{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__62-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"IX ZB 62/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO §§ 97, 98, 36 Abs. 1 a) Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgerichts erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, daß der Schuldner ohne weiteres erkennen kann durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt. b) Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hin- sichtlich einzelnen von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeit- lich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist. c) Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 62/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 97, 98, 36 Abs. 1 \n\na) Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgerichts erlassenen Haftbefehls sind die \n\nMitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, \n\nso bestimmt zu bezeichnen, daß der Schuldner ohne weiteres erkennen kann \n\ndurch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt. \n\nb) Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hin-\n\nsichtlich einzelnen von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil \n\neine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeit-\n\nlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise \n\nabzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist. \n\nc) Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen \n\ndem Insolvenzbeschlag. \n\nBGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 – IX ZB 62/04 – AG Köln \n\n LG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nam 17. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der \n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Februar 2004 teil-\n\nweise aufgehoben. \n\nDer Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 4. November 2003 \n\nwird unter Zurückweisung der Rechtsmittel aufrechterhalten, so-\n\nweit mit der Haftanordnung durchgesetzt werden soll, daß der \n\nSchuldner dem Beteiligten zu 2) die Namen und Anschriften der \n\nseit dem 1. Juli 2002 behandelten Privatpatienten mitteilt und an-\n\ngibt, welche Honorarforderungen diesen gegenüber entstanden \n\nund in welchem Umfang sie erfüllt worden sind. \n\nIm übrigen wird der Beschluß aufgehoben und die Sache zur er-\n\nneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 4.000 € \n\n(§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. analog). \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Schuldner ist Internist und betreibt eine Arztpraxis. Mit Beschluß \n\nvom 1. Juli 2002 hat das Amtsgericht auf Gläubigerantrag das Insolvenzverfah-\n\nren über sein Vermögen eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt vom Schuld-\n\nner Auskunft und Mitwirkung zur Klärung der Einkommens- und Vermögens-\n\nverhältnisse des fortlaufenden Praxisbetriebes, die er im Schreiben an den \n\nSchuldner vom 16. Juni 2003 wie folgt konkretisiert hat: \n\n„1) Welche Privatpatienten hat der Schuldner seit dem Tag der Insolvenzeröff-\n\nnung, wann und mit welchem Honorar behandelt. Benötigt wird eine Auflistung mit \n\nVornamen, Namen und zustellfähiger Anschrift jedes Privatpatienten (….). \n\n2) Der Schuldner hat im Nachgang zum Termin zur Auskunftserteilung vom \n\n08.01.2003 die angekündigten Einnahmen- und Ausgabenbelege sowie Kassenbü-\n\ncher (Frage 5) nicht in ordnungsgemäßer Form vorgelegt. Der Schuldner hat da-\n\nher die angeforderten Einnahmen- und Ausgabenbelege für den Zeitraum ab dem \n\nTag der Insolvenzeröffnung bis zum heutigen Tage mir unverzüglich zur Verfü-\n\ngung zu stellen. \n\n3) Der Schuldner muß seine derzeitigen Einkünfte offen legen. Der Schuldner \n\nmuß darlegen, ob er seine Tätigkeit derzeit als Selbständiger oder nichtselbstän-\n\ndiger Arbeitnehmer fortsetzt. (…) \n\n4) Der Schuldner ist seiner Verpflichtung zur Abrechnung gegenüber der Kassen-\n\närztlichen Vereinigung Nordrhein für die Quartale 04/02 und 01/03 nicht nachge-\n\nkommen. Der Schuldner hat die Abrechnungen nunmehr einzureichen und mir die \n\nfür die Abrechnung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen.“ \n\nDer Schuldner legte eine Zusammenstellung von Übersichten der Aus-\n\ngaben und Einkünfte sowie Aufstellungen über seine Forderungen gegenüber \n\nPrivatpatienten in anonymisierter Form vor. Er machte geltend, die Honorarfor-\n\nderungen am 31. Dezember 1996 an seine Ehefrau abgetreten zu haben. Hin-\n\nsichtlich der Identität der Patienten und der Tatsache der Behandlung berief er \n\nsich auf die ärztliche Schweigepflicht. \n\nDas Amtsgericht hat zur Durchsetzung des Auskunftsersuchens zu-\n\nnächst erfolglos die zwangsweise Vorführung und sodann mit Beschluß vom \n\n4. November 2003 die Haft gegen den Schuldner angeordnet. Hiergegen hat \n\nder Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und im Anschluß daran Ablich-\n\ntungen von 250 anonymisierten Privatarztrechnungen überreicht. Der Insol-\n\nvenzverwalter hat mitgeteilt, daß er die Patientendaten benötige, um etwaige \n\nAnsprüche der Masse überprüfen zu können. Die vom Schuldner angegebenen \n\nEinnahme- und Kostenpositionen seien unzureichend. Er benötige demgegen-\n\nüber geordnete Belege, um die einzelnen Zahlungsvorgänge chronologisch \n\nnachvollziehen und Gläubiger und Schuldner identifzieren zu können. Im übri-\n\ngen habe sich das Auskunftsbegehren zu Nr. 3 und 4 im Schreiben vom \n\n16. Juni 2003 zwischenzeitlich erledigt. Später teilte der Insolvenzverwalter mit, \n\ndaß er Nr. 3 des Ersuchens irrtümlich als erledigt bezeichnet habe; tatsächlich \n\nhabe der Schuldner nach wie vor seine Einkünfte nicht offengelegt. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und dies \n\ndamit begründet, daß bereits die unzureichende Auskunft zu den privatärztli-\n\nchen Abrechnungen den Haftbefehl rechtfertige, ohne daß \"im derzeitigen Ver-\n\nfahrensstadium\" geprüft werden müsse, ob der Schuldner im übrigen seinen \n\nAuskunfts- und Mitwirkungspflichten genügt habe. Hiergegen wendet sich der \n\nSchuldner mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und führt teilweise zur Auf-\n\nhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat allerdings mit Recht die Voraussetzungen \n\nfür die Haftanordnung gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO bejaht, soweit damit die \n\nvom Insolvenzverwalter geforderte Vorlage der privatärztlichen Abrechnungen \n\ndurchgesetzt werden soll. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner im \n\nInsolvenzverfahren verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der \n\nInsolvenzmasse erforderlich sind. Der Insolvenzverwalter kann deshalb Anga-\n\nben über Forderungen verlangen, die der Schuldner bei seiner fortdauernden \n\nPraxistätigkeit gegenüber Privatpatienten erwirbt, weil diese gemäß § 35 InsO \n\nder Masse gebühren. \n\na) Honoraransprüche freiberuflich tätiger Personen gegenüber Dritten \n\nsind in vollem Umfang pfändbar und fallen ohne Abzüge in die Insolvenzmasse \n\n(BGH, Beschl. v. 20. März 2003 – IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983; v. 4. März \n\n2004 – IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ). Die nach dem Vor-\n\ntrag des Schuldners noch vor Insolvenzeröffnung erfolgte Abtretung aller \"For-\n\nderungen aus Einkünften aus Privatliquidationen\" an seine Ehefrau steht der \n\nMassezugehörigkeit nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob diese Abtre-\n\ntung sich trotz ihres insofern nicht eindeutigen Wortlauts auch auf zukünftige \n\nRechte erstreckt. \n\naa) Gemäß § 91 InsO vermag die Abtretung einen Rechtserwerb der \n\nstreitgegenständlichen, nach Insolvenzeröffnung entstandenen Honorarforde-\n\nrungen nicht zu begründen. Ein Fall des § 114 Abs. 1 InsO liegt bereits des-\n\nhalb nicht vor, weil es sich bei Ansprüchen aus einem privatärztlichen Behand-\n\nlungsvertrag nicht um fortlaufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sin-\n\nne der Norm handelt. \n\nbb) Im übrigen ist die Abtretung gemäß § 134 BGB nichtig. Wegen der \n\naus § 402 BGB folgenden umfassenden Informationspflicht gegenüber dem \n\nneuen Gläubiger hat die Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten glei-\n\nchermaßen wie die von Rechtsanwälten in aller Regel die Preisgabe von an-\n\nvertrauten Geheimnissen zur Folge und ist deshalb bei fehlender Einwilligung \n\nder Patienten bzw. Mandanten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB gemäß § 134 \n\nBGB nichtig (BGHZ 115, 123, 124 ff; 116, 268, 272 ff; BGH, Urt. v. 5. Dezem-\n\nber 1995 – X ZR 121/93, WM 1996, 928, 929). \n\nb) Die aufgrund der privatärztlichen Verträge entstandenen Forderungen \n\nsind pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag. \n\naa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Honorarforderungen \n\nvon Steuerberatern und Rechtsanwälten trotz der in § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG, \n\n§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheits-\n\npflichten grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse (BGHZ 141, \n\n173, 176 ff; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 – IX ZB 133/03, ZIP 2003, 2176; \n\nv. 4. März 2004 – IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ). Das im \n\nGrundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Geheimhaltungs-\n\ninteresse der betroffenen Mandanten rechtfertigt den Ausschluß des durch \n\nArt. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrechtes der Gläubiger nicht. Die \n\nAuskunftspflichten des zur Verschwiegenheit verpflichteten Schuldners erstrek-\n\nken sich weder nach § 807 ZPO noch nach § 836 Abs. 3 ZPO auf uneinge-\n\nschränkt schutzwürdige Daten. Zwar ist zur zweckentsprechenden Rechtsver-\n\nfolgung die Benennung der jeweiligen Drittschuldner unverzichtbar. Der Um-\n\nstand allein, daß Mandanten Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Steu-\n\nerberatern in Anspruch nehmen, ist jedoch keine überragend geheimhaltungs-\n\nbedürftige Tatsache (BGHZ 141, 173, 177 f). \n\nbb) Für Honorarforderungen des Arztes gilt im Grundsatz nichts ande-\n\nres. Die durch die Berufsordnung für Ärzte (§ 9 MBO-Ä), den Behandlungsver-\n\ntrag und § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützte ärztliche Verschwiegenheitspflicht \n\nund das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner speziellen \n\nAusformung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 \n\nin Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ergebende Recht der Patienten auf Ge-\n\nheimhaltung seiner persönlichen Umstände stehen dem nicht entgegen. \n\n(1) Die für die Durchsetzung der Pfändung erforderlichen Daten über die \n\nPerson des Drittschuldners und die Forderungshöhe, also der Umstand, daß \n\njemand einen Arzt oder ein Krankenhaus aufgesucht hat, unterfallen zwar auch \n\ndem Arztgeheimnis (vgl. Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechtes 3. Aufl. \n\n§ 70 Rn. 1; Langkeit NStZ 1994, 6; Brötel NJW 1998, 3387, 3388 jeweils \n\nm.w.N.; vgl. zur entsprechenden Reichweite des Zeugnisverweigerungsrecht \n\neines Arztes BGHSt 33, 148, 152; 45, 363, 366), weil entsprechende Informa-\n\ntionen unter Umständen Rückschlüsse auf mögliche Erkrankungen und die In-\n\ntensität der erforderlichen Behandlung erlauben. Die Preisgabe dieser Daten \n\nbedeutet insoweit auch eine Beeinträchtigung des durch Art. 2 Abs. 1 in Ver-\n\nbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, \n\ndas die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Ein-\n\nzelnen garantiert, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb \n\nwelcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. \n\nBVerfGE 65, 1, 41 f; 80, 367, 373). \n\n(2) Die ärztliche Schweigepflicht tritt jedoch zurück, wenn überragende \n\nInteressen des Gemeinwohls oder vorrangige Belange Dritter dies gebieten \n\nund der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist (vgl. BVerfGE 32, 373, 380; \n\nBVerwG NJW 1989, 2961, 2962). Bei einer hierfür erforderlichen Güterabwä-\n\ngung der Geheimhaltungsinteressen der Privatpatienten einerseits und der von \n\nArt. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteressen andererseits haben die \n\nBelange der Gläubiger insofern Vorrang, als die Angaben der Namen des Dritt-\n\nschuldners und die Höhe der Forderungen für die Durchsetzung der Gläubiger-\n\nrechte erforderlich sind. Ein der Güterabwägung von vornherein entzogener \n\nIntimbereich der Patienten, der selbst bei schwerwiegenden Interessen der All-\n\ngemeinheit nicht tangiert werden dürfte (vgl. BVerfGE 80, 367, 373 m.w.N.), ist \n\nhierbei nicht betroffen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes ist \n\nvielmehr insofern hinnehmbar, als der Patient hierbei notwendigerweise mit \n\nseiner Umwelt in Kontakt tritt, indem er z.B. die Räumlichkeiten der Praxis auf-\n\nsucht und eine ärztliche Rechnung per Post übersandt bekommt. Die bloße \n\nTatsache eines Arztbesuches offenbart auch keine Einzelheiten über gesund-\n\nheitliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen. Dementsprechend ist im We-\n\nsentlichen anerkannt, daß ein Arzt bei Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung gemäß § 807 Abs. 1 ZPO personenbezogene Daten der Drittschuldner \n\nanzugeben hat (LG Würzburg NJW-RR 1998, 1373; LG Mainz DGVZ 2001, 78, \n\n79; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 807 Rn. 37; MünchKomm-ZPO/ \n\nEickmann, 2. Aufl. § 807, Rn. 44; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, \n\n63. Aufl. § 807 Rn. 17 \"Arzt\"; Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 807 Rn. 28; \n\nWieczorek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 807 Rn. 160; vgl. BGHSt 37, 340, \n\n341; a.A. LG Memmingen NJW 1996, 793, 794). \n\nDer Schuldner offenbart danach der Geheimhaltung unterliegende Da-\n\nten nicht unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB, wenn und soweit er durch \n\nGesetz dazu berechtigt (vgl. BGHZ 115, 123, 126) bzw. gemäß § 807 ZPO, \n\n§ 836 Abs. 3 ZPO dazu verpflichtet ist. Im Insolvenzverfahren bildet § 97 Abs. 1 \n\nInsO, der den Schuldner zur Auskunft über alle das Verfahren betreffenden \n\nVerhältnisse verpflichtet, die gesetzliche Grundlage hierfür. \n\nc) Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Ansicht, das Interesse \n\nder Insolvenzgläubiger an der Verwertung der Honorarforderungen verlange \n\nnicht notwendig die Offenlegung der einzelnen Patientenbeziehungen. Habe \n\nder Schuldner wie im Streitfall seine Honorare in Rechnung gestellt und einge-\n\nzogen, dies dem Insolvenzverwalter offenbart und anonymisierte Rechnungen \n\nübergeben, werde eine Grundkontrolle des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs \n\nermöglicht. Da der Insolvenzverwalter vorhandene Bankverbindungen in Erfah-\n\nrung bringen und Konten kontrollieren könne, lasse sich ohne weiteres feststel-\n\nlen, welche Beträge der Schuldner \"an der Masse vorbei\" vereinnahmt habe. \n\nDer Schuldner vermag eine Einschränkung der gemäß § 97 Abs. 1 InsO \n\nbestehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht daraus herzuleiten, daß \n\ner die aus der Fortsetzung des Praxisbetriebes entstandenen Forderungen un-\n\ngeachtet des Insolvenzbeschlags selbst geltend gemacht und eingezogen hat. \n\nDie Insolvenzgläubiger haben ein berechtigtes Interesse daran, feststellen und \n\nüberprüfen zu lassen, inwieweit an den Schuldner erfolgte Zahlungen zur Erfül-\n\nlung der Forderungen geführt haben (vgl. § 81 InsO) und in welchem Umfang \n\nbestehende Ansprüche der Masse noch geltend gemacht und durchgesetzt \n\nwerden können. Notwendige Voraussetzung dafür ist, daß der Insolvenzverwal-\n\nter anhand der Rechnungslegung nachvollziehen und kontrollieren kann, wem \n\ngegenüber in welcher Höhe Forderungen bestehen, inwieweit diese getilgt sind \n\nund wohin das Geld geflossen ist. Ohne Nennung der Patientendaten ist eine \n\nsolche Überprüfung nicht möglich. Eine Kontrolle der Zahlungsvorgänge an-\n\nhand von Kontoverbindungen scheidet aus, weil der Schuldner über keine \n\nBankverbindung mehr verfügt und ausweislich der vorgelegten anonymisierten \n\nArztrechnungen gegenüber seinen Patienten Barzahlungen verlangt hat. \n\nDie Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Patienten infolge der \n\nMitteilung der Daten an den Insolvenzverwalter ist demgegenüber verhältnis-\n\nmäßig geringfügig. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen unabhängig \n\ndavon, inwieweit sie selbst entsprechenden Verschwiegenheitspflichten des \n\nGeheimnisträgers unterworfen sind (vgl. BGHZ 141, 173, 179), die ihnen zu-\n\ngänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen \n\nim Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist, wie vom 4. März \n\n2004 - IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ. Das Insolvenzgericht \n\nstellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderun-\n\ngen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integri-\n\ntät gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 – IX ZB 349/02, ZIP 2004, 1214, \n\n1216). Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, daß die aus dem Insol-\n\nvenzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertrauli-\n\nchen Behandlung unterliegen. \n\nd) Da der Schuldner trotz wiederholter Aufforderungen Namen und An-\n\nschriften der Privatpatienten nicht mitgeteilt, sondern lediglich anonymisierte \n\nRechnungen vorgelegt hat und auch die zwangsweise Vorführung erfolglos \n\nblieb, ist die Haftanordnung verhältnismäßig und gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO \n\ngerechtfertigt. Daß der Schuldner davon ausgegangen ist, aufgrund seiner \n\närztlichen Schweigepflicht zur Herausgabe der Patientendaten nicht berechtigt \n\nzu sein, steht dem nicht entgegen. Ausweislich des Schriftsatzes seines verfah-\n\nrensbevollmächtigten Rechtsanwalts vom 27. August 2003 war ihm bekannt, \n\ndaß er jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Anordnungen nicht mit strafrechtli-\n\ncher Verfolgung zu rechnen hatte. \n\n2. Die angefochtene Entscheidung beruht jedoch auf einer Verletzung \n\ndes Gesetzes (§ 576 Abs. 1, 3, § 546 ZPO), weil das Landgericht nicht geprüft \n\nund entschieden hat, ob die weiteren vom Insolvenzverwalter geltend gemach-\n\nten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haftan-\n\nordnung durchgesetzt werden sollen, noch bestehen. \n\na) Die Anordnung der Haft gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO dient der Er-\n\nzwingung der vom Schuldner verweigerten Auskunft und Mitwirkung und ver-\n\nfolgt insoweit ähnliche Zwecke wie die zur Einzelzwangsvollstreckung gelten-\n\nden Regelungen (vgl. MünchKomm-InsO/Passauer, § 98 Rn. 1; vgl. §§ 901, \n\n888 Abs. 1 ZPO). Diese Zwangsmaßnahme setzt ein konkretes Auskunfts- und \n\nMitwirkungsbegehren voraus, dem der Schuldner nicht Folge geleistet hat. So-\n\nbald der Schuldner die von ihm verlangte Auskunft vollständig erteilt hat, entfal-\n\nlen die Voraussetzungen für die Haft. Der Haftbefehl ist dann von Amts wegen \n\naufzuheben (§ 98 Abs. 3 Satz 2 InsO) und ein bereits durchgeführter Haftvoll-\n\nzug umgehend zu beenden. Während der Haft ist dem Schuldner auf Verlan-\n\ngen Gelegenheit zu geben, seine Mitwirkungsverpflichtungen zu erfüllen; erfor-\n\nderlichenfalls ist der Vollzug des Haftbefehls zu diesem Zweck auszusetzen \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Passauer, § 98 Rn. 28). \n\nb) Kommt der Schuldner den der Verhaftung zugrundeliegenden Aus-\n\nkunftspflichten nur teilweise nach, hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob die \n\nHaftanordnung weiterhin gerechtfertigt oder aus Gründen der Verhältnismäßig-\n\nkeit aufzuheben ist. Welche Auskünfte bereits erteilt sind und welche Mitwir-\n\nkungsverpflichtungen noch nicht erfüllt sind, darf dabei nicht offen bleiben. \n\nAuch wenn die Anordnung oder der Vollzug der Haft aufrechterhalten bleibt, ist \n\ndurch entsprechende Änderung des Haftbefehls oder einen ergänzenden Be-\n\nschluß klarzustellen, zur Erzwingung welcher noch nicht erteilten Auskünfte im \n\nEinzelnen der Zwangsvollzug dienen soll. Diese Klarstellung ist nicht nur des-\n\nhalb geboten, weil der Schuldner den mit der Haftanordnung verbundenen \n\nschwerwiegenden Eingriff in seine von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten \n\nFreiheitsrechte überprüfen können muß. Da es um die Erzwingung konkreter \n\nHandlungen geht, muß vielmehr für den Schuldner und außenstehende Dritte \n\nunmißverständlich und eindeutig festgestellt werden, was genau vom Schuld-\n\nner noch verlangt wird und womit dieser den (weiteren) Vollzug der Haft ver-\n\nmeiden kann. \n\nc) Erweist sich im Verfahren der Beschwerde die Haftanordnung hin-\n\nsichtlich einzelner Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende \n\nPflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat \n\ndas Beschwerdegericht die angefochtene Haftentscheidung auf das Rechtsmit-\n\ntel hin auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Er-\n\ngebnis weiterhin berechtigt ist. Das Landgericht hätte deshalb nicht offen las-\n\nsen dürfen, ob der Schuldner - von der bislang unterbliebenen Auskunft über \n\nNamen und Anschriften der Privatpatienten abgesehen - seinen Mitwirkungs-\n\npflichten genügt hat. \n\nIII. \n\nDie angefochtene Entscheidung kann hiernach keinen Bestand haben, \n\nsoweit das Landgericht den Haftbefehl auch hinsichtlich der im Schreiben des \n\nInsolvenzverwalters zu 2. bis 4. bezeichneten Mitwirkungspflichten aufrechter-\n\nhalten hat. Insoweit ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO), das zu überprüfen und festzustellen hat, \n\nob die übrigen Mitwirkungsverpflichtungen, die mit der Haft erzwungen werden \n\nsollen, berechtigt und noch nicht erfüllt sind. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet mit Recht, daß im Haftbefehl die \n\nvom Schuldner verlangten Auskünfte und Mitwirkungen nicht alle ausdrücklich \n\nhervorgehoben werden, sondern insoweit zunächst lediglich auf ein Schreiben \n\ndes Insolvenzverwalters Bezug genommen wird. \n\na) Zwar sind in der Insolvenzordnung die Anforderungen an die Begrün-\n\ndung des Haftbefehls nicht konkret geregelt. Auch aus den §§ 904 bis 910 und \n\n§ 913 ZPO, auf die § 98 Abs. 3 Satz 1 InsO für die Anordnung von Haft ver-\n\nweist, ergibt sich hierzu nichts. Das Erfordernis einer auf den Einzelfall bezo-\n\ngenen Begründung der Haftentscheidung folgt jedoch bereits daraus, daß \n\ndurch diese Zwangsmaßnahme das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG \n\ndiese Zwangsmaßnahme das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einge-\n\nschränkt wird. Der Begründungszwang dient der Selbstkontrolle des Beschul-\n\ndigten, der Unterrichtung des Betroffenen und soll eine Prüfung durch das Be-\n\nschwerdegericht ermöglichen (vgl. zu § 114 StPO: Karlsruher Kommentar-\n\nStPO/Boujong, 4. Aufl. § 114 Rn. 4 m.w.N.). Neben der gebotenen, konkret auf \n\nden Einzelfall bezogenen Würdigung der Berechtigung der Haftanordnung er-\n\nfordert ein Erzwingungshaftbefehl die genaue Bezeichnung der Handlungen, \n\ndie mit der Zwangsmaßnahme durchgesetzt werden sollen. \n\nb) Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Insolvenzverwalters ist hierfür \n\nnicht ausreichend. Damit der Schuldner und jeder Dritte den Grund der Haftan-\n\nordnung deutlich erkennen können, ist es grundsätzlich erforderlich, diesen im \n\nHaftbefehl konkret zu benennen, sprachlich sowie optisch hervorzuheben und \n\nähnlich einer Tenorierung voranzustellen. Dies ergibt sich aus dem weitrei-\n\nchenden Grundrechtseingriff, der mit der Haftanordnung verbunden ist, und ist \n\naußerdem erforderlich, damit der Schuldner weiß, durch welche Handlungen er \n\ndie Aufhebung des Haftbefehls bewirken kann. Die Haftanordnung ist indes \n\nausnahmsweise auch dann rechtmäßig, wenn aus ihrer Begründung unmißver-\n\nständlich hervorgeht, was genau vom Schuldner verlangt wird. Der erlassene \n\nHaftbefehl genügt diesen Anforderungen nur insoweit, als sich die im Schrei-\n\nben des Insolvenzverwalters vom 16. Juni 2003 unter 1. bezeichneten \n\nAuskunfts- und Mitwirkungspflichten aus der Begründung der Entscheidung \n\nhinreichend deutlich entnehmen lassen. So ist im Haftbefehl unter anderem \n\nausgeführt, daß der Schuldner verpflichtet ist, sämtliche Namen und Anschrif-\n\nten der seit dem 1. Juli 2002 von ihm behandelten Privatpatienten mit den ent-\n\nsprechenden Honorarforderungen mitzuteilen, und bei jeder Forderung an-\n\nzugeben hat, ob sie bereits eingezogen worden ist oder nicht. Dagegen ist das \n\nunter 2. bezeichnete Auskunftsersuchen unvollständig und das Ersuchen zu 3. \n\ngar nicht wiedergegeben. Soweit das Beschwerdegericht auch in diesen Punk-\n\nten weiterhin einen Haftgrund bejaht, wird es den Haftbefehl durch weitere \n\nkonkret bezeichnete Handlungspflichten des Schuldners zu ergänzen haben. \n\nDie in dem betreffenden Schreiben unter 4. geforderte Abrechnung gegenüber \n\nder Kassenärztlichen Vereinigung hingegen hat sich möglicherweise erledigt, \n\nso daß sie als Grundlage für den Erlaß des Haftbefehls entfiele. Auch das wird \n\ndas Landgericht zu klären haben. \n\n2. Die Aufforderung im Schreiben des Insolvenzverwalters unter 2., die \n\n\"angeforderten Einnahmen- und Ausgabenbelege\" sowie Kassenbücher \"für \n\nden Zeitraum ab der Insolvenzeröffnung bis zum heutigen Tage\" vorzulegen, \n\ngenügt, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, nicht den Bestimmtheitsan-\n\nforderungen, die an eine mit Zwangsmaßnahmen zu vollstreckende Mitwir-\n\nkungshandlung des Schuldners zu stellen sind. Ebenso wie bei der Vollstrek-\n\nkung titulierter Ansprüche nach §§ 899, 901 ZPO sowie §§ 889, 888 ZPO sind \n\ndie vom Schuldner verlangten Auskunfts- und Mitwirkungshandlungen inhaltlich \n\nnach Art und Umfang so bestimmt zu bezeichnen, daß die Aufforderung aus \n\nsich heraus verständlich ist und auch für den Schuldner erkennen läßt, was \n\nverlangt wird. Eine Zwangsvollstreckung auf Erteilung einer Auskunft durch \n\n\"Vorlage von Belegen\" ist unzulässig, wenn nicht genau bezeichnet ist, welche \n\nBelege vorzulegen sind (vgl. BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 – IVb ZR 355/81, \n\nNJW 1983, 1056; OLG Bamberg FamRZ 1994, 1048; OLG Saarbrücken OLGR \n\n2001, 498). Das Auskunftsersuchen ist deshalb in der Weise zu konkretisieren, \n\ndaß die geforderten Belege näher bezeichnet werden. \n\n3. Bei der Prüfung der Berechtigung des im Schreiben des Insolvenz-\n\nverwalters unter 3. genannten Auskunftsverlangens wird das Landgericht fest-\n\nzustellen haben, inwiefern noch Veranlassung besteht, der Frage nach einem \n\nArbeitsverhältnis und entsprechenden Konditionen nachzugehen, nachdem der \n\nInsolvenzverwalter auch diese Auskunft mit Schreiben vom 15. Januar 2004 \n\nzunächst als erledigt bezeichnet hatte und für eine Fortsetzung der ärztlichen \n\nTätigkeit des Schuldners im Rahmen eines unselbständigen Anstellungsver-\n\nhältnisses Näheres nicht ersichtlich ist. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nNeškovi(cid:1)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zb-62-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 889","ref_norm":"889","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zb-62-04","retrieved":"2026-07-10 16:24:34.589787+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-17/ix-zb-62-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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