{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__76-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"IX ZB 76/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 58, 66 Abs. 1 a) Kommt der entlassene Insolvenzverwalter der Aufforderung des Insolvenzge- richts, eine Teilschlußrechnung einzureichen, nicht nach, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden. b) Mehrere, für dieselbe Pflichtverletzung verhängte Zwangsgelder können zusam- mengerechnet den Betrag von 25.000 € überschreiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 76/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 58, 66 Abs. 1 \n\na) Kommt der entlassene Insolvenzverwalter der Aufforderung des Insolvenzge-\n\nrichts, eine Teilschlußrechnung einzureichen, nicht nach, kann gegen ihn ein \n\nZwangsgeld festgesetzt werden. \n\nb) Mehrere, für dieselbe Pflichtverletzung verhängte Zwangsgelder können zusam-\n\nmengerechnet den Betrag von 25.000 € überschreiten. \n\nBGH, Beschluß vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04 - LG Mainz \n\n AG Worms \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 14. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mainz vom 16. Februar 2004 wird auf Kosten \n\ndes weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluß des Amtsgerichts \n\n- Insolvenzgerichts - vom 31. August 1999 zum Verwalter in dem Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Mit Beschluß des Insol-\n\nvenzgerichts vom 25. April 2002 wurde er aus dem Amt entlassen und der wei-\n\ntere Beteiligte zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Gegen diesen Be-\n\nschluß legte der weitere Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde ein; den Antrag, \n\ndie Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, lehnte das \n\nLandgericht mit Beschluß vom 2. Juli 2002 ab. Mit weiterem Beschluß vom \n\n29. Juli 2002 setzte das Landgericht das Beschwerdeverfahren bis zum Ab-\n\nschluß eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aus. \n\nMit Schreiben vom 24. Juni 2003 und 17. Juli 2003 hat das Insolvenzge-\n\nricht den weiteren Beteiligten zu 1 - im zweiten Schreiben unter Androhung ei-\n\nnes Zwangsgeldes - aufgefordert, die Teilschlußrechnung nebst Belegen ein-\n\nzureichen. Dem ist der weitere Beteiligte zu 1 nicht nachgekommen. Mit Be-\n\nschluß vom 11. August 2003 hat das Insolvenzgericht das angekündigte \n\nZwangsgeld in Höhe von 15.000 € festgesetzt und ein weit eres Zwangsgeld \n\nvon 20.000 € angedroht. Die sofortige Beschwerde des wei\n\nteren Beteiligten \n\nzu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 58 \n\nAbs. 2 Satz 3 InsO) und auch im übrigen zulässig; es hat indessen keinen Er-\n\nfolg. \n\nDas Insolvenzgericht hat rechtsfehlerfrei ein Zwangsgeld in Höhe von \n\n15.000 € gegen den weiteren Beteiligten zu 1 festgeset zt und die Festsetzung \n\neines weiteren Zwangsgeldes über 20.000 € angedroht. \n\n1. Die Frage, ob das Insolvenzgericht den entlassenen Verwalter gemäß \n\n§ 58 InsO mit Zwangsgeld zur Abgabe einer Teilschlußrechnung anhalten \n\nkann, ist umstritten. Von einigen Stimmen in der Literatur wird dies abgelehnt \n\n(MünchKomm-InsO/Nowak, § 66 Rn. 35; Delhaes in Nerlich/Römermann, InsO \n\n§ 58 Rn. 4; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 58 InsO \n\nRn. 18), von anderen hingegen befürwortet (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58 \n\nRn. 34, § 66 Rn. 17; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 58 Rn. 18; Onusseit in \n\nKübler/Prütting, aaO § 66 Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 58 Rn. 14; \n\nSmid, InsO 2. Aufl. § 58 Rn. 17; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. \n\n§ 58 Rn. 4, 28). Die letztere Auffassung trifft zu. \n\na) Der Festsetzungsbeschluß des Insolvenzgerichts findet seine Rechts-\n\ngrundlage in § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 66 Abs. 1 InsO. Der gemäß § 59 InsO \n\nentlassene \n\nInsolvenzverwalter hat gemäß § 66 Abs. 1 \n\nInsO eine \n\nTeilschlußrechnung zu legen (HK-InsO/Eickmann, aaO § 66 Rn. 2; Onusseit, \n\naaO § 66 Rn. 5; FK-InsO/Kind, 3. Aufl. § 66 Rn. 2; Uhlenbruck, aaO § 66 \n\nRn. 17; Smid, aaO § 66 Rn. 4; Hess, aaO § 66 Rn. 8). Die Verpflichtung des \n\nVerwalters zur Rechnungslegung gemäß § 66 InsO wird im Verfahren nach \n\n§ 58 Abs. 2 InsO vollstreckt (Onusseit, aaO § 66 Rn. 10; Kind, aaO § 66 Rn. 5; \n\nUhlenbruck, aaO § 58 Rn. 27; Hess, aaO § 58 Rn. 18). Der Festsetzung von \n\nZwangsgeld steht die Beendigung des Amtes des weiteren Beteiligten zu 1 \n\nnicht entgegen. Die in § 58 Abs. 2 Satz 1 InsO vorgesehenen Maßnahmen sind \n\nAusdruck der in § 58 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordneten Aufsicht des Insolvenz-\n\ngerichts über den Insolvenzverwalter. Die Aufsicht beginnt mit der Annahme \n\ndes Amtes und dauert über dessen Beendigung fort, bis der Verwalter sämtli-\n\nche Verpflichtungen vollständig erfüllt hat; hierzu gehört insbesondere die \n\nRechnungslegung und die Herausgabe der Bestallungsurkunde (MünchKomm-\n\nInsO/Graeber, § 58 Rn. 7, 10; FK-InsO/Kind, aaO § 58 Rn. 4; Lüke, aaO § 58 \n\nRn. 4; \n\nOnusseit, \n\naaO; \n\nUhlenbruck, aaO § 66 Rn. 17; HK-InsO/Eickmann, aaO § 58 Rn. 14; vgl. auch \n\nBGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, WM 2004, 295, 297: nachwir-\n\nkende Amtspflicht des früheren Insolvenzverwalters). Unabhängig von der \n\nReichweite der Vorschrift belegt auch § 58 Abs. 3 InsO, daß die insolvenzspe-\n\nzifische Pflichtenstellung des Verwalters das Ende seines Amtes überdauert. \n\nb) Diese Bestimmung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde der zwangsweisen Durchsetzung der Teilrechnungslegungspflicht \n\ndes weiteren Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Nach § 58 Abs. 3 InsO gilt Ab-\n\nsatz 2 entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines ent-\n\nlassenen Verwalters. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber nicht die mit-\n\ntels Zwangsgeldes durchzusetzenden Pflichten des entlassenen Verwalters auf \n\ndie Herausgabe der Masse und weiterer Gegenstände beschränken. Dies folgt \n\neindeutig aus der Gesetzesgeschichte: \n\nDie in § 58 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 1 InsO vorgesehenen Pflichten des \n\nVerwalters waren bereits in § 68 Satz 2, § 76 Abs. 1 des Regierungsentwurfs \n\nenthalten. § 69 Abs. 1 Satz 1 RegE-InsO sah - daran anknüpfend - vor, daß \n\ndas Gericht dem Verwalter durch vollstreckbaren Beschluß die Erfüllung der \n\nPflicht aufgeben kann, wenn dieser \"eine seiner Pflichten gegenüber dem In-\n\nsolvenzgericht\" nicht erfüllt. Nach Satz 3 der zunächst vorgesehenen Vorschrift \n\nsollte dieses Verfahren auch für die Herausgabepflichten eines entlassenen \n\nVerwalters gelten. Dementsprechend hielt die Begründung zum Regierungs-\n\nentwurf fest, daß die in § 69 RegE-InsO \"beschriebenen Befugnisse\" dem In-\n\nsolvenzgericht auch gegenüber einem entlassenen Insolvenzverwalter zuste-\n\nhen (BT-Drucks. 12/2443 S. 128). Der Rechtsausschuß des Deutschen Bun-\n\ndestags hat den Regelungsvorschlag des Regierungsentwurfs vereinfacht (jetzt \n\n§ 58 InsO), ohne an den durchsetzbaren Pflichten des entlassenen Verwalters \n\netwas ändern zu wollen. Im Gegenteil hat auch der Rechtsausschuß festgehal-\n\nten, daß der jetzige § 58 Abs. 3 InsO die Festsetzung des Zwangsgeldes auch \n\nauf die Durchsetzung der Herausgabepflicht des entlassenen Verwalters er-\n\nstreckt (BT-Drucks. 12/7302 S. 161). Danach kann es keinem Zweifel unterlie-\n\ngen, daß § 58 Abs. 3 InsO die mittels Zwangsgelds durchsetzbaren Pflichten \n\ndes entlassenen Insolvenzverwalters auf die dort vorgesehene Herausgabe-\n\npflicht erweitert, ohne die sich aus § 58 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 1 InsO erge-\n\nbenden Pflichten einzuschränken. \n\nc) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, § 58 Abs. 3 InsO enthalte \n\nfür Fälle der vorliegenden Art keine eindeutige und klare Ermächtigungsgrund-\n\nlage, geht dieser Einwand daran vorbei, daß der Beschluß des Insolvenzge-\n\nrichts seine Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 InsO findet. \n\n§ 58 InsO knüpft an die Regelung der §§ 83, 84 KO an und stellt in Absatz 1 \n\n- über die Konkursordnung hinausgehend - ausdrücklich klar, daß Auskunfts- \n\nund Berichtspflichten zu den von der Vorschrift erfaßten Aufsichtsinstrumenten \n\ngehören. Damit liegt insgesamt eine den verfassungsrechtlichen Anforderun-\n\ngen genügende Ermächtigungsgrundlage vor (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, \n\n§ 58 Rn. 5; Hess, aaO § 58 Rn. 8). \n\nd) Die Erwägung der Rechtsbeschwerde, die Entlassung des weiteren \n\nBeteiligten zu 1 könnte noch nicht wirksam sein und deswegen fehle es an ei-\n\nner Pflicht zur Rechnungslegung, trifft nicht zu. Die gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1, \n\n§ 6 Abs. 1 InsO statthafte sofortige Erstbeschwerde hat keine aufschiebende \n\nWirkung (§§ 4 InsO, 570 Abs. 1 ZPO; vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 \n\nRn. 51). Den Antrag des weiteren Beteiligten zu 1, die Vollziehung des Be-\n\nschlusses vom 25. April 2002 auszusetzen (§ 4 InsO, § 570 Abs. 3 ZPO), hat \n\ndas Landgericht abgelehnt. \n\n2. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 1 auf rechtliches Gehör \n\nnicht verletzt. Zwar trifft es zu, daß dieser in der Begründung seiner Erstbe-\n\nschwerde eingewandt hat, ihm sei die verlangte Rechnungslegung unmöglich. \n\nAuch verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausfüh-\n\nrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. \n\nArtikel 103 Abs. 1 GG ist aber erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, \n\ndaß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit ein Verstoß ge-\n\ngen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall beson-\n\ndere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen eines Beteilig-\n\nten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-\n\ndung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295 f). \n\nDerartige Umstände liegen hier nicht vor. Denn Art. 103 Abs. 1 GG ver-\n\nwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus \n\nGründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen \n\n(BVerfGE 70, 288, 293 f). Auf das Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 zur \n\nangeblichen Unmöglichkeit der Rechnungslegung ist das Beschwerdegericht \n\nerkennbar aus Gründen des materiellen Rechts nicht eingegangen. Selbst \n\nwenn der Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1, er verfüge über keinerlei, sich \n\nauf die Insolvenzmasse beziehende Unterlagen mehr, zuträfe, belegt dies die \n\nUnmöglichkeit einer Teilrechnungslegung (im Zeitpunkt der Vollstreckung) kei-\n\nneswegs. Denn er behauptet nicht, der weitere Beteiligte zu 2 gewähre ihm \n\nkeinen Zugang zu den von ihm benötigten Unterlagen (vgl. BayObLG NJW \n\n1975, 740; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, \n\n3. Aufl. § 888 ZPO Rn. 17 ff). \n\n3. Gegen die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes wendet sich der \n\nweitere Beteiligte zu 1 nicht; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich (§ 58 \n\nAbs. 2 Satz 2 InsO). \n\n4. Die Rechtsbeschwerde beanstandet ferner nicht die im Beschluß des \n\nInsolvenzgerichts ausgesprochene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes \n\nvon 20.000 €. Rechtsfehler treten auch insoweit nicht her vor. Aus § 58 Abs. 2 \n\nSatz 2 InsO ergibt sich, daß das Insolvenzgericht ein weiteres Zwangsgeld an-\n\ndrohen darf, wenn der Insolvenzverwalter auch nach Festsetzung und Voll-\n\nstreckung des (ersten) Zwangsgeldes seinen Pflichten nicht nachkommt. Arti-\n\nkel 103 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen; denn es handelt sich nicht um \n\neine Strafe. Vielmehr entspricht in einem solchen Fall die wiederholte Anwen-\n\ndung der Maßnahme deren Beugecharakter. Eine vorherige Anhörung des wei-\n\nteren Beteiligten zu 1 war nicht erforderlich (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, \n\n§ 58 Rn. 48; FK-InsO/Kind, aaO § 58 Rn. 13; Lüke, aaO § 58 Rn. 17; Delhaes, \n\naaO § 58 Rn. 16; Uhlenbruck, aaO § 58 Rn. 27; a.A. zu § 83 KO: LG Coburg \n\nRpfleger 1990, 383 mit abl. Anm. Depré). \n\nDie Auffassung, die für eine einheitliche Pflichtverletzung festgesetzten \n\nZwangsgelder dürften die Höhe von insgesamt 25.000 € ni cht übersteigen \n\n(Blersch, aaO § 58 Rn. 14; Uhlenbruck, aaO), widerspricht dem eindeutigen \n\nWortlaut des Gesetzes (\"einzelne\"; vgl. Hess, aaO § 58 Rn. 21; FK-InsO/Kind, \n\naaO § 58 Rn. 11; Delhaes, aaO § 58 Rn. 14). Auch für die Vorschrift des § 888 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO, dem § 58 Abs. 2 Satz 2 InsO nachgebildet ist (BT-Drucks. \n\n12/7302 S. 161), ist eine solche Begrenzung nicht anzunehmen (vgl. OLG \n\nFrankfurt am Main InVo 2002, 436; Schuschke/Walker, aaO § 888 ZPO Rn. 29, \n\n30; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 888 ZPO Rn. 13; Musielak/ \n\nLackmann, ZPO 4. Aufl. § 888 Rn. 12; Zöller/Stöber, aaO § 888 Rn. 8). \n\nFischer \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill\n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/ix-zb-76-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":16},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/ix-zb-76-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__76-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:37.153268+00:00"}}