{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__52-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"IX ZB 52/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV § 3 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 Belasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie den endgültigen Insolvenzverwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 52/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. November 2004 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 3 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 \n\nBelasten erschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher \n\nWeise wie den endgültigen Insolvenzverwalter, sind die deswegen zu gewährenden \n\nZuschläge zum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen \n\nHundertsatz zu bemessen. \n\nBGH, Beschluß vom 4. November 2004 - IX ZB 52/04 - LG Chemnitz \n\nAG Chemnitz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 4. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 26. Januar \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n295.285,87 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenz-\n\ngerichts - vom 3. April 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustim-\n\nmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO) bestellt. Die Bestellung endete \n\nam 2. Juni 2002 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung \n\ndes Antragstellers zum endgültigen Insolvenzverwalter. \n\nDer Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insol-\n\nvenzverwalter auf 501.282,10 € festzusetzen. Er hat hierbe i einen 25 %-igen \n\nRegelsatz und Zuschläge von insgesamt 170 % - unter anderem 75 % für die \n\nBetriebsfortführung und 50 % für die Vermietung und Verwaltung von Immobili-\n\nen - zugrunde gelegt. Mit Beschluß vom 1. April 2003 hat das Amtsgericht die \n\nVergütung auf 205.996,23 € festgesetzt. Es hat - unter anderem wegen der \n\nBetriebsfortführung und des Vorhandenseins von teils fertigzustellenden, teils \n\nvermieteten Objekten - lediglich Zuschläge von insgesamt 55 % anerkannt, \n\nohne diesen Prozentsatz aufzuschlüsseln. Das Landgericht hat die sofortige \n\nBeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, allerdings den Prozentsatz \n\nder gewährten Zuschläge nunmehr auf einzelne Zuschlagsfaktoren verteilt. \n\nHierbei sind jeweils 15 % auf die Betriebsfortführung und die Vermie-\n\ntung/Verwaltung von Immobilien entfallen. Dagegen wendet sich der An-\n\ntragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO) und \n\nzulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); es führt zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung. \n\n1. Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht habe zwar die in \n\ndem Vergütungsantrag dargelegten Erhöhungstatbestände einzeln bewertet, \n\njedoch weit weniger als beantragt zugebilligt, weil es zu Unrecht angenommen \n\nhabe, die Zuschläge auf die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters seien regelmäßig nur mit einem Bruchteil der für den endgültigen Verwal-\n\nter in vergleichbaren Fällen anerkannten Zuschläge zu bemessen. \n\n2. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob für die Tätigkeit \n\ndes vorläufigen Verwalters, die Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt, \n\nregelmäßig nur ein Bruchteil der für den endgültigen Verwalter anerkannten \n\nZuschläge anzusetzen ist (so LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553; LG Ber-\n\nlin ZInsO 2001, 608, 611; LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26, 27; Haarmey-\n\ner/ \n\nWutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 72 und § 11 Rn. 74; Keller, Vergütung \n\nund Kosten im Insolvenzverfahren 2000 Rn. 189; ebenso zur Konkursordnung \n\nLG Göttingen ZInsO 1998, 189, 190) oder ob die Zuschläge - unter der Vor-\n\naussetzung, daß sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterschei-\n\nden - ebenso hoch wie bei dem endgültigen Verwalter zu bemessen sind (OLG \n\nFrankfurt/Main ZIP 2001, 1016, 1018; MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV \n\nRn. 16; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 InsVV Rn. 22; Graeber, Die \n\nVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 11 InsVV 2003 S. 74 f). \n\n3. Im vorliegenden Fall wird diese Frage erheblich, weil das Landgericht \n\nsich wegen des Zuschlags für die Betriebsfortführung unter Berufung auf \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster (aaO) an der von diesen Autoren für den vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalter genannten \"Untergrenze\" von 15 % orientiert hat. Da \n\ndie genannten Autoren unter sonst gleichen Voraussetzungen für den endgülti-\n\ngen Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 0,5 auf den Regelsatz befürworten, \n\nist davon auszugehen, daß das Landgericht die Betriebsfortführung unter-\n\nschiedlich bewertet hat je nachdem, ob sie durch den vorläufigen oder den \n\nendgültigen Insolvenzverwalter vorgenommen wird. \n\n4. Der Senat schließt sich im Grundsatz der Auffassung an, daß die Zu-\n\nschläge für Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters erschweren, mit dem gleichen Hundertsatz wie bei dem endgültigen Insol-\n\nvenzverwalter zu bemessen sind, falls diese Umstände sich nicht von denen \n\nunterscheiden, die bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu einem Zuschlag \n\nführen würden. \n\na) Zwar ist die Gesamttätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters re-\n\ngelmäßig geringer zu vergüten als die des endgültigen Insolvenzverwalters, \n\nweil ihre Aufgaben unterschiedlich sind. Dementsprechend sieht § 11 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsVV vor, daß die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der \n\nRegel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters \n\nnicht überschreiten soll (zur Berechnung vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember \n\n2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 252). Dies gilt insbesondere für den einen \n\nNormalfall abgeltenden Regelsatz, der bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter \n\nregelmäßig 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt (BGH, Beschl. \n\nv. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, NZI 2003, 547, 548; vgl. nunmehr auch Art. 1 \n\nZiff. 4 der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsver-\n\nordnung vom 4. Oktober 2004, BGBl. I, 2569) und den das Landgericht an-\n\ntragsgemäß auch in dieser Höhe festgesetzt hat. \n\nb) Anders kann es sich indessen mit den erschwerenden Umständen im \n\nSinne von § 3 Abs. 1 InsVV verhalten, die nach den §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 3 \n\nInsVV für den vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend zu berücksichtigen \n\nsind und denen durch Veränderung des Regelsatzes Rechnung zu tragen ist \n\n(BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253). Der-\n\nartige Umstände können sowohl vor als auch nach Insolvenzeröffnung vorlie-\n\ngen. Je nach Lage des Einzelfalles können sie sich für den vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter in gleicher Weise belastend auswirken wie für den endgültigen \n\nInsolvenzverwalter. Gegebenenfalls wäre es nicht zu rechtfertigen, sie bei der \n\nVergütung unterschiedlich zu berücksichtigen. \n\nc) Führt der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des \n\nSchuldners fort und wird hierdurch nicht die Masse entsprechend größer, recht-\n\nfertigen die durch die Fortführung verursachten Erschwernisse in analoger An-\n\nwendung des § 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1 InsVV eine den Regelsatz überstei-\n\ngende Vergütung (vgl. BGHZ 146, 165, 178; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO). \n\nIn diesem Stadium sind die auf die Betriebsfortführung zurückgehenden Er-\n\nschwernisse häufig nicht weniger belastend als nach Insolvenzeröffnung für \n\nden Insolvenzverwalter, weil der vorläufige Insolvenzverwalter es oft mit einer \n\nwirtschaftlich noch ungeklärten Situation zu tun bekommt und erst die Grundla-\n\ngen für die Fortführung des Geschäftsbetriebes schaffen muß. Beispielsweise \n\nmuß er mit den Lieferanten wegen einer Wiederaufnahme oder Fortführung der \n\nLieferungen und mit den Banken wegen neuer Kredite verhandeln, um die Li-\n\nquidität wiederherzustellen. Hier werden die Weichen für die Zukunft gestellt. \n\nDas dabei zu Leistende kann - was den Arbeitsaufwand sowie die Bereitstel-\n\nlung der erforderlichen sachlichen und persönlichen Mittel angeht - nicht weni-\n\nger bedeutsam sein als die Betriebsfortführung durch den späteren Insolvenz-\n\nverwalter. Auch ist, solange die wirtschaftliche Situation, insbesondere der Be-\n\nstand der Masse, nicht geklärt ist, das Haftungsrisiko für den vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter eher höher als für den Insolvenzverwalter. \n\nDas Argument, Betriebsfortführungen durch den vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalter seien von kürzerer Dauer, trifft nicht in jedem Einzelfall zu. Der Zu-\n\nschlag ist - unabhängig davon, ob er einen vorläufigen oder endgültigen Insol-\n\nvenzverwalter betrifft - stets nach der konkreten Dauer zu bemessen. Bei glei-\n\ncher Dauer ist, falls auch sonst keine wesentlichen Unterschiede bestehen, der \n\ngleiche Zuschlag veranlaßt. \n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsteller, wie vom Landgericht festge-\n\nstellt, das Unternehmen der Schuldnerin für ca. acht Wochen mit 19 Arbeit-\n\nnehmern fortgeführt. Nach Ansicht des Landgerichts ist er dabei \"wie ein end-\n\ngültiger Verwalter tätig geworden\". Es ging um die Bauleitung für die Fertigstel-\n\nlung von sieben Wohn- und Geschäftshäusern mit Tiefgaragenstellplätzen. Die \n\nnoch ausstehende Bauleistung hatte einen Wert von etwa 2,5 Mio. €. Dabei \n\nwar in Abstimmung mit der Gläubigerbank der Generalunternehmer zur Aufho-\n\nlung einer Bauverzögerung anzuhalten. Da das Landgericht möglicherweise \n\nauf Grund der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung einem endgültigen \n\nVerwalter für eine entsprechende achtwöchige Betriebsfortführung einen höhe-\n\nren Zuschlag als 15 % zugebilligt hätte, kann die angefochtene Entscheidung \n\ninsofern keinen Bestand haben. \n\nd) Dasselbe gilt hinsichtlich des Zuschlags für die Vermietung und Ver-\n\nwaltung von Immobilienvermögen der Schuldnerin (§ 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2; \n\n§§ 10, 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Die Schuldnerin verfügte über 103 Objekte im \n\nInland und ein Objekt in Italien. Auch insoweit sind die Erschwernisse, die den \n\nZuschlag rechtfertigen, für den Antragsteller als vorläufigen Insolvenzverwalter \n\nnach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht von vornherein \n\ngeringer als für den endgültigen. Es hat auf die von dem Antragsteller ange-\n\nführten \"zahlreichen Verhandlungen mit Mietern und insbesondere Versor-\n\ngungsunternehmen\" abgestellt sowie darauf, daß \"die Zuordnung der einzelnen \n\nDauerschuldverhältnisse überaus schwierig\" gewesen sei. Auch seien zu-\n\nnächst \"umfangreiche Nachforschungen\" erforderlich gewesen. Nach den An-\n\ngaben in der Antragsschrift hat der Antragsteller überdies persönliche Zah-\n\nlungszusagen erteilt, um die Weiterbelieferung mit elektrischer Energie, Gas, \n\nWärme und Wasser sicherzustellen. \n\nDer Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann nicht ausschließen, daß \n\ndas Landgericht hierfür einen Zuschlag von mehr als 15 % gewährt hätte, wenn \n\nes von der vorstehend unter b) dargelegten Rechtsauffassung ausgegangen \n\nwäre. \n\nIII. \n\nHinsichtlich der übrigen Zuschlagsfaktoren - jeweils 5 % für die Vorfi-\n\nnanzierung des \n\nInsolvenzgeldes, die Prüfung des Vertrages mit dem \n\nGeneralunternehmer, die Prüfung und Abwicklung von Kaufverträgen, \n\nVerhandlungen mit Gläubigerbanken \n\nüber \n\ndie Verwertung \n\ndes \n\nImmobilienvermögens, \n\ninsgesamt also \n\n(4 x 5 =) 20 % - \n\nzeigt die \n\nRechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler auf; ein solcher ist auch nicht \n\nersichtlich. Dennoch ist der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben, \n\nweil die Festsetzung der Vergütung nur einheitlich erfolgen kann (BGH, Beschl. \n\nv. 18. Dezember 2003 aaO). Daran ändert auch der dem Landgericht \n\nunterlaufene Additionsfehler nichts. Die von ihm ermittelten Zuschläge hätten \n\ninsgesamt nur 50 % und nicht, wie dem Antragsteller zugebilligt, 55 % ergeben. \n\nEs kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß dem Antragsteller wegen \n\nAntragsteller wegen der Betriebsfortführung und der Verwaltung des Immobili-\n\nenvermögens Zuschläge von insgesamt mehr als (55 ./. 20 =) 35 % gebühren. \n\nDie Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzu-\n\nverweisen. Die Bemessung der Zuschläge unter Berücksichtigung der Art und\n\ndes Umfangs der jeweils entfalteten Tätigkeit ist eine Frage der tatrichterlichen \n\nWürdigung im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/ix-zb-52-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/ix-zb-52-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__52-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:54.933323+00:00"}}