{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_115-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"IX ZR 115/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zu II. ja InsO § 287 Abs. 2, § 294 Abs. 1 und 3; BGB § 394 a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Er- stattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen. b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 115/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja zu II. \n\nja \n\nInsO § 287 Abs. 2, § 294 Abs. 1 und 3; BGB § 394 \n\na) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen \n\nvom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Er-\n\nstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen. \n\nb) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für \n\ndie Insolvenzgläubiger. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04 - LG Dortmund \n\n AG Dortmund \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin befindet sich seit dem 26. Juli 2001 in der sogenannten \n\nWohlverhaltensperiode nach vorangegangenem, im Jahre 2000 eröffnetem \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren. Mit Einkommensteuerbescheiden vom 31. Juli \n\n2002 setzte das dem beklagten Land angehörige Finanzamt Steuererstat-\n\ntungsansprüche für den Veranlagungszeitraum 2000 in Höhe von 426,13 € und \n\nfür das Jahr 2001 über 596,50 € fest, zahlte diese jedoch nicht an die Klägerin \n\naus, sondern rechnete mit rückständigen, noch vor Insolvenzeröffnung begrün-\n\ndeten Steuerforderungen auf. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung der \n\nSteuererstattungsforderung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung \n\nder Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und dies damit begrün-\n\ndet, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung \n\nnicht entgegen. \n\nMit ihrer zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, nach ihren \n\nSchlußanträgen aus der Berufungsinstanz zu erkennen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsurteil ist nicht schon deshalb von Amts wegen aufzuhe-\n\nben, weil es den Berufungsantrag der Klägerin nicht ausdrücklich wiedergibt. \n\nGemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO reicht für die Darstellung des \n\nerstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächli-\n\nchen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes \n\naus. Eine solche Verweisung kann sich allerdings nicht auf den in zweiter In-\n\nstanz gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Denn eine Aufnahme \n\nder Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht, das \n\neine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung \n\nbezweckt (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 540 Rn. 1), nicht entbehrlich (BGHZ \n\n154, 99, 100 f; 156, 216, 217 f; BGH, Urt. v. 22. Dezember 2003 - VIII ZR \n\n122/03, NJW-RR 2004, 494; v. 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, \n\n573; v. 11. Februar 2004 - IV ZR 91/03, NJW 2004, 1390, 1391). Der Antrag \n\ndes Berufungsklägers braucht aber nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu \n\nwerden; aus dem Zusammenhang muß lediglich sinngemäß deutlich werden, \n\nwas der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der \n\nBerufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen \n\nSachantrags gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsa-\n\nche genügen. \n\nHier hat das Landgericht - wenn auch im Rahmen der Gründe - auf die \n\nBerufungsschrift Bezug genommen. Dort hat die Klägerin ihren Berufungsan-\n\ntrag gegen das klageabweisende Urteil angekündigt. Hieraus ergibt sich, daß \n\ndieser Sachantrag unverändert in der mündlichen Verhandlung gestellt worden \n\nist, obwohl der erstinstanzliche, in der Berufungsschrift wiederholte Antrag den \n\nZinsrahmen des § 288 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 291 Satz 2 BGB nicht \n\nausgeschöpft hat. Der Berufungsantrag des beklagten Landes ist ebenfalls ge-\n\nstellt. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Die von der \n\nKlägerin geltend gemachte Forderung ist gemäß § 226 Abs. 1 AO, § 389 BGB \n\ndurch Aufrechnung erloschen. Ein Aufrechnungsverbot steht dem nicht entge-\n\ngen. \n\n1. a) In dem Zeitraum nach Ankündigung der Restschuldbefreiung \n\n(§ 291 Abs. 1 InsO) und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 289 Abs. 2 \n\nSatz 2, § 200 Abs. 1 InsO), der sogenannten Wohlverhaltensperiode, schließt \n\ndas Gesetz in § 294 Abs. 3 InsO die Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger \n\ngegen Forderungen aus, die gemäß § 287 Abs. 2 InsO von der Abtretung an \n\nden Treuhänder erfaßt sind und gegen die bei fortdauerndem Insolvenzverfah-\n\nren gemäß § 114 Abs. 2 InsO außerhalb des in § 114 Abs. 1 InsO bezeichne-\n\nten Zeitraums die Aufrechnung ebenfalls ausgeschlossen wäre. \n\nb) Um solche an den Treuhänder abgetretene Forderungen des Schuld-\n\nners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende lau-\n\nfende Bezüge handelt es sich bei den Steuererstattungsansprüchen im Streit-\n\nfall nicht. Die Klägerin ist deshalb zwar Forderungsinhaberin, die Aufrechnung \n\njedoch ist nicht nach § 294 Abs. 3 InsO ausgeschlossen. \n\naa) Allerdings wird teilweise vertreten, daß auch der Anspruch auf Er-\n\nstattung von Einkommensteuerzahlungen von der Abtretungserklärung gemäß \n\n§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfaßt werde, weil der Begriff der Bezüge weit auszu-\n\nlegen sei und es genüge, wenn es sich um eine einmalige Zahlung handele, \n\ndie mit einer Arbeitstätigkeit des Schuldners im Zusammenhang stehe (AG Gif-\n\nhorn ZInsO 2001, 630; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 9; Uhlenbruck/ \n\nVallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 31). \n\nbb) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Der Anspruch auf Erstattung \n\nüberzahlter Lohnsteuer hat zwar seinen materiellen Ursprung insofern in dem \n\nArbeitsverhältnis, als zum Arbeitslohn auch die Lohnsteuer gehört, die der Ar-\n\nbeitgeber gemäß § 38 EStG einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen \n\nhat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wandelt sich die Rechts-\n\nnatur des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge jedoch aufgrund des \n\nentstehenden Lohnsteueranspruchs des Staates. Im Fall einer Rückerstattung \n\nwird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steu-\n\nerpflichtigen (§ 37 Abs. 2 AO), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Cha-\n\nrakter zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt, \n\nauch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum ent-\n\nfallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, \n\ndas dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht \n\n(BFH/NV 1996, 10, 12; 281, 282; 1999, 738, 739). Steuererstattungsansprüche \n\nunterfallen deshalb grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung gemäß § 287 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO (vgl. LG Koblenz ZInsO 2000, 507, 508; LG Kiel ZInsO \n\n2004, 558; FG Düsseldorf ZInsO 2004, 1368, 1369; FG Münster EFG 2005, \n\n251 f; Hessisches FG EFG 2005, 331, 332; Schleswig-Holsteinisches FG EFG \n\n2005, 333; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 40; MünchKomm-InsO/ \n\nEhricke, § 294 Rn. 39; Grote ZInsO 2001, 452, 453). \n\n2. Weitere die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der \n\nWohlverhaltensperiode ausschließende Bestimmungen sind der Insolvenzord-\n\nnung nicht zu entnehmen. \n\na) Die Revision beruft sich auf den im Zwangsvollstreckungsverbot des \n\n§ 294 Abs. 1 InsO zum Ausdruck kommenden übergeordneten Rechtsgedan-\n\nken, daß die Insolvenzgläubiger während der Laufzeit der Abtretungserklärung \n\ngleichbehandelt werden sollen, und sieht in § 394 Satz 1 BGB einen auch für \n\nden Streitfall geltenden Aufrechnungsausschluß. Sie stützt sich dabei auf eine \n\nin Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, nach der entsprechend \n\n§ 294 Abs. 1 InsO Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensphase nicht nur mit \n\nder Vollstreckung, sondern grundsätzlich auch mit der Aufrechnung ausge-\n\nschlossen sein sollen. § 294 Abs. 3 InsO sei als Ausnahmevorschrift anzuse-\n\nhen, die zugunsten einzelner Gläubiger wie der Arbeitgeber in bestimmten Fäl-\n\nlen die an sich ausgeschlossene Aufrechnung gestatte (vgl. AG Neuwied NZI \n\n2000, 334, 335; HK-InsO/Landfermann, InsO 3. Aufl. § 295 Rn. 9; Uhlenbruck/ \n\nVallender, aaO § 294 Rn. 34; Grote ZInsO 2001, 452, 453 ff). \n\nb) Diese Auffassung ist jedoch mit der Systematik und Entstehungsge-\n\nschichte des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Ein allgemeines Aufrechnungs-\n\nverbot für Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensperiode besteht nicht (e-\n\nbenso: LG Koblenz ZInsO 2000, 507, 508; LG Kiel ZInsO 2004, 558, 559; FG \n\nDüsseldorf ZInsO 2004, 1368, 1369; Hessisches FG EFG 2005, 331, 332; \n\nSchleswig-Holsteinisches FG EFG 2005, 333; Wenzel in Kübler/Prütting, aaO \n\n§ 294 Rn. 7; Nerlich/Römermann, InsO § 294 Rn. 16; MünchKomm-InsO/ \n\nEhricke, § 294 Rn. 39; Braun, InsO 2. Aufl. § 295 Rn. 10; FK-InsO/Ahrens, aaO \n\n§ 294 Rn. 35a; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. S. 668 Rn. 26.46). Entspre-\n\nchendes läßt sich - jedenfalls für den Bereich der Insolvenzordnung - insbe-\n\nsondere nicht aus dem geltenden Zwangsvollstreckungsverbot herleiten. \n\nDie Vorschriften der Insolvenzordnung schließen für die Dauer des In-\n\nsolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger \n\nsowohl in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuld-\n\nners generell aus (§ 89 Abs. 1 InsO). Demgegenüber sind die Einschränkun-\n\ngen der Aufrechnungsbefugnis gemäß den §§ 94 ff InsO differenzierter ausges-\n\ntaltet. Ähnliches gilt für den Zeitraum der Wohlverhaltensperiode: Dem in § 294 \n\nAbs. 1 InsO geregelten generellen Zwangsvollstreckungsverbot steht die nur \n\nfür eine bestimmte Fallgestaltung vorgesehene Beschränkung der Aufrech-\n\nnungsmöglichkeit von Insolvenzgläubigern in § 294 Abs. 3 InsO gegenüber. \n\nDieser Differenzierung würde es nicht gerecht werden, das umfassend gelten-\n\nde Zwangsvollstreckungsverbot mit einem generell geltenden Aufrechnungs-\n\nverbot gleichzusetzen. \n\naa) § 294 Abs. 3 InsO läßt sich nicht als eine die Aufrechnung in be-\n\nstimmten Fällen gestattende Ausnahmevorschrift zu einem ansonsten nach \n\n§ 294 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 394 Satz 1 BGB geltenden Aufrech-\n\nnungsausschluß interpretieren. Der Wortlaut der Norm schränkt die - im übri-\n\ngen bestehende - Aufrechnungsbefugnis lediglich ein. Allein dies war vom Ge-\n\nsetzgeber auch gewollt. In § 233 DiskE-InsO war eine gesonderte Regelung \n\nzur Aufrechnung zunächst nicht vorgesehen (vgl. Diskussionsentwurf des BMJ, \n\nGesetz zur Reform des Insolvenzrechts, Entwurf einer Insolvenzordnung und \n\nanderer Reformvorschriften mit Begründung und Anhang [1988]). Das hat Kritik \n\nerfahren, weil die dem Schuldner von Dienstbezügen eröffnete Möglichkeit ei-\n\nner Aufrechnung über den in § 114 Abs. 1 und 2 InsO eröffneten Zeitraum hin-\n\naus die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger gefährde und mit dem \n\nZiel der Restschuldbefreiung nicht zu vereinbaren sei (Wochner BB 1989, \n\n1065, 1066). Erst daraufhin wurde die Einschränkung der Aufrechnungsbefug-\n\nnis in § 233 Abs. 3 RefE-InsO und später dann in § 294 Abs. 3 InsO aufge-\n\nnommen (vgl. FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 294 Rn. 35; Döbereiner, Die Rest-\n\nschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung [1997], S. 268 ff). Dieser Regelung \n\nlag mithin auch aus der Sicht des Gesetzesgebers die ansonsten unbeschränk-\n\nte Aufrechnungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger zugrunde. \n\nbb) Auch unter der Geltung der Konkursordnung war die Aufrechnung \n\neines Konkursgläubigers gegen eine zum konkursfreien Vermögen des Ge-\n\nmeinschuldners gehörende Forderung trotz des gemäß § 14 KO geltenden \n\nZwangsvollstreckungsverbotes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht unzulässig; denn die Aufrechnung hat zwar als Forderungsdurchset-\n\nzung im Wege der Selbsthilfe Ähnlichkeiten mit der Zwangsvollstreckung, un-\n\nterscheidet sich von ihr jedoch zum einen in der außergerichtlichen Durchset-\n\nzung und zum anderen darin, daß der Zugriff nur unter Aufopferung der eige-\n\nnen Forderung des Gläubigers möglich ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 1971 - VIII ZR \n\n137/70, NJW 1971, 1563; Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearb. § 387 Rn. 45). \n\nDiese Auffassung ist zwar teilweise kritisiert worden, weil die Aufrechnung ge-\n\ngen eine zum konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners gehörende For-\n\nderung in den §§ 53 ff KO nicht abschließend geregelt sei und deshalb § 394 \n\nBGB eingreife (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 14 Rn. 12; Müller, Probleme \n\nder Aufrechnung mit Konkurs- und Masseforderungen [1981], S. 81 ff). Der \n\nBundesgerichtshof hat an seiner Rechtsprechung jedoch festgehalten und in \n\neiner weiteren Entscheidung ausgeführt, das Vollstreckungsverbot des § 14 \n\nAbs. 1 KO begründe auch kein Abtretungshindernis nach § 400 BGB. Diese \n\nNorm sei lediglich für solche Forderungen gedacht, deren Unpfändbarkeit aus \n\nGründen des allgemeinen Wohls dem Ziel diene, dem Forderungsberechtigten \n\nden nötigen Lebensunterhalt zu sichern; die Schutzziele von § 14 KO, dem \n\nGemeinschuldner einen Neuerwerb zu ermöglichen und die Gleichbehandlung \n\nder Konkursgläubiger zu gewährleisten, stimmten damit nicht überein (BGHZ \n\n125, 116, 121 ff). Diese Erwägungen gelten für § 394 Satz 1 BGB entspre-\n\nchend: Auch das Aufrechnungsverbot soll im öffentlichen Interesse verhindern, \n\ndaß dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung der nötige Lebensunterhalt \n\nentzogen wird oder aber, sofern das nicht in Betracht kommt, jedenfalls dem \n\nallgemeinen Wohl und dem Staatsinteresse dienen (vgl. Jakobs/Schubert, Die \n\nBeratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Recht der Schuldverhältnisse I \n\n§§ 241 bis 432 [1978], S. 714). Daß der Gesetzgeber mit der dem § 14 Abs. 1 \n\nKO entsprechenden Regelung in § 89 Abs. 1 InsO an dieser für die Konkurs-\n\nordnung geltenden Rechtslage etwas Grundlegendes hat ändern wollen, ist \n\nnicht ersichtlich. \n\ncc) Das gemäß § 201 Abs. 3, § 294 Abs. 1 InsO in der Wohlverhaltens-\n\nperiode zum Tragen kommende Zwangsvollstreckungsverbot dient ähnlichen \n\nZwecken wie der Ausschluß der Zwangsvollstreckung in konkurs- bzw. insol-\n\nvenzfreies Vermögen gemäß § 14 Abs. 1 KO, § 89 Abs. 1 InsO. Die Norm will \n\nerreichen, daß sich in der Wohlverhaltensphase die Befriedigungsaussichten \n\nder Insolvenzgläubiger untereinander nicht verschieben. Ferner soll der Neu-\n\nerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder \n\nabgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff \n\nder Insolvenzgläubiger entzogen sein (vgl. Begründung zu § 243 RegE-InsO, \n\nBT-Drucks. 12/2443, S. 191 f). Diese Zielrichtungen stimmen - ebenso wie bei \n\n§ 14 Abs. 1 KO (vgl. BGHZ 125, 116, 123) - nicht mit denjenigen überein, die \n\nden in § 394 Satz 1 BGB gemeinten Pfändungsverboten zugrunde liegen. Ein \n\nallgemeines Aufrechnungsverbot gilt deshalb auch insoweit nicht. \n\ndd) Dem steht nicht entgegen, daß der Senat für den Anwendungsbe-\n\nreich der Gesamtvollstreckungsordnung die Aufrechnung gegen Forderungen \n\ndes Schuldners, die nach Eingang eines Antrages auf Eröffnung der Gesamt-\n\nvollstreckung begründet werden, entsprechend § 394 Satz 1 BGB für unzuläs-\n\nsig angesehen hat, soweit gemäß § 2 Abs. 4 GesO die Zwangsvollstreckung \n\nvorläufig eingestellt worden ist und das Verfahren später eröffnet wird (BGHZ \n\n130, 76; 137, 267, 287; BGH, Urt. v. 18. April 1996 - IX ZR 206/95, WM 1996, \n\n1063 f; v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, WM 1996, 2250, 2251). Diese - im \n\nSchrifttum umstrittene (vgl. Eckardt ZIP 1995, 1146, 1152 f; Henkel EWiR \n\n1995, 1195, 1196; Nobbe, RWS-Forum 9 S. 99, 117 ff) - Rechtsprechung be-\n\nruht auf der besonderen Vorschrift des § 2 Abs. 4 GesO, wonach gegen den \n\nSchuldner eingeleitete, bei Antragstellung noch nicht abgeschlossene Vollstre-\n\nckungsmaßnahmen gerichtlich sofort einzustellen sind (vgl. BGH, Urt. v. \n\n21. März 1996 - IX ZR 195/95, ZIP 1996, 845, 846). Diese Regelung hat weder \n\nin der Konkursordnung noch in der Insolvenzordnung eine Parallele. Entgegen \n\neiner von den Instanzgerichten teilweise vertretenen Meinung (KG NZI 2000, \n\n221; LG Gera ZInsO 2002, 1092, 1093) läßt sich die Rechtsprechung zur Un-\n\nwirksamkeit von Aufrechnungen nach § 394 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 \n\nGesO daher nicht auf die Insolvenzordnung übertragen. Diese enthält zudem \n\nmit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sonderregelung für anfechtbar begründete Auf-\n\nrechnungslagen, die den Rückgriff auf in anderen Gesetzen enthaltene Rege-\n\nlungen ausschließt (BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, WM 2004, \n\n1693, 1694, z.V.b. in BGHZ). \n\nee) Ein Ausschluß jedweder Aufrechnung durch Insolvenzgläubiger ge-\n\nmäß § 294 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 394 Satz 1 BGB wäre auch deshalb \n\nverfehlt, weil dies den Wertungen widerspräche, die das Gesetz hinsichtlich \n\nder Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern für den Zeitraum des Insol-\n\nvenzverfahrens in den §§ 94 ff InsO getroffen hat. Ein solcher Wertungswider-\n\nspruch ergibt sich dann, wenn Gläubigern im laufenden Insolvenzverfahren die \n\nAufrechnung gestattet ist. Der Schutz der Gläubigergesamtheit rechtfertigt es \n\nnicht, solche Gläubiger in dem anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren \n\naufgrund eines umfassenden Aufrechnungsverbots schlechter zu stellen. Für \n\nden \n\nhier \n\ngeltend \n\ngemachten \n\nSteuererstattungsanspruch \n\nfolgt \n\ndaraus: \n\nSoweit der Anspruch auf Steuererstattung auf zuviel einbehaltener \n\nLohnsteuer im Zeitraum vor Insolvenzeröffnung beruht - was für einen Teil des \n\nVeranlagungszeitraums 2000 zutrifft -, kann das Finanzamt in der Insolvenz mit \n\nanderen Steuerforderungen gegen diesen Erstattungsanspruch aufrechnen \n\n(§ 95 Abs. 1 InsO). Leistet der Steuerpflichtige Vorauszahlungen etwa auf die \n\nEinkommensteuer, erlangt er bereits mit Vornahme der Zahlungen einen Er-\n\nstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingung, daß die nach Ablauf \n\ndes Veranlagungszeitraums geschuldete Steuer geringer ist als die Summe der \n\ngeleisteten Vorauszahlungen (vgl. BFHE 128, 146, 148; 170, 300, 302; Münch-\n\nKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 25; a.A. Häsemeyer in: Kölner Schrift zur Insol-\n\nvenzordnung, 2. Aufl. S. 653 Rn. 24). Das gilt auch in dem hier gegebenen Fall \n\nbei Abzügen vom Lohn. Wegen des Vorrangs von § 95 Abs. 1 InsO gegenüber \n\n§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist in solchen Fällen die Aufrechnung nicht ausge-\n\nschlossen (MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 25, § 96 Rn. 18). Für den \n\nZeitraum der Wohlverhaltensperiode, in dem nach Aufhebung des Insolvenz-\n\nverfahrens die zuvor bestehenden Aufrechnungsbeschränkungen des § 96 \n\nInsO nicht mehr eingreifen (MünchKomm-InsO/Brandes, § 96 Rn. 3; Uhlen-\n\nbruck, aaO § 96 Rn. 33), kann konsequenterweise im Ergebnis nichts anderes \n\ngelten. \n\nff) Soweit wie im Streitfall nicht gegen Forderungen aufgerechnet wird, \n\nderen Erlös der Schuldner nach § 295 Abs. 1 InsO an den Treuhänder auszu-\n\nkehren hat, werden die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger infolge \n\nder Aufrechnung auch nicht geschmälert. Die Gleichbehandlung der Insolvenz-\n\ngläubiger ist lediglich insofern beeinträchtigt, als dem aufrechnenden Gläubiger \n\neine bessere Befriedigungsmöglichkeit gewährt wird. Diese sich aus dem Ge-\n\nsetz ergebende Privilegierung der Aufrechnungslage mag kritikwürdig sein (vgl. \n\nDöbereiner, aaO S. 271), ist jedoch hinzunehmen, weil der Gesetzgeber über \n\ndie Regelung des § 294 Abs. 3 InsO hinaus keine Norm geschaffen hat, die die \n\nAufrechnung während der Wohlverhaltensperiode einschränkt. Entsprechen-\n\ndes gilt, soweit gegen die Aufrechnungsmöglichkeit eingewandt wird, daß sie \n\nwegen der entstehenden Vermögenseinbußen dem Ziel des Gesetzes zuwider-\n\nlaufe, dem Schuldner mit Erteilung der Restschuldbefreiung einen wirtschaftli-\n\nchen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. hierzu AG Wittlich ZVI 2003, 428, 429; \n\nSchmidt ZInsO 2003, 547, 548). Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nicht \n\nohne weiteres ein umfassendes Aufrechnungsverbot. Das verdeutlicht der vor- \n\nliegende Fall, in dem die Steuererstattungsforderung der Klägerin sich zum Teil \n\nauf in die Zeit des Insolvenzverfahrens fallende Veranlagungszeiträume be-\n\nzieht, so daß dieser Anspruch jedenfalls nicht im vollen Umfang als beschlag-\n\nnahmefreier Neuerwerb zu werten ist. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-115-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-115-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_115-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:17.076208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-21/ix-zr-115-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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