{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__64-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"IX ZB 64/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 64/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juni 2005 \n\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 23. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Februar 2004 wird auf \n\nKosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n146.845,54 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie in Italien residierende Antragstellerin (Gläubigerin) erwirkte gegen \n\nden in Deutschland ansässigen Antragsgegner (Schuldner) beim Landesge-\n\nricht Bozen am 30. September 2002 ein Urteil, das den Antragsgegner unter \n\nanderem zur Zahlung von 134.645,54 € sowie von Verfahre nsspesen in Höhe \n\nvon 12.200 € verurteilte. \n\nDie Gläubigerin begehrt insoweit die Zulassung dieses Urteils zur Voll-\n\nstreckung in Deutschland. Der Schuldner wendet ein, der Vollstreckbarerklä-\n\nrung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer \n\ndes Landgerichts hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben. Die Beschwer-\n\nde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich dieser mit sei-\n\nner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche \n\nBedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates \n\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von \n\nEntscheidungen \n\nin Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 \n\n(EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a, Art. 76 EuGVVO Anwendung. \n\n2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. \n\nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine ent-\n\nscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf-\n\nwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und des-\n\nhalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-\n\nlung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291 zu § 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dahinstehen kann, ob die innerhalb der Frist (§ 16 \n\nAbs. 2 Satz 2 AVAG, § 575 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 6 a.F. ZPO) vorgetragene \n\nRechtsmittelbegründung dem Darlegungserfordernis des § 575 Abs. 3 Nr. 2 \n\nZPO, § 16 Abs. 2 AVAG entspricht. Denn die von der Rechtsbeschwerde zu \n\nArt. 34 Nr. 1 EuGVVO aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs \n\ngeklärt. \n\nNach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO darf die Vollstreckbarerklärung von \n\ndem Rechtsmittelgericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufge-\n\nführten Gründe versagt werden. Gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO wird eine Ent-\n\nscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung \n\n(ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensicht-\n\nlich widersprechen würde. Zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ hat der Europäische Ge-\n\nrichtshof entschieden, daß diese Vorschrift eng auszulegen ist, da sie ein Hin-\n\ndernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele des Übereinkom-\n\nmens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und \n\ndie Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen \n\nvom 27. September 1968 bildet. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist \n\ndaher anerkannt, daß die Ordre-Public-Klausel nur in Ausnahmefällen eine \n\nRolle spielen kann (vgl. z.B. EuGH NJW 1989, 663, 664; 1997, 1061, 1062; \n\n2000, 1853, 1854; 2185, 2186). Dies ist der Fall, wenn die Anerkennung oder \n\nVollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung \n\ngegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem \n\nnicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates \n\nstünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung \n\nauf ihre Gesetzmäßigkeit gewahrt bleibt (vgl. Art. 36, 45 Abs. 2 EuGVVO), muß \n\nes sich bei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der \n\nRechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechts-\n\nnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln. Dieser \n\nRechtsprechung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 144, 390, 392 f). Die \n\nVollstreckbarkeit kann nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausländi-\n\nsche Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingen-\n\nden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts abweicht. Ein Versagungsgrund \n\nist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts \n\naufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des \n\ndeutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß es nicht als \n\nin einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden \n\nkann (BGHZ 48, 327, 331; BGH, Beschl. v. 21. März 1990 - XII ZB 71/89, NJW \n\n1990, 2201, 2202 f). \n\nEinen solchen fundamentalen Verfahrensverstoß zeigt die Rechtsbe-\n\nschwerde nicht auf. Sie meint, das Landesgericht Bozen hätte den Antrags-\n\ngegner darüber aufklären müssen, daß trotz der Niederlegung des Mandats \n\ndurch seinen italienischen Prozeßbevollmächtigten der Prozeß auch dann \n\n\"weiterlaufe\", wenn er keinen neuen Anwalt mit seiner Interessenwahrnehmung \n\nbeauftrage. Auch hätte es darauf hinweisen müssen, daß trotz Mandatsnieder-\n\nlegung auch weiterhin Zustellungen an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten \n\nvorgenommen würden. Das italienische Gericht hat jedoch ersichtlich sein Ver-\n\nfahren an Art. 85 der \n\nitalienischen Zivilprozeßordnung orientiert. Diese \n\nVorschrift entspricht § 87 Abs. 1 ZPO. Auch nach deutschem Recht können \n\ndas Gericht und der Prozeßgegner dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten \n\ngegenüber wirksam handeln, solange das Erlöschen der Vollmacht im \n\nAußenverhältnis noch keine Wirksamkeit erlangt hat. Insbesondere müssen \n\nalle Zustellungen an ihn erfolgen (§ 172 ZPO). Der Prozeßbevollmächtigte muß \n\ndie Zustellungen entgegennehmen und die Partei - unabhängig vom Erlöschen \n\nnehmen und die Partei - unabhängig vom Erlöschen der Vertretungsmacht im \n\nInnenverhältnis - davon unterrichten (Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 87 Rn. 6). \n\nEin Hinweis auf diese Rechtsfolge ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Es ist \n\nvielmehr Sache der Partei, sich um den Fortgang ihres Prozesses zu kümmern \n\nund für ihre weitere Vertretung vor dem ausländischen Gericht zu sorgen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 19. September 1977 - VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114, 1115; \n\nBeschl. v. 21. März 1990, aaO S. 2203; Geimer, Europäisches Zivilverfahrens-\n\nrecht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 27). \n\nOb in Einzelfällen aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß \n\nArt. 103 Abs. 1 GG etwas anderes hergeleitet werden kann (vgl. BVerwG \n\nRpfleger 1983, 116, 117; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 87 Rn. 4; Münch-\n\nKomm-ZPO/v. Mettenheim, 2. Aufl. § 87 Rn. 6), bedarf hier keiner Entschei-\n\ndung. Zwar gehört die Beachtung der Grundrechte zum Inhalt der deutschen \n\nöffentlichen Ordnung (BGHZ 48, 327, 330; 144, 390, 392; Kropholler, Europäi-\n\nsches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 15; vgl. auch EuGH NJW \n\n2000, 1853, 1854). Jedoch legt die Rechtsbeschwerde schon nicht dar, was \n\nder Antragsgegner veranlaßt und insbesondere gegenüber dem italienischen \n\nGericht noch vorgetragen hätte, wenn die von ihm für erforderlich gehaltenen \n\nHinweise erteilt worden wären (vgl. zu dem erforderlichen Vortrag bei einer \n\nGehörsrüge BVerfGE 28, 17, 19 f; 79, 80, 83 f; BGH, Beschl. v. 11. Februar \n\n2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703). Im übrigen würde auch die Ent-\n\nscheidung des Landesgerichts Bozen nicht auf einem - unterstellten - Gehörs-\n\nverstoß beruhen; denn das Beschwerdegericht hat - für den Senat bindend \n\n(§ 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO) - festgestellt, daß \n\nder Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners diesen und seinen vorinstanz-\n\nlichen Verfahrensbevollmächtigten trotz Mandatsniederlegung regelmäßig über \n\nden Verfahrensfortgang unterrichtet hat. \n\nAuch ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren liegt \n\nnicht vor. Anders als in der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2000 \n\n(BGHZ 144, 390, 391 f) hat das Gericht dem Antragsgegner nicht verwehrt, \n\nsich im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. \n\n3. Die vom Antragsgegner vertretene Auffassung kommt nach alledem \n\nzweifelsfrei nicht in Betracht. Daher besteht entgegen der Anregung der \n\nRechtsbeschwerde keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften mit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage zu befassen. Zwar \n\nist die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ er-\n\ngangen. Über die Formulierung dieser Vorschrift geht Art. 34 Nr. 1 EuGVVO \n\naber noch hinaus, indem diese Bestimmung ausdrücklich einen offensichtlichen \n\nWiderspruch zum ordre public verlangt. In Fortschreibung der schon bislang \n\ngeübten zurückhaltenden Auslegung soll damit deutlich gemacht werden, daß \n\nder ordre public nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann (BR-\n\nDrucks. 534/99 S. 24 zu Art. 41 des Entwurfs; Kropholler, aaO Art. 34 EuGVVO \n\nRn. 4). Auch hat der Europäische Gerichtshof schon unter der Geltung des \n\nArt. 27 Nr. 1 EuGVÜ die Anwendung der Ordre-Public-Klausel auf offensichtli-\n\nche Verletzungen wesentlicher Rechtsnormen des Vollstreckungsstaates be-\n\nschränkt (EuGH NJW 2000, 1853, 1854). \n\nEine Abweichung des Beschwerdegerichts von einer Entscheidung des \n\nGerichtshofs macht die Rechtsbeschwerde selbst nicht geltend (§ 16 Abs. 2 \n\nSatz 3 AVAG). \n\nIII. \n\nMit der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erledigt sich der An-\n\ntrag des Antragsgegners vom 14. Juni 2005 auf Aussetzung der Vollziehung \n\n(vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 4, § 24 Abs. 2 Nr. 3 AVAG). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser\n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/ix-zb-64-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/ix-zb-64-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__64-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:48:33.989559+00:00"}}