{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_114-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"IX ZR 114/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 114/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 2. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n20. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 161.753,52 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im \n\nÜbrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde nicht einen unzutreffenden Obersatz des Inhalts aufgestellt, dass \n\neinen Rechtsanwalt keine Pflicht treffe, eine zulässige und begründete Klage \n\nauch auf Geeignetheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Es hat vielmehr die \n\nGeeignetheit und Zweckmäßigkeit bejaht. \n\n3 \n\nDie Frage, ob dem Rechtsanwalt ein Schaden zuzurechnen ist, der da-\n\ndurch entsteht, dass das Gericht eine zulässige und begründete Klage rechts-\n\nfehlerhaft abweist, wenn die Erhebung der Klage aus anderen Gründen eine \n\nPflichtverletzung darstellt, stellt sich nicht. Denn eine solche Pflichtverletzung \n\nhat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Dass einem Anwalt, dem eine \n\nPflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist, Fehler des Gerichts nicht zugerechnet \n\nwerden können, ist nicht klärungsbedürftig. Jede Haftung eines Rechtsanwalts \n\nsetzt eine Pflichtverletzung voraus \n\n(BGH, Urt. v. 10. Oktober 1996 \n\n- IX ZR 294/95, WM 1997, 72, 77). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. \n\n4 \n\nAuch die Frage, ob ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, zur Behebung eines \n\naus von ihm zu verantwortenden Gründen - aufgrund nicht rechtskräftig been-\n\ndeten Vorprozesses - nur drohenden Schadens dem Mandanten die für die \n\nFortsetzung des Prozesses erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen oder \n\nselbst die Fortsetzung des Prozesses auf eigene Kosten zu betreiben, stellt sich \n\nnicht. Die Beklagten sind für den drohenden Schaden mangels Pflichtverletzung \n\nnicht verantwortlich. Im Übrigen ist die Frage geklärt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n10. Februar 1994 - IX ZR 109/93, NJW 1994, 1472, 1473; Zugehör/Fischer, \n\nHandbuch der Anwaltshaftung Rn. 1127). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.07.2003 - 30 O 20171/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.04.2004 - 5 U 4645/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_114-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zr-114-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_114-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_114-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zr-114-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_114-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:25.774418+00:00"}}