{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_132-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"IX ZR 132/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 132/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Ur-\n\nteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n17. Juni 2004 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger \n\n26 % und der Beklagte 74 %. \n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 81.090,89 € \n\nGründe: \n\nDie Beschwerden sind nach § 544 ZPO statthaft; sie sind jedoch nicht \n\nbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-\n\ndert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Die Beschwerde des Beklagten: \n\nWie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der \n\nVorwurf, dass der Beklagte die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalaufbringung \n\nnicht überprüft habe, nicht überraschend. Außerdem ist der Standpunkt unrich-\n\ntig, die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung habe nicht geprüft werden müs-\n\nsen, weil bereits wegen der Gewinnfeststellung Schadenersatzansprüche ver-\n\nfolgt worden seien. Der Schadensersatzanspruch wegen zu Unrecht ausge-\n\nschütteter Gewinne und der durch gesetzwidrige Forderungsverrechnungen \n\nausgelöste Anspruch aus § 27 Abs. 3 Satz 3 AktG auf Einzahlung des Ausga-\n\nbebetrags der Aktien sind zwei verschiedene Ansprüche. Es geht auch nicht \n\num einen identischen Schaden. \n\nBezüglich des angeblichen Mitverschuldens vermag die Beschwerde \n\nebenfalls keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. \n\nDie Frage, ob die sog. Kollegialgerichtsrichtlinie auf die Haftung des \n\nKonkursverwalters gemäß § 82 KO zu übertragen ist, stellt sich nicht. Gegebe-\n\nnenfalls griffe im vorliegenden Fall eine Ausnahme ein: Eine (objektiv unrichti-\n\nge) Kollegialgerichtsentscheidung, die dem \"Amtsträger\" rechtmäßiges Han-\n\ndeln bescheinigt, entschuldigt diesen insbesondere dann nicht, wenn das Kol-\n\nlegialgericht das Vorgehen des Beklagten aus Rechtsgründen gebilligt hat, die \n\ndieser selbst nicht erwogen hatte. Im vorliegenden Fall hat dieser die Inan-\n\nspruchnahme der National-Bank nicht deshalb unterlassen, weil er die Bank-\n\nbestätigung noch anders verstand, als es seit der Entscheidung BGHZ 113, \n\n335, 350 geboten ist, sondern weil er die Kapitalerhöhung für unproblematisch \n\nwirksam erachtete. \n\nDie rechtlichen Erwägungen im Gutachten von Prof. Dr. P. sind in \n\nder Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht enthalten und im Übri-\n\ngen allenfalls geeignet, einen einfachen Rechtsfehler des Berufungsgerichts \n\naufzuzeigen. \n\n2. Die Beschwerde des Klägers: \n\nEin Konkurs- oder Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, Vermögenswerte \n\nzu erfassen, um sie nach Möglichkeit zur Masse zu ziehen, auch wenn jene \n\nnicht kaufmännisch belegt, sondern nur möglicherweise vorhanden sind. Dies \n\nspricht dagegen, aus dem Umstand, dass der Beklagte den Kommanditanteil \n\nerfasst hat, zu folgern, dieser müsse ihm beweiskräftig nachgewiesen worden \n\nsein. \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, die Inventarisierung des Kom-\n\nmanditanteils könne auch auf mündlichen Angaben von Mitarbeitern der Ge-\n\nmeinschuldnerin beruhen oder aus deren Vermögensaufstellung übernommen \n\nworden sein, widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli \n\n1971 (VII ZR 295/69, DB 1971, 2010, 2011). Eine Divergenz läge allenfalls vor, \n\nwenn das Berufungsgericht den Rechtssatz aufgestellt hätte, dass der verklag-\n\nte Konkursverwalter sich allein auf die Angaben der Gemeinschuldnerin habe \n\nverlassen dürfen. Dies hat es jedoch nicht getan. Es hat es lediglich für möglich \n\ngehalten, dass der Beklagte sich tatsächlich so verhalten hat. \n\nIndem das Berufungsgericht keine Beweiserleichterung wegen der Ver-\n\nletzung von Dokumentationspflichten angenommen hat, ist es nicht von dem \n\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1978 (VI ZR 183/76, NJW 1978, \n\n2337, 2339 = BGHZ 72, 132, 138) abgewichen. Zwar hat sich der Bundesge-\n\nrichtshof dort auf eine Rechenschaftspflicht für Geschäftsvorfälle bezogen, die \n\ndas verwaltete Vermögen betreffen. Darum geht es dem Kläger jedoch nicht. Er \n\nmeint, der Beklagte hätte dokumentieren müssen, auf welche Erkenntnisse er \n\nsich bei der Inventarisierung der Anteile gestützt hat. Das läuft wiederum nur \n\nauf das Verlangen nach einem Buchungsbeleg hinaus. Selbst wenn man aber \n\neine Dokumentationspflicht bejahen wollte, hätte der Beklagte, falls er doku-\n\nmentiert hätte, sich allein auf die Angaben der Mitarbeiter der Gemeinschuld-\n\nnerin gestützt zu haben, die Beweislage für den Kläger um nichts verbessert. \n\nDann kann die angebliche Verletzung der Dokumentationspflicht auch keine \n\nBeweislastumkehr oder wenigstens eine Beweiserleichterung bewirken. \n\nIndem das Berufungsgericht es abgelehnt hat, das Vorstandsmitglied \n\nF. als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, dass Dr. K. \n\n(weiteres Vorstandsmitglied und angeblicher Zedent) die Abtretungsurkunde in \n\neiner Besprechung mit Dr. Pi. (stv. Vorstandsmitglied) vorgelegt habe, hat es \n\nden Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht \n\nverletzt. Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen F. dahin gewür-\n\ndigt, dieser habe \"letztendlich nicht sagen (können), ob er konkret von der \n\nÜbertragung wisse … und ob er nur aus der Verbuchung auf eine solche \n\nschließe\". Das Berufungsgericht hat ebenfalls gemeint, der Zeuge habe \"be-\n\nreits in erster Instanz zweifelsfrei bekundet, keine genauere Erinnerung an eine \n\nAbtretungsurkunde zu haben\". Diese Beweiswürdigung wird von der Be-\n\nschwerde nicht mit Argumenten angegriffen, die einen Zulassungsgrund erken-\n\nnen lassen. Wenn der Zeuge sich jedoch in dieser Weise gegenüber dem Be-\n\nklagten, den nach Ansicht der Beschwerde im Rahmen der Inventarisierung \n\neine Nachfragepflicht getroffen hat, geäußert hätte, hätte der Beklagte ohne \n\nSorgfaltsverstoß annehmen dürfen, der schriftliche Abschluss des Abtretungs-\n\nvertrages sei nicht beweisbar, und schon deshalb von der Einziehung des An-\n\nteils für die Masse absehen dürfen. \n\nSoweit das Berufungsgericht den Antrag auf Vorlage der im Rahmen der \n\nInventur durchzuführenden Aufzeichnungen der einzelnen Vermögensgegen-\n\nstände nach § 123 Abs. 1 KO abgelehnt hat, ist eine Verletzung eines Verfah-\n\nrensgrundrechts ebensowenig ersichtlich. Es ist nicht dargelegt, wie sich aus \n\ndiesen Aufzeichnungen, die zudem nach Angaben des Beklagten wegen Ab-\n\nlaufs der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bis auf die \"konkursspezifischen \n\nAbwicklungsunterlagen\" vernichtet sein sollen, ergeben soll, dass die im Inven-\n\ntar ausgewiesene Beteiligung durch eine Abtretungsurkunde belegt war. \n\nDas klägerische Vorbringen zu einer Umdeutung einer formlosen Abtre-\n\ntung der Beteiligung in eine solche des Gewinn- und Auseinandersetzungsgut-\n\nhabens war schon nicht schlüssig. Bei einer Umdeutung hätte die Gemein-\n\nschuldnerin die künftigen Ansprüche auf das Gewinn- und Auseinanderset-\n\nzungsguthaben nur mit dem Pfändungspfandrecht belastet erworben, weil die \n\nsofort wirksame Pfändung des Kommanditanteils der Abtretung des erst künftig \n\nentstehenden Anspruchs auf das Gewinn- und Auseinandersetzungsguthaben \n\nvorgeht. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-132-04","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zr-132-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_132-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:35.535888+00:00"}}