{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_102-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"IX ZR 102/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 102/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 20. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 26. April 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 50.247,61 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im \n\nÜbrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht geht, von der Beschwerde unbeanstandet, davon \n\naus, der Beklagte habe den Zedenten in einer Verhandlungspause vor Ab-\n\nschluss des Vergleichs darauf hingewiesen, dass mit dem beabsichtigten Ver-\n\ngleich auch die hinter dem Vollstreckungsbescheid stehende Forderung erledigt \n\nsei. Hierdurch hat der Beklagte den Zedenten hinreichend aufgeklärt. \n\n3 \n\nDurch die Aufnahme der gegenseitigen Generalquittung hat sich an dem \n\nInhalt des (beabsichtigten) Vergleichs nichts geändert. Die Erklärung des Rich-\n\nters, die Generalquittung bedeute, dass künftig keine Partei die andere mehr \n\nverklagen könne, war zutreffend, lediglich ungenau hinsichtlich bereits titulierter \n\n(oder rechtshängiger) Ansprüche. Der Beklagte durfte aber davon ausgehen, \n\ndass der Zedent weiterhin die von ihm erteilte umfassende und zutreffende Be-\n\nlehrung seiner Entscheidung zugrunde legen würde, zumal er mit dem erläuter-\n\nten Inhalt einverstanden gewesen war. \n\n4 \n\n5 \n\nJedenfalls handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts. Einen allgemeinen, unzutreffenden Obersatz hat es nicht aufge-\n\nstellt. \n\nBei Abschluss des Vergleichs waren nicht nur rein finanzielle, sondern \n\nauch persönliche Interessen des Mandanten zu berücksichtigen. Eine Pflicht, \n\ndem Mandanten von dem Vergleich abzuraten, bestand unter diesen Umstän-\n\nden nicht, nachdem über den Verlust der titulierten Forderung vor Abschluss \n\ndes Vergleichs aufgeklärt worden war. Symptomatische Rechtsfehler sind dem \n\nBerufungsgericht nicht unterlaufen, Anlass für eine Rechtsfortbildung besteht in \n\ndiesem Zusammenhang nicht. \n\n6 \n\nDie hinter dem erwirkten Titel stehende Forderung war ausweislich des \n\nProtokolls und der Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der Ver-\n\ngleichsverhandlungen. Ein Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet, im Rahmen ge-\n\nrichtlicher Vergleichsverhandlungen die hierfür maßgeblichen Umstände vorzu-\n\ntragen. Hierzu kann gehören, dass bezüglich einer Vergleichsposition bereits \n\nein Titel vorliegt. Dass der Richter in Kenntnis des Titels einen anderen, dem \n\nZedenten günstigeren Vergleich vorgeschlagen und die damalige Ehefrau dies \n\nakzeptiert hätte oder es ohne den Vergleich zu einem anderen, dem Zedenten \n\ngünstigeren Ergebnis gekommen wäre, kann aber nicht ohne weiteres ange-\n\nnommen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Klä-\n\ngerin solches dargelegt und unter Beweis gestellt hatte. Ein symptomatischer \n\nRechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht erkennbar. Für eine \n\nRechtsfortbildung besteht kein Anlass. Einen unrichtigen Rechtssatz hat das \n\nBerufungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt. \n\n7 \n\nUm einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen zu können, müs-\n\nsen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf \n\nschließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur \n\nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Da-\n\nfür besteht kein Anhaltspunkt; selbst die Beschwerde hält solches lediglich für \n\nnicht ausgeschlossen. Dies genügt nicht. \n\n8 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\n Vill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2002 - 321 O 251/02 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2004 - 10 U 54/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_102-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-102-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_102-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_102-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-102-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZR_102-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:13.395643+00:00"}}