{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_137-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"IX ZR 137/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 137/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 20. September 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom \n\n16. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n47.717,19 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 26 Nr. 8 EGZPO; § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat je-\n\ndoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch \n\nerfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Der Kläger hätte die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess \n\n- mit Ausnahme der Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs - auch dann zu \n\ntragen gehabt, wenn der Beklagte seine Anwaltspflicht nicht verletzt hätte. Denn \n\ndie Berufung hätte aus Sachgründen zurückgewiesen werden müssen. Dass \n\neine Sachprüfung erfolgt wäre, hätte an der Kostentragungspflicht des Klägers \n\nnichts geändert; ein materieller Schaden ist durch die unterbliebene Sachprü-\n\nfung nicht verursacht worden. \n\n3 \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Berufung im Vor-\n\nprozess hätte zurückgewiesen werden müssen. Das lässt Rechtsfehler, die die \n\nZulassung der Revision erfordern würden, nicht erkennen. Die Pensionszusage \n\nder K. GmbH vom 19. Januar 1981 ist unabhängig und ohne Ände-\n\nrung der bestehenden Versorgungszusage der W. AG erteilt worden. \n\nEs lagen damit zwei verschiedene, voneinander unabhängige Versorgungszu-\n\nsagen mit unterschiedlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen vor. Der Grund-\n\nsatz der Einheit der Versorgung findet auf solche Fälle, in denen es an dem \n\nerforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Neu- und Altzusage fehlt, \n\nkeine Anwendung (vgl. BAG, BetrAV 1992, 229). \n\n4 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-\n\nnet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-\n\nvision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bamberg, Entscheidung vom 21.10.2003 - 1 O 301/02 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 251/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zr-137-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-20/ix-zr-137-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:21.962352+00:00"}}