{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_144-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"IX ZR 144/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 144/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Vill, \n\nCierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nam 29. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zwei-\n\nbrücken vom 2. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n766.937,82 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und \n\nweder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). \n\n2 \n\nSoweit das Berufungsgericht die Angabe einer Büroanschrift nicht für \n\nausreichend erachtet hat, liegt zwar eine Divergenz vor zu zwei Urteilen des \n\nBundesgerichtshofs (BGHZ 145, 358; BGH, Urt. v. 17. März 2004 - VIII ZR \n\n3 \n\n4 \n\n107/02, BGH-Report 2004, 902). Hierauf beruht jedoch das Berufungsurteil \n\nnicht, denn der Kläger hatte keine Büroanschrift angegeben. \n\nAn einer Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März \n\n2004 (aaO) fehlt es im Übrigen schon deshalb, weil dieses dem Berufungsge-\n\nricht noch nicht bekannt sein konnte (BGH, Beschl. v. 8. April 2003 - XI ZR \n\n193/02, ZIP 2003, 1082, 1083). \n\nEine rechtsgrundsätzliche Frage zum Zweck der Angabe der ladungsfä-\n\nhigen Anschrift in der Klage stellt sich nicht. Widersprüche zwischen den Ent-\n\nscheidungen BGHZ 102, 332 und der genannten Entscheidung des VIII. Senats \n\n(aaO) bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht. Die Entscheidung \n\nBGHZ 102, 332 stellt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung ab. Für diesen Zeit-\n\npunkt hat der VIII. Senat an der dort vertretenen Auffassung festgehalten. \n\n5 \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerde war es nicht willkürlich, dass \n\ndas Berufungsgericht dem Beweisantritt des Klägers für die behauptete neue \n\nWohnanschrift nicht nachgegangen ist. Für Willkür genügt nicht ein einfacher \n\nGesetzesverstoß. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwen-\n\ndung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb \n\nder Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BGHZ \n\n154, 288, 299 f). Der Kläger hatte vorgetragen, er verfüge weiterhin über meh-\n\nrere Wohnungen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass an diese neue \n\nAnschrift Ladungen an den Kläger und seinen Sohn nicht übermittelt werden \n\nkonnten. Unter diesen Umständen konnte es ohne Willkür den Sachvortrag des \n\nKlägers dazu, dass sich seine Wohnung nunmehr an der angegebenen neuen \n\nAnschrift befinde, für unzureichend halten. Dem Versuch des Berufungsge-\n\nrichts, die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen einer Wohnanschrift \n\ndurch Befragung des Klägers zu treffen, hat sich dieser entzogen. Die Annah-\n\nme, die vorgelegten Privatatteste bestätigten nicht hinreichend seine Verhand-\n\nlungsunfähigkeit, beruhte ebenfalls nicht auf sachfremden Erwägungen. Eine \n\namtsärztliche Untersuchung hat der Kläger verweigert. Die konkrete Gefahr ei-\n\nner Verhaftung mag zwar ein schützenswertes Interesse sein, das einem Er-\n\nscheinen beim Amtsarzt entgegensteht (vgl. BFH, NJW 2001, 1158). Die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, ausreichende Gründe für eine drohende Verhaf-\n\ntung seien nicht vorgetragen, ist jedoch weder willkürlich, noch verstößt diese \n\nAnnahme gegen Art. 2 GG. Es fehlte an ausreichend substantiierten Vortrag \n\ndes Klägers zu einer Gefahr der Verhaftung. \n\n6 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und An-\n\nträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zie-\n\nhen. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erhebli-\n\ncher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff; 69, 141, 143). Art. 103 \n\nAbs. 1 GG gewährt aber keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht einen Be-\n\nweisantrag aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lässt, wenn sich \n\nim Prozessrecht hierfür eine hinreichende Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32, \n\n36; 69, 141, 144; BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report \n\n2005, 939 f). Dies war hier der Fall. \n\n7 \n\nDas Grundrecht auf rechtliches Gehör oder auf wirkungsvollen Rechts-\n\nschutz ist nicht verletzt, wenn eine Klage aus prozessualen Gründen als unzu-\n\nlässig abgewiesen wird und diese Entscheidung weder willkürlich noch offen-\n\nkundig unzutreffend ist (vgl. BVerfGE 18, 380, 383; 75, 302, 312). Letzteres ist \n\nhier nicht der Fall. \n\n8 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nGanter \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kaiserslautern, Entscheidung vom 28.04.2003 - 2 O 1016/02 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.04.2004 - 2 U 10/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/ix-zr-144-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/ix-zr-144-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_144-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:38.837466+00:00"}}