{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_148-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"IX ZR 148/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 148/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den \n\nRichter Dr. Detlev Fischer \n\nam 26. Oktober 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde nach einem Wert von 3.588.388,76 € zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der \n\nGrundsatz, wonach die Verjährung von Ansprüchen nach § 945 ZPO nach \n\n§ 852 BGB a.F. nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Arrestverfahrens be-\n\nginnt, nicht ausnahmslos gilt. Insbesondere beginnt der Lauf der Verjährungs-\n\nfrist bereits vor Abschluss des Eilverfahrens, wenn das Hauptsacheverfahren \n\nrechtskräftig abgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR 108/91, \n\nWM 1992, 1191; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, WM 1993, 517) oder \n\n- falls der Arrest aufgehoben ist - wenn im Hauptsacheverfahren ein zwar noch \n\nnicht rechtskräftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Maße dafür spricht, dass \n\nder Arrest von Anfang an nicht gerechtfertigt war (BGH, Urt. v. 15. Mai 2003 \n\n- IX ZR 283/02, WM 2003, 1343, 1344 f). \n\n3 \n\nDem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Deutsch-\n\nland steht es gleich, wenn in einem anderen Staat das Hauptsacheverfahren \n\nrechtskräftig abgeschlossen und diese Urteile in Deutschland rechtskräftig an-\n\nerkannt sind. Denn ein hiervon abweichendes Urteil darf dann in Deutschland \n\nnicht mehr ergehen (Hk-ZPO/Dörner, § 328 Rn. 8; Musielak, ZPO, 4. Aufl. \n\n§ 328 Rn. 36; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. § 328 Rn. 30). \n\n4 \n\nSofern in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über die \n\nHauptsache ein weiteres Verfahren anhängig ist, ist dieses Verfahren für den \n\nBeginn der Verjährung des Anspruchs aus § 945 ZPO jedenfalls dann unerheb-\n\nlich, wenn ein Urteil in diesem Verfahren in Deutschland gemäß Art. 27 Nr. 5 \n\nEuGVÜ nicht anerkannt werden dürfte. Dies ist nicht klärungsbedürftig und \n\nwurde vom Berufungsgericht zutreffend gesehen. \n\n5 \n\n6 \n\nEine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegt nicht \n\nvor. \n\nDie Berufung auf Verjährung kann zwar gegen Treu und Glauben ver-\n\nstoßen. Widersprüchliches Verhalten einer Partei lässt die Rechtsordnung je-\n\ndoch grundsätzlich zu. Dieses ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch \n\nfür den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn \n\nbesondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen \n\n(BGH, Urt. v. 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379 f m.w.N.). Klä-\n\nrungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in \n\ndiesem Zusammenhang nicht. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines \n\nVertrauenstatbestandes zutreffend verneint. Im Übrigen handelt es sich um eine \n\nEntscheidung im Einzelfall. \n\n7 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.11.2002 - 3/9 O 202/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2004 - 5 U 12/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zr-148-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/ix-zr-148-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:36.248023+00:00"}}