{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_119-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"IX ZR 119/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1123 Abs. 1 ZVG §§ 146, 148, 152 a) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung. b) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterlie- genden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsver- steigerung aufgehoben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 119/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2006 \nBürk, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1123 Abs. 1 \n\nZVG §§ 146, 148, 152 \n\na) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht \n\nder Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung. \n\nb) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die \n\nsich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterlie-\n\ngenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn \n\ndie Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsver-\n\nsteigerung aufgehoben wird. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04 - OLG Dresden \n\n LG Dresden\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die \n\nRichterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Dresden vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beklagte ist Konkursverwalter der Sch. GmbH \n\n(i.F.: Schuldnerin). Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht des Zwangsver-\n\nwalters in dem Zwangsverwaltungsverfahren betreffend ein Grundstück in \n\nD. (Grundbuch von R. Bl. … Flst-Nr. …) vor. \n\nDer Schuldner des späteren Zwangsverwaltungsverfahrens hatte dieses \n\nGrundstück an die M. GmbH verpachtet, über deren Vermögen später \n\ndas Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Der Gesamtvollstreckungs-\n\nverwalter jenes Verfahrens schloss mit der Schuldnerin einen Unterpachtvertrag \n\nüber das Grundstück. Auf Antrag der Klägerin, die aus einer Grundschuld voll-\n\nstreckte, ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 19. März 1999 \n\ndie Zwangsverwaltung des Grundstücks an. Nachdem auch über das Vermö-\n\ngen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden war, verpachtete \n\nder Beklagte als Konkursverwalter das Grundstück in einem weiteren Unter-\n\npachtvertrag vom 26. März 1999 an die S. GmbH. \n\n3 \n\nDas zwischen der M. GmbH und dem Schuldner des Zwangsver-\n\nwaltungsverfahrens bestehende Hauptpachtverhältnis endete am 31. Dezember \n\n1999, der Unterpachtvertrag zwischen dem Beklagten und der S. GmbH \n\nam 31. Dezember 2000. Die S. GmbH nutzte das Grundstück in der \n\nFolgezeit jedoch weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nAm 16. März 2001 wurde das Grundstück im Wege der Zwangsverstei-\n\ngerung veräußert. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss des Amtsge-\n\nrichts Dresden vom 2. Mai 2001 uneingeschränkt aufgehoben. \n\nAufgrund einer Abtretung vom 22. Januar 2003 verlangt die Klägerin von \n\ndem Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 Herausgabe \n\nder Pachtzahlungen der S. GmbH in Höhe von monatlich 5.400 DM \n\nzuzüglich Umsatzsteuer. Für die Zeit vom 1. Januar bis 16. März 2001 verlangt \n\nsie Nutzungsersatz in derselben Höhe. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete \n\nBerufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit \n\nseiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Klägerin stehe ein Anspruch \n\naus § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung der vereinnahmten Pacht für den Zeitraum \n\nvom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 zu. Der Zwangsverwalter habe die For-\n\nderung wirksam an die Klägerin abgetreten. Auch Forderungen aus Untermiet- \n\noder Unterpachtverhältnissen seien von der hypothekarischen Haftung und da-\n\nmit von der Beschlagnahme durch die Anordnung der Zwangsverwaltung er-\n\nfasst. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung folge aus § 987 Abs. 2 in \n\nVerbindung mit § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Anspruch unterliege als ein \n\nmit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenes Recht auf wiederkehrende \n\nLeistung der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung. \n\n2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Durch den Abtretungsvertrag vom 22. Januar 2003 konnte die Kläge-\n\nrin einen Anspruch des Zwangsverwalters aus § 816 Abs. 2 BGB auf Heraus-\n\ngabe der vom Beklagten vereinnahmten Pachtzahlungen der S. \n\nGmbH für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 nicht erwerben. Dabei \n\nkann dahinstehen, ob und inwieweit der Zwangsverwalter befugt ist, beschlag-\n\nnahmte Forderungen abzutreten (vgl. Böttcher, ZVG 4. Aufl. § 152 Rn. 37; \n\nDassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 152 Rn. 30; Depré/Mayer, \n\nDie Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 376; Haarmeyer Rpfleger 2000, \n\n30, 32; Vonnemann Rpfleger 2002, 415, 418 f). Denn der Zwangsverwalter hat-\n\nte gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe der Pachtzahlungen \n\ngemäß § 816 Abs. 2 BGB (zur Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts vgl. \n\nBGH, Urt. v. 28. Juni 1967 - VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197; Staudinger/Gursky, \n\nBGB Neubearbeitung 2006 Vorbem. zu §§ 987-993 Rn. 21 ff m.w.N.). Er war \n\ninsoweit nicht Berechtigter im Sinne der Vorschrift. Der Anspruch des Beklagten \n\naus dem Unterpachtvertrag mit der S. GmbH ist von der Zwangs-\n\nverwaltung nicht erfasst worden. \n\n11 \n\naa) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Verkündung des \n\nBerufungsurteils entschieden, die Beschlagnahme durch Anordnung der \n\nZwangsvollstreckung erfasse Forderungen aus einem Untermiet- oder Unter-\n\npachtverhältnis grundsätzlich nicht, es sei denn, der Hauptmiet- oder Haupt-\n\npachtvertrag sei wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1 \n\nBGB nichtig (BGH, Urt. v. 4. Februar 2005 – V ZR 294/03, WM 2005, 610, 612). \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die genannte Bedingung in dem hier gegebenen Fall \n\nerfüllt sein könnte, bestehen nicht. Somit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass \n\ndie Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderun-\n\ngen aus dem Hauptpachtvertrag erfasst (§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 \n\nZVG). Denn Gläubiger des Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich \n\naus schuldnerfremdem Vermögen zu befriedigen. Dass das Hauptpachtverhält-\n\nnis am 31. Dezember 1999 endete, ist dem vom V. Zivilsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs (aaO) entschiedenen Fall, in dem der Unterverpächter nur formell die \n\nStellung als Forderungsinhaber einnahm, nicht gleich zu achten. Hier wurden \n\ndie Erträge nicht auf den Unterverpächter verlagert, um sie dem Zugriff der \n\nGläubiger des Eigentümers zu entziehen. Diesem verblieb der Anspruch auf \n\nNutzungsentschädigung (§ 584b BGB), auf den dessen Gläubiger zugreifen \n\nkonnten. Auf diesen Anspruch erstreckt sich auch die Beschlagnahme im Wege \n\nder Zwangsverwaltung (Stöber, ZVG 18. Aufl. § 148 Anm. 2.3 Buchst. g; vgl. \n\nauch BGH, Urt. v. 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, NJW-RR 2003, 1308 zu § 557 \n\nAbs. 1 BGB a.F.). Damit ist der Zweck sowohl des § 148 ZVG als auch des \n\n§ 1123 Abs. 1 BGB erfüllt; der Gläubiger erhält dafür, dass der Grundstücksei-\n\ngentümer das ihm zustehende Benutzungs- und Fruchtziehungsrecht wirksam \n\nauf den Pächter übertragen hat (§ 152 Abs. 2 ZVG), den Zugriff auf die diese \n\nEinbuße ausgleichende Pachtzinsforderung (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB \n\n[2002] § 1123 Rn. 1; Stöber, aaO § 148 Anm. 2.3. Buchst. a). Zwar ist der \n\nHauptpächter hier insolvent geworden; doch ist dies lediglich ein äußerlicher, \n\ndie haftungsrechtliche Zuordnung der Ansprüche nicht beeinflussender Um-\n\nstand. \n\n12 \n\nbb) Sofern die Revisionserwiderung dahin zu verstehen sein sollte, dem \n\nGrundstückseigentümer stehe auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis \n\n31. Dezember 2000 ein Anspruch aus § 987 Abs. 2, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nzu, könnte dem nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts (§ 559 ZPO) hatte der Beklagte Kenntnis von seinem fehlenden Besitz-\n\nrecht (erst) nach dem 31. Dezember 2000 erlangt. \n\n13 \n\nb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zah-\n\nlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum \n\n16. März 2001. Auch insoweit ging die Abtretung durch den ehemaligen \n\nZwangsverwalter ins Leere. Ob der Grundstückseigentümer, wie das Beru-\n\nfungsgericht meint, für den genannten Zeitraum gegen den Beklagten einen \n\nAnspruch aus § 987 Abs. 2, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben hatte, kann da-\n\nher dahinstehen. \n\n14 \n\naa) Ein solcher - neben § 584b BGB bestehender (vgl. BGH, Urt. v. \n\n28. Juni 1967 - VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197 zu § 597 BGB) - Anspruch unter-\n\nfällt nicht der Beschlagnahme nach §§ 146, 148 ZVG (offen gelassen in BGHZ \n\n71, 216, 220). Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung werden im Wesentli-\n\nchen die Miet- und Pachtzinsforderungen beschlagnahmt (§ 148 Abs. 1 Satz 1, \n\n§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 ZVG, § 1123 BGB; vgl. BGHZ 109, 171, 173), wozu der \n\nAnspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis auf Ersatz schuldhaft nicht \n\ngezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 2, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gehört. \n\nZwar ist in der Rechtsprechung eine aus der gesetzlichen Systematik hergelei-\n\ntete Erstreckung der Beschlagnahme der Pachtzinsforderung auf einen Scha-\n\ndensersatzanspruch nach § 19 Satz 3 KO oder eine entsprechende Surrogation \n\nangenommen worden (OLG Frankfurt am Main NJW 1981, 235, 236; LG Frank-\n\nfurt am Main NJW 1979, 934 f). Dem kann hier aber schon deshalb keine Be-\n\ndeutung zukommen, weil, wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 2a aa ergibt, \n\nder Anspruch aus § 990 Abs. 1 Satz 2, § 987 Abs. 2 BGB nicht einen gegen \n\nden Beklagten gerichteten, beschlagnahmten Pachtzinsanspruch ersetzt. Die \n\nAnnahme der Revisionserwiderung, der Nutzungsersatzanspruch zähle zu den \n\nErzeugnissen des Grundstücks, geht fehl. \n\n15 \n\nBei diesem Anspruch handelt es sich entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht um einen Anspruch aus einem mit dem Eigentum an \n\ndem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen. Auch \n\nunter diesem Gesichtspunkt ergreift die Beschlagnahme jenen Anspruch nicht \n\n(§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 ZVG, § 1126 BGB). Hiervon erfasst werden \n\nwiederkehrende Leistungen aus subjektiv-dinglichen Rechten, die nach § 96 \n\nBGB als Bestandteile des Grundstücks gelten (vgl. Böttcher, aaO § 148 Rn. 13; \n\nStaudinger/Wolfsteiner, aaO § 1126 Rn. 1). Dazu gehört der auf eine grund-\n\nsätzlich einmalige Ersatzleistung gerichtete schuldrechtliche Anspruch aus \n\n§ 987 Abs. 2 BGB nicht. \n\n16 \n\nbb) Allerdings ist der Verwalter nicht darauf beschränkt, nur die mit der \n\nAnordnung der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Ansprüche geltend zu \n\nmachen. Die nach § 152 Abs. 1 ZVG bestehende Aufgabe des Verwalters, für \n\neine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstücks zu sorgen, \n\nschließt die Befugnis ein, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus ei-\n\nner rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sa-\n\nche sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Die Durchsetzung dieser \n\nRechte dient dazu, eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nut-\n\nzungen abzuwenden (BGHZ 109, 171, 173 f; BGH, Urt. v. 14. Mai 1992 - IX ZR \n\n241/91, NJW 1992, 2487; v. 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, NJW-RR 2003, 1308). \n\n17 \n\nDiese Befugnis erlischt jedoch, wenn die Zwangsverwaltung - wie hier - \n\naufgehoben wird. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob und welche Be-\n\nfugnisse der Verwalter nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Er-\n\nteilung des Zuschlags hat, etwa, ob er noch neue Prozesse anhängig machen \n\nkann (so beiläufig BGHZ 71, 216, 220; BAG AP § 613a BGB Nr. 19 unter I. 3. \n\nBuchst. b; ebenso OLG Stuttgart NJW 1975, 265, 266; offen gelassen in BGH, \n\nUrt. v. 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139; a.A. LG Frank-\n\nfurt am Main Rpfleger 2000, 30 mit zust. Anm. Haarmeyer; Wrobel KTS 1995, \n\n19, 35 ff). Etwa verbleibende Befugnisse des Verwalters werden aus seiner \n\nAufgabe abgeleitet, die Verwaltung der Zwangsverwaltungsmasse, zu der die \n\nNutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlags zählen, ordnungs-\n\ngemäß abzuwickeln (vgl. BGHZ 155, 38, 42; BGH, Beschl. v. 7. Februar 1990 \n\n- VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 f; Urt. v. 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, \n\nNJW-RR 1993, 442 f; Stöber, aaO § 161 Anm. 3.11). Ansprüche, die nicht be-\n\nschlagnahmt sind, unterfallen jedoch nach Aufhebung der Beschlagnahme nicht \n\nmehr einer gegebenenfalls fortdauernden Verfügungsbefugnis des ehemaligen \n\nZwangsverwalters. Mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses ver-\n\nliert der Zwangsverwalter seine ihm kraft hoheitlichen Amtes übertragenen Be-\n\nfugnisse. Offene Forderungen kann er weder einziehen noch einklagen (BGH, \n\nUrt. v. 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139). Seine Befug-\n\nnisse beziehen sich nur noch auf diejenigen Miet- oder Pachtansprüche, auf \n\nwelche sich die Beschlagnahme erstreckt; zur Geltendmachung nicht von der \n\nBeschlagnahme erfasster Gegenstände ist er nicht berechtigt (BGH, Urt. v. \n\n27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, ZMR 1954, 172, 173). Sein Amt gründet sich \n\nallein auf die Bestellung durch das Vollstreckungsgericht (BGHZ 96, 61, 68). Ob \n\nsich etwas anderes ergibt, wenn das Vollstreckungsgericht dem früheren Ver-\n\nwalter die Einziehung nicht beschlagnahmter Forderungen in dem Aufhebungs-\n\nbeschluss vorbehält, bedarf hier keiner Entscheidung; einen solcher Vorbehalt \n\nenthält der Beschluss vom 2. Mai 2001 nicht. Der einzige in den Beschluss auf-\n\ngenommene Zusatz - \"Die Beschlagnahme ist weggefallen\" - macht vielmehr \n\ndeutlich, dass das Vollstreckungsgericht dem Verwalter keine auf unbestimmte \n\nZeit fortwirkenden Verwaltungsbefugnisse einräumen wollte; eine gegenteilige \n\nAuslegung verbietet sich auch aus Gründen der Rechtssicherheit. \n\n18 \n\n3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da kei-\n\nne weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst eine Sachent-\n\nscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende Urteil des \n\nLandgerichts wiederherzustellen. \n\nGanter Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 08.10.2003 - 8 O 850/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2004 - 5 U 1913/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/ix-zr-119-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 584b","ref_norm":"584b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 597","ref_norm":"597","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1126","ref_norm":"1126","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/ix-zr-119-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:31.643085+00:00"}}