{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_108-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"IX ZR 108/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwal- ter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertrags- partners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zer- stören kann (Ergänzung zu BGHZ 154, 190). b) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwal- ter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne daß dies mit einer noch zu erbringenden eige- nen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten (Ergänzung zu BGHZ 154, 190).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 108/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \n\nja \nja \n\nInsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\na) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwal-\nter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos \nzu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertrags-\npartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der \nVerwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zer-\nstören kann (Ergänzung zu BGHZ 154, 190). \n\nb) Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwal-\nter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder \nAltverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne daß dies mit einer noch zu erbringenden eige-\nnen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung \nanfechten (Ergänzung zu BGHZ 154, 190). \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04 - OLG Stuttgart \n LG Hechingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nDr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf eigenen Antrag vom 28. Februar \n\n2003 am 1. Mai 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nA. KG (fortan: Schuldnerin). Diese kam seit Januar 2003 ihren \n\nPflichten zur Lohnzahlung und ihren Beitragsverpflichtungen gegenüber der \n\nverklagten Sozialversicherungsträgerin nicht nach. Am 28. Februar 2003 be-\n\nstellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und \n\nordnete unter anderem an, daß Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit sei-\n\nner Zustimmung wirksam seien. \n\nMit Schreiben vom 9. April 2003 kündigte der Kläger unter Hinweis auf \n\ndas laufende Insolvenzeröffnungsverfahren der Beklagten gegenüber an, daß \n\ner, um Zurückbehaltungsrechte der Arbeitnehmer abzuwenden, der Auszah-\n\nlung der Nettolöhne für den Monat Januar 2003 durch die Schuldnerin zustim-\n\nmen werde, nicht jedoch einer Auszahlung der hierauf entfallenden Sozialver-\n\nsicherungsbeiträge. Die Beklagte sah in der Auszahlung der Nettolöhne unter \n\ngleichzeitiger Vorenthaltung der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbei-\n\nträge ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers und kündigte an, \n\nStrafanzeige wegen Verstoßes gegen § 266a StGB zu erstatten. Zur Abwen-\n\ndung der Strafanzeige stimmte der Kläger unter dem Vorbehalt der Anfechtung \n\nund Rückforderung der Auszahlung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversi-\n\ncherungsbeiträge durch die Schuldnerin für Januar 2003 von insgesamt \n\n5.830,27 € zu. Die Schuldnerin überwies den Betrag am 17. April 2003 auf ein \n\nKonto der Beklagten. \n\nDer Kläger hat die an die Beklagte geleistete Zahlung aufgrund des \n\n§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO angefochten. Die Vorinstanzen haben der Rück-\n\nzahlungsklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision \n\nder Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\n1. Die Überweisung der Schuldnerin vom 17. April 2003 erfüllt die Merk-\n\nmale einer nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung. \n\nSie fällt in den Zeitraum nach dem Insolvenzantrag; der Beklagten war dieser \n\nAntrag aus dem Schreiben des Klägers vom 9. April 2003 bekannt. \n\n2. Eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO ist ebenfalls \n\ngegeben. Auch den auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallenden Teil der Sozial-\n\nversicherungsbeiträge leistet der Arbeitgeber aus seinem Vermögen. Das In-\n\nteresse der Arbeitnehmer an der Abführung der Beiträge begründet keine in \n\nder Insolvenz des Arbeitgebers geschützte Rechtsposition (BGHZ 149, 100, \n\n105 f; Urt. v. 10. Juli 2003 – IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1667). Entsprechen-\n\ndes hat der Senat für die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer an-\n\ngenommen (BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 – IX ZR 39/03, ZIP 2004, 513, 517). \n\nDies gilt entgegen der Auffassung der Revision nicht nur für den Zeitraum, in \n\ndem sich der Sozialversicherungsträger über die Zahlung des Insolvenzgeldes \n\nschadlos halten kann, sondern ganz allgemein (vgl. BGHZ 149, 100, 107). \n\nII. \n\nDer Kläger ist nicht daran gehindert, die Rückzahlung der am 17. April \n\n2003 von der Schuldnerin erbrachten Sozialversicherungsbeiträge zu verlan-\n\ngen, obwohl er der Erfüllungshandlung als damaliger vorläufiger Insolvenzver-\n\nwalter zugestimmt hat. \n\n1. Unter der Geltung der Konkursordnung entsprach es der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Konkursverwalter grund-\n\nsätzlich Rechtshandlungen anfechten konnte, die er selbst in seiner Eigen-\n\nschaft als Sequester vorgenommen hatte (BGHZ 86, 190, 195 f; 97, 87, 91; \n\n118, 374, 380 f; BGH, Urt. v. 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91, ZIP 1992, 1008, \n\n1009). Konkursverwalter und Sequester konnten von ihrer Funktion her nicht \n\ngleichgestellt werden. Die umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefu-\n\ngnisse des Konkursverwalters standen dem Sequester nicht zu. Seine Aufgabe \n\nbeschränkte sich darauf, die zur Sicherung und Erhalt der zukünftigen Kon-\n\nkursmasse notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Rechtshandlungen des \n\nSequesters erfolgten vor Konkurseröffnung; sie waren dem Gemeinschuldner \n\nzuzurechnen und schon deshalb regelmäßig in gleicher Weise anfechtbar (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 11. Juni 1992, aaO S. 1009). \n\n2. Im Anschluß an diese Rechtsprechung besteht auch heute im Grund-\n\nsatz Einigkeit darüber, daß der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen nach \n\nden Vorschriften der §§ 130, 131 InsO anfechten kann, an denen er selbst als \n\nvorläufiger Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungs-\n\nbefugnis beteiligt war (Braun/de Bra, InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 21; HK-InsO/Kreft, \n\n3. Aufl. § 129 Rn. 30; Jaeger/Gerhardt, InsO Bd. I § 22 Rn. 230 f; MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 129 Rn. 46; Nerlich, in: Nerlich/Römermann, InsO § 129 \n\nRn. 45; Paulus, \n\nin: Kübler/Prütting, \n\nInsO § 129 Rn. 17; Weis, \n\nin: \n\nHess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 129 Rn. 39 f; Smid/Zeuner, InsO § 129 \n\nRn. 24; vgl. OLG Celle ZIP 2003, 412, 413). \n\na) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, betrifft § 55 \n\nAbs. 2 InsO ausschließlich Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners \n\nübergegangen ist; die Vorschrift ist dagegen weder unmittelbar noch entspre-\n\nchend auf Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne be-\n\ngleitendes allgemeines Verfügungsverbot anzuwenden (BGHZ 151, 353, 358, \n\n363). Führt seine Mitwirkung an Schuldnerhandlungen nicht analog § 55 Abs. 2 \n\nInsO zu einer Masseschuld, ist seine Stellung der des Insolvenzverwalters \n\nnicht derart angenähert, daß eine Anfechtung seiner Rechtshandlungen von \n\nvornherein ausscheidet. \n\nOb das für Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters \n\nohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot auch insoweit gelten kann, \n\nals er durch wirksame Einzelermächtigung berechtigt ist, Masseverbindlichkei-\n\nten zu begründen (vgl. BGHZ 151, 353, 366 f), kann offenbleiben (vgl. hierzu \n\nHK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 31). Dem Kläger waren zwar Einzelermächtigun-\n\ngen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten unter anderem für Versor-\n\ngungsleistungen und Nutzungsverhältnisse erteilt worden, nicht jedoch für den \n\nRegelungsbereich der hier streitigen Arbeitsverhältnisse. \n\nb) Im Schrifttum wird teilweise erwogen, die grundsätzliche Anfechtbar-\n\nkeit von Erfüllungshandlungen des Schuldners einzuschränken, wenn der vor-\n\nläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt der Rechtshandlung zu-\n\nvor zugestimmt hat (vgl. Ganter, Festschrift für Walter Gerhardt 2004 S. 237, \n\n242-245; Marotzke, Gegenseitige Verträge im neuen Insolvenzrecht 3. Aufl. \n\nRn. 14.102; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 45). Der Bundesgerichtshof \n\nhat diese Frage in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13. März 2003 \n\n(BGHZ 154, 190, 193) offengelassen, weil nach seiner Auffassung, die in die-\n\nsem Punkt allerdings Kritik erfahren hat (vgl. de Bra LMK 2003, 135; Franke/ \n\nBöhme DZWIR 2003, 494, 495; Gundlach/Schirrmeister DZWIR 2003, 294), \n\njedenfalls die der Erfüllungshandlung zugrundeliegende schuldrechtliche Abre-\n\nde, daß der Vertragspartner bei Erbringung der (Neu-)Leistung auch die Be-\n\nzahlung der Altforderung erhalte, gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO wegen unmit-\n\ntelbarer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger anfechtbar sei (BGHZ 154, \n\n190, 194). \n\nc) Im Streitfall fehlt es an einer der Zahlung zugrundeliegenden schuld-\n\nrechtlichen Abrede zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, die als unmit-\n\ntelbar nachteilige Rechtshandlung nach § 132 InsO anfechtbar sein könnte. \n\nDeshalb wird die Streitfrage erheblich, ob die Schuldtilgung allein deshalb un-\n\nanfechtbar ist, weil der Kläger ihr als vorläufiger Insolvenzverwalter zugestimmt \n\nhat. Der Senat beantwortet sie dahin, daß die Anfechtung auch in diesem Fall \n\nnur ausgeschlossen ist, wenn der spätere Insolvenzverwalter durch sein Han-\n\ndeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet \n\nhat und dieser infolgedessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rech-\n\nnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (vgl. \n\nBGHZ 118, 374, 381 f; 154, 190, 199). \n\naa) In dem Urteil vom 13. März 2003 (BGHZ 154, 190, 193) werden die \n\nGründe, aus denen die Grundsätze zur Anfechtbarkeit von Sequesterhandlun-\n\ngen nicht unbesehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeine \n\nVerfügungsbefugnis übertragen werden können, angesprochen: Der Zustim-\n\nmungsvorbehalt solle zwar die künftige Insolvenzmasse schützen, nicht aber \n\nzugleich das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Insolvenzbeständigkeit von \n\nZustimmungen eines derart ausgestatteten vorläufigen Verwalters erschüttern. \n\nStimme der vorläufige Insolvenzverwalter einer Verfügung des Schuldners zu, \n\ndürfe der Geschäftspartner möglicherweise darauf vertrauen, daß eine bloß \n\nmittelbare, im Zeitpunkt der Verfügung vielleicht noch nicht erkennbare Gläubi-\n\ngerbenachteiligung nicht zur Anfechtung führe. \n\nDer Bundesgerichtshof hat durch diesen Hinweis auf die Gefahr eines \n\nWertungswiderspruchs, den es zu meiden gilt, aufmerksam gemacht. Könnte \n\nein vorläufiger Verwalter, der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattet ist (§ 21 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) und der einer Erfüllungshandlung des Schuld-\n\nners zugestimmt hat, nach der Insolvenzeröffnung und seiner Bestellung zum \n\nInsolvenzverwalter mit Erfolg die Anfechtung erklären, so wäre für den Zah-\n\nlungsempfänger die Zustimmung des vorläufigen Verwalters zur Leistung des \n\nSchuldners letztlich wertlos. Die Voraussetzungen der Deckungsanfechtung \n\ngemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO wären in einem solchen Fall regelmäßig \n\ngegeben. Die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts, welche die weitere Teil-\n\nnahme des Schuldners am Rechts- und Geschäftsverkehr ermöglichen soll, \n\nkönnte keine Wirkung entfalten. Dies würde sich insbesondere in den Fällen \n\ndes beabsichtigten Erhalts des Schuldnerunternehmens (§ 1 Satz 1 InsO) ne-\n\ngativ auswirken. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter wird die für die Unter-\n\nnehmensfortführung notwendigen Vertragspartner nur finden, wenn diese \n\ngrundsätzlich darauf vertrauen können, daß die mit dem vorläufigen Verwalter \n\ngetroffenen Vereinbarungen auch in der Insolvenz Bestand haben (näher hier-\n\nzu Ganter, aaO S. 243). \n\nbb) Die deshalb nach Sinn und Zweck notwendige Einschränkung der \n\nAnfechtbarkeit von Erfüllungshandlungen erfordert es jedoch nicht, Handlun-\n\ngen zur Schuldtilgung generell der Deckungsanfechtung zu entziehen, wenn \n\nihnen der vorläufige, mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwal-\n\nter zuvor zugestimmt hat. Der von BGHZ 154, 190, 194 angesprochene Ver-\n\ntrauensschutz steht der Anfechtbarkeit vielmehr nur entgegen, wenn der Lei-\n\nstungsempfänger auf die Rechtsbeständigkeit des Verhaltens des vorläufigen \n\nVerwalters tatsächlich vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist (vgl. \n\nde Bra, aaO; Franke/Böhme, aaO S. 495; Gundlach/Schirrmeister, aaO S. 294; \n\nvgl. auch Ganter, aaO S. 254). \n\nDaraus ergeben sich folgende Konsequenzen: \n\n(1) Stimmt der vorläufige Insolvenzverwalter, der mit der Rechtsstellung \n\ndes § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO (Zustimmungsvorbehalt) ausgestattet \n\nist, Verträgen des Schuldners vorbehaltlos zu, die dieser mit dem Vertragspart-\n\nner nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen schließt und in denen im Zu-\n\nsammenhang mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners Erfül-\n\nlungszusagen für Altverbindlichkeiten gegeben werden, begründet dies grund-\n\nsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den er später bei der Vornahme der Erfül-\n\nlungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann. Dies gilt unab-\n\nhängig davon, ob er mit dem späteren Insolvenzverwalter personenidentisch ist \n\noder nicht. Denn das von dem vorläufigen Insolvenzverwalter gesetzte Ver-\n\ntrauen knüpft typischerweise nicht an die bestellte Person, sondern an dessen \n\nFunktion an. Hat sich der vorläufige Verwalter die Rückforderung bei Einge-\n\nhung des Vertrages nicht vorbehalten, kann auch ein mit ihm nicht personen-\n\nidentischer Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch nicht durchsetzen. \n\nDen genannten Fallgestaltungen ist gemeinsam, daß der Vertragspartner we-\n\ngen der Einbindung des vorläufigen Insolvenzverwalters in den Vertragsschluß \n\nkeinen Grund hat, an der Endgültigkeit seines Erwerbs nur deshalb zu zwei-\n\nfeln, weil der vorläufige Insolvenzverwalter keine volle Verfügungsmacht (§ 22 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO), sondern nur Zustimmungsmacht (§ 21 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) hatte. \n\nLieße man in diesen Fällen die Deckungsanfechtung zu, würde allein \n\nhierdurch die Fortführung des Schuldnerunternehmens erschwert, vielfach so-\n\ngar unmöglich gemacht. Dies gefährdete in den Fällen wirtschaftlich sinnvoller \n\nUnternehmensfortführungen mittelbar die gemeinschaftliche Befriedigung der \n\nInsolvenzgläubiger und stände deshalb in Widerspruch zu den Zielen des In-\n\nsolvenzverfahrens (vgl. § 1 InsO). \n\n(2) Hat dagegen der vorläufige Insolvenzverwalter schon bei Vertrags-\n\nschluß die beabsichtigte spätere Anfechtung der von ihm gebilligten oder als \n\nStellvertreter des Schuldners selbst vorgenommenen Deckungshandlung an-\n\ngekündigt, hat er von vornherein keinen Vertrauenstatbestand gesetzt. Der \n\nVertragspartner, der dennoch mit dem Schuldner Verträge schließt, geht be-\n\nwußt das Risiko ein, daß diese in der Insolvenz keinen Bestand haben. Hierher \n\ngehören die vom Senat schon entschiedenen Fallgestaltungen, in denen sich \n\nder Vertragspartner des Schuldners hinsichtlich seiner Altforderungen eine Be-\n\nvorzugung vor anderen Gläubigern verschaffen will, indem er es ausnutzt, daß \n\nder vorläufige Insolvenzverwalter dringend auf seine weiteren Leistungen an-\n\ngewiesen ist (vgl. BGHZ 154 aaO; Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 56/02, ZIP \n\n2003, 855, 856). \n\nWie zu entscheiden ist, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter zunächst \n\nauf die spätere Rückforderung im Wege der Anfechtung pocht, im Laufe der \n\nVertragsverhandlungen jedoch, um den Abschluß eines neuen Vertrages nicht \n\nzu gefährden, hierzu schweigt, bleibt offen. \n\n(3) Stimmt der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwal-\n\nter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zu, die nicht im Zusammenhang \n\nmit einem neuen Vertragsschluß steht, ist der Vertragspartner in aller Regel \n\nebenfalls nicht schutzwürdig. Auch hier macht es keinen Unterschied, ob zwi-\n\nschen dem vorläufigen Verwalter und dem späteren Insolvenzverwalter Perso-\n\nnenidentität besteht oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Schuldner auf eine \n\nvor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertraglich begründete \n\noder eine gesetzliche Schuld zahlt. Die Fallgestaltungen haben gemeinsam, \n\ndaß der Gläubiger nach Antragstellung nur noch Zahlung verlangt, diese also \n\nvon keiner eigenen Leistung an den Schuldner mehr abhängig ist. Damit ent-\n\nfällt der sachliche Grund, diese Erfüllungshandlungen des Schuldners gegen-\n\nüber anderen Rechtshandlungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zu privi-\n\nlegieren. \n\n3. Nach diesen Grundsätzen ist die Zahlung der Schuldnerin im Streitfall \n\nnicht der Deckungsanfechtung entzogen. \n\na) Die Beklagte durfte nicht damit rechnen, ein insolvenzbeständiges \n\nRecht errungen zu haben. Die Zustimmung des Klägers zur Auszahlung der \n\nrückständigen Arbeitnehmeranteile steht nicht im Zusammenhang mit einer \n\nVereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten, auf deren Fortbe-\n\nstand diese vertrauen durfte. Ihrem Schutzbedürfnis steht zudem der zuvor er-\n\nteilte Hinweis des Klägers auf die alsbaldige Anfechtung und Rückforderung \n\nentgegen. Die mit der erteilten Einwilligung verbundenen Vorbehalte beruhten \n\nauf der von der Beklagten gegen den Kläger angekündigten Strafanzeige, die \n\nersichtlich als Druckmittel eingesetzt werden sollte. Entgegen der Auffassung \n\nder Revision steht dieser - auch nach Ablauf des durch das Insolvenzgeld ab-\n\ngedeckten Zeitraums - eine insolvenzrechtliche Bevorzugung nicht zu (vgl. \n\nBGHZ 149, 100, 107). Die Beklagte verfolgte deshalb mit ihrer Ankündigung \n\ndas Ziel, eine insolvenzzweckwidrige Erfüllung ihrer Ansprüche zu erhalten. \n\nb) Die von der Revision zur Überprüfung gestellten weiteren Gesichts-\n\npunkte stehen der Deckungsanfechtung durch den Kläger ebenfalls nicht ent-\n\ngegen. \n\naa) Der auf Rückgewähr in Anspruch genommene Gläubiger kann dem \n\ngegen ihn gerichteten Anfechtungsanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, \n\nder Insolvenzverwalter hätte seine Zustimmung zu Erfüllungshandlungen ge-\n\ngenüber anderen Gläubigern unterlassen oder jedenfalls erfolgversprechende \n\nAnfechtungsklagen auch gegen diese erheben müssen. Der Zusammenhang \n\nzwischen den Nettolohnzahlungen und den Sozialversicherungsbeiträgen \n\nreicht hierfür nicht aus. Auch aus der grundrechtlichen Rechtsschutzgewährlei-\n\nstung im Sinne einer gleichen Befriedigungschance als Ausfluß der Art. 2, 14 \n\nGG in Verbindung mit Art. 3 GG, auf welche die Revision sich bezieht, ergibt \n\nsich hierfür nichts. \n\nbb) Nichts anderes gilt für den Einwand der Revision, die Anfechtung \n\nerscheine auch deshalb als rechtsmißbräuchlich, weil der Kläger es der \n\nSchuldnerin durch seine Zustimmung zur Auszahlung der Nettolöhne ermög-\n\nlicht habe, den Zugriff der Beklagten auf das Insolvenzgeld nach § 183 SGB III \n\nzu vereiteln. Dies könnte nur dann als arglistiges Verhalten zu werten sein, \n\nwenn das Insolvenzeröffnungsverfahren von dem Kläger bewußt hinausgezö-\n\ngert worden wäre, um die Beklagte zu schädigen. Dies hat das Berufungsge-\n\nricht verneint; hiergegen wendet sich die Revision nicht. \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Vill Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/ix-zr-108-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/ix-zr-108-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_108-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:46.684960+00:00"}}