{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_134-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"IX ZR 134/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 945; BGB §§ 249 Bb, 254 Da a) Hat ein Gläubiger einstweiligen Rechtsschutz durch ein im Grundbuch eingetra- genes Verfügungsverbot erwirkt, das sich als von vornherein nicht gerechtfertigt erweist, entfällt die Ursächlichkeit dieses Vorgehens für einen Schaden des Ver- fügungsbeklagten nicht dadurch, dass ein Notar den Vorrang einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung verkennt. b) Der Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO kann durch Mitverschulden des Verfügungsbeklagten gemindert sein oder ganz entfallen, wenn er dem Verfü- gungskläger schuldhaft Anlass gegeben hat, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Übertragung des letzten nennenswerten Vermögensteils ei- nes illiquiden Schuldners auf einen nahen Angehörigen kann aus der Sicht eines Gläubigers einen solchen Anlass darstellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 134/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. März 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 945; BGB §§ 249 Bb, 254 Da \n\na) Hat ein Gläubiger einstweiligen Rechtsschutz durch ein im Grundbuch eingetra-\ngenes Verfügungsverbot erwirkt, das sich als von vornherein nicht gerechtfertigt \nerweist, entfällt die Ursächlichkeit dieses Vorgehens für einen Schaden des Ver-\nfügungsbeklagten nicht dadurch, dass ein Notar den Vorrang einer im Grundbuch \neingetragenen Vormerkung verkennt. \n\nb) Der Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO kann durch Mitverschulden des \nVerfügungsbeklagten gemindert sein oder ganz entfallen, wenn er dem Verfü-\ngungskläger schuldhaft Anlass gegeben hat, um einstweiligen Rechtsschutz \nnachzusuchen. Die Übertragung des letzten nennenswerten Vermögensteils ei-\nnes illiquiden Schuldners auf einen nahen Angehörigen kann aus der Sicht eines \nGläubigers einen solchen Anlass darstellen. \n\nBGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 134/04 - OLG Braunschweig \n LG Braunschweig \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Juni 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte erwirkte ein vollstreckbares Urteil vom 31. Juli 1996, mit \n\nwelchem der Ehemann der Klägerin (fortan auch: Schuldner) zur Zahlung von \n\n75.000 DM an die Beklagte verurteilt wurde. Aufgrund notariellen Vertrages \n\nvom 11. Mai 1996 übertrug der Schuldner seinen hälftigen Anteil an einem bei-\n\nden Eheleuten gehörenden Hausgrundstück auf die Klägerin, die ihm dafür ein \n\nlebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einräumte und die auf dem Grund-\n\nstück lastenden Grundschulden übernahm. Die inzwischen eingetragene Kläge-\n\nrin veräußerte das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 18. April 1997 \n\nzum Preis von 365.000 DM an eine Käuferin L. weiter, zu deren \n\nGunsten eine Vormerkung eingetragen wurde. Die Beklagte, deren Voll-\n\nstreckungsversuche aufgrund des Urteils vom 31. Juli 1996 erfolglos geblieben \n\nwaren, erwirkte am 28. Mai 1997 durch Versäumnisurteil eine einstweilige Ver-\n\nfügung, mit welcher der Klägerin die Verfügung über den von dem Schuldner \n\nübertragenen Anteil verboten wurde. Das Verfügungsverbot wurde im Grund-\n\nbuch eingetragen. Unter dem 7. Juli 1997 teilte der mit dem Vollzug des Grund-\n\nstückskaufvertrages beauftragte Notar den Kaufvertragsparteien mit, dass zwar \n\nder Kaufpreis termingerecht auf sein Notaranderkonto eingezahlt worden sei \n\nund alle Unterlagen für die Umschreibung des Eigentums vorlägen, der Vollzug \n\ndes Vertrages jedoch wegen des zwischenzeitlich eingetragenen Verfügungs-\n\nverbots nicht möglich sei. \n\n2 \n\nEin weiterer Gläubiger des Ehemannes der Klägerin erwirkte im Juli 1997 \n\nebenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot, das in \n\ndas Grundbuch eingetragen wurde. Er nahm seine Hauptsacheklage noch im \n\nselben Jahr zurück und bewilligte Anfang des Jahres 2001 die Löschung des \n\nVerfügungsverbots. \n\n3 \n\nIm Hauptsacheverfahren der Parteien wies das Oberlandesgericht die \n\nAnfechtungsklage der Beklagten ab. Zwar sei die Grundstückshälfte in der - der \n\nKlägerin bekannten - Absicht der Gläubigerbenachteiligung übertragen worden; \n\nobjektiv scheide eine Gläubigerbenachteiligung jedoch aus, weil der Grund-\n\nstücksanteil im Zeitpunkt der Eintragung der Klägerin wertausschöpfend be-\n\nlastet gewesen sei. Dieses Urteil ist seit dem 9. November 2000 rechtskräftig. \n\n4 \n\nDie Beklagte bewilligte am 21. März 2001 die Löschung des Verfügungs-\n\nverbots. Am 29. Mai 2001 reichte der Notar den Kaufvertrag beim Grundbuch-\n\namt zum Vollzug ein; tags darauf zahlte er den auf dem Notaranderkonto ver-\n\nwahrten Kaufpreis zur Ablösung der Grundschuldgläubiger aus. \n\n5 \n\nMit ihrer am 1. Oktober 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin die \n\nBeklagte - mit der Begründung, die Eintragung des Verfügungsverbots im \n\nGrundbuch habe die Ablösung der dinglichen Belastungen des Grundstücks um \n\nfast vier Jahre verzögert und in der Zwischenzeit seien Darlehenszinsen ange-\n\nfallen - auf Schadensersatz in Höhe von 61.596,71 € nebst Zinsen aus § 945 \n\nZPO in Anspruch genommen. \n\n6 \n\nDie Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat die \n\nVerurteilung auf 50.531,32 € eingeschränkt. Mit der vom Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, die von der Beklagten erwirkte, \n\nordnungsgemäß vollzogene einstweilige Verfügung sei mangels Verfügungsan-\n\nspruchs von Anfang an ungerechtfertigt gewesen. Das rechtskräftige Urteil im \n\nHauptsacheverfahren binde insoweit die Gerichte im Schadensersatzprozess. \n\nOb der Grundstücksanteil des Schuldners zwar bei der Übertragung, jedoch \n\nnicht mehr zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung wertaus-\n\nschöpfend belastet gewesen sei, könne dahinstehen. Infolge der Eintragung \n\ndes Verfügungsverbots im Grundbuch habe der Kaufvertrag zunächst - bis zum \n\n30. Mai 2001 - nicht vollzogen werden können. Ohne das Verfügungsverbot \n\nhätte nichts dem Vollzug entgegengestanden. Zwar sei jenes gegenüber der \n\nKäuferin unwirksam gewesen, weil zu deren Gunsten zuvor eine Auflassungs-\n\nvormerkung eingetragen worden sei. Indes habe nur die Käuferin die Rechte \n\naus § 888 BGB gehabt, nicht jedoch die Beklagte. Das von dem anderen Gläu-\n\nbiger erwirkte Verfügungsverbot habe die Ursächlichkeit des Verhaltens der \n\nBeklagten nicht entfallen lassen, sondern lediglich eine Doppelkausalität be-\n\ngründet. Für die Schadensberechnung sei davon auszugehen, dass die Grund-\n\nschuldgläubiger per 31. Juli 1997 insgesamt 365.917,59 DM für die Ablösung \n\nihrer Grundschulden gefordert hätten. Bis zum 30. Mai 2001 habe sich dieser \n\nBetrag auf 486.313,82 DM erhöht. Gegenüber der als Schaden zu Buche \n\nschlagenden Differenz seien andererseits die auf dem Notaranderkonto erwirt-\n\nschafteten Zinsen als Vorteil anzurechnen. Die Klägerin habe keine Obliegen-\n\nheiten verletzt, was gegebenenfalls entsprechend § 254 BGB hätte berücksich-\n\ntigt werden können. Ihr Anspruch sei auch nicht verjährt. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO wäre allerdings \n\nnicht verjährt. Das Berufungsgericht hat gemeint, bei Fortbestehen der einstwei-\n\nligen Verfügung setze erst die rechtskräftige Abweisung der Klage im Hauptsa-\n\ncheverfahren die Verjährungsfrist in Gang. Der Senat hat bisher offen gelassen, \n\nob - bei noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des An-\n\nspruchs aus § 945 ZPO bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens be-\n\nginnt, wenn der Schuldner dort ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen \n\nGunsten erzielt, auf Grund dessen er mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-\n\nlichkeit die Aufhebung der ihn belastenden Maßnahmen im Verfahren des \n\neinstweiligen Rechtsschutzes hätte erreichen können, von dieser Möglichkeit \n\njedoch keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, \n\nNJW 1993, 863, 864; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612). \n\nDiese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Selbst wenn die Ver-\n\njährungsfrist bereits durch die - am 17. September 1999 erfolgte - Verkündung \n\ndes Berufungsurteils im Hauptsacheverfahren in Lauf gesetzt worden sein soll-\n\nte, wäre sie dennoch durch die Zustellung der Schadensersatzklage am \n\n29. Oktober 2001 rechtzeitig unterbrochen worden. \n\n11 \n\n2. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 945 \n\nZPO hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach \n\ndieser Vorschrift ist die Partei, welche die Anordnung einer von Anfang an un-\n\ngerechtfertigten einstweiligen Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner \n\nden Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Anordnung entsteht. \n\n12 \n\na) Erfolglos bekämpft die Revision allerdings die Bindungswirkung (vgl. \n\ndazu BGHZ 122, 172, 175) des rechtskräftigen Urteils im Hauptsacheprozess, \n\nwonach der Beklagten ein Anfechtungsanspruch mangels Gläubigerbenachteili-\n\ngung nicht zusteht. \n\n13 \n\naa) Die Revision meint, aufgrund der im Schadensersatzprozess vorge-\n\nlegten Auskünfte der Banken sei der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7b \n\nZPO gegeben; die Klägerin habe das Urteil im Hauptsacheverfahren durch un-\n\nrichtige Angaben zur Valutierung der Grundschulden erschlichen. Dies trifft \n\nnicht zu. Zwar haben - wie vom Berufungsgericht festgestellt - die Banken für \n\ndie Ablösung der Grundschulden insgesamt nur 365.917,59 DM gefordert. Dies \n\nwar weniger als der von der Klägerin im Hauptsacheverfahren angegebene Va-\n\nlutierungsbetrag. An der wertausschöpfenden Belastung ändert dies jedoch \n\nnichts. Selbst der geringere Ablösungsbetrag lag noch über dem Kaufpreis, den \n\ndie Klägerin mit L. vereinbart hat. Dass ein höherer Preis erzielbar \n\ngewesen wäre, macht die Revision nicht geltend. \n\n14 \n\nbb) Nichts für sich herleiten kann die Revision ferner daraus, dass das \n\nBerufungsgericht es hat dahingestellt sein lassen, ob der übertragene Grund-\n\nstücksanteil zwar bei der Übertragung, jedoch nicht mehr zum Zeitpunkt des \n\nErlasses der einstweiligen Verfügung wertausschöpfend belastet war. Wäre es \n\nin dem Anfechtungsprozess möglich erschienen, dass der aus dem Vermögen \n\ndes Schuldners weggegebene Grundstücksanteil nach der angefochtenen \n\nÜbertragung wieder werthaltig wurde, hätte dies allerdings zum Vorteil der \n\nnunmehrigen Beklagten ausschlagen können. Im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 \n\nAnfG reicht eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung aus (BGH, Urt. v. \n\n17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1396). Der Beklagten \n\nhätte deshalb auch noch nach der tatbestandlichen Vollendung der Vermö-\n\ngensverschiebung - bei einer Grundstücksveräußerung ist dies regelmäßig mit \n\nder Eintragung in das Grundbuch der Fall (BGHZ 99, 274, 286; 121, 179, 188) - \n\nein Anfechtungsanspruch erwachsen können, sofern sich bis zur Beendigung \n\nder letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Anfech-\n\ntungsprozesses eine Gläubigerbenachteiligung ergeben hätte. Mit dem im \n\nHauptsacheverfahren ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts vom \n\n17. September 1999 ist rechtskräftig festgestellt worden, dass bis zum 16. Juni \n\n1999 - an diesem Tage ist die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesge-\n\nricht geschlossen worden - keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten war. \n\nDiese fehlte somit auch in dem früheren Zeitpunkt des Erlasses der einstweili-\n\ngen Verfügung. \n\n15 \n\nb) Demgegenüber sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum \n\nUrsachenzusammenhang zwischen der - sich später als von Anfang an unge-\n\nrechtfertigt erweisenden - Erwirkung der einstweiligen Verfügung und dem \n\nSchaden nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n16 \n\naa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, vor dem Erlass des Verfü-\n\ngungsverbots seien die Auflassung zugunsten der Käuferin L. erklärt \n\nund eine Eigentumserwerbsvormerkung eingetragen worden. Dies habe - so \n\nhat das Berufungsgericht gemeint - jedoch nichts daran geändert, \"dass ein bei \n\nVollzugsreife im Juli 1997 gestellter Antrag auf Eintragung der Käuferin als Ei-\n\ngentümerin wegen des vor Antragstellung eingetragenen Verfügungsverbots \n\nvom Grundbuchamt nicht vollzogen werden durfte\". Dies ist unzutreffend. Die \n\nVormerkung wäre schon ab Eingang des auf sie bezogenen Eintragungsan-\n\ntrags bindend im Sinne des § 878 BGB gewesen (vgl. BGHZ 131, 189, 197; \n\n138, 179, 186). Im vorliegenden Fall war sie sogar bereits eingetragen, bevor \n\ndas Verfügungsverbot in das Grundbuch gelangte. Dieses stand nach § 883 \n\nAbs. 2 \n\nBGB \n\neinem \n\nRechtserwerb \n\nder \n\nVormerkungsberechtigten \n\nL. nicht entgegen (vgl. BGHZ 28, 182, 186 f.; BGH, Urt. v. 27. Mai \n\n1966 - V ZR 200/63, WM 1966, 710, 711; BayObLG ZNotP 2004, 24, 25; Stau-\n\ndinger/Gursky, BGB Neubearbeitung 2002 § 888 Rn. 34; MünchKomm-\n\nBGB/Wacke, 4. Aufl. § 888 Rn. 22). Da die Banken (Grundschuldgläubiger) ge-\n\ngen Auszahlung des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises das \n\nGrundstück aus der Haftung freigaben, war außerdem sichergestellt, dass die \n\nKäuferin lastenfreies Eigentum erwarb. Demgemäß war diese verpflichtet, der \n\nAuszahlung vom Notaranderkonto zuzustimmen. Entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts war die Beklagte nicht darauf angewiesen, dass die Käuferin \n\naus § 888 BGB gegen das Verfügungsverbot vorging. \n\n17 \n\nbb) Dass der Notar sich nicht in der Lage gesehen hat, den Kaufvertrag \n\nzu vollziehen, weil er irrtümlich dem Verfügungsverbot vollzugshemmende Wir-\n\nkung beimaß, hat den Ursachenzusammenhang zwischen der Erwirkung des \n\nVerfügungsverbots durch die Beklagte und dem Zinsschaden nicht unterbro-\n\nchen. \n\n18 \n\nDer Schaden, den die Klägerin geltend macht, beruht auf zwei Ursachen, \n\nnämlich auf der ungerechtfertigten Erwirkung des Verfügungsverbots durch die \n\nBeklagte und darauf, dass der mit der Abwicklung des Kaufvertrages befasste \n\nNotar, der sich auf eine entsprechende Instruktion durch das Grundbuchamt \n\nberuft, mit diesem Verfügungsverbot sachwidrig umgegangen ist. Stammt die \n\nZweithandlung von einem Dritten, wird der haftungsrechtliche Zusammenhang \n\nzwischen der Ersthandlung und dem Schaden dann in Frage gestellt, wenn die \n\nUrsächlichkeit des ersten Umstands für das Eintreten des zweiten Ereignisses \n\nnach dem Schutzzweck der Norm gänzlich bedeutungslos ist, das schädigende \n\nerste Verhalten also nur noch den äußeren Anlass für ein völlig ungewöhnliches \n\nund unsachgemäßes Eingreifen des Dritten gebildet hat, das dann den Scha-\n\nden endgültig herbeigeführt hat (BGH, Urt. v. 14. März 1985 - IX ZR 26/84, WM \n\n1985, 666, 668; v. 10. Mai 1990 - IX ZR 113/89, NJW 1990, 2882, 2884; v. \n\n10. Oktober 1996 - IX ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253). \n\n19 \n\nEine derartige Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist hier \n\nnicht gegeben. Zu dem Fehler des Notars (und des Grundbuchamts) konnte es \n\nüberhaupt nur deshalb kommen, weil die Beklagte durch ihr prozessuales Vor-\n\ngehen eine risikobehaftete Lage geschaffen hat. Diese hätte sich allenfalls dann \n\nnicht ausgewirkt, wenn die Beklagte in der Folgezeit die rangwahrende Wirkung \n\nder Vormerkung anerkannt hätte. Dies hat sie gerade nicht getan, sondern - in \n\nVerkennung der Rechtslage - auf dem Vorrang ihres Verfügungsverbots be-\n\nstanden. Der Notar ist den rechtlichen Schwierigkeiten, welche die Beklagte \n\nheraufbeschworen hat, nicht gewachsen gewesen. Der ihm unterlaufene Fehler \n\nwar auch nicht \"völlig ungewöhnlich\". Zum einen hat der Notar lediglich den \n\nRechtsstandpunkt geteilt, den auch die Beklagte eingenommen hat, und zum \n\nandern hat selbst das Berufungsgericht die Rechtslage nicht zutreffend beur-\n\nteilt. \n\n20 \n\ncc) Dass die Kausalität zwischen der Erwirkung der einstweiligen Verfü-\n\ngung und dem behaupteten Schaden nicht deshalb entfällt, weil ein zweites \n\nVerfügungsverbot zugunsten eines anderen Gläubigers bestanden hat, wird von \n\nder Revision nicht bezweifelt. Insofern ist ein Rechtsfehler des Berufungsge-\n\nrichts auch nicht ersichtlich. Nach den Grundsätzen der Doppelkausalität haften \n\nmehrere unabhängig voneinander tätig gewordene Schädiger nebeneinander \n\nauf den ganzen Schaden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urt. v. \n\n7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528). \n\n21 \n\ndd) Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben keine sonstigen Umstän-\n\nde der Abwicklung des Kaufvertrages bis spätestens 31. Juli 1997 entgegenge-\n\nstanden. Dagegen erinnert die Revision mit Recht, der Kaufpreis habe nicht \n\nausgereicht, um die Grundschulden abzulösen. An dem genannten Stichtag \n\nstanden dem Kaufpreis von 365.000 DM grundschuldgesicherte Bankforderun-\n\ngen in Höhe von 365.917,59 DM gegenüber. Außerdem hätte die Klägerin nach \n\nihrem eigenen Vorbringen noch die Kosten der \"Pfandfreimachung\" bezahlen \n\nmüssen. Wie sie den Fehlbetrag hätte aufbringen können, ist nicht festgestellt. \n\n22 \n\n3. Soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint \n\nhat, kann die Entscheidung mit der bisherigen Begründung ebenfalls nicht be-\n\nstehen bleiben. \n\n23 \n\na) Auf den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO sind die allgemei-\n\nnen Vorschriften der §§ 249 ff BGB anwendbar. Insbesondere ist ein mitwirken-\n\ndes Verschulden des Vollstreckungsschuldners (hier: Klägerin) zu berücksichti-\n\ngen (BGHZ 122, 172, 179; BGH, Urt. v. 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76, NJW 1978, \n\n2024; v. 22. März 1990 - IX ZR 23/89, NJW 1990, 2689, 2690). \n\n24 \n\nb) Dass die Klägerin - nachdem der Notar im Juli 1997 auf das angebli-\n\nche Vollzugshindernis aufmerksam gemacht hatte - nichts unternommen hat, \n\num eine Abwicklung des Kaufvertrages zu erreichen, ist allerdings ohne Belang. \n\nEtwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn die Klägerin den Rechtsirrtum \n\ndes Notars erkannt hätte und gleichwohl untätig geblieben wäre. Dies macht die \n\nRevision nicht geltend. \n\n25 \n\nc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, es sei nicht berücksichtigt worden, \n\ndass die Klägerin durch das \"in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenom-\n\nmene Zusammenwirken mit ihrem Ehemann eine ganz wesentliche Ursache für \n\ndie einstweilige Verfügung gesetzt\" habe. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1965 - Ib ZR 141/63, BB 1966, 267; \n\nv. 22. März 1990, aaO; zustimmend Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl. § 945 \n\nRn. 9; MünchKomm-ZPO/Heinze, 2. Aufl. § 945 Rn. 14) ist ein Ausschluss oder \n\neine Minderung des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO in Betracht zu \n\nziehen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Arrestbeklagten dem Arrestkläger \n\nzur Ausbringung des Arrestes Anlass gegeben hatte. Im Falle einer einstweili-\n\ngen Verfügung gilt Entsprechendes. \n\n26 \n\nNach den im Vorprozess getroffenen Feststellungen, die sich das Beru-\n\nfungsgericht zu eigen gemacht hat, war das Vorgehen der Klägerin und ihres \n\nEhemannes von dem Bestreben geleitet, die Gläubiger des zuletzt Genannten \n\nzu benachteiligen. Nach dem - unwiderlegten - Vorbringen der Beklagten han-\n\ndelte es sich bei dem übertragenen Miteigentumsanteil um das einzige nen-\n\nnenswerte Vermögen des Schuldners. Die zeitliche Nähe der Übertragung zum \n\nwirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners musste Verdacht erwecken. \n\nNur wegen der wertausschöpfenden Belastung des Miteigentumsanteils blieb \n\ndie Anfechtungsklage erfolglos. Dass ein Gläubiger - für den bei Unsicherheit \n\nüber den Grundstückswert die wertausschöpfende Belastung nicht von vorn-\n\nherein erkennbar war - seinerseits versuchen würde, die Vermögensverschie-\n\nbung durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung zu unterbinden, lag nahe. \n\nDeshalb hat die Klägerin das Vorgehen der Beklagten in einer den Vorwurf des \n\nMitverschuldens begründenden Weise herausgefordert. \n\n27 \n\nVerstärkt wird das Mitverschulden dadurch, dass die Klägerin gegen das \n\nVersäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat, obwohl der Einspruch - in Er-\n\nmangelung eines Verfügungsanspruchs - aussichtsreich gewesen wäre (vgl. \n\nOLG München NJWE-WettbR 1996, 257, 258; Schuschke/Walker, Voll-\n\nstreckung und vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 945 Rn. 26; Hartmann in \n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 945 Rn. 23; Musielak/ \n\nHuber, ZPO 4. Aufl. § 945 Rn. 8; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. \n\n§ 945 Rn. 15). \n\n28 \n\nAbgerundet wird das Bild eines erheblichen Mitverschuldens dadurch, \n\ndass die Klägerin im Hauptsacheverfahren sehr spät - nämlich erst gegen Ende \n\nder zweiten Instanz - zur wertausschöpfenden Belastung vorgetragen hat. Die-\n\nser Umstand, der nur der Klägerin bekannt sein konnte, hatte von Anfang an \n\nvorgelegen. \n\n29 \n\nd) Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, ob die Klägerin die Mög-\n\nlichkeit gehabt hat, das Verfügungsverbot mangels Zustellung der einstweiligen \n\nVerfügung im Parteibetrieb löschen zu lassen, oder ob dieses Versäumnis \n\nebenfalls als Mitverschulden ins Gewicht fallen kann. \n\n30 \n\n31 \n\n4. Auch hinsichtlich des Schadens ist das Berufungsurteil nicht haltbar. \n\na) Unbegründet ist allerdings der Einwand, die Klägerin müsse von der \n\nKlageforderung auch die Zinsen absetzen, die für einen Teilbetrag von \n\n85.000 DM angefallen wären, wenn der Notar ihn nicht vorübergehend aus der \n\namtlichen Verwahrung herausgegeben hätte. Nach dem Vortrag der Beklagten \n\nhat der Notar diesen Teilbetrag an die Finanzierungsbank der Käuferin zurück-\n\nbezahlt, als die Abwicklung des Kaufvertrages ins Stocken geriet; später hat die \n\nKäuferin ihn - ohne Zinsen - wieder auf das Notaranderkonto einbezahlt. In Hö-\n\nhe dieser Zinsen hatte die Klägerin keine Vorteile, die sie bei der Schadensbe-\n\nrechnung ausgleichen müsste. \n\n32 \n\nb) Das Berufungsgericht hat als Schaden die Differenz zwischen den \n\nForderungen der Banken per 30. Mai 2001 und per 31. Juli 1997 angenommen. \n\nDamit wird der Einwand der Revision, der Kaufpreis habe nicht ausgereicht, um \n\nper 31. Juli 1997 die Bankforderungen abzulösen (dazu schon oben unter \n\n2 b dd), auch im Zusammenhang mit dem Schadensumfang erheblich. Die auf \n\nden nicht abgedeckten Forderungsteil entfallenden Zinsen kann die Klägerin \n\nnicht von der Beklagten beanspruchen. \n\n33 \n\nc) Ferner hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob sich unter den \n\ndurch die Grundschulden gesicherten Verbindlichkeiten auch solche befunden \n\nhaben, welche sich nur gegen den Ehemann der Klägerin gerichtet haben. \n\nDass dies unerheblich sei, kann nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts \n\nbegründet werden, nach der zugrunde liegenden Sicherungsabrede habe zu-\n\nmindest der auf die Klägerin übertragene Miteigentumsanteil des Ehemannes \n\ndafür gehaftet. Soweit die Klägerin nicht persönliche Schuldnerin der grund-\n\nschuldgesicherten Forderungen war, konnte sie durch deren verzögerte Ablö-\n\nsung und das dadurch bedingte Anwachsen der Darlehenszinsen nicht geschä-\n\ndigt werden. Zwar haftete sie über die ihr Eigentum belastenden Grundschulden \n\nauch insoweit dinglich. Wegen der den Wert des Eigentums schon bei Beginn \n\ndes hier interessierenden Zinszeitraums ausschöpfenden Belastung bedeutet \n\ndiese dingliche Haftung jedoch keinen Schaden. \n\nIII. \n\n34 \n\nDie Sache ist somit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die-\n\nses wird zunächst der Frage nachgehen müssen, ob im Juli 1997 der Kaufver-\n\ntrag hätte vollzogen werden können, obwohl der Kaufpreis geringer war als die \n\nSumme der abzulösenden grundschuldgesicherten Forderungen und der Kos-\n\nten. Dabei wird es sich auch damit zu befassen haben, ob der Beginn des \n\nSchadenszeitraums auf den 31. Juli 1997 oder - gemäß dem Vorbringen der \n\nKlägerin - früher anzusetzen ist. Weiter wird das Berufungsgericht das Mitver-\n\nschulden der Klägerin zu gewichten und zu erwägen haben, ob die Haftung der \n\nBeklagten ganz oder nur teilweise entfällt. Im zuletzt genannten Fall wird es den \n\nSchaden neu zu berechnen haben. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.07.2003 - 6 O 2890/01 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.06.2004 - 2 U 124/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-134-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 878","ref_norm":"878","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-23/ix-zr-134-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:26:11.479306+00:00"}}