{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB___1-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"IX ZB 1/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 64 Abs. 3 Wer eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist grundsätzlich berechtigt, soforti- ge Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des (vorläufi- gen) Insolvenzverwalters einzulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 1/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 64 Abs. 3 \n\nWer eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist grundsätzlich berechtigt, soforti-\n\nge Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des (vorläufi-\n\ngen) Insolvenzverwalters einzulegen. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04 - LG Bochum \n\nAG Bochum \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 7. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-\n\nschluss des Landgerichts Bochum vom 26. November 2003 und \n\nder Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Bochum \n\nvom 27. Dezember 2000 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 - an das Insolvenz-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n88.646,15 € (173.376,80 DM) festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer (weitere) Beteiligte zu 2 war vom 11. September 2000 bis zur Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens am 30. Oktober 2000 vorläufiger Insolvenzver-\n\nwalter über das Vermögen der Schuldnerin; seither ist er Insolvenzverwalter. \n\nAm 22. Dezember 2000 hat er beantragt, seine Vergütung auf insgesamt \n\n173.370,12 DM festzusetzen. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2000 hat das \n\nAmtsgericht - Insolvenzgericht - dem Antrag entsprochen. Gegen diesen Be-\n\nschluss haben die Schuldnerin und der (weitere) Beteiligte zu 1 in seiner Eigen-\n\nschaft als Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit \n\nBeschluss vom 29. November 2001 die sofortige Beschwerde der Schuldnerin \n\nals unbegründet zurückgewiesen. Dagegen haben die Schuldnerin und der Be-\n\nteiligte zu 1 weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Das damals noch zustän-\n\ndige Oberlandesgericht Köln hat beide Rechtsmittel als unzulässig verworfen, \n\ndasjenige des Beteiligten zu 1 deshalb, weil er durch den zum Nachteil der \n\nSchuldnerin ergangenen Beschluss nicht beschwert sei. Mit Beschluss vom \n\n26. November 2003 hat das Landgericht auch die sofortige Beschwerde des \n\nBeteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteilig-\n\nte zu 1 weiterhin die Zurückweisung des Vergütungsantrags des Beteiligten \n\nzu 2 erreichen. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft \n\nund auch im Übrigen zulässig. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 hat der Beteiligte zu 1 seine \n\nBefugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bereits durch die unzuläs-\n\nsige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. No-\n\nvember 2001 \"verbraucht\". Die vorliegende Rechtsbeschwerde richtet sich ge-\n\ngen den Beschluss des Landgerichts vom 26. November 2003. Gegen diesen \n\nBeschluss hat der Beteiligte zu 1 kein anderes Rechtsmittel eingelegt. \n\n4 \n\n2. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 12. Oktober 2001 steht \n\n5 \n\n6 \n\nder Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Trotz vorhan-\n\ndener Beschwer kann ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse für ein Be-\n\nschwerdeverfahren fehlen, wenn bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Be-\n\nschwerde mit Sicherheit feststeht, dass der beschwerdeführende Gläubiger kei-\n\nne auch nur teilweise Befriedigung seiner Forderung erwarten kann (BGH, \n\nBeschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, WM 2006, 1498 f). Bisher steht je-\n\ndoch nicht fest, dass die Insolvenzgläubiger keine Quote erhalten werden; der \n\nBeteiligte zu 1 hat außerdem Mietzinsansprüche gegen die Masse geltend ge-\n\nmacht. \n\n3. Der Beteiligte zu 1 ist schließlich auch Insolvenzgläubiger im Sinne \n\ndes § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO. \n\na) Das Landgericht hat § 38 InsO angewandt und geprüft, ob dem Betei-\n\nligten zu 1 im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter \n\nVermögensanspruch zugestanden habe. Diese Frage hat es \"jedenfalls\" für ei-\n\nnen Anspruch auf Geschäftsführergehalt für den Monat August 2000 bejaht. \n\nDer Beteiligte zu 2 behauptet, dieser Anspruch richte sich gegen die Komple-\n\nmentär-GmbH der Schuldnerin, deren Geschäftsführer der Beteiligte zu 1 ge-\n\nwesen sei, nicht jedoch gegen die Schuldnerin. Bei den übrigen vom Beteiligten \n\nzu 1 zur Tabelle angemeldeten Forderungen handele es sich um nachrangige \n\nAnsprüche gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Dieser erstmals im Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren gehaltene Vortrag sei zu berücksichtigen, weil die Beschwerdebe-\n\nfugnis als Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen \n\nzu prüfen sei. \n\n7 \n\nb) Für die Frage der Beschwerdeberechtigung gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 \n\nInsO kommt es nicht darauf an, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung \n\ntatsächlich besteht. \"Insolvenzgläubiger\" im Sinne dieser Vorschrift (und im \n\nRahmen anderer insolvenzverfahrensrechtlicher Vorschriften, welche einem \n\nInsolvenzgläubiger ein Beschwerderecht geben) ist jeder Gläubiger, der seine \n\nForderung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat (Jae-\n\nger/Gerhardt, InsO § 6 Rn. 29; Gerhardt, in Festschrift für Uhlenbruck, S. 75 ff, \n\n85; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 6 Rn. 12; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. \n\n§ 6 Rn. 24; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 6 Rn. 13). Wie der Senat schon zum \n\nRecht, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (§ 75 Abs. \n\n1 Nr. 3 InsO), entschieden hat, ist das Insolvenzgericht nicht dazu berufen, die \n\nInsolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (Beschl. v. 14. Oktober 2004 \n\n- IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447). Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem \n\nInsolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern (§§ 176, 178 ff InsO) und gege-\n\nbenenfalls dem jeweils zuständigen Prozessgericht (§ 180 InsO). Nur diese \n\nAufgabenverteilung ist sinnvoll. Die Eintragung in die Tabelle wegen Unterblei-\n\nbens eines Widerspruchs oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des \n\nProzessgerichts (§ 183 InsO) wirkt gegenüber dem Verwalter und allen Insol-\n\nvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Das Ergebnis \n\neiner Inzidentprüfung der Forderung im Rahmen des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO \n\nwäre demgegenüber nur für das jeweilige Beschwerdeverfahren von Belang. \n\nVom (unterbliebenen) Widerspruch des Verwalters, um dessen Vergütung es \n\ngeht, oder anderer Insolvenzgläubiger kann das Beschwerderecht des Insol-\n\nvenzgläubigers nicht abhängig gemacht werden. Nur wenn rechtskräftig festge-\n\nstellt wird, dass dem (vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete For-\n\nderung nicht zusteht, entfällt dessen Beschwerdeberechtigung. Das ist hier je-\n\ndoch nicht der Fall. \n\nIII. \n\n8 \n\n9 \n\nIn der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefoch-\n\ntenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenz-\n\ngericht. \n\n1. Das Landgericht hat für unerheblich gehalten, dass der Beteiligte zu 2 \n\nin seinem Vergütungsfestsetzungsantrag die Zusammensetzung des von ihm \n\nverwalteten Vermögens nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe; denn \n\ngemäß § 5 InsO habe das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu \n\nermitteln, die für das Insolvenzverfahrens von Bedeutung seien. Aus dem Tä-\n\ntigkeitsbericht des Beteiligten zu 2 vom 22. Dezember 2000 sei ersichtlich, dass \n\ner nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf die mit Aus- und Absonderungsrech-\n\nten belasteten Gegenstände entfaltet habe. \n\n10 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDer Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 2 vom 22. Dezember \n\n2000 genügte auch im Zusammenhang mit den übrigen von ihm eingereichten \n\nUnterlagen nicht den Anforderungen der §§ 10, 8 Abs. 2 InsVV. \n\n11 \n\na) Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung schriftlich \n\nzu beantragen. Im Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maß-\n\ngebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist (§ 8 Abs. 2 InsVV). Wird mehr \n\nals die Regelvergütung des § 2 InsVV verlangt, sind auch die begehrten Zu-\n\nschläge (§ 3 Abs. 1 InsVV) und deren tatsächliche Voraussetzungen sowie die-\n\njenigen Umstände, die Abschläge (§ 3 Abs. 2 InsVV) rechtfertigen könnten, so \n\ndarzulegen, dass dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Prü-\n\n \n \n \n \n\n12 \n\n13 \n\nfung der Berechnung möglich ist. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt \n\ndies entsprechend (§ 10 InsVV). \n\nb) Diesen Anforderungen genügte der Festsetzungsantrag des Beteilig-\n\nten zu 2 vom 22. Dezember 2000 nicht. \n\nDer weitere Beteiligte hat den Wert des verwalteten Vermögens mit \n\n10.812.523,27 DM angegeben und dazu auf die Eröffnungsbilanz verwiesen. \n\nEntgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 war diese Verweisung grundsätzlich \n\nzulässig. Die Eröffnungsbilanz enthielt jedoch Aus- und Absonderungsrechte im \n\nWert von 2.578.730,95 DM. Nach der früheren Rechtsprechung des Senats \n\nwären mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände nur dann in \n\ndie Berechnungsgrundlage einzubeziehen gewesen, wenn sich der Verwalter \n\nnennenswert mit ihnen befasst hätte; wäre die Befassung nennenswert, aber \n\nnicht erheblich gewesen, wäre ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV ge-\n\nboten gewesen (BGHZ 146, 165, 176 f). Beides wäre im Einzelnen darzulegen \n\ngewesen. Daran fehlt es völlig. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats \n\n(BGHZ 165, 266; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, WM 2006, \n\n1687, z.V. in BGHZ bestimmt) werden Gegenstände mit Aus- und Absonde-\n\nrungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur be-\n\nrücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Die \n\nerhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertausschöp-\n\nfend belastet sind, schlägt sich nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, \n\nsondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung. Auch die tatsächlichen \n\nVoraussetzungen für in Betracht kommende Zu- oder Abschläge müssen sich \n\njedoch aus dem Festsetzungsantrag ergeben. Das Insolvenzgericht ist erst \n\ndann verpflichtet, Amtsermittlungen aufzunehmen, wenn der Vergütungsantrag \n\ndie erforderlichen tatsächlichen Grundlagen enthält. \n\n14 \n\nWie sich der (auf die Vergütung des endgültigen Verwalters bezogene) \n\nZuschlag von 120 % zusammensetzt, hat der Beteiligte zu 2 ebenfalls nicht \n\nausreichend dargelegt. Er hat insoweit nur auf seinen Antrag auf Bewilligung \n\neines Vorschusses auf seine Vergütung als endgültiger Verwalter Bezug ge-\n\nnommen. Das ist schon im Ansatz unzulässig. Für die Bemessung der Vergü-\n\ntung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann es nicht auf Umstände ankom-\n\nmen, die sich erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben. \n\nDie Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist \n\nvielmehr aus sich heraus zu bewerten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 \n\n- IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519). Der Vorschussantrag des Beteiligten zu 2 \n\nbegründete Zuschläge etwa mit der zu erwartenden Verfahrensdauer von mehr \n\nals 2 Jahren. Dieser Gesichtspunkt konnte im Eröffnungsverfahren keine Rolle \n\nspielen. \n\n15 \n\nc) Weder das Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht haben (ver-\n\nfahrensfehlerfreie) Feststellungen getroffen, welche die fehlenden Angaben \n\ndes Beteiligten zu 2 ersetzen könnten. Das Insolvenzgericht hat lediglich die \n\nAngaben des Beteiligten zu 2 übernommen und auf \"Umfang und Schwierigkeit \n\nder Geschäftsführung\" verwiesen. Das Landgericht hat eine nennenswerte \n\nBefassung mit Aus- und Absonderungsrechten darin gesehen, dass der Betei-\n\nligte zu 2 diese in dem Bericht vom 22. Dezember 2000 erwähnt und außerdem \n\nSonderrechte in Höhe von 900.000 DM vor Insolvenzeröffnung befriedigt habe. \n\nDas reicht hinsichtlich der in der Eröffnungsbilanz aufgeführten, also noch be-\n\nstehenden Fremdrechte nicht aus. Auch die \"Zuschläge von insgesamt 30 % \n\ndes Staffelsatzes\", welche die Kammer für gerechtfertigt gehalten hat, lassen \n\nsich nicht nachvollziehen. \n\nIV. \n\n16 \n\nDie angefochtene Entscheidung kann damit keinen Bestand haben. Sie \n\nist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist \n\ndem Senat nicht möglich. Der Beteiligten zu 2 muss Gelegenheit erhalten, ei-\n\nnen den Anforderungen der §§ 10, 8 Abs. 2 InsVV entsprechenden Vergütungs-\n\nfestsetzungsantrag zu stellen, nachdem die Vorinstanzen seinen Antrag für \n\nausreichend angesehen haben. Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache \n\nzur Entscheidung über den zu vervollständigenden Antrag des Beteiligten zu 2 \n\nan das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f), \n\ndas auch den weiteren Einwänden des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Berech-\n\nnungsgrundlage und den tatsächlichen Voraussetzungen sowie der Höhe der \n\nbeantragten Zuschläge nachzugehen haben wird. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 27.12.2000 - 80 IN 292/00 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 26.11.2003 - 10 T 36/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB___1-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zb-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB___1-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB___1-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/ix-zb-1-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB___1-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:46.301044+00:00"}}