{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_125-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"IX ZR 125/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 125/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 24. Mai 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n19. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz \n\naufgestellt, der von einem in der Senatsentscheidung vom 18. Dezember 2003 \n\n(IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 322) aufgestellten und diese tragenden Rechts-\n\nsatz abweicht. Der Senat geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon \n\naus, dass das Gewähren einer inkongruenten Deckung unabhängig vom Vorlie-\n\ngen einer Liquiditätskrise ein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteili-\n\ngungsabsicht darstellen kann (z.B. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 232/96, \n\nZIP 1998, 830, 835; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 20). Zwar kann die be-\n\nzeichnete Indizwirkung einer inkongruenten Deckung entfallen, wenn sie bereits \n\nzu einer Zeit vereinbart worden ist, in welcher der Schuldner zweifelsfrei liquide \n\nist oder - aus Sicht des Gläubigers - zu sein scheint. Verdächtig wird die Inkon-\n\ngruenz aber schon, sobald erste ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit \n\ndes Schuldners auftreten (z.B. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, \n\nZIP 1999, 406, 407). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausge-\n\ngangen. \n\n3 \n\nVerfahrensgrundrechte der Beklagten sind nicht verletzt. Die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Abtretung der Kaufpreisforderung sei erfüllungshal-\n\nber erfolgt, beruht angesichts des Wortlauts der notariellen Abtretungsvereinba-\n\nrung und des Umstandes, dass die Forderung von der Beklagten eingezogen \n\nwerden sollte und eingezogen worden ist, nicht auf Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). \n\nDer Schuldner, der anstelle der Erfüllung eines fälligen und eingeforderten An-\n\nspruchs von sich aus im Wege der Abtretung eine Sicherheit mit der Absicht zur \n\nVerfügung stellt, dass der Gläubiger sich hieraus befriedige, gewährt eine in-\n\nkongruente Deckung (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, \n\n2008, 2011; Urt. v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769, 770). \n\n4 \n\nAuch das rechtliche Gehör der Beklagten ist gewahrt. Das Berufungsge-\n\nricht hat den Vortrag der Beklagten, sie habe die Schuldnerin für zahlungsfähig \n\ngehalten, nicht übergangen, sondern sachlich gewürdigt. Bei der Frage, ob die \n\nBeklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte, kam \n\nes nicht auf Unterlagen an, welche der Beklagten nicht zur Verfügung standen. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-\n\nsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 4 O 1290/03 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 5 U 13/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-125-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-24/ix-zr-125-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:22.742419+00:00"}}