{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__85-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"IX ZB 85/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 85/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 1. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Erbin gegen den Beschluss der 19. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Februar 2004 wird als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDie Erbin trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde \n\nnach einem Wert von 4.000 Euro. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statt-\n\nhaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO \n\nnicht gegeben sind. \n\nGrundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechtssa-\n\nche, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungs-\n\nfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen \n\nstellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es erforderlich, die durch \n\ndie angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu be-\n\nnennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestimmte \n\nVielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Insbesondere sind Ausführungen \n\ndazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher \n\nSeite diese umstritten sind (BGHZ 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier. \n\n3 \n\nZur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO) ist die Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn einem Gericht bei der \n\nAnwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, welche die Wiederho-\n\nlung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte er-\n\nwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der \n\nRechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchst-\n\nrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (BGHZ 159, 135, 139). Eine derarti-\n\nge Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ist von der Rechtsbeschwerde \n\nnicht dargelegt worden; sie ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der rechtli-\n\nchen Begründung des angefochtenen Beschlusses. Gleiches gilt für eine Diver-\n\ngenz, also eine die Entscheidung tragende Abweichung der Beschwerdeent-\n\nscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts \n\n(BGHZ 154, 288, 292 f). Objektive Willkür oder eine Verletzung von Verfah-\n\nrensgrundrechten eines Beteiligten (vgl. BGHZ 159, 135, 139 f) behauptet die \n\nRechtsbeschwerde schließlich ebenfalls nicht. \n\n4 \n\nErgänzend sei bemerkt: Der Insolvenzgrund der Überschuldung des \n\nNachlasses (§ 320 InsO) und das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 \n\nBGB) schließen sich nicht denknotwendig aus; denn der Berechnung des \n\nPflichtteilsanspruchs wird der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles \n\nzugrunde gelegt (§ 2311 BGB), während der Insolvenzgrund - der den Nachlass \n\nbetrifft, während die Verhältnisse des oder der Erben außer Betracht zu bleiben \n\nhaben - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens vorliegen muss (§ 16 InsO). Im Insolvenzeröffnungsverfahren gilt der Amt-\n\nsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO; vgl. BGHZ 153, 205, 208). Liegt ein zulässiger \n\nAntrag vor, ist das Insolvenzgericht also weder an die von den Beteiligten vor-\n\ngetragenen Tatsachen noch an ihre im Verfahren geäußerten Rechtsansichten \n\ngebunden. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung \n\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen \n\n(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nDr. Fischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 07.11.2003 - 72 IN 391/02 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 25.02.2004 - 19 T 279/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/ix-zb-85-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2311","ref_norm":"2311","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/ix-zb-85-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:34.108002+00:00"}}