{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_106-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-17","aktenzeichen":"IX ZR 106/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 106/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. März 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2004 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das sie über einen \n\nMakler zum Verkauf anbot. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1996 gab das Um-\n\nweltamt der Klägerin bekannt, auf dem Grundstück größenmäßig nicht uner-\n\nhebliche Bodenkontaminationen (Öl-Teer-Verunreinigungen) festgestellt zu \n\nhaben; die Klägerin wurde aufgefordert, die Verunreinigungen zu beseitigen. \n\nDie Klägerin informierte ihren anwaltlichen Vertreter, den Beklagten, über die-\n\nses Schreiben. Unter dem Datum des 10. Januar 1997 erhielt die Klägerin von \n\n M. ein Kaufangebot über 1,85 Mio. DM mit Vertragsentwurf. Dieser \n\nenthielt eine Klausel, wonach die Haftung der Verkäuferin für etwa bestehende \n\nSachmängel, insbesondere das Vorhandensein von Altlasten, ausgeschlossen \n\nwar und die Verkäuferin versicherte, ihr seien wesentliche, für den Käufer nicht \n\nerkennbare Mängel nicht bekannt. \n\nAm 12. Januar 1997 übersandte die Klägerin diesen Vertragsentwurf an \n\nden Beklagten. In dem Anschreiben hieß es: \"Der Kaufinteressent ist mir nicht \n\nganz geheuer, aus diesem Grund befürchte ich mögliche Fußangeln in dem \n\nVertrag und darf Dich bitten, den Vertrag auf diese hin etwas genauer zu über-\n\nprüfen\". Tags darauf kam es zu einem Telefongespräch zwischen der Ehefrau \n\ndes ersten Geschäftsführers der Klägerin, der Zeugin W. - einer zuge-\n\nlassenen Rechtsanwältin, die für die Klägerin die Verhandlungen mit dem Be-\n\nklagten führte - und dem Vertreter des urlaubsabwesenden Beklagten, dem \n\nRechtsanwalt K. . Der Inhalt dieses Gesprächs ist streitig. Am 20. Ja-\n\nnuar 1997 besprach die Zeugin W. - wiederum telefonisch - den geg-\n\nnerischen Vertragsentwurf mit dem Beklagten. \n\nAm 29. Januar 1997 wurde auf der Grundlage des von M. gelie-\n\nferten Vertragsentwurfs ein Vorvertrag beurkundet. Für den Käufer trat dabei \n\nunter Berufung auf eine angebliche - tatsächlich nicht vorhandene - General-\n\nvollmacht dessen Vater auf. Der Käufer verweigerte später die Genehmigung \n\ndes Vertrages. Am 6. September 2000 verkaufte die Klägerin das Grundstück \n\nanderweitig für 1,05 Mio. DM. \n\nEine Klage auf Schadensersatz gegen den Vater M. wurde in \n\nder Revisionsinstanz mit der Begründung abgewiesen, jener habe den Vorver-\n\ntrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil er von der Ver-\n\nkäuferin nicht über die - im Januar 1997 noch vorhandene - Bodenverunreini-\n\ngung aufgeklärt worden sei (BGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 113/01, \n\nNJW 2002, 1867). \n\nMit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin nunmehr den Beklagten \n\nwegen unzureichender anwaltlicher Beratung auf Schadensersatz in Höhe von \n\n694.315,05 € sowie auf Feststellung in Anspruch, daß dem Beklagten keine \n\nGebührenansprüche zustünden. Landgericht und Oberlandesgericht haben die \n\nKlage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zugelassenen \n\nRevision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung sowohl in der Person \n\ndes Beklagten als auch seines Urlaubsvertreters Rechtsanwalt K. \n\nverneint. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt K. \n\n , für dessen Verschulden der Beklagte gegebenenfalls hätte einstehen \n\nmüssen, anläßlich des am 13. Januar 1997 geführten Telefongesprächs die \n\nKlägerin unzutreffend beraten habe. Dem Beklagten sei nicht anzulasten, bei \n\nder telefonischen Beratung vom 20. Januar 1997 die Klägerin nicht darauf hin-\n\ngewiesen zu haben, daß sie dem Kaufinteressenten M. die Bodenver-\n\nunreinigung offenbaren müsse. Zwischen dem Beratungsgegenstand und dem \n\nVorgang vom Oktober 1996 habe keinerlei Zusammenhang bestanden. Auch \n\nliege fern, daß dem Beklagten im Januar 1997 jener Vorgang noch gegenwärtig \n\ngewesen sei. \n\nSelbst wenn dem Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung vorge-\n\nworfen werden könnte, sei diese für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich \n\ngeworden. Falls der Beklagte der Klägerin geraten hätte, den Kaufinteressen-\n\nten M. auf die Bodenverunreinigung hinzuweisen, wäre sie diesem Rat \n\nnicht gefolgt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Dem von der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 1997 erteilten \n\nAuftrag an den Beklagten hat das Berufungsgericht die Verpflichtung entnom-\n\nmen, den Vertragsentwurf daraufhin zu überprüfen, ob er für die Klägerin \n\nnachteilige oder ungewöhnliche Bestimmungen (\"Fußangeln\") enthalte. Diese \n\nAuslegung wird in der Revisionsinstanz nicht angegriffen und läßt auch keine \n\nRechtsfehler erkennen. Diese Verpflichtung hat der Beklagte jedoch nicht ver-\n\nletzt. Der Vertrag enthielt keine \"Fußangeln\". Die Gewährleistungsregelung war \n\nüblich, klar verständlich - zumal für eine Rechtsanwältin - und berührte die \n\nRechtslage zwischen den Kaufvertragsparteien nicht, weil der Verkäufer ohne-\n\nhin verpflichtet ist, den Käufer über Umstände aufzuklären, die für dessen Ent-\n\nschließung von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach \n\nder Verkehrsauffassung erwarten darf. \n\n2. Als \"Fußangel\" hat sich für die Klägerin nicht die erwähnte Vertrags-\n\nbestimmung, sondern das - durch die im Vertragsentwurf enthaltene Negativer-\n\nklärung lediglich bekräftigte - Verschweigen des Umstands ausgewirkt, daß der \n\nBoden des Kaufgrundgrundstücks kontaminiert war und deswegen auch bereits \n\nein umweltrechtliches Verfahren lief. Deswegen kann der Beklagte jedoch nicht \n\nzur Verantwortung gezogen werden. \n\na) Eine Pflichtverletzung des Vertreters K. , die dem Beklagten \n\nmöglicherweise hätte zugerechnet werden können, liegt nicht vor. Das Beru-\n\nfungsgericht hat das Beweisergebnis dahin gewürdigt, das Schreiben des Um-\n\nweltamtes vom 24. Oktober 1996 sei K. bei dem Telefongespräch am \n\n13. Januar 1997 nicht bekannt gewesen und die Zeugin W. habe ihn \n\nauch nicht darauf angesprochen. Dagegen erinnert die Revision nichts. Daß \n\nK. unabhängig von einer Kenntnis des Schreibens die Altlastenpro-\n\nblematik bekannt gewesen sei, macht auch die Revision nicht geltend. Sie be-\n\nruft sich vielmehr auf eine Pflicht zur Nachfrage. Wenn ein Verkäufer oder des-\n\nsen Vertreter, der selbst Rechtsanwalt ist, versichert, ihm seien keine wesentli-\n\nchen, für den Käufer nicht erkennbaren Mängel des Kaufgrundstücks bekannt, \n\nbraucht der anwaltliche Berater des Verkäufers diese Angabe jedoch nicht zu \n\nhinterfragen, falls er keine gegenteiligen Erkenntnisse hat. \n\nb) Der Beklagte hat auch nicht in eigener Person anwaltliche Pflichten \n\nverletzt. Das Berufungsgericht hat es als fernliegend bezeichnet, daß dem Be-\n\nklagten das Schreiben des Umweltamtes vom 24. Oktober 1996 bei dem Tele-\n\nfongespräch am 20. Januar 1997 gegenwärtig gewesen sei. Ob der Beklagte \n\nsich jenen Vorgang ins Gedächtnis hätte zurückrufen müssen, wie die Revision \n\nmeint, kann dahinstehen. Rechtliche Bedeutung hätte diese Frage nur dann, \n\nwenn das Gespräch am 20. Januar 1997 (auch) die Altlastenproblematik zum \n\nGegenstand gehabt hätte. Indes ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\nunstreitig sei bei diesem Gespräch nicht mehr über das Schreiben des Um-\n\nweltamtes und die Gewährleistung gesprochen worden. Dies rügt die Revision \n\nnicht. Die Klägerin hat auch keine Umstände vorgetragen, die den Beklagten \n\nhätten veranlassen müssen, die Folgen des Verschweigens eines Grund-\n\nstücksmangels zu erörtern. \n\nc) Die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelas-\n\nsen hat - \"unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt bei einer Haf-\n\ntung für seinen Erfüllungsgehilfen eigenes, diesem aber unbekanntes Wissen \n\nzurechnen lassen muß\" -, stellt sich damit nicht. Wenn keiner der Beteiligten \n\neine Pflichtverletzung begangen hat, gibt es nichts zuzurechnen. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Neškovi(cid:1)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_106-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zr-106-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_106-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_106-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-17/ix-zr-106-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_106-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:30.251087+00:00"}}