{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_105-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"IX ZR 105/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 105/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n25. März 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu 4 und 5 zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird \n\nauf 386.025,37 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-\n\nbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nI. \n\nDas Recht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) \n\nwird durch die angefochtene Entscheidung nicht verletzt. \n\nOb der 18. oder der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zuständig \n\nwar, kann offen bleiben. Selbst wenn mit den Beschwerdeführern davon aus-\n\nzugehen wäre, der 18. Zivilsenat habe die Sache zu Unrecht von dem eigent-\n\nlich zuständigen 19. Zivilsenat übernommen, läge darin keine Grundrechtsver-\n\nletzung. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt erst dann vor, wenn \n\nder Geschäftsverteilungsplan objektiv willkürlich ausgelegt oder angewendet \n\nworden ist (BVerfGE 3, 359, 364 f.; 29, 45, 48 f.; BVerfG NJW 1998, 3484). \n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. \n\nDie Auffassung, daß nach dem bei Eingang der Berufung maßgeblichen \n\nGeschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts für das Jahr 2002 der \n\nRechtsstreit dem 18. Zivilsenat als Spezialsenat zuzuordnen war, ist zumindest \n\nvertretbar. Wortlaut (vgl. Ziff. 3a) und Systematik des Geschäftsverteilungs-\n\nplans deuten darauf hin, daß schon damals der Spezialzuständigkeit gegen-\n\nüber der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs der Vorrang eingeräumt \n\nworden ist. Nach diesem Prinzip ist bei dem Oberlandesgericht bereits seit \n\n2000 verfahren worden. Im Geschäftsverteilungsplan 2004 ist der Vorrang klar-\n\ngestellt worden (Ziff. 2.3). Deutliche Bezüge zur Materie des Spezialsenats \n\n- insbesondere wegen der Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 4 und ihrer Wi-\n\nderklage, die beide jetzt nicht mehr im Streit sind - leugnet die Beschwerde \n\nnicht. \n\nDie Übernahme des Rechtsstreits durch den 18. Zivilsenat des Oberlan-\n\ndesgerichts ist auch im Hinblick auf das eingeschlagene Verfahren nicht zu \n\nbeanstanden. Der Auffassung der Beschwerdeführer, zur Klärung der Zustän-\n\ndigkeit hätte eine Entscheidung des Präsidiums eingeholt werden müssen, \n\nkann nicht gefolgt werden. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99, NJW \n\n2000, 80, 81) sieht der Geschäftsverteilungsplan vor, daß bei Meinungsver-\n\nschiedenheiten unter den Senaten über die Zuständigkeit das Präsidium zu \n\nentscheiden hat. Zu einer derartigen Meinungsverschiedenheit ist es im Streit-\n\nfall jedoch nicht gekommen. Der Vorsitzenden des 18. Zivilsenates mögen zwar \n\nnach Übernahme der Sache vom 19. Zivilsenat Zweifel gekommen sein. Solche \n\nZweifel stellen aber jedenfalls dann, wenn sie ausgeräumt wurden, keine Mei-\n\nnungsverschiedenheit dar. Die Vorsitzende des 18. Zivilsenats hat es nicht et-\n\nwa dem Dezernenten 1 des Oberlandesgerichts überlassen, die Zuständig-\n\nkeitsfrage zu entscheiden; sie hat das Problem lediglich mit diesem diskutiert \n\nund sich sodann dessen Meinung, der 18. Zivilsenat habe die Sache zu Recht \n\nübernommen, angeschlossen. Falls dies irrtümlich geschehen sein sollte, be-\n\ngründet dies keine Willkür. \n\nII. \n\nAuch in der Sache besteht kein Anlaß für die Zulassung der Revision. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beru-\n\nfungsgericht die Frage nach der Gläubigerbenachteiligung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 \n\nAnfG a.F.) und die Feststellung des zu leistenden Wertersatzes (§ 7 Abs. 1 \n\nAnfG a.F.) nicht in unzulässiger Weise vermengt. Von einem \"groben Rechts-\n\nfehler im Obersatz\", der \"wegen struktureller Wiederholungsgefahr\" die Zulas-\n\nsung der Revision erfordere, kann keine Rede sein. \n\nDas Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt seiner Prüfung \n\ndurchaus zwischen der objektiven Gläubigerbenachteiligung einerseits und der \n\nFrage, wie - und auf welchen Zeitpunkt bezogen - der Wertersatz zu berechnen \n\nist, unterschieden. Seine Rechtsauffassung, daß für die Beurteilung beider \n\nFragen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzu-\n\nstellen ist, wird von den Beschwerdeführern geteilt. Sie ist auch zutreffend (vgl. \n\nzur Gläubigerbenachteiligung BGH, Urt. v. 27. September 1990 - IX ZR 67/90, \n\nWM 1990, 1981, 1984 m.w.N., zum Wertersatz nach § 37 Abs. 1 KO BGH, Urt. \n\nv. 20. Februar 1980 - VIII ZR 48/79, NJW 1980, 1580, 1581). Der Erwägung \n\nder Beschwerdeerwiderung, eine bis zum Schluß der letzten mündlichen Tat-\n\nsachenverhandlung eingetretene Wertminderung sei vom Anfechtungsgegner \n\nzu ersetzen, kann nur für den - hier nicht in Betracht kommenden - Fall gefolgt \n\nwerden, daß die Wertminderung beim Unterbleiben der anfechtbaren Rechts-\n\nhandlung nicht eingetreten wäre (Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 7 Anm. III 6). \n\nFalls das Berufungsgericht trotz seines richtigen Ansatzes in der Folge \n\nden Wertersatz auf einen falschen Zeitpunkt bezogen hätte, so läge darin le-\n\ndiglich ein schlichter Rechtsanwendungsfehler, der die Zulassung der Revision \n\nnicht rechtfertigen könnte. Von einem solchen Rechtsanwendungsfehler kann \n\nzudem nicht ausgegangen werden. Zwar hat das Berufungsgericht den Wert \n\nder Anteile, die in anfechtbarer Weise abgetreten worden sein sollen, nach \n\ndem Zeitpunkt ihrer Veräußerung bemessen und eine von den Beklagten vor-\n\ngetragene spätere Minderung ihres Wertes als \"unzulässige Umgehung des \n\nsich aus der ursprünglichen Kaufpreisvereinbarung ohne weiteres ergebenden \n\nWertersatzanspruchs\" bezeichnet. Daraus folgt jedoch nicht, daß das Beru-\n\nfungsgericht seinen rechtlichen Ansatz, entscheidend sei der Wert des wegge-\n\ngebenen Gegenstands im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhand-\n\nlung, aus dem Auge verloren hat. Die Beklagten haben behauptet, durch Er-\n\neignisse im Jahr 1995 sei der Wert der Geschäftsanteile auf Null gesunken. \n\nFür den Zeitraum seit 1996 haben sie sogar ausdrücklich vorgetragen, daß \n\nsich an der wirtschaftlichen Situation der B. nichts (jedenfalls nichts Wesentli-\n\nches) mehr geändert habe. Deshalb hat sich das Berufungsgericht zutreffend \n\nnur mit den als maßgeblich bezeichneten Vorgängen des Jahres 1995 befaßt. \n\nWenn diese keine wertmindernde Wirkung hatten, durfte das Berufungsgericht \n\nauch \n\nim Zeitpunkt der \n\nletzten mündlichen Tatsachenverhandlung \n\n(18. Dezember 2003) noch den vollen Wert der Geschäftsanteile zugrunde le-\n\ngen. \n\n2. Daß das Berufungsgericht aus dem im Jahre 1995 vereinbarten Ver-\n\näußerungserlös auf den Verkehrswert der Geschäftsanteile geschlossen hat, \n\nrechtfertigt eine Zulassung der Revision ebensowenig. \n\nDer Verkehrswert eines Geschäftsanteils entspricht dem bei einer Ver-\n\näußerung an einen Dritten erzielbaren Preis (Rowedder/Bergmann, GmbHG \n\n4. Aufl. § 34 Rn. 105; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 34 \n\nRn. 19). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine \n\nBewertung, die an einen konkreten Verkauf des betreffenden Gegenstands \n\nanknüpfen kann, nicht nur zulässig ist, sondern gegenüber einer Schätzung, \n\ndie sich an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert, sogar den Vorzug verdie-\n\nnen kann (BGH, Urt. v. 17. März 1982 - IVa ZR 27/81, NJW 1982, 2497, 2498; \n\nv. 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, WM 1993, 343, 344). Die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde räumt denn auch ein, daß der Kaufpreis eine indizielle Be-\n\ndeutung für den Wert der Anteile haben und sogar eine \"wichtige Orientie-\n\nrungsgröße\" sein konnte. \n\nWenn das Berufungsgericht davon gesprochen hat, es habe den \"An-\n\nschein\", daß die veräußerten Geschäftsanteile zumindest den Wert gehabt hät-\n\nten, den der Erwerber als Gegenleistung zu zahlen bereit gewesen sei, so folgt \n\ndaraus nicht, daß es auf die Wertfeststellung die Regeln des Anscheinsbewei-\n\nses angewendet hat. Denn es hat diese Feststellung nicht ausschließlich auf \n\ndiesen \"Anschein\" gestützt, sondern weitere Indizien berücksichtigt, die darauf \n\nhindeuten, daß der Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert entsprach. Des-\n\nhalb ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht jenem mehr als eine indi-\n\nzielle Bedeutung beigemessen hat. \n\n3. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der Verkehrswert der \n\nGeschäftsanteile sei durch Ereignisse nach dem Verkauf nicht gemindert wor-\n\nden, beruht dies nicht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, auf \n\neiner Verkennung der Beweislast. Zwar traf - entgegen der Ansicht der Be-\n\nschwerdeerwiderung - die Klägerin die Beweislast für die Voraussetzungen des \n\nAnfechtungsanspruchs einschließlich des nach § 7 Abs. 1 AnfG a.F. zu erset-\n\nzenden Wertes. Eine Beweislastentscheidung hat das Berufungsgericht jedoch \n\nnicht getroffen. Vielmehr hat es festgestellt, daß es für die spätere Befreiung \n\nder T. GmbH von jeglicher Zahlungsverpflichtung \"an einem sachlichen \n\nGrund fehlte\". Dies ist ersichtlich in dem Sinne gemeint, daß der Wert der An-\n\nteile im Jahr 1995 nicht abgenommen hat (vgl. dazu auch unten zu 4.). \n\n4. Dabei kann dem Berufungsgericht auch nicht der Vorwurf gemacht \n\nwerden, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) verletzt zu haben. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, \n\ndie Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-\n\ngung zu ziehen (BVerfG NJW 1994, 2683). Die Nichtzulassungsbeschwerde \n\nmacht geltend, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft, \n\nangebotene Beweise übergangen und das Ergebnis einer Beweisaufnahme \n\nvorweggenommen. Konkret rügt sie jedoch nur die Nichterhebung des von den \n\nBeklagten beantragten Sachverständigengutachtens und die - ihres Erachtens \n\nverfehlte - Würdigung der vorgelegten Urkunden. Insofern ist ein Zulassungs-\n\ngrund (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) nicht erkennbar. Das Berufungsgericht \n\nhat den Vortrag der Beklagten zur Wertentwicklung im Jahre 1995 einschließ-\n\nlich der vorgelegten Urkunden vollständig berücksichtigt und für unerheblich \n\n- weil nicht nachvollziehbar und widersprüchlich - erachtet. Weshalb dies so \n\nsei, ist im einzelnen dargelegt. Unter diesen Umständen kann, selbst wenn der \n\nStandpunkt des Berufungsgerichts in der Sache verfehlt sein sollte, kein Ver-\n\nstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs angenommen werden (vgl. BVerfGE \n\n86, 133, 145 f.; BVerfG NJW 1994, 2683). \n\n5. Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 5 beanstandet die \n\nNichtzulassungsbeschwerde, daß aus der Unwirksamkeit des Gesellschafter-\n\nbeschlusses, den der Beklagte zu 5 als für ihn bindend erachtet habe, ein \n\nSchädigungsvorsatz im Sinne von § 826 BGB oder ein Vorsatz der Vollstre-\n\nckungsvereitelung im Sinne von § 288 StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 \n\nBGB hergeleitet worden sei. Die Prüfung des Berufungsgerichts sei \"nicht nur \n\nim rechtlichen Obersatz\", sondern insgesamt mangelhaft. \n\nDamit ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Welcher \"rechtliche O-\n\nbersatz\" vom Berufungsgericht unzutreffenderweise aufgestellt worden sei, ist \n\nnicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat nicht aus der Unwirksamkeit von \n\nGesellschafterbeschlüssen gefolgert, daß der Beklagte zu 5 vorsätzlich gehan-\n\ndelt habe. Es hat diese Annahme vielmehr darauf gestützt, daß dieser auf bei-\n\nden Seiten maßgeblich an der Veräußerung der Geschäftsanteile beteiligt ge-\n\nwesen sei und ihm somit alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände be-\n\nkannt gewesen seien. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug ge-\n\nnommene Vortrag, der Beklagte zu 5 habe im Dezember 1994 davon ausgehen \n\nmüssen, daß die D. die offene Forderung der Klägerin werde ausgleichen \n\nkönnen, ist unerheblich, weil es um eine (Rest-) Forderung gegen die Käuferin \n\nBB. geht. Im übrigen hat der Beklagte zu 5 seinerzeit auch die D. als Sa-\n\nnierungsfall eingeordnet. Vor diesem Hintergrund ist der Schluß des Beru-\n\nfungsgerichts rechtlich möglich, dem Beklagten zu 5 sei das \"deutliche Bild ei-\n\nnes kollusiven Zusammenwirkens mit dem Ziel der Gläubigerbenachteiligung\" \n\nnicht verborgen geblieben. \n\nAuf den Gesellschafterbeschluß vom 5. Dezember 1994 ist das Beru-\n\nfungsgericht nur deshalb eingegangen, weil der Beklagte zu 5 gegen seine In-\n\nanspruchnahme eingewendet hat, er sei aufgrund dieses Beschlusses zu dem \n\nihm vorgeworfenen Handeln verpflichtet gewesen. Diesen Einwand hat das \n\nBerufungsgericht schon deshalb für unbeachtlich gehalten, weil der Beschluß \n\n- was auch die Nichtzulassungsbeschwerde für möglich hält - formell nicht ord-\n\nnungsgemäß gefaßt worden sei. \n\nFischer \n\nGanter \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_105-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-105-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_105-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_105-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/ix-zr-105-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_105-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:53:44.084090+00:00"}}