{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_118-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"IX ZR 118/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 118/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 26. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 14. Mai 2004 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n168.726,32 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch \n\nim Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDie von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob \n\nein Steuerberater mit unangekündigten und unvorhersehbaren Gesetzesände-\n\nrungen rechnen und sein Verhalten, etwa durch größtmögliche Beschleunigung \n\nrechtsgeschäftlicher Umsetzungen, darauf ausrichten muss, stellt sich nicht. \n\nDas Berufungsgericht hat der Beklagten vielmehr vorgeworfen, dass sie trotz \n\neines konkreten Hinweises des Steuerberaters J. auf die bevorstehende \n\nnachteilige Gesetzesänderung Mitte Juli 1997 nicht unverzüglich reagierte, in-\n\ndem sie die Verschmelzung sofort beurkunden und zum Handelsregister an-\n\nmelden ließ. Der vom Berufungsgericht erhobene Vorwurf ging dahin, dass die \n\nBeklagte einen individuellen Informationsvorsprung nicht zugunsten des Man-\n\ndanten genutzt hat. Insoweit liegt der Sachverhalt hier anders als in dem vom \n\nSenat mit Urteil vom 15. Juli 2004 (IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487) entschie-\n\ndenen Fall, in dem es darum ging, inwieweit der Steuerberater Veröffentlichun-\n\ngen in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuer-\n\nrechts verfolgen muss, um für den Mandanten nachteiligen Gesetzesänderun-\n\ngen in seiner Beratungs- bzw. Gestaltungspraxis zuvorkommen zu können. Im \n\nÜbrigen war der Vorschlag zur Einfügung eines § 50c Abs. 11 EStG mit dem \n\nZiel, Gestaltungen zu verhindern, durch die Gewinne von Kapitalgesellschaften \n\nletztlich steuerfrei vereinnahmt werden konnten, bereits aus dem Koalitionsent-\n\nwurf eines Jahressteuergesetzes 1996 vom 27. März 1995 (BT-Drucks. 13/901 \n\nSeite 14) bekannt. Die damals einsetzende Kritik bot keine Gewähr dafür, dass \n\nder Gedanke endgültig fallen gelassen wurde, weil der Gang des Gesetzge-\n\nbungsverfahrens nicht vorhergesehen werden konnte. \n\n3 \n\nDie Revision ist auch nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-\n\nches Gehör zuzulassen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet in Verbindung mit den \n\nGrundsätzen der Zivilprozessordnung das Gericht, das Vorbringen der Parteien \n\nzur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 367; 60, 5; \n\n67, 41). Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten weder in ent-\n\nscheidungserheblicher Weise übergangen, noch Streitiges irrigerweise als un-\n\nstreitig behandelt. Die klägerische Behauptung, Mitte Juli 1997 sei im Hause \n\nder Beklagten aufgrund eines Anrufs des Steuerberaters J. bekannt gewe-\n\nsen, dass der Bundesrat den Gesetzesbeschluss vom 26. Juni 1997 abgelehnt \n\nhabe und der Vermittlungsausschuss eine Änderung des § 50c EStG und die \n\nEinführung weiterer Missbrauchsbekämpfungsvorschriften plane, hat die Be-\n\nklagte nicht bestritten. Die Ausdehnung des § 50c EStG auf den Anteilserwerb \n\nvon einem anrechnungsberechtigten Veräußerer, um die es angesichts der \n\nschon im Zusammenhang mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 1996 \n\ngeführten Diskussion ausschließlich gehen konnte, war im vorliegenden Fall \n\ninfolge der Verweisung gemäß § 4 Abs. 5 UmwStG für die Ermittlung des Ver-\n\nschmelzungsergebnisses und damit für den Erfolg des \"Umwandlungsmodells\" \n\nvon zentraler Bedeutung. Die Feststellung des Berufungsgerichts, J. habe die \n\nBeklagte in dem Telefonat auf die Möglichkeit hingewiesen, das Umwand-\n\nlungsmodell könne infolge einer gesetzlichen Änderung nicht mehr anwendbar \n\nsein, ist deshalb verfahrensgrundrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n4 \n\nMit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe die Kausalität der Pflichtver-\n\nletzung für den geltend gemachten Schaden fehlerhaft beurteilt, weil die Einfü-\n\ngung des § 50c Abs. 11 EStG nach § 52 Abs. 1 EStG auch in den Fällen des \n\n§ 4 UmwStG für den gesamten Veranlagungszeitraum 1997 Geltung beanspru-\n\nche und die geplante Gestaltung mit dem Erwerb der GmbH-Anteile durch die \n\nKlägerin im Juni 1997 bereits unumkehrbar in Gang gesetzt worden sei, legt die \n\nBeklagte keinen Zulassungsgrund dar. Die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndie Regelung des § 52 Abs. 1 EStG habe im Hinblick auf das verfassungsrecht-\n\nliche Rückwirkungsverbot so ausgelegt werden müssen, dass sie keine Um-\n\nwandlungsfälle erfasse, in denen die Anmeldung der Verschmelzung zum Han-\n\ndelsregister bis zum 5. August 1997 erfolgt ist, hat keine grundsätzliche Bedeu-\n\ntung mehr. Denn sie betrifft nur Übergangsfragen zu auslaufendem Recht. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht \n\ndadurch verletzt, dass es erhebliches Vorbringen der Beklagten zur Schadens-\n\nhöhe nicht zur Kenntnis genommen hätte. Es durfte die klägerische Behaup-\n\ntung, bei dem Gesellschafter T. sei ohne Anwendung des Sperrbetrages auf \n\ndas Verschmelzungsergebnis abgesehen von einem erstattungsfähigen Kör-\n\nperschaftsteuerguthaben noch eine weitere Steuerersparnis in Höhe von \n\n212.958 DM zu erwarten gewesen, rechtsfehlerfrei der Schadensberechnung \n\nzugrunde legen. \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO \n\nabgesehen. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \nLG Flensburg, Entscheidung vom 07.11.2002 - 3 O 210/02 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 14.05.2004 - 14 U 205/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/ix-zr-118-04","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 50c","ref_norm":"50c","n":4},{"jurabk":"UmwStG 1995","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-26/ix-zr-118-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:06.181204+00:00"}}