{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_139-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"IX ZR 139/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 und 10; InsO § 95 Abs. 1; BGB §§ 667, 271 a) Der amtlich bestellte Abwickler einer Kanzlei kann auch dann mit seiner Ver- gütungsforderung gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwick- lung Erlangten aufrechnen, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren ü- ber das Vermögen des Vertretenen eröffnet worden ist. b) Nach Ablauf seiner Bestellung ist der ehemalige Abwickler zur Herausgabe des bis dahin nicht ausgekehrten Fremdgeldes an den Verwalter verpflichtet. Eine Aufrechnung mit seinem Vergütungsanspruch ist unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 139/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 und 10; InsO § 95 Abs. 1; BGB §§ 667, 271 \n\na) Der amtlich bestellte Abwickler einer Kanzlei kann auch dann mit seiner Ver-\n\ngütungsforderung gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwick-\n\nlung Erlangten aufrechnen, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren ü-\n\nber das Vermögen des Vertretenen eröffnet worden ist. \n\nb) Nach Ablauf seiner Bestellung ist der ehemalige Abwickler zur Herausgabe \n\ndes bis dahin nicht ausgekehrten Fremdgeldes an den Verwalter verpflichtet. \n\nEine Aufrechnung mit seinem Vergütungsanspruch ist unzulässig. \n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04 - OLG Rostock \n\n LG Rostock \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten \n\ngegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ros-\n\ntock vom 14. Juni 2004 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 62 % \n\nund der Beklagte 38 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte war vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 amt-\n\nlich bestellter Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwalts \n\nR. (fortan: Schuldner). Am 14. Oktober 1999 wurde das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen des Schuldners eröffnet; der Kläger wurde zum Treuhänder \n\nbestellt. Der Kläger verlangt die Auszahlung eines Betrages von 21.057,78 Eu-\n\nro, der sich am 31. Dezember 1999 auf dem vom Beklagten für die Abwicklung \n\neingerichteten Bankkonto befand. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die \n\nKanzlei werde nicht vom Insolvenzbeschlag erfaßt. Hilfsweise hat er mit seinem \n\nVergütungsanspruch aufgerechnet, den er zunächst mit 32.058 Euro beziffert \n\nhat. \n\nDas Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil \n\ndie Abwicklung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht \n\nbeendet war (ZInsO 2002, 290). Während des Berufungsverfahrens hat die \n\nRechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern die Vergütung des Beklagten \n\nauf 17.639,57 Euro festgesetzt. Am 31. Dezember 2001, als die Bestellung des \n\nBeklagten auslief, wies das Abwicklungskonto einen Stand von 31.593,08 Euro \n\nauf; ein Betrag von 9.592,36 Euro entfiel auf Fremdgeld. Der Kläger hat weiter-\n\nhin nur Auszahlung des Guthabens am 31. Dezember 1999 verlangt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-\n\nfung zur Zahlung von 7.963,49 Euro nebst Zinsen verurteilt (ZIP 2004, 1857). \n\nEs hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob die Vergütungsforde-\n\nrung des Abwicklers einer Anwaltskanzlei eine Masseverbindlichkeit oder eine \n\neinfache Insolvenzforderung darstelle, von grundsätzlicher Bedeutung sei. \n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revision des Klägers und die An-\n\nschlußrevision des Beklagten. Der Kläger verlangt Zahlung des gesamten Gut-\n\nhabens des Abwicklungskontos am 31. Dezember 1999; der Beklagte erstrebt \n\ndie vollständige Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten blei-\n\nben ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revisi-\n\nonsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das \n\nBerufungsurteil ist dem Kläger am 16. Juni 2004 zugestellt worden. Am 16. Juli \n\n2004 hat der Kläger Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt. \n\nDer Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist ihm am 9. Februar \n\n2005 zugestellt worden. Noch am 9. Februar 2005 hat der Kläger durch einen \n\nam Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt und \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; am 9. März 2005 ist die Re-\n\nvisionsbegründung eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einle-\n\ngung der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung (§ 234 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers auf \n\nHerausgabe dessen, was der Beklagte aus der Abwicklung der Kanzlei erlangt \n\nhabe, folge aus § 667 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 \n\nSatz 2 BRAO. Er erstrecke sich insbesondere auf die Entgelte, die der Beklagte \n\nnach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingenommen habe, aber auch auf \n\ndie Fremdgelder in Höhe von 7.963,49 Euro; denn der Beklagte sei nach Ende \n\nder Abwicklung nicht mehr berechtigt, über diese Fremdgelder zu verfügen. \n\nNunmehr sei es Aufgabe des Klägers, die Fremdgelder an die Berechtigten \n\n- denen ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zustehe - herauszugeben. Der \n\nAnspruch sei mit Ende der Abwicklung am 31. Dezember 2001 fällig geworden. \n\nDer Beklagte könne jedoch mit seiner Vergütungsforderung aus § 670 \n\nBGB in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO in der \n\nfestgesetzten Höhe aufrechnen. Die Vergütungsforderung sei eine Massever-\n\nbindlichkeit, auch soweit die Tätigkeit des Beklagten vor Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens entgolten werde. Die durch Fehlen einer den Rang der Abwick-\n\nlungsvergütung bestimmenden Norm begründete Regelungslücke in der Insol-\n\nvenzordnung sei durch die entsprechende Anwendung des § 324 Abs. 1 Nr. 6 \n\nInsO zu füllen. Die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 \n\nAbs. 10 Satz 6 BRAO stehe nicht entgegen. Der Beklagte könne seine gesamte \n\nVergütungsforderung zur Aufrechnung stellen, obwohl der Kläger den Saldo per \n\n31. Dezember 1999 verlange; denn die Vergütung sei insgesamt fällig. Nur ge-\n\ngenüber dem Anspruch auf Auskehrung des Fremdgeldes sei die Aufrechnung \n\nunzulässig. \n\nIII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. \n\n1. Revision des Klägers \n\nGrundlage des Begehrens des Klägers ist § 667 BGB in Verbindung mit \n\n§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO und § 80 InsO. Der Anspruch auf \n\nHerausgabe des aus der Abwicklung Erlangten ist gemäß § 35 InsO Bestandteil \n\nder Insolvenzmasse. \n\na) Gegenstand der Revision des Klägers ist der vom Berufungsgericht \n\nwegen der vom Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesene Anspruch auf \n\nZahlung (vgl. BGHZ 71, 380, 382) von (21.057,78 - 7.963,49 =) 13.094,29 Euro. \n\nDie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe keinen richterlichen Hinweis \n\nerteilt, welchen Streitgegenstand es annehmen wolle, geht fehl. Das Beru-\n\nfungsgericht hat im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung am 24. Mai \n\n2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Beklagte mittlerweile die \n\nSchlußrechnung vorgelegt habe und auf dieser Basis entschieden werden kön-\n\nne. Der Kläger hat seinen Antrag gleichwohl nicht umgestellt. Damit hat er aus-\n\ndrücklich davon abgesehen, eine über den Betrag von 21.057,78 Euro hinaus-\n\ngehende Forderung - sei es auch hilfsweise - in diesem Rechtsstreit geltend zu \n\nmachen. \n\nb) Dieser Anspruch ist jedoch gemäß §§ 387, 389 BGB durch Aufrech-\n\nnung mit dem Vergütungsanspruch erloschen. Die Parteien streiten darum, ob \n\nder Vergütungsanspruch des Beklagten aus § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 4 \n\nBRAO als Abwickler der Kanzlei des Schuldners eine Masseforderung oder nur \n\neine Insolvenzforderung darstellt. Diese Rechtsfrage wird jedoch nicht ent-\n\nscheidungserheblich; denn die Aufrechnung ist auch dann, wenn man dem Be-\n\nklagten nur eine Insolvenzforderung zugesteht, gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO \n\nzulässig. \n\naa) Die Abwicklung ist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen des Schuldners angeordnet worden. Damit entstanden dem Grunde \n\nnach sowohl der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (vgl. BGHZ 71, 380, \n\n384 f) als auch der Vergütungsanspruch. \n\nbb) Beide Ansprüche sind gleichzeitig mit dem Ende der Abwicklung \n\n- also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - fällig geworden. \n\n(1) Die Fälligkeit eines Anspruchs aus § 667 BGB richtet sich nach den \n\ngetroffenen Vereinbarungen, hilfsweise nach den Umständen des jeweiligen \n\nFalles (§ 271 Abs. 1, 2. Fall BGB). Der Anspruch auf Herausgabe dessen, was \n\nder Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, wird in der Regel erst \n\ndann fällig, wenn der Zweck erreicht oder endgültig verfehlt wurde (BGH, Urt. v. \n\n3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, z.V.b.; Soergel/Beuthien, BGB 12. Aufl. § 667 \n\nRn. 19; Erman/Ehmann, BGB 11. Aufl. § 667 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Seiler, \n\n4. Aufl. § 667 Rn. 20). Das aus der Geschäftsführung Erlangte - insbesondere \n\nfür den Auftraggeber eingezogenes Geld - kann demgegenüber schon dann \n\nherauszugeben sein, wenn der Beauftragte etwas erlangt hat, was herauszuge-\n\nben ist (Erman/Ehmann, aaO Rn. 27); auch hier kommt es jedoch auf die Um-\n\nstände des Einzelfalles an (Soergel/Beuthien, aaO Rn. 21; Palandt/Sprau, BGB \n\n64. Aufl. § 667 Rn. 8; vgl. auch BGHZ 109, 260, 264). \n\n(2) Das vom Beklagten während der Dauer der Abwicklung verwaltete \n\nGuthaben auf dem Abwicklungskonto war - auch soweit der Beklagte gemäß \n\n§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 und 10 BRAO Gebührenforderungen des Schuldners \n\neingezogen hat - nicht nur \"aus der Geschäftsbesorgung erlangt\" (§ 667 Fall 2 \n\nBGB), sondern diente auch der weiteren \"Ausführung des Auftrags\" (§ 667 \n\nFall 1 BGB). Der nach § 55 BRAO bestellte Abwickler hat das vorhandene Bar-\n\nvermögen in Besitz zu nehmen, um daraus die Kosten für die vorläufige Auf-\n\nrechterhaltung des Kanzleibetriebs zu bestreiten (Feuerich/Weyland, BRAO \n\n6. Aufl. § 53 Rn. 36; vgl. auch die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer \n\nfür die Tätigkeit des Abwicklers, BRAK-Mitt. 1995, 238, 239). Gleiches gilt für \n\neingehende Gebühren. Diese können im Rahmen des Erforderlichen ebenfalls \n\nfür Aufwendungen wie Porto- oder Gerichtskosten (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 \n\nSatz 2 BRAO, § 670 BGB) und für Vorschüsse auf die spätere Vergütung ver-\n\nwandt werden (BGHZ 156, 362, 369 f). In der Regel wird der Anspruch auf Her-\n\nausgabe des Erlangten nach § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO, § 667 BGB also erst mit \n\ndem Ende der Abwicklung fällig werden. \n\n(3) Anders könnte möglicherweise zu entscheiden sein, wenn der \n\nAbwickler Überschüsse erwirtschaftet, die offensichtlich nicht mehr für die wei-\n\ntere Abwicklung benötigt werden (§ 271 Abs. 1 Fall 2 BGB). Um einen solchen \n\nFall handelte es sich hier jedoch nicht. Nach der jetzt vorliegenden Endabrech-\n\nnung wies das Abwicklungskonto am 31. Dezember 2001 einen Stand von \n\n31.593,03 Euro auf. Abzüglich der Fremdgelder von insgesamt 9.592,36 Euro \n\nund der Abwicklervergütung von 17.639,57 Euro bleibt nur ein Betrag von \n\n4.361,10 Euro, welcher der Masse zugute kommt. Am 31. Dezember 1999 - auf \n\ndiesen Stichtag möchte der Kläger abstellen - stand keinesfalls fest, ob die Ab-\n\nwicklung einen Überschuß erbringen oder auch nur zur Deckung aller Unkosten \n\nausreichen würde. Entgegen der Ansicht der Revision war es nicht Sache des \n\nBeklagten, im einzelnen darzulegen, in welcher Höhe das am 31. Dezember \n\n1999 vorhandene Guthaben auf dem Abwicklungskonto für die weitere Abwick-\n\nlung der Kanzlei benötigt werden würde. Darlegungs- und beweispflichtig für die \n\ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 667 BGB ist der Auf-\n\ntraggeber (BGH, Urt. v. 18. November 1986 - IVa ZR 79/85, WM 1987, 80), der \n\ngemäß § 666 BGB jederzeit einen Auskunftsanspruch über den Stand der Ge-\n\nschäfte geltend machen kann. Der Auftragnehmer hat lediglich die bestim-\n\nmungsgemäße Verwendung etwa erhaltener Gelder - die hier nicht im Streit ist - \n\nzu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00, BGH-Report \n\n2002, 71; v. 4. November 2002 - II ZR 210/00, BGH-Report 2003, 331; v. \n\n19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM 2004, 2213). \n\n(4) Der Vergütungsanspruch des Abwicklers wird ebenfalls mit dem Ende \n\nder Abwicklung fällig. Zuvor hat der Abwickler nur Anspruch auf Sicherheit (§ 53 \n\nAbs. 10 Satz 4 BRAO) und Vorschüsse (§ 53 Abs. 10 Satz 6 BRAO). Die Fest-\n\nsetzung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer ist keine Fälligkeitsvor-\n\naussetzung. Sie ist nicht obligatorisch, sondern wird nur dann erforderlich, wenn \n\nsich die Beteiligten nicht über die Höhe der Vergütung einigen können (§ 53 \n\nAbs. 10 Satz 5 BRAO). \n\nc) Folge der Aufrechnung ist das Erlöschen der beiderseitigen Forde-\n\nrungen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB). Der Vergütungsanspruch des Be-\n\nklagten gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO beträgt \n\n17.639,57 Euro. In dieser Höhe hat die zuständige Rechtsanwaltskammer \n\nMecklenburg-Vorpommern die Vergütung gemäß § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 \n\nSatz 5 BRAO festgesetzt. Die Festsetzung ist auch im Verhältnis zum Kläger \n\nbestandskräftig. Der Einwand des Klägers, er sei am Festsetzungsverfahren \n\nnicht beteiligt worden, widerspricht den Feststellungen des angefochtenen Ur-\n\nteils. Das Berufungsgericht hat die Akten der Rechtsanwaltskammer beigezo-\n\ngen. Aus diesen ergab sich, daß der Bescheid über die Festsetzung der Vergü-\n\ntung dem Kläger spätestens am 9. Februar 2004 zugestellt worden ist und der \n\nKläger innerhalb der Monatsfrist des § 223 Abs. 1 BRAO keinen Antrag auf ge-\n\nrichtliche Überprüfung gestellt hat. Die entsprechenden Ausführungen im Tat-\n\nbestand des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht durch einen Tatbe-\n\nstandsberichtigungsantrag angegriffen. \n\n2. Anschlußrevision des Beklagten \n\na) Die Revision des Beklagten ist als Anschlußrevision zulässig. § 554 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO erklärt die Anschlußrevision auch dann für statthaft, wenn \n\n\"die Revision nicht zugelassen worden ist\". In der bisherigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs ist offengeblieben, ob mit Rücksicht auf die Abhängig-\n\nkeit der Anschlußrevision von der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftli-\n\ncher Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Hauptrevision und \n\ndemjenigen der Anschlußrevision bestehen muß (BGHZ 155, 189, 191 f; BGH, \n\nUrt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03, z.V.b.). Diese Frage bedarf auch im vorlie-\n\ngenden Fall keiner Entscheidung, weil ein entsprechender Zusammenhang be-\n\nsteht. Sowohl die Haupt- als auch die Anschlußrevision betreffen die Frage, ob \n\nund in welchem Umfang der nach §§ 55, 53 BRAO bestellte Abwickler einer \n\nRechtsanwaltskanzlei gegenüber dem Treuhänder im Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen des Rechtsanwalts herausgabepflichtig ist. Die Frist des § 554 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO ist eingehalten worden. \n\nb) Die Anschlußrevision bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Herausgabean-\n\nspruch des Klägers aus § 667 BGB in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 \n\nAbs. 9 Satz 2 BRAO und § 80 InsO erstreckt sich auch auf das vom Beklagten \n\neingezogene Fremdgeld. \n\naa) Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision steht das Aussonde-\n\nrungsrecht (§ 47 InsO) der Auftraggeber des Schuldners diesem Anspruch nicht \n\nentgegen. Der Herausgabeanspruch der Mandanten aus § 667 BGB richtet sich \n\ngegen den Schuldner, den ehemaligen Rechtsanwalt nämlich, in dessen Inter-\n\nesse, für dessen Rechnung und auf dessen Kosten der Beklagte tätig geworden \n\nist (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 9 Satz 1 BRAO). Während seiner Bestellung zum \n\nAbwickler der Kanzlei des Schuldners hätte der Beklagte diese Ansprüche be-\n\nfriedigen können und müssen. An Weisungen des Vertretenen ist der Abwickler \n\nnicht gebunden (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 2 BRAO). Nach Ablauf der Be-\n\nstellung besteht demgegenüber keine Grundlage für ein Handeln des Beklagten \n\nnamens des Schuldners mehr, wie auch die Gläubiger keine Möglichkeit mehr \n\nhaben, Zahlungen durch den Beklagten zwangsweise durchzusetzen. \n\nbb) Daß der Kläger während der Dauer der Abwicklung einer Auszahlung \n\nvon Fremdgeld an die Berechtigten zu Unrecht widersprochen hat, steht seinem \n\nAnspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung Erlangten nach Ablauf der \n\nBestellung des Beklagten nicht entgegen. Gegebenenfalls haftet er den Berech-\n\ntigten aus § 60 InsO; der Beklagte - der die Auszahlungen trotz des Wider-\n\nspruchs des Klägers hätte vornehmen müssen (§ 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 \n\nSatz 2 BRAO) - kann sich darauf jedoch nicht berufen. Im übrigen war sein ei-\n\ngenes Verhalten nicht weniger widersprüchlich als dasjenige des Klägers; denn \n\ner hat seinerseits die Auszahlung an die Mandanten wegen des angeblichen \n\n\"Insolvenzbeschlages\" des Geldes verweigert. \n\nc) Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem restlichen Vergütungsan-\n\nspruch des Beklagten ist unzulässig. Über die gesetzlich oder vertraglich aus-\n\ndrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung ausgeschlossen, wenn \n\ndas nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten \n\nSchuldverhältnisses als stillschweigend vereinbart angesehen werden muß \n\noder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten \n\nLeistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) unvereinbar erscheinen läßt. Nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes dürfen insbesondere Treuhänder gegen den Anspruch auf \n\nHerausgabe des Erlangten nicht beliebig aufrechnen, es sei denn, die Gegen-\n\nforderungen haben ihren Grund in dem Treuhandverhältnis oder dem Auftrag \n\nund den damit verbundenen Aufwendungen (BGHZ 95, 109, 113; 113, 90, 93 f; \n\nBGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - I ZR 209/96, WM 1999, 1462, 1463). \n\naa) Das Fremdgeld, dessen Auskehrung der Kläger verlangt, beruht auf \n\nEinziehungsaufträgen, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Abwickler der \n\nKanzlei des Schuldners von dessen Mandanten erhalten hatte. Es mußte an die \n\nMandanten des Schuldners ausgekehrt werden, in deren Auftrag es eingezogen \n\nworden war. Diesen gegenüber wäre eine Aufrechnung mit dem Vergütungsan-\n\nspruch allerdings schon mangels Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderun-\n\ngen unzulässig gewesen; denn der Vergütungsanspruch des Abwicklers richtet \n\nsich gegen den Vertretenen, nicht gegen dessen Mandanten (§ 55 Abs. 3, § 53 \n\nAbs. 10 Satz 4 BRAO). \n\nbb) Auch nach dem Ende der Abwicklungstätigkeit besteht die Zweck-\n\nbindung des Fremdgeldes fort. Der Anspruch der Mandanten des Schuldners \n\ngegen diesen auf Auskehrung der ihnen zustehenden Beträge bleibt unberührt \n\n(vgl. für den umgekehrten Fall der Anordnung der Abwicklung OLG Düsseldorf \n\nAnwBl. 1997, 226). Der Beklagte ist lediglich nicht mehr berechtigt, für den \n\nSchuldner zu handeln; dieser - und für ihn gemäß § 80 InsO der Kläger - muß \n\nden Anspruch vielmehr selbst erfüllen. Diese Zweckbindung prägt auch das \n\nRechtsverhältnis der Parteien. Der Beklagte kann sich folglich nicht dadurch, \n\ndaß er die Ansprüche der Gläubiger pflichtwidrig nicht erfüllt hat, einen Vorteil \n\nverschaffen, nämlich die vor dem Ende der Bestellung zum Abwickler nicht be-\n\nstehende Möglichkeit der Aufrechnung mit seiner Gebührenforderung. \n\n3. Der Senat sieht Anlaß zu folgendem Hinweis: In den Tatsacheninstan-\n\nzen hat der Kläger die Auffassung vertreten, nicht zur Aussonderung des vom \n\nBeklagten eingezogenen Fremdgeldes verpflichtet zu sein, weil der Beklagte \n\ndieses Geld nicht auf einem Anderkonto, sondern auf dem von ihm selbst ein-\n\ngerichteten und auf seinen Namen lautenden Abwicklungskonto verwahrt habe \n\n(ebenso Bähr, jurisPR-InsR 2/2005 vom 12. Mai 2005, Anm. 4). Diese Ansicht \n\nist unrichtig. Das Fremdgeld wäre nur dann vom Insolvenzbeschlag erfaßt wor-\n\nden, wenn es sich auf einem Konto des Schuldners befunden hätte. Rechte an \n\neinem Konto des Beklagten standen der Masse hingegen nicht zu. Während \n\nder Dauer der Abwicklung gehörte das Fremdgeld unter keinem denkbaren Ge-\n\nsichtspunkt zur Masse. Daran ändert sich nichts durch die Herausgabe des \n\nFremdgeldes an den Kläger. Die für den Beklagten geltende Zweckbindung der \n\nTreuhand gegenüber den Mandanten des Schuldners hat der Kläger daher in \n\ngleicher Weise zu beachten. Das Geld ist ohne weitere Sachprüfung an die \n\nMandanten auszukehren, denen es seit 1999 rechtswidrig vorenthalten wird. \n\nFischer \n\nRaebel \n\n Vill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/ix-zr-139-04","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/ix-zr-139-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:23.658585+00:00"}}