{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_135-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 135/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 135/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 24. Mai 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juni \n\n2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, \n\nund die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der Fra-\n\nge zugelassen worden, \"wann eine Zustellung \"demnächst\" im Sinne von § 167 \n\nZPO erfolgt ist\". Konkret geht es um die Einzahlung des Auslagenvorschusses \n\n30 Tage nach Zugang der gerichtlichen Zahlungsanforderung. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat mit Beschluß vom 24. September 2003 (IV ZR 448/02, FamRZ \n\n2004, 21) bereits entschieden, daß auch nach der Einführung des § 167 ZPO \n\ndurch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 an der bisherigen Recht-\n\nsprechung festzuhalten ist, nach der im Regelfall nur von der Partei und ihrem \n\nProzeßbevollmächtigten verursachte Zustellungsverzögerungen von bis zu \n\n14 Tagen als geringfügig anzusehen sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 22. September \n\n2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776). \n\nDer Senat hat ebenfalls nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung ab-\n\nzuweichen. Die Revision beruft sich auf die Kommentierung von Zöller/Greger, \n\nZPO 25. Aufl. § 167 Rn. 11, nach der auch eine von der Partei zu vertretende \n\nVerzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat unschädlich sein soll. Die \n\nMonatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO, die der Bundesgerichtshof bereits auf die \n\nFrist des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. übertragen habe (BGHZ 150, 221), müsse ins-\n\nbesondere nach Inkrafttreten des § 167 ZPO für alle von dieser Vorschrift erfaß-\n\nten Fälle gelten (ebenso ArbG Berlin ZInsO 2005, 108, 110; ausdrücklich a.A. \n\nhingegen OLG Karlsruhe MDR 2004, 581; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. \n\n§ 167 Rn. 8). Diese Auffassung trifft nicht zu. \n\nDie Vorschrift des § 691 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, daß den Parteien \n\ndurch die Wahl des Mahnverfahrens statt des Klageverfahrens kein verjäh-\n\nrungs- oder fristenrechtlicher Nachteil entsteht. Eine entsprechende Anwen-\n\ndung der Monatsfrist auf Fälle behebbar fehlerhafter Mahnbescheidsanträge \n\nläßt sich mit der Überlegung rechtfertigen, daß andernfalls derjenige Antragstel-\n\nler, der Antragsmängel behebt, schlechter stünde als derjenige, der statt des-\n\nsen zum Klageverfahren übergeht. Diese Konsequenz würde der Funktion des \n\nMahnverfahrens widersprechen, dem Gläubiger einen einfacheren und billige-\n\nren Weg zur Titulierung seines Anspruchs zu ermöglichen (BGHZ 150, 221, \n\n225). Für Fälle schuldhafter Verzögerungen der Zustellung außerhalb des \n\nMahnverfahrens gilt diese Überlegung jedoch nicht. Hier hat es bei dem Grund-\n\nsatz zu bleiben, daß die Partei diejenigen Verzögerungen zugerechnet werden, \n\ndie sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte \n\nvermeiden können. Wann der Gerichtskostenvorschuß einzahlt wurde, lag allein \n\nin der Verantwortung der Kläger. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist es auch nach der - allein aus \n\nGründen der Gesetzessystematik erfolgten (BT-Drucks. 14/4554, S. 14, 16, \n\n26) - Zusammenfassung des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. und des § 693 Abs. 2 ZPO \n\na.F. sowie weiterer die Rückwirkung von Zustellungen betreffender Vorschriften \n\nzu derjenigen des § 167 ZPO möglich, nach den Besonderheiten des jeweiligen \n\nFalles zu differenzieren. Der unbestimmte Rechtsbegriff \"demnächst\" wird in \n\nständiger Rechtsprechung nicht rein zeitlich, sondern wertend verstanden (z.B. \n\nBGHZ 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 9. Februar 2005, 1194, 1195). \n\nII. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. Juli \n\n2005. \n\nFischer Ganter Neškovi(cid:1) \n\n Vill Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/ix-zr-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 691","ref_norm":"691","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-24/ix-zr-135-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:52.671504+00:00"}}