführten Rechtsstreits. § 571 BGB a.F. (§ 566 Abs. 1 BGB) machte die Miete-\n\nrin nicht zur Partei des Kaufvertrags; der Übergang der Rechte und Pflichten \n\naus dem Mietvertrag auf die Klägerin war nur die Folge des auf sie übergegan-\n\ngenen Eigentums. Ein nur mit der Führung des Mietprozesses beauftragter An-\n\nwalt wäre nicht verpflichtet gewesen, die Beratung der Beklagten beim Ab-\n\nschluss des Kaufvertrages einer näheren Prüfung zu unterziehen. \n\n38 \n\n(3) Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 1 jedoch, wie sich aus \n\ndessen Schreiben vom 23. Dezember 1999 ergibt, zu untersuchen, ob ihr aus \n\ndem Kaufvertrag Ansprüche gegen die Verkäuferin zustehen. Darin liegt ein \n\nneuer Auftrag über denselben Gegenstand. Die Optionsklausel hatte sich zum \n\nNachteil der Klägerin ausgewirkt, der Beklagte sollte sie zu den sich daraus er-\n\ngebenden Konsequenzen beraten. \n\n39 \n\n(a) Nach dem Klägervorbringen war die im Tatbestand aufgeführte Klau-\n\nsel das Ergebnis der Beratung der Beklagten. Der Auftrag, hieraus sich erge-\n\nbende Ansprüche gegen die Verkäuferin zu prüfen, betraf denselben Gegens-\n\ntand; denn es ging um die Rechtsfolgen daraus, dass das gegen den Mieter \n\ngerichtete Räumungsverlangen gescheitert war, weil dieser die Option ausge-\n\nübt hatte. \n\n40 \n\n(b) Auch nach dem Beklagtenvortrag gilt nichts anderes. Der Beklagte zu \n\n1 beriet die Klägerin im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages zu einem \n\nVorläufer der hier in Rede stehenden Vertragsbestimmung, welche die kaufver-\n\ntraglichen Ansprüche der Klägerin gegenüber der Verkäuferin regeln sollte. \n\nAuch wenn die endgültige Ausgestaltung der Klausel nicht zur Begutachtung \n\nvorgelegt wurde, diente sie jedoch in gleicher Weise dem Zweck sicherzustel-\n\nlen, dass das Hausanwesen frei von Mietern übergeben wurde. Im Rahmen der \n\ndem Schreiben vom 23. Dezember 1999 vorangehenden Untersuchung hatte \n\nder Beklagte zu 1 deshalb Anlass, die Richtigkeit seiner Beratung noch einmal \n\nzu hinterfragen. \n\n41 \n\nDie Primärverjährung war auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvor-\n\ntrags am 23. Dezember 1999 noch nicht abgelaufen. Der Beklagte zu 1 beriet \n\ndie Klägerin danach zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt im Vorfeld \n\ndes Abschlusses des Kaufvertrags am 3. April 1997. \n\n42 \n\n2. Es kommt allerdings in Betracht, dass sich der Beklagte zu 3 erfolg-\n\nreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Nach dem Briefkopf des \n\nSchreibens vom 23. Dezember 1999 war er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr \n\nMitglied der Sozietät. In diesem Fall wäre es ihm nicht verwehrt, sich auf die \n\neingetretene Primärverjährung zu berufen. \n\n43 \n\na) Abweichend von § 425 BGB a.F. wirken verjährungsunterbrechende \n\noder -einschränkende Erklärungen oder Handlungen eines Mitglieds einer \n\nRechtsberatersozietät grundsätzlich auch gegenüber der Gesamthand und den \n\nübrigen Angehörigen der Sozietät, es sei denn, dass der Sozius sein Vorgehen \n\nauf seine eigene Verbindlichkeit beschränkt (BGH, Urt. v. 28. September 1995 \n\n- IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 35; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO \n\nS. 932). \n\n44 \n\nbb) Dies gilt aber nicht für die Einrede der Sekundärverjährung (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, aaO). Denn diese folgt aus dem \n\nneuen Mandat über denselben Gegenstand. Wenn der Beklagte zu 3 aber zu \n\ndem Zeitpunkt, als dieses erteilt wurde, nicht mehr Mitglied der Sozietät war, \n\nhat er sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht. \n\nIV. \n\n45 \n\nDas Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache \n\nist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit Kau-\n\nsalität, Schaden und Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Be-\n\nklagten zu 3 erneut geprüft werden. \n\n46 \n\n47 \n\nFür den Fall, dass das Berufungsgericht zu einer Haftung der Beklagten \n\ngelangt, werden folgende Punkte zu beachten sein. \n\n1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Schadensersatz wegen Nicht-\n\nerfüllung zugesprochen. Das war selbst dann fehlerhaft, wenn der Klägerin ein \n\nErsatzanspruch zusteht. Der Mandant kann nur verlangen, so gestellt zu wer-\n\nden, wie er stünde, wäre er ordnungsgemäß beraten worden. Der Anwalt haftet \n\ndaher für Pflichtverletzungen grundsätzlich nur auf Erstattung des negativen \n\nInteresses (BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1305; v. \n\n16. Februar 1995 - IX ZR 15/94, WM 1995, 941, 942 f.). Der Antrag der Klägerin \n\ndeckt hingegen sämtliche Schäden ab, die ihr durch den Abschluss des Kauf-\n\nvertrages entstanden sind; er umfasst sowohl das positive als auch das negati-\n\nve Interesse. \n\n48 \n\n2. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe den Kaufvertrag \n\nabgeschlossen, ohne sie in die weiteren Vertragsverhandlungen einzubeziehen. \n\nDas könnte unter Umständen ein Mitverschulden der Klägerin begründen (vgl. \n\nZugehör, aaO Rn. 1235 f.). Die Beklagten werden in diesem Zusammenhang \n\nnäher darzulegen und zu beweisen haben, wie sie die Klägerin belehrt hätten, \n\nwenn diese sie in die weiteren Verhandlungen einbezogen hätte. Bei der Wür-\n\ndigung dieses Vortrags wird das Berufungsgericht insbesondere das Schreiben \n\nder Beklagten vom 23. Dezember 1999 zu berücksichtigen haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nProf. Dr. Gehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nLG Trier, Entscheidung vom 08.04.2003 - 11 O 239/02 - \nOLG Koblenz, Entscheidung vom 01.07.2004 - 2 U 565/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zr-149-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 12","ref_norm":"229-12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-07/ix-zr-149-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_149-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:15.750893+00:00"}}