{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_141-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"IX ZR 141/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 522, 559, § 580 Nr. 6 Zur Berücksichtigung eines Restitutionsgrundes im Revisionsverfahren, wenn das Schlussurteil des Berufungsgerichts auf einem Teilzurückweisungsbeschluss auf- baut, der nach Erlass des Urteils teilweise vom Bundesverfassungsgericht aufgeho- ben worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 141/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. November 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 522, 559, § 580 Nr. 6 \n\nZur Berücksichtigung eines Restitutionsgrundes im Revisionsverfahren, wenn das \n\nSchlussurteil des Berufungsgerichts auf einem Teilzurückweisungsbeschluss auf-\n\nbaut, der nach Erlass des Urteils teilweise vom Bundesverfassungsgericht aufgeho-\n\nben worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2004 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\n- die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, soweit \n\ndiese vom Landgericht zur Zahlung von 5 % Zinsen über dem \n\nBasiszinssatz aus 7.248.079,94 € für die Zeit vom 15. Juni 2001 \n\nbis 12. März 2004 verurteilt worden ist; \n\n- festgestellt worden ist, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache \n\nerledigt ist, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung \n\nvon 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.248.079,94 € für \n\ndie Zeit ab dem 13. März 2004 beansprucht hat. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommu-\n\nnikation. Die AG (im Folgenden: Schuldnerin) bot ebenfalls die Mög-\n\nlichkeit an, Telefongespräche zu führen. Zwischen beiden bestand seit 1998 ein \n\nFakturierungs- und Inkassovertrag, der die Beklagte verpflichtete, die ihr von \n\nder Schuldnerin gemeldeten Kommunikationsfälle den Kunden der Schuldnerin \n\nin Rechnung zu stellen, das Entgelt zu kassieren und den Erlös an die Schuld-\n\nnerin abzuführen. Aus dem Abrechnungszeitraum vom 13. Februar bis 31. Mai \n\n2001 stehen insoweit unstreitig Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklag-\n\nte von 17.516.283,96 € aus Telefongesprächen im \"Call-by-Call Verfahren\" of-\n\nfen. \n\n2 \n\nAm 2. April 2001 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über ihr Vermögen; dies ist der Beklagten noch am selben Tag \n\nbekannt geworden. Der Kläger wurde als (zunächst: vorläufiger) Insolvenzver-\n\nwalter bestellt. In der Folgezeit rechnete die Beklagte gegen die Ansprüche der \n\nSchuldnerin mit Gegenforderungen auf, die ihr gegen die Schuldnerin wegen \n\nNutzung ihres Telefonnetzes zustanden. Die Beklagte bezifferte ihre Ansprüche \n\nauf knapp 100 Mio. DM und meldete davon gut 71 Mio. DM zur Tabelle an. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger hält die Aufrechnung für unzulässig und verlangt mit der Kla-\n\nge Auszahlung der Erlöse von ca. 17,5 Mio. €uro. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger den genann-\n\nten Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Der Erlösanspruch sei nicht erloschen, weil \n\ndie Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 130 InsO unzulässig sei. Die hier-\n\ngegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Teil-\n\nbeschluss vom 3. März 2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Haupt-\n\nsache zurückgewiesen. Die Beklagte hat daraufhin veranlasst, dass dem Kläger \n\ndie Hauptsache bezahlt wird. Der Betrag wurde auf dem Konto der Beklagten \n\nam 12. März 2004 belastet und auf dem Konto des Klägers am 15. März 2004 \n\ngutgeschrieben. Das Berufungsgericht hat sodann über Zinsen und Kosten \n\nmündlich verhandelt. Der Kläger hat den Zinsanspruch in der Hauptsache ein-\n\nseitig für erledigt erklärt, soweit er von der Beklagten Verzinsung der Hauptfor-\n\nderung über den 14. März 2004 hinaus beansprucht hatte. Durch Schlussurteil \n\nvom 9. Juni 2004 hat das Berufungsgericht dem Zinsanspruch weitgehend und \n\ndem Erledigungsfeststellungsantrag für die Zeit ab 13. März 2004 stattgegeben \n\nsowie die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt. \n\n5 \n\nAuf Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungs-\n\ngericht den Teilbeschluss des Berufungsgerichts vom 3. März 2004 mit Be-\n\nschluss vom 1. Oktober 2004 (NJW 2005, 657) insoweit aufgehoben und das \n\nVerfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als die Verurteilung die \n\nder Beklagten vor dem 2. April 2001 zugegangenen Rechnungen der Schuldne-\n\nrin betrifft. Dabei handelt es sich um die Rechnungen vom 28. Februar 2001 \n\nüber 6.483.492,30 DM, zugegangen am 12. März 2001, und die Rechnung vom \n\n21. März 2001 über 7.692.519,88 DM, zugegangen am 23. März 2001, zusam-\n\nmen 7.248.079,94 €. \n\n6 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nKlageabweisungsantrag hinsichtlich der Zinsen und des Erledigungsfeststel-\n\nlungsbegehrens in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision hat zum Teil Erfolg; sie führt hinsichtlich der Kostenent-\n\nscheidung in vollem Umfang und hinsichtlich der Zinsentscheidung und der \n\nFeststellung des in der Hauptsache erledigten Zinsanspruches zur Aufhebung \n\nin dem ausgesprochenen Umfang. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDas Schlussurteil hält einer rechtlichen Prüfung in dem ausgesproche-\n\nnen Umfang nicht stand. \n\n1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit das Schlussurteil hin-\n\nsichtlich der Zinsentscheidung auf dem rechtskräftigen Teil des Teilbeschlusses \n\nvom 3. März 2004 beruht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die \n\nFrage, ob das Schlussurteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 545 \n\nZPO), nicht erheblich, ob das Berufungsgericht über die Hauptsache durch \n\nTeilbeschluss nach § 522 ZPO entscheiden durfte. Der Teilbeschluss war mit \n\nRechtsmitteln der ZPO nicht anfechtbar, § 522 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 6. Juli 2005 - IV ZB 54/04, FamRZ 2005, 1555; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, \n\nBGHReport 2006, 1260). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich \n\n(BVerfG NJW 2005, 659). Der Beschluss war mit Erlass (zunächst) rechtskräf-\n\ntig. Auch wenn der Beschluss gegen § 522 ZPO verstoßen hat, durfte ihn das \n\nBerufungsgericht nicht mehr ändern, weil dem Beschluss innerprozessuale Bin-\n\ndungswirkung zukam (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1990 - VIII ZB 42/90, \n\nWM 1991, 882, 883; v. 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765). \n\nAllenfalls auf eine Anhörungsrüge hin hätte der Teilbeschluss gemäß § 321a \n\nZPO vom Berufungsgericht abgeändert werden können (vgl. Zöller/Vollkommer, \n\nZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5). Diese hat das Berufungsgericht jedoch als unzu-\n\nlässig verworfen. \n\n10 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionsklägerin in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat war der Teilbeschluss nicht nichtig. Als in dem dafür \n\nvorgesehenen Verfahren zu Stande gekommener hoheitlicher Akt beansprucht \n\ner aus Gründen der Rechtssicherheit Geltung gegenüber jedermann, sofern ihm \n\nnicht ein offenkundiger, schwerer Fehler anhaftet, der ausnahmsweise zur Nich-\n\ntigkeit führt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356, 357; \n\nBeschl. v. 27. Juni 2003 - IXa ZB 72/03, WM 2003, 1782, 1783). Nichtigkeit wird \n\nvor allem dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede \n\ngerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt fehlt und deshalb ein \n\nbloßer Entwurf gegeben ist (BGHZ 137, 49, 51; BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, \n\naaO). \n\n11 \n\nEin solcher offenkundiger schwerer Rechtsmangel liegt in der Teilzu-\n\nrückweisung der Berufung nicht vor. Ob § 522 Abs. 2 ZPO Teilbeschlüsse zu-\n\nlässt, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Nach der Gesetzesbegründung \n\nist eine teilweise Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nicht möglich \n\n(BT-Drucks. 14/4722 S. 97). Im Gesetzeswortlaut findet dies aber keinen Aus-\n\ndruck. In Teilen der Rechtsprechung und Literatur wird deshalb ein Teilbe-\n\nschluss unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet (vgl. etwa \n\nOLG Karlsruhe MDR 2003, 711; OLG Koblenz OLGR 2003, 460; OLG Rostock \n\nNJW 2003, 2754; Zöller/Gummer/Heßler, aaO § 522 Rn. 41; Thomas/ \n\nPutzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl. § 522 Rn. 21; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 522 \n\nRn. 28a; Hk-ZPO/Wöstmann, § 522 Rn. 16). Unter diesen Umständen kann \n\neine Nichtigkeit des Teilbeschlusses nicht angenommen werden. \n\n12 \n\nÜber den offenen Rest des Verfahrens konnte und musste daher \n\n- unabhängig von der Richtigkeit des ergangenen Teilbeschlusses - nach münd-\n\nlicher Verhandlung durch Schlussurteil entschieden werden. Dabei hatte das \n\nBerufungsgericht - solange das Bundesverfassungsgericht nicht anders ent-\n\nschieden hatte - von der Rechtskraft des Teilbeschlusses auszugehen. \n\n13 \n\n2. Im Revisionsverfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Bun-\n\ndesverfassungsgericht den Teilbeschluss des Berufungsgerichts teilweise auf-\n\ngehoben und insoweit den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen hat. Dies ist ein Restitutionsgrund hinsichtlich des angefochtenen Schluss-\n\nurteils gemäß § 580 Nr. 6 ZPO. Im Umfang der Aufhebung zur Hauptsache \n\nkann deshalb auch die Zinsentscheidung und die Erledigungsfeststellung, \n\nebenso wie die Kostenentscheidung, keinen Bestand haben. \n\n14 \n\na) Das Vorbringen eines Restitutionsgrundes ist trotz § 559 ZPO (§ 561 \n\nZPO a.F.) in der Revisionsinstanz zulässig, auch wenn es sich dabei um Tatsa-\n\nchen handelt, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils sein konnten. \n\nDiese Ausnahme ist gerechtfertigt durch die Erwägung, dass es im Sinne einer \n\nvernünftigen Prozessökonomie liegt, Wiederaufnahmegründe noch in einem \n\nanhängigen Rechtsstreit zu erledigen, anstatt die Partei, die sie geltend macht, \n\ndamit auf ein nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Rechtsstreits \n\neinzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen (BGHZ 3, 65, 67 f). \n\nDamit wird verhindert, dass in der Revisionsinstanz ein ohne Berücksichtigung \n\ndes neuen Vorbringens ergehendes Urteil sich mit dem Inhalt eines rechtskräf-\n\ntigen Erkenntnisses des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch setzen o-\n\nder doch diese Erkenntnis unbeachtet lassen würde. Daraus ergäben sich für \n\ndie Einheitlichkeit und das Ansehen der Rechtsprechung in hohem Maße ab-\n\nträgliche Folgen. Dies hat der Bundesgerichtshof schon bislang für die Fälle \n\nangenommen, in denen der Restitutionsgrund einer strafbaren Handlung nach \n\n§ 580 Nrn. 1 bis 5 ZPO vorliegt, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurtei-\n\nlung erfolgt ist, § 581 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGHZ 3, 65, 67 f; 5, 240, 247; \n\nBGH, Beschl. v. 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1). Für den Resti-\n\ntutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO, der stets ein rechtskräftiges aufhebendes \n\nUrteil voraussetzt, kann nichts anderes gelten. \n\n15 \n\nb) Ein Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 6 ZPO liegt bezüglich des \n\nSchlussurteils vor. Dieses beruht hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen, \n\ndie Erledigungsfeststellung und der Kosten maßgebend auf dem Teilbeschluss \n\ndes Berufungsgerichts, mit dem die Berufung in der Hauptsache zurückgewie-\n\nsen wurde (zur Notwendigkeit des Ursachenzusammenhangs vgl. BGH, Urt. v. \n\n21. Januar 1988 - III ZR 252/86, NJW 1988, 1914, 1915). Dieser Teilbeschluss \n\nist einem Urteil im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO gleichzustellen, weil er urteilsver-\n\ntretenden Charakter hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1988 aaO; Beschl. v. \n\n18. Januar 1995 aaO; Zöller/Greger, aaO § 580 Rn. 13; Musielak, aaO § 580 \n\nRn. 12). Er ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n1. Oktober 2004 teilweise aufgehoben worden. In diesem Umfang ist über die \n\nBerufung der Beklagten in der Hauptsache neu zu entscheiden. Der Beschluss \n\ndes Bundesverfassungsgerichts steht einem rechtskräftig aufhebenden Urteil im \n\nSinne des § 580 Nr. 6 ZPO gleich, weil er alle Gerichte bindet, § 95 Abs. 2, § 31 \n\nAbs. 1 BVerfGG. \n\n16 \n\nc) Das Bundesverfassungsgericht hat den Teilbeschluss des Berufungs-\n\ngerichts insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen \n\nworden ist hinsichtlich der der Beklagten vor dem 2. April 2001 zugegangenen \n\nRechnungen der Schuldnerin. Dies betrifft die Rechnungen vom 28. Februar \n\n2001 und 21. März 2001 über eine Gesamt-Hauptsachesumme von \n\n7.248.079,94 €. Insoweit fehlt es derzeit für jede Zinsentscheidung an einer \n\nGrundlage. Ist die Klage insoweit in der Hauptsache unbegründet, trifft dies \n\nauch für den Zinsanspruch und den Erledigungsfeststellungsantrag hinsichtlich \n\nder Zinsen ab 13. März 2004 zu. \n\n17 \n\nDen Erledigungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Zinsen aus dem ge-\n\nnannten Betrag für den 13. und 14. März 2004 wollte das Berufungsgericht \n\nausweislich der Begründung seines Schlussurteils offenbar abweisen. Im Tenor \n\nist jedoch über den Erledigungsfeststellungsantrag hinaus entgegen § 308 \n\nAbs. 1, § 525 Satz 1, § 528 Satz 1 ZPO die Erledigung für die Zeit ab 13. März \n\n2004 festgestellt worden. Die Aufhebung hat sich deshalb auch hierauf zu be-\n\nziehen. \n\nII. \n\n18 \n\nDas angefochtene Schlussurteil ist danach im ausgesprochenen Umfang \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst in dem vom Bundesverfassungsge- \n\nricht aufgehobenen Umfang über die Hauptsache sowie darauf aufbauend er-\n\nneut über die Zinsen, die Feststellung der Erledigung und die Kosten des \n\nRechtsstreits zu entscheiden haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 24.06.2003 - 11 O 151/01 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 09.06.2004 - 2 U 118/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/ix-zr-141-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/ix-zr-141-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_141-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:50.183572+00:00"}}